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Jahresübersicht

V. Aussenwirtschaftspolitik

p. 113–135

Volltext

1. Exportrisikogarantie

1Die Exportrisikogarantie schloss 1992 erstmals seit 1978 wieder mit einem Ertragsüberschuss in der Gesamtrechnung. Dies vor allem wegen der Aktivierung von Konsolidierungsguthaben gegenüber Entwicklungsländern. Die Liquiditätsrechnung schloss auch 1992 noch mit einem Defizit, welches durch einen weiteren Bundesvorschuss in Form eines Darlehens gedeckt werden musste. Insgesamt wuchs das Darlehen des Bundes an die ERG Ende 1992 auf 2,47 Milliarden Franken. Die Neugarantien konzentrierten sich zu 96 Prozent auf die Entwicklungsländer und die Ostländer.

2Die Exportrisikogarantie (ERG) ist eine Versicherung fur Schweizer Exporteure, welche gewisse Risiken ihrer Ausfuhrgeschäfte beim Bund versichern können. Die 1934 gegründete Versicherung sollte ursprünglich helfen Arbeitsplätze zu erhalten. Sie wurde im Laufe der Zeit zum Instrument des Bundes zur Forderung des Aussenhandels ausgebaut. 1958 wurde die jetzige gesetzliche Grundlage geschaffen (Bundesgesetz über die ERG vom 26.9.1958). Der Anteil der ERG–versicherten Exporte an den schweizerischen Gesamtausfuhren beträgt 2,66 Prozent (1992). Die Exporte der Schweiz in die Entwicklungsländer machten in den letzten Jahren einen Anteil von rund 16 Prozent der Gesamtausfuhren aus ; der Anteil der Ostländer betrug rund 3 Prozent. Rund 80 Prozent der schweizerischen Exporte erfolgen in die OECD–Länder.

3Versichert werden Risiken, welche weder vom ausländischen Käufer noch vom Exporteur beeinflussbar sind sowie das Risiko der Zahlungsunfähigkeit öffentlich rechtlicher Käufer oder Garanten. Es sind dies :

  • Politische Risiken : Die Vertragserfüllung wird verhindert durch Krieg, Unruhen.

  • Transferrisiken : Der Kunde kann die Bezahlung aufgrund devisenrechtlicher Massnahmen der Regierung seines Landes nicht leisten. Er hat beispielsweise den Rechnungsbetrag in lokaler Währung deponiert, doch die Zentralbank kann die erforderlichen Devisen nicht zur Verfügung stellen.

  • Risiken bei Schuldenkonsolidierungen : Das Risiko, dass Fälligkeiten eines sich in einer finanziellen Notlage befindlichen Landes durch Umschuldungs–vereinbarungen auf Jahre hinausgeschoben werden.

  • Delkredere–Risiko : Das Risiko zahlungsunfähiger oder zahlungsunwilliger öffentlich–rechtlicher Kunden (Staaten, Gemeinden, Anstalten des öffentlichen Rechts wie Elektrizitätswerke, Kehrrichtverbrennungsanlagen usw.) oder fur staatlich garantierte Geschäfte mit Privaten.

  • Fabrikationsrisiko : Die Ware kann infolge politischer Ereignisse oder staat–licher Massnahmen des Auslandes nicht geliefert werden. Fur diesen Fall muss das Risiko ausdrücklich auch fur die Zeit vor der Lieferung versichert werden.

4Die Deckung des Währungsrisikos wurde 1985 eingestellt. Nicht gedeckt sind das Zahlungsrisiko privater Schuldner, Schäden aufgrund berechtigter Mängel, Transportrisiken. Versicherungsnehmer können nur in der Schweiz niedergelas–sene und im Handelsregister eingetragene Firmen sein.

5Alle ERG–Gesuche werden nach einer Vorprüfung durch die ERG–Geschäftsstelle von der ERG–Kommission begutachtet. Die Kommission setzt sich zusammen aus 8 Mitgliedern : 3 Vertreter des Bundes, 3 Vertreter der Wirtschaft und seit der Aufstockung per 1. März 1992 1 Vertreterin der Arbeitnehmer und 1 Vertreter der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit (DEH). Die privaten Hilfswerke, welche ebenfalls in der Kommission Einsitz verlangten, sind nicht vertreten.

6Entscheidungsinstanz ist bis zu einer Garantiesumme von 1 Million Franken das Bundesamt fur Aussenwirtschaft (Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement, EVD), von 1 bis 2 Millionen Franken das EVD, über 2 Millionen Franken das EVD mit Zustimmung des Eidgenössischen Finanzdepartements. Gesuche von besonderer Bedeutung werden dem Bundesrat zum Entscheid vorgelegt.

7Rückversicherung durch den Bund durch Spezialprogramme

8ERG–versicherte Geschäfte betreffen praktisch ausschiiesslich Entwicklungsländer und Ostländer. 1992 wurden 96 Prozent der Neugarantien fur Geschäfte mit dieser Ländergruppe erteilt und 4 Prozent fur Lieferungen in OECD–Staaten. Die ERG führt eine Liste von Ländern, bei denen sie das Risiko als zu hoch einschätzt und demzufolge keine Risiken deckt. 1992 wurden fur 45 Länder keine und fur weitere 44 Länder lediglich im kurzfristigen Bereich Garantien ausgestellt. Es handelt sich dabei um Länder wie Nordkorea, Kuba, Syrien sowie mehrheitlich um schwarzafrikanische Länder, mit denen die Schweiz kaum Wirtschaftsbezie–hungen unterhält. Entscheidendes Kriterium fur die Erteilung der Exportrisikogarantie ist die wirtschaftliche Sicherheit. Zahlreiche Ostländer sind noch nicht offen fur die ERG. Viele dieser Länder sind jedoch Partner der Schweiz auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit. In besonderen Fällen kann die ERG auch fur diese Länder beansprucht werden. Der Bund tritt direkt als Risikoträger auf, während die ERG die Garantie administrativ betreut. Die Mittel werden aus verschiedenen Rahmenkrediten der Entwicklungszusammenarbeit und der Osthilfe finanziert.

9Ein solches Programm ist im Rahmen der Osthilfe eröff net worden und umfasst folgende Länder : Baltische Republiken, Bulgarien, Kroatien, Polen und Slowenien. Ein Programm fur die GUS–Länder ist in Vorbereitung. Ein weiteres Programm umfasst die Mischkredite an Entwicklungsländer : Um weiterhin Mischkredite bei Ländern erteilen zu können, fur welche die ERG nicht in Frage kommt, kann der Bund auf den Rahmenkredit fur wirtschafts– und handelspolitische Massnahmen zurückgreifen sowie auf die im Jubiläumsrahmenkredit von 1991 vorgesehenen 400 Millionen Franken fur Entschuldungsmassnahmen. Die Konzessionalität von Mischkrediten muss mindestens 35 Prozent betragen. In den neueren Misch–krediten erfolgt der Bundesanteil in Geschenkform.

10Eigenwirtschaftlichkeit

11Die ERG hat den Auftrag zur Eigenwirtschaftlichkeit, von dem sie sich in den achtziger Jahren zusehends entfernte, weil sie umfangreiche durch die Verschuldungskrise bedingte Schadenzahlungen leisten musste. Aufgelaufene Konsolidierungsguthaben sind wertberichtigt (1992 : 50 Prozent) als Aktiven verbucht und machen den grössten Teil der Aktiven der ERG–Bilanz aus. Sie haben 1992 von 2,5 Milliarden Franken im Vorjahr auf 3,2 Milliarden Franken zugenommen. Die Vorgabe der Eigenwirtschaftlichkeit ist im Gesetz verankert, damit die Versicherung möglichst marktnah arbeitet, d.h. unterschiedliche Risiken mit unterschied–lichen Gebühren tarifiert. Risiken, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Verlusten führen, werden ausgeschlossen. Die vorsichtige Risikopolitik der ERG steht gelegentlich – vor allem in Zeiten der Rezession – in Widerspruch zur Forderung der Beschäftigung. Durch die Rezession in den Industrieländern hat sich der Wettbewerb auf den Märkten der Schwellenländer verschärft und die ERG–Gewährung gewinnt fur die Schweizer Exportwirtschaft an Bedeutung.

12ERG–Leistungen 1992

131992 erteilte die ERG Neugarantien im Wert von insgesamt 1,9 Milliarden Franken (Fakturawert 2,3 Milliarden Franken) gegenüber 1,7 Milliarden Franken im Vorjahr. Das Gesamtengagement erhöhte sich leicht auf 8,2 Milliarden Franken. Tabellen 11 und 12 zeigen die regionale Verteilung. Diese drückt die Wirtschaftsstärke einer Region und das Interesse der Schweiz an Wirtschaftsbeziehungen mit den betreffenden Ländern aus. Der grösste Anteil der Garantien (67 Prozent) entfällt auf Geschäfte mit Ländern Asiens, 12 Prozent auf Zentral– und Südamerika, 15 Prozent auf Afrika, 5 Prozent auf Südeuropa und 2 Prozent auf Ostländer.

14Speziell ausgewiesen wird im ERG–Geschäftsbericht der Anteil der ERG fur die Gruppe der 67 ärmeren Entwicklungsländer. Dieser ist 1992 aufgrund der ERG–Versicherung fur ein Grossprojekt im Kraftwerkbau in Indonesien auf 46 Prozent gestiegen (1991 : 32,6 %, 1990 : 21,7 %). Doch konzentrieren sich die ERG–Geschäfte wie auch in den anderen Jahren auf einige wenige Länder dieser Gruppe, welche fur die Schweiz wirtschaftlich interessant sind. Seit der Revision 1981 sieht das Gesetz vor, dass die ERG bei Geschäften mit den ärmeren Entwicklungsländern die entwicklungspolitischen Grundsätze berücksichtigen solle.

Tabelle Nr. 11. ERG–Neugarantien nach Regionen

Tabelle Nr. 11. ERG–Neugarantien nach Regionen

Quelle : ERG–Jahresbericht 1992, Bern/Zürich, Juni 1993

15Der Anteil der Ostländer an den ERG–Neugarantien gegenüber dem Vorjahr ist weiter zurückgegangen, was auf die sinkenden Exporte allgemein aufgrund der politischen und wirtschaftlichen Unsicherheit zurückzuführen ist. Der erhöhte Anteil Zentral– und Lateinamerikas ist vor allem auf die grosse Nachfrage fur Geschäfte mit Mexiko zurückzuführen, und darauf, dass Argentinien wieder fur mittel– und langfristige ERG–versicherte Geschäfte geöff net wurde. Die Geschäfte mit afrikanischen Ländern konzentrieren sich auf den Norden und den Süden (Südafrika) des Kontinents. Die asiatischen Entwicklungs– und vor allem die Schwellenländer machten zwei Drittel aller Neugarantien aus. Namentlich das erwähnte Grossprojekt in Indonesien führte 1992 zu einer starken Zunahme des Anteils der ärmeren Entwicklungsländer.

Tabelle Nr. 12. ERG–Gesamtengagement nach Regionen

Tabelle Nr. 12. ERG–Gesamtengagement nach Regionen

Quelle : ERG–Jahresberichl 1992, Bern/Zurich, Juni 1993

  • 1  Tages–Anzeiger, 17.8.1993 (ABB baut Kraftwerk in Libyen).

16Sektoriell betrafen 1992 78 Prozent der gewährten Garantien die Maschinenindustrie und 20 Prozent die Chemie, was der Aufteilung der Vorjahre entspricht. Die Grossgeschäfte, welche ERG–Garantien beanspruchen, konzentrieren sich auf einige wenige Grosskonzerne. Der grösste Kunde der ERG ist Asea Brown Boveri (ABB), welche Grossprojekte im Kraftwerkbau abwickelt. Laut Presseberichten(1) beansprucht die ABB rund 4 Milliarden Franken des ERG–Engagements, was rund die Hälfte des ERG–Gesamtengagements ausmacht.

17Ergebnis 1992

18Die ERG–Gesamtrechnung weist fur 1992 zum ersten Mal seit 1978 (mit Ausnahme von 1986, als der Abschreibungsmodus geändert wurde) einen Ertragsüberschuss aus, und zwar von 140 Millionen Franken. Das positive Ergebnis ist darauf zurückzuführen, dass Transferschäden aus früheren Jahren durch den Abschluss von Konsolidierungsabkommen mit den Schuldnerländern aktiviert werden konnten. Dies mit einem Wertberichtigungssatz von 50 Prozent. Die Liquiditätsrechnung schliesst auch 1992 mit einem Defizit, und zwar von 204 Millionen Franken (Vorjahr 335 Millionen Franken), das der Bund durch ein weiteres Darlehen deckt. Der Bundesvorschuss an die ERG ist nunmehr auf insgesamt 2,47 Milliarden Franken angewachsen.

19Schadenauszahlungen 1992

20Insgesamt hat die ERG 1992 118 Millionen Franken Schadenauszahlungen geleistet. Die Liste der Schadenauszahlungen führte 1992 Brasilien an mit 52 Millionen Franken. Es folgen Jugoslawien (19 Millionen Franken), Irak (13), Argentinien (13), UdSSR (12), Bulgarien (4), Nigeria, Polen und Honduras mit je rund 1 Million Franken Schadenauszahlungen. Die ERG–Geschaftsstelle rechnet damit, dass die Schadenauszahlungen in den nächsten Jahren tendenziell zurück–gehen werden, weil die Schäden auslaufen, welche auf alte Garantien der achtziger Jahre, d.h. auf die Schuldenkrise, zurückgehen. Auf der anderen Seite öffnen sich allerdings neue „Schadenquellen“ in den Ostländern.

21Entschuldungen

  • 2  Zur Deckung der Verluste aus der Währungsrisikogarantie war ein Bundesvorschuss von insgesamt 900 (...)

22Entschuldungen zugunsten der Entwicklungsländer sollen auch die ERG–Rechnung entlasten, dies beschloss das Parlament 1990 anlässlich des Beschlusses zur Sanierung der ERG(2). Tritt die ERG im Rahmen von Entschuldungsaktionen einen Teil ihrer Umschuldungsguthaben gegenüber Entwicklungsländern an den Bund ab, so erlässt dieser der ERG Bundesvorschüsse in entsprechender Höhe. 1992 hat der Bund von den Exporteuren und Banken die Selbstbehalte der zur Entschuldung vorgesehenen Forderungen zurückgekauft, und zwar in etwa zum Wert des Sekundärmarktniveaus. Dieser betrug fur die gemeldeten Selbstbehalte von 304 Millionen Franken noch 59 Millionen Franken (19 Prozent). Die ERG–versicherten Anteile machten 780 Millionen Franken aus. An der Aktion machten die meisten Exporteure mit. Der gesamte Nominalwert der erlassenen Schulden gegenüber Entwicklungsländern machte 1’084 Millionen Franken aus. Der Bund wird aufgrund dieser Rückkaufaktion Vorschüsse an die ERG im Betrag der 780 Millionen Franken streichen, sobald die entsprechenden Abkommen mit den Schuldnerländern abgewickelt sind.

23Umstrittene ERG–Garantie fur PC–Flugzeuglieferung nach Südafrika

  • 3  Tages–Anzeiger vom 2.6.1993 (Südafrika kann PC–7 kaufen) und NZZ vom 4. 5.1993 (Hilfswerke gegen B (...)
  • 4  Vgl. die Problematik des militärischen Einsatzes von PC–Flugzeugen im Kapitel Waffenausfuhr in die (...)

24Die Arbeitsgemeinschaft der grossen Schweizer Hilfswerke hat im Mai 1993 den Bundesrat ersucht, das ERG–Gesuch fur eine geplante Lieferung von PC–Flugzeugen nach Südafrika (60 PC–7–Flugzeuge an die afrikanische Flugwaffe) abzulehnen. Die Schweiz solle das UN–Embargo gegenüber Südafrika respektieren. Der Bundesrat gab im Juni seine Zustimmung zur geplanten Lieferung (Gesamt–betrag 194 Millionen Franken). Das Geschäft wurde auch ERG–versichert, und zwar fur eine Garantie von 45 Millionen Franken(3). Der Bundesrat begründete seinen Entscheid damit, dass er als Nicht–Mitglied der UNO nicht an das UNO–Embargo gebunden sei. Die PC–Flugzeuge gelten in der Ausfuhrstatistik als ziviles Material, und ihre Lieferung ins Ausland isl ERG–berechtigt. Fur die Lieferung von Kriegsmaterial kann die ERG nicht beansprucht werden(4).

Quellen

ERG–Jahresbericht 1992, Zürich/Bern, Juni 1993

ERG–Geschäftsstelle, Zurich

Aussenwirtschaftsbericht 1992/1 +2

Bundesamt fur Aussenwirtschaft

NZZ, 29. Juni 1993 (ERG–Rechnung)

Tages–Anzeiger, 4.5.1993 (Hilfswerke gegen ERG fur Pilatuswerke)

Tages–Anzeiger, 2.6.1993 (Südafrika kann PC–7 kaufen)

Arbeitsgemeinschaft fur Rüstungskontrolle und ein Waffenausfuhrverbot (Hrsg.), Friedenspolitik Nr. 68/Juni 1993 (Kein Ende des PC–7–Skandals)

2. Zollpräferenzen

25Die Entwicklungsländer versuchen durch Liberalisierung und Öffnung ihrer Märkte eine bessere Integration in den Welthandel. Die Liberalisierung des internationalen Handels stösst immer noch an Zollgrenzen und immer mehr an nichttarifäre Hindernisse wie beispielsweise mengenmässige Beschränkungen. In den letzten Jahren wurde jedoch ein bedeutender Zollabbau verwirklicht, so dass heute nichttarifäre Handelsschranken fur den freien Handel das grössere Hindernis darstellen als Zölle. Zum Abbau der Zölle hat namentlich das von der UNCTAD 1968 verabschiedete Allgemeine Zollpräferenzsystem (APS) beigetragen ; ein Sonderausschuss fur Zollpräferenzen wacht über die Einhaltung des APS und überprüft jährlich dessen Anwendung. Im Rahmen des GATT ist der Zollabbau ebenfalls ein wichtiges Paket der multilateralen Verhandlungen der Uruguay–Runde.

  • 5  Botschaft betreffend die Verlängerung des Bundesbeschlusses vom 9. Oktober 1981 über die Gewährung (...)

26Die Importe von verarbeiteten Produkten aus Entwicklungsländern sollen durch Zollermässigung gefordert werden, damit diese Länder eine Verarbeitungsindustrie aufbauen können und sich so „von der Abhängigkeit von den Rohstoffen befreien können, von denen ungenügende und zu wenig dauerhafte Wachstumsimpulse ausgehen und deren grosse Preisschwankungen chronische Defizite in ihren Handelsbilanzen bewirkten“, schreibt der Bundesrat in der Botschaft 1991(5). Gemäss APS gewähren die Industrieländer den Entwicklungsländern autonom und einseitig Präferenzzölle. Das bedeutet, dass die Zölle nicht aus–gehandelt sondern erteilt werden, dies ohne Anspruch auf Gegenseitigkeit. 1993 sind 16 Präferenzsysteme in Kraft ; die bedeutendsten sind die von der EG, von Japan und von den USA gewährten Systeme. Die Schweiz hat 1972 ein Präferenzschema fur Entwicklungsländer eingeführt. 160 Entwicklungsländer und Ostländer sind Nutzniesser von Zollerleichterungen aufgrund dieser verschiedenen Präferenzsysteme.

27Die Auswirkungen der geltenden Präferenzsysteme auf den Handel können noch verbessert werden. Rund 50 Prozent der Importe aus Entwicklungsländern in die Industrieländer sind zu Zollvergünstigungen berechtigt. Die effektiv beanspruchte Zollermässigung umfasst allerdings nicht das ganze Potential, sondern gemäss UNCTAD lediglich rund 25 Prozent aller Importe mit Zollbegünstigung. Fur die Schweiz waren es 1992 43 Prozent (vgl. Tabelle 13). Gründe dafür sind fehlende Kenntnisse in den Entwicklungsländern über die Handhabung der 16 verschiedenen Systeme im Rahmen des APS, der hohe administrative Aufwand, die komplizierte Deklarationspflicht (Ursprungsregeln) und die zahlreichen einschränkenden Regeln der Systeme. Auch übersteigt die aufwendige „Wirtschaftsdiplomatie“ oft die Möglichkeiten vor allem der ärmsten Entwicklungsländer. Die Schweiz unterstützt die vom UNCTAD–Sekretariat gewährte technische Unterstutzung in den Entwicklungsländern fur die Verbesserung der Ausnützung der Präferenzsysteme. Sie leistet dies beispielsweise in Form von Finanzierung oder technischer Unterstutzung von regionalen Ausbildungsseminarien.

28Entwicklungsländer oder bestimmte Produkte können gemäss der Gradua–tionsklausei vom APS ausgeschlossen werden, wenn sie gegenüber den Industrieländern konkurrenzfähig sind. Bei vorhandener Konkurrenzfähigkeit sollen die Marktregeln frei funktionieren können. Die Entwicklungsländer fördern nun, dass die Graduation – falls überhaupt – nach multilateral ausgehandelten klaren Kriterien erfolgen solle, um eine willkürliche Anwendung der Graduation auszu–schliessen. Insbesondere solle die Konkurrenzfähigkeit effektiv ausgewiesen und langfristig haltbar sein, bevor ein Land oder ein Produkt vom Präferenzsystem ausgeschlossen werde. Dabei solle das betreffende Land konsultiert werden und eine angemessene Frist erhalten. Die Schweiz hat die Graduationsklausel bisher nicht angewandt. Sie hatte wohl 1972 bei der Einführung des Systems fur bestimmte Produkte, bei denen Entwicklungsländer besonders konkurrenzfähig waren, nicht die übliche Zollbefreiung gewährt, sondern lediglich eine Zollreduktion von 50 Prozent. Es sind dies insbesondere Textilien, Bekleidung, Schuhe mit Ledersohlen, Regenschirme, Elektrobatterien und Rohaluminium. Diese Klausel ist Teil des schweizerischen Zollpräferenzsystems und gilt nicht als Graduation.

29Einige Entwicklungsländer forderten das UNCTAD–Sekretariat anlässlich der Jahresüberprüfung im Mai 1993 auf, die Auswirkungen des Einschlusses gewisser Ostländer in die Präferenzschemen zu analysieren. Der Sprecher Chinas kritisierte den wachsenden Trend, die Gewährung von Zollbegünstigungen von nichtkommerziellen Kriterien wie Menschenrechte, Umweltpolitik, die Rechte der arbeitenden Menschen, abhängig zu machen. Dies widerspreche der Nicht–Diskrimi–nierungsklausel des APS.

  • 6  CNUCED, Communiqué de presse, 10.5.1993 (Examen de l’application du Systeme généralisé de préféren (...)

30Die weitere Entwicklung des APS hängt stark vom Ausgang der GATT–Verhandlungen der Uruguay–Runde ab. Es wird eine Erleichterung im Agrarhandel erwartet (Tarifizierung und Abbau des Protektionismus) und eine Ausdehnung der Liste fur Zollbegünstigung von Halbfertig– und Fertigprodukten(6). Eine grund–sätzliche Überprüfung und Anpassung der Politik des APS an die wirtschaftlichen Veränderungen ist fur 1995 vorgesehen.

Tabelle Nr. 13. Schweizerische Einfuhren und Zollpräferenzen 1990–1992

Tabelle Nr. 13. Schweizerische Einfuhren und Zollpräferenzen 1990–1992

Quelle : BAWI

31Das schweizerische Zollpräferenzsystem

32Der Anteil der Importe aus Entwicklungsländern an den gesamten schweizerischen Importen stagniert seit der zweiten Hälfte der achtziger Jahre zwischen 7 und 8 Prozent, während die schweizerischen Exporte in diese Länder rund 16 Prozent der Gesamtexporte ausmachen. In der ersten Hälfte der achtziger Jahre war der Anteil des Aussenhandels mit den Entwicklungsländern etwas höher gewesen.

33Die Schweiz hat 1972 ein Zollpräferenzsystem fur Importe aus Entwicklungsländern eingefuhrt. Das Schema sieht Zollfreiheit fur die meisten Industriegüter vor mit Ausnahme der oben erwähnten Produkte mit Sonderbehandlung. Anders präsentiert sich die Lage im Agrarbereich, wo die Schweiz die einheimische Landwirtschaft durch hohe nichttarifäre Handelshemmnisse (wie mengenmässige Einfuhrbeschränkungen) schützt und die Agrareinfuhren mit Zöllen belegt. Seit 1982 geniessen jedoch die am wenigsten entwickelten Länder eine Sonderbehandlung : Rund 100 Landwirtschaftsprodukte und alle Industrieprodukte können zollfrei in die Schweiz eingefuhrt werden.

34Im Jahre 1992 machten die schweizerischen Importe rund 92 Milliarden Franken aus, die Einfuhren aus den Entwicklungsländern 6,6 Milliarden Franken, was einem Anteil von 7,17 Prozent entspricht. Effektiv ausgenutzt wurden die Präferenzen bei Importen im Wert von 2 Milliarden Franken, was bei Einfuhren, welche Zollbegünstigung hatten beanspruchen können einen effektiven Ausnützungsgrad von 43 Prozent ausmacht (vgl. Tabelle Nr. 13).

35Das schweizerische Präferenzsystem wird regelmässig angepasst. 1992 wurden folgende Länder in die Liste der ärmsten Länder mit Sonderbehandlung aufgenommen : Liberia, Kambodscha, Madagaskar, die Salomon–lnseln, Sambia, Zaïre. Die Liste umfasst neu 47 Länder.

36Albanien wurde 1992 auf die Länderliste fur Zollpräferenzen aufgenommen. Bulgarien sowie Rumänien wurden 1992 neu sämtliche Präferenzen gewährt. Mit Rumänien schloss die Schweiz 1993 ein Freihandelsabkommen, womit fur Rumänien die Zollpräferenzregelung hinfällig wurde, gleich wie fur die Türkei, weil zwischen der EFTA, welcher die Schweiz angehört, und der Türkei ein Freihandelsabkommen in Kraft trat. Kroatien, Slowenien und Bosnien–Herzegowina wurden von der Schweiz als unabhängige Staaten anerkannt und in die Liste fur Zollpräferenzen aufgenommen. Gegenüber Serbien und Montenegro hat sich die Schweiz dem UN–Embargo angeschlossen. Waren aus „Mazedonien“ erhalten Zollpräferenzen.

37Über die Aufnahme von Ländern in ihr Präferenzsystem entscheidet die Schweiz gemäss der Selbstdeklaration dieser Länder über ihren Status (ob sie ein Entwicklungsland sind oder nicht). Eine Ausnahme bildete die Aufnahme von Albanien, das sich selbst nicht als Entwicklungsland bezeichnet. Die Frage über die Aufnahme einzelner Ostländer war Mitte 1993 noch offen. Es kommen vor allem zentralasiatische Länder fur die Gewährung von Zollpräferenzen in Frage, welche sich fur Entwicklungszusammenarbeit qualifizieren, und welche die Schweiz in einer gemeinsamen Stimmrechtsgruppe beim Internationalen Währungsfonds vertritt.

38Der Bundesrat beabsichtigt den weiteren Ausbau der Zollvorteile fur Entwicklungsländer, vor allem fur die am wenigsten entwickelten unter ihnen. Er will dadurch „dem nach wie vor tiefen Entwicklungsniveau und der geringen Diversifikation der Wirtschaft sowie der mangelnden Einbettung dieser Länder in das Welthandelssystem Rechnung tragen“ (Siehe Anmerkung 1).

Quellen

CNUCED, Communiqué de presse (TAD/INF/2327 du 10 mai 1993), Examen du SGP CNUCED, Rapport général sur l’application du systeme généralisié de préférences, 4 mars 1993

Bericht über zolltarifarische Massnahmen im 2. Halbjahr 1992, Bern, 20.1.1993 (93.007)

Botschaft betreffend die Verlängerung des Bundesbeschlusses vom 9. Oktober 1981 über die Gewährung von Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer, vom 20.2.1991 (91.017)

Bundesamt fur Aussenwirtschaft

3. Wirtschaftsgespräche

39Die Wirtschaftsbeziehungen der Schweiz mit den Entwicklungsländern erfolgen hauptsächlich in Form von Handelsbeziehungen und von Direktinvestitionen. Zu den wichtigsten Investitionsländern gehören Brasilien, Mexiko, Argentinien. Den grössten Anteil am Warenaustausch haben die Länder Asiens. 1991 beliefen sich die Einfuhren der Schweiz aus Entwicklungsländern auf 7,3 Milliarden Franken, 1992 auf 6,5 Milliarden Franken ; die Ausfuhren auf 14,2 Milliarden Franken, bzw. auf 15,4 Milliarden Franken. Der grösste Anteil der Handelsbeziehungen erfolgt mit der Gruppe der „Fertigwarenausfuhrländer mit raschem Wirtschaftswachstum“. Es sind dies folgende sieben Länder : Mexiko, Brasilien, Südkorea, Taiwan, Singapur, Hongkong, und bis 1991 das damalige Jugoslawien. Einen bedeutenden Anteil der Handelsbeziehungen machen die Energielieferanten Saudiarabien, Iran, Arabische Emirate und – bis zum Wirtschaftsembargo 1991 – Libyen aus.

40Zur Forderung der Wirtschaftsbeziehungen und zur Erschliessung neuer Märkte oder neuer Kunden pflegt die Schweiz regelmässig die Wirtschaftsdiplomatie in Form von Reisen gemischter Delegationen mit Vertretern aus der Verwaltung und der Privatindustrie in die betreffenden Länder oder von Einla–dungen zu Besuchen von Delegationen aus Entwicklungsländern in die Schweiz. Eine andere Form sind die Teilnahme an internationalen Handelsmessen. Mit den meisten wichtigen Wirtschaftspartnern zusammen unterhält die Schweiz „Handelskammern“, welche den bilateralen Austausch fördern.

41Im betrachteten Zeitraum (Juli 1992 bis September 1993) waren folgende Kontakte von Bedeutung :

42Asien

43Im Juli 1992 weilte eine gemischte Delegation unter der Leitung von Bundesrat Jean–Pascal Delamuraz in China. Die beiden Länder vereinbarten ein Abkommen zum Schutz des geistigen Eigentums. Ein Investitionsschutzabkommen ist seit 1987 in Kraft, ein Doppelbesteuerungsabkommen seit 1991 (vgl. Jahrbuch 1993).

44Im Juli 1993 hat die Schweiz mit einem neuen Partner in Asien Wirtschaftsbeziehungen aufgenommen, nämlich mit Vietnam. Eine Wirtschaftsdelegation besuchte während einer Woche das Land. Die Delegation mit zwanzig Personen aus der Bundesverwaltung und der Privatwirtschaft stand unter der Leitung von Nicolas Imboden, Delegierterdes Bundesrates fur Handelsverträge. Ziel der Reise war es, den rechtlichen Rahmen fur die Aufnahme von wirtschaftlichen Beziehungen aufzubauen. Ein Investitionsschutzabkommen ist bereits seit Dezember 1992 in Kraft. Anlässlich des Besuches im Juli 1993 vereinbarten die beiden Länder Verhandlungen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung und zum Schutz des geistigen Eigentums aufzunehmen. Es wurde ein Abkommen über Handel und Wirtschaftszusammenarbeit unterzeichnet, das die gegenseitige Meistbegünsti–gung in der Zollabwicklung verankert. Die Schweiz gewährte Vietnam eine Finanzhilfe von 40 Millionen Franken fur die Entwicklung des Bankwesens. Vietnams politisches System beruht auf dem Sozialismus, doch wurden im Zuge der Wirtschaftsreform Preise und Wechselkurse freigegeben und Privatbesitz ermög–licht. Die Schweiz rechnet mit Export– und Investitionsmöglichkeiten im Pharma–und Chemiesektor. Die USA haben ihr Wirtschaftsembargo gegenüber Vietnam gelockert, es jedoch in abgeschwächter Form im September 1993 fur ein weiteres Jahr verlängert.

45Ostländer

46Im April 1993 reiste eine Delegation unter der Leitung von Bundesrat Otto Stich in die zentralasiatischen Republiken(GUS–Staaten) Turkmenistan, Usbekistan, Kirgisien sowie Aserbeidschan. Durch den Besuch wollte die Delegation die Länder kennenlernen, welche die Schweiz in der Stimmrechtsgruppe des IWF und der Weltbank vertritt. Inhalt der Gespräche war die politische und wirtschaftliche Lage der sich im Reformprozess befindenden Länder, die Aufnahme von Wirtschaftsbeziehungen und die mögliche Ausgestaltung der Entwicklungszusammenarbeit. Usbekistanund die Schweiz unterzeichneten zwei Abkommen, ein bilaterales Wirtschafts– und Handelsabkommen und ein Abkommen über den Investitionsschutz. Mit Aserbeidschan wurde die Einrichtung einer schweizerisch–aserbeidschanischen Handelskammer erörtert. Finanzhilfe gewährt die Schweiz dem Land vorerst keine. Aserbeidschan und Armenien führen Krieg um die armenische Enklave Nagorny Karabach. Ohne diesen Konflikt benötige das Land kaum finanzielle Unterstutzung, erklärte Stich, da es über genügend Ressourcen verfüge. Allen Ländern wurde anerboten, Fachleute und Kader zu Stages in die Schweiz zu schicken, um Erfahrungen beim Aufbau einer Notenbank, einer Finanzverwaltung und eines Steuersystems zu sammeln.

47Im September 1992 klärte eine Schweizer Wirtschaftsdelegation unter der Leitung von Botschafter Silvio Arioli anlässlich einer Reise in Albanien ab, wie die Ausgestaltung zukünftiger Wirtschaftsbeziehungen und die Entwicklungszusammenarbeit aussehen konnten. Albanien werden Mittel aus dem Osthilfekredit gewährt. Zum Schutz zukünftiger Schweizer Investitionen wurde ein Investitionsschutzabkommen unterzeichnet.

48Zentral– und Lateinamerika

49Im Oktober 1992 bereiste eine Schweizer Wirtschaftsdelegation Argentinien und Chile. Ziel der Wirtschaftsdiplomatie war die Erweiterung des Warenaustausches, der schweizerischen Investitionen und der technologischen Zusammenarbeit. In Argentinien bildeten der Ausbau der Wirtschaftsbeziehungen sowie die Lösung der hohen Aussenverschuldung Inhalt der Gespräche. Im Februar 1993 weilte der argentinische Präsident Carlos Menem in Bern, wo das fünfte bilaterale Umschuldungsabkommen unterzeichnet wurde (261 Millionen Franken). Argentinien ist nach Brasilien das zweitwichtigste lateinamerikanische Land fur schweizerische Investitionen und fur den Handelsaustausch. Seit 1992 ist ein Investitionsschutzabkommen in Kraft.

50In Chile nahm die Delegation an der Internationalen Handelsmesse in Santiago teil. Die Wirtschaftsgespräche hatten die zukünftige Zusammenarbeit in Umweltfragen nach dem Konzept der nachhaltigen Entwicklung zum Inhalt. Schweizer Unternehmen sind namhafte Investoren in Chile. Ein Investitionsschutzabkommen wurde 1991 unterzeichnet, ist jedoch 1993 noch nicht in Kraft.

51Bolivien ist ein Schwerpunktland der schweizerischen Entwicklungszusammenarbeit ; die Wirtschaftsbeziehungen sind von geringer Bedeutung, sollen aber in Zukunft ausgebaut werden. Um diesen Ausbau zu fördern, wurde im April 1993 die schweizerisch–bolivianische Handelskammer gegründet, als der bolivianische Präsident Jaime Paz Zamora zu einem Arbeitsbesuch in der Schweiz weilte. Anlässlich dieses Besuches wurde das Entschuldungsabkommen unterzeichnet, wonach der Bund Forderungen im Umfang von 53 Millionen Franken erlässt (vgl. das Kapitel 1.7. Entschuldungsmassnahmen der Schweiz). Es wurden auch Verhandlungen über den Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens aufgenommen. Ein Investitionsschutzabkommen ist seit Mai 1991 in Kraft.

52Der UNO–Sicherheitsrat hat im Sommer 1993 (1. Juli – 27. August) gegenüber Haiti vorübergehend Wirtschaftssanktionen verhängt, welche ein Waffenembargo und ein Embargo fur Erdöl sowie das Einfrieren der Guthaben Haitis beinhalteten. Damit sollte das Land unter Druck gesetzt werden, rasch demokratische Wahlen durchzuführen. Die Schweiz hatte sich dem Embargo angeschlossen.

53Afrika

54Mit den Ländern Schwarzafrikas findet keine rege Wirtschaftsdiplomatie statt. Der Besuch einer bedeutenden Delegation in Ghana 1991 stellte eher eine Ausnahme dar (vgl. Jahrbuch 1993). Bei gegenseitigen Besuchen werden in erster Unie Fragen der Entwicklungszusammenarbeit diskutiert. Im Mai 1993 weilte der Präsident der Republik Kapverdenund im Juni der Premierminister von Rwanda in Bern. Die Gespräche hatten die politischen Reformen im betreffenden Land sowie die Entwicklungszusammenarbeit zum Inhalt.

Quellen

Bundesamt fur Aussenwirtschaft

Aussenwirtschaftsbericht 1992

NZZ, 13.7.1993 (Schweiz–Vietnam)

NZZ, 26.3.1993 und Tages–Anzeiger, 17.4. und 19.4.1993 (Zentralasienreise)

NZZ, 25.9.1992 (Schweiz–Albanien)

NZZ, 29.10.1992 und 2.2.1993 (Argentinien, Chile)

NZZ, 374. und 7.4.1993 (Schweiz–Bolivien)

EDA–Pressemitteilung vom 26.1.1993 (Besuch Menems in Bern)

EDA–Pressemitteilung vom 30.3.1993 (Boliviens Präsident in Bern)

EDA–Pressemitteilung vom 30.6.1993 (Embargo gegenüber Haiti)

EDA–Pressemitteilung vom 11.6.1993 (Rwanda–Schweiz)

EDA–Pressemitteilung vom 18.5.1993 (Kap Verden–Schweiz)

4. Investitionsschutz– und Doppelbesteuerungsabkommen

55Zur Forderung der ausländischen Direktinvestitionen sind viele Entwicklungsländer bereit, den ausländischen Investoren einen völkerrechtlich abgesicherten Schutz zu bieten. Die Industrieländer haben ihrerseits grosses Interesse am Abschluss solcher Abkommen, da diese die Rechtssicherheit fur Investitionen verbessern und ein günstiges Investitionsklima fur Kapitalanlagen schaffen. Inve–stitionsabkommen betreffen den Kapital– und Gewinntransfer, die Entschädigung bei allfälligen Enteignungen sowie die Streitbeilegung. In den Abkommen gegen Doppelbesteuerung wird die Besteuerung von Kapital– undLohneinkommen sowie Vermogen geregelt um auszuschliessen, dass Erträge in zwei Ländern versteuert werden müssen. Diese zwei Arten völkerrechtlicher Verträge sind gegenseitig, d.h. sie gelten in beiden Vertragsländern.

  • 7  Jahrbuch 1993, Statistischer Teil über die Finanzströme.

56Der grösste Teil der schweizerischen Direktinvestitionen in Entwicklungsländern konzentriert sich auf wenige, wirtschaftlich bedeutende Länder Lateinamerikas, nämlich Brasilien, Mexiko und Argentinien. Nach 1981 gingen die schweizerischen Investitionen in die Entwicklungsländer stark zurück, um erst 1988 wieder anzusteigen. 1988 und 1989 betrugen sie 2,2 Milliarden Franken, 1990 4 Milliarden und 1991 2,1 Milliarden Franken. Die regionale Verteilung sah 1991 folgendermassen aus : 72 Prozent in Zentral– und Lateinamerika, 18 Prozent in Asien, 7 Prozent in Europa und 3 Prozent in Afrika(7). Bilaterale Abkommen zur Forderung und zum gegenseitigen Schutz von Investitionen hat die Schweiz vorwiegend mit Entwicklungsländern und Ostländern geschlossen. Abkommen zum Schutz vor Doppelbesteuerung wurden dagegen häufig mit Industrieländern vereinbart.

57Investitionsschutzabkommen

58Durch Investitionsschutzabkommen sollen in den Vertragsstaaten stabile Rahmenbedingungen fur Investitionen geschaffen werden. Erste solche Abkommen schloss die Schweiz in den frühen sechziger Jahren vorwiegend mit Ländern Afrikas ab. Diese ersten Verträge beinhalteten nebst dem Investitionsschutz auch Vereinbarungen über den Handel und die Entwicklungszusammenarbeit (technische Hilfe). Inzwischen verfügt die Schweiz über ein im internationalen Vergleich dichtes Netz von Investitionsschutzabkommen : 59 Verträge mit Entwicklungsländern und Ostländern sind unterzeichnet, wovon 53 in Kraft sind (Stand 1.9.1993). Regional sind die Abkommen zum Schutz der Investitionen wie folgt verteilt : 26 mit afrikanischen, 11 mit zentral– und lateinamerikanischen Staaten sowie 10 mit Ländern Asiens ; ferner 11 mit Ostländern und 1 mit einem europäischen Staat (Malta). Die Bereitschaft zum Abschluss von Investitionsschutzabkommen nimmt auch auf Seiten der Entwicklungsländer zu, gehört doch die Liberalisierung der Investitionsgesetzgebung in den meisten Ländern zu den von IWF und Weltbank gestellten Bedingungen im Rahmen ihrer Strukturanpassungsprogramme.

591992traten Investitionsschutzabkommen mit folgenden Ländern in Kraft : Kap Verden, Argentinien, Paraguay und Vietnam ; 1993mit Albanien, Estland, Lettland und Litauen (Stand 1. 9. 1993). Mit Brasilien und Mexiko, den wichtigsten Wirtschaftspartnern der Schweiz fur Direktinvestitionen, konnte bisher noch kein Investitionsschutzabkommen vereinbart werden. Dem Abschluss des Abkommens mit Argentinien gingen langwierige Verhandlungen voraus.

60Ostländer : Mit der damaligen Sowjetunion trat praktisch vor deren Auflösung im August 1991 ein Investitionsschutzabkommen in Kraft. Nach der Auflösung der Sowjetunion stellte sich die Frage nach dem Geltungsbereich dieses völkerrechtlichen Vertrages. Einige Nachfolgestaaten bekundeten ihr Interesse an eigenen Verträgen, so die drei baltischen Länder Litauen, Lettland und Estland, mit denen 1993 bilaterale Investitionsschutzabkommen in Kraft traten. Mit Usbekistan und Weissrussland wurden Investitionsschutzabkommen unterzeichnet ; mit Kasachstan sind Verhandlungen im Gange.

61Zuständig fur die Aushandlung der Investitionsschutzabkommen ist das Bundesamt fur Aussenwirtschaft. Die Kompetenz zum Abschluss der Verträge hat das Parlament 1963 an den Bundesrat delegiert. Diese Kompetenz wurde in der Folge alle zehn Jahre erneuert. Der heute gültige Bundesbeschluss läuft im Februar 1994 aus ; seine Erneuerung ist in Vorbereitung.

62Doppelbesteuerungsabkommen

63Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) bieten ausländischen Unternehmen und Personen steuerlichen Schutz. Sie verhindern, dass Steuern (auf Gewinne, Dividenden, Zinsen, Löhne, Vermögen) doppelt entrichtet werden müssen, d.h. in zwei Ländern. Doppelbesteuerungsabkommen sollen ebenfalls ein gutes Investi–tionsklima fördern oder schaffen. An solchen Abkommen sind alle Länder interessiert ; sie konzentrieren sich nicht wie die Investitionsschutzabkommen auf die Beziehungen zwischen den Industrie– und den Entwicklungsländern.

64Ende 1992waren insgesamt 35 Doppelbesteuerungsabkommen in Kraft, zehn davon mit Entwicklungsländern. Dasjenige, welches die Schweiz 1988 mit der damaligen Sowjetunion abgeschlossen hat, gilt bis zu bilateralen Neuverhandlungen vorläufig auch fur die GUS–Staaten. 1993 (Stand 1.9.1993) waren mit folgenden Entwicklungsländern Verhandlungen im Gange : Indien, Pakistan (Ersatz des Abkommens von 1959/62), Thailand, Vietnam, Tunesien, Türkei, Venezuela, Argentinien. Mit Marokko und mit Mexiko wurde ein Abkommen unterzeichnet.

  • 8  „Die vergleichsweise bedeutenden schweizerischen Investitionen in Marokko, die neusten wirtschafts (...)

65Mit Marokkowurden bereits anfangs der achtziger Jahre Gespräche geführt, um die wirtschaftlichen Interessen der Schweiz in diesem Land zu schützen. Wegen unterschiedlicher Auffassung zu den wesentlichen Punkten des Doppelbesteuerungsabkommens wurden die Gespräche abgebrochen und erst 1991 wieder aufgenommen. Die beiden Länder einigten sich und unterzeichneten im März 1993 das Abkommen. Wie die meisten Abkommen folgt das DBA mit Marokko dem OECD–Musterabkommen von 1977 und entspricht in den wesentlichen Vertragspunkten den DBA mit anderen Entwicklungsländern. Die relativ bedeutenden schweizerischen Investitionen in Marokko rechtfertigen den Abschluss eines DBA der Schweiz mit Marokko, schreibt der Bundesrat in seiner Botschaft(8). Ein Investitionsschutzabkommen mit Marokko ist seit 1991 in Kraft.

66Zuständig fur die Vorbereitung der Doppelbesteuerungsabkommen bis zur Unterzeichnung ist die Eidgenössische Steuerverwaltung. Nach der Unterzeichnung verfasst sie eine Botschaft ans Parlament, welches den Vertrag ratifizieren muss.

Quellen

BAWI, Liste der Investitionsschutzabkommen, Stand 1.9.1993

Eidg. Steuerverwaltung, Schweizerische Doppelbesteuerungsabkommen, Stand 1.1.1993

Aussenwirtschaftsbericht 1992

Botschaft über ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Marokko, vom 12. Mai 1993

NZZ, 5./6.12. 1992 (Abkommen mit Kasachstan und Usbekistan)

NZZ, 28.12.1992 (Freihandelsabkommen mit dem Baltikum)

5. Waffenausfuhr

67Der internationale Handel mit Waffen und anderem Kriegsmaterial verzeichnet einen ruckläufigen Trend, so auch in der Ausfuhrstatistik fur schweizerisches Kriegsmaterial. 1992 exportierte die Schweiz 20 Prozent weniger Kriegsmaterial als im Vorjahr, was in etwa dem weltweiten Umsatzrückgang im Waffengeschäft entspricht. Grösster Abnehmer von schweizerischem Kriegsmaterial war die Türkei. DieAusiegung des Kriegsmaterialgesetzes aus dem Jahre 1973 durch den Bundesrat ist sehr umstritten. Die Schweiz liefert Kriegsmaterial in Länder Süd–ostasiens und des Nahen Ostens, wo kriegerische Auseinandersetzungen herr–schen und wo im Gegensatz zu den anderen Regionen der Welt stark aufgerüstet wird. Die Revision des Gesetzes im Sinne einer restriktiveren Auslegung ist in Vorbereitung. Die Gesetzesrevision eriolgt unter dem Druck der Initiative fur ein Waffenausfuhrverbot, welche voraussichtlich 1995 zur Abstimmung kommt.

  • 9  NZZ vom 2.7.1993 (Initiative fur ein Verbot der Kriegsmaterialausfuhr).

68Der weltweite Handel mit Waffen und anderem Kriegsmaterial weist in den letzten Jahren einen ruckläufigen Trend aus. Einerseits spielt die Abrüstung eine Rolle, aber auch die angespannte Finanzlage lässt den Umsatz im Waffenhandel sinken. Ausnahmen bilden Länder in Südostasien und im Nahen Osten, wo kräftig aufgerüstet wird. Die weltweiten Waffenausfuhren machten zwischen 1987 und 1991 einen Wert von 174 Millarden Dollar aus, der Anteil der Schweiz betrug in dieser Periode 0,9 Prozent(9).

69Ausfuhren 1992

70Im Jahre 1992 fuhrte die Schweiz insgesamt Kriegsmaterial im Wert von 259 Millionen Franken aus, 20 Prozent weniger als im Vorjahr. Hauptabnehmer war die Türkei, welche nach Aufhebung des Waffenembargos (Januar 1991 – März 1992) von der Oerlikon–Bührle–Holding Fliegerabwehrsysteme im Wert von über 60 Millionen Franken abkaufte. Diese wurden in Deutschland auf türkische Kriegsschiffe montiert. Die Kriegsschiffe wurden nicht zur Unterdrückung der kurdischen Minderheit eingesetzt, beteuerten die Türkei und der Bundesrat. Anderer Meinung sind die SPS und die Arbeitsgemeinschaft fur Rüstungskontrolle und ein Waffenausfuhrverbot (ARW), welche die Türkei aufgrund des Bürgerkrieges gegen die kurdische Bevölkerung im Osten des Landes als Spannungsgebiet einstufen, in das kein schweizerisches Kriegsmaterial ausgeführt werden darf.

71Der Anteil der Entwicklungsländer als Kunden von schweizerischen Kriegsmateriallieferungen betrug 1992 37 Prozent (vgl. Tabelle Nr. 14). Wegen des Grosseinkaufs der Türkei ist dieser Anteil 1992 gegenüber den Vorjahren stark gestiegen (1991 : 23 %, 1990 :16 %, 1989 : 34 %).

72Im Oktober 1992 hob der Bundesrat das Waffenembargo von 1973 gegen Chile mit Bezug auf die veränderte politische Lage auf. Während den zwanzig Jahren des Embargos hat die Schweizerische Industriegesellschaft (SIG) in Chile Sturmgewehre in Lizenz produzieren lassen. Lizenzgeschäfte werden vom Kriegsmate–rialgesetz nicht erfasst.

73Umstrittene Auslegung des Kriegsmaterialgesetzes

74Das Kriegsmaterialgesetz von 1973 sieht vor, dass Spannungsgebiete von schweizerischen Waffenlieferungen ausgeschlossen sind. Seither herrscht ein Auslegungsstreit über die Definition von „Spannungsgebiet“. Länder wie Guatemala, Chile, Südafrika, China, Saudiarabien, in denen Amnesty International immer wieder Menschenrechtsverletzungen anprangert, finden sich unter den Kunden von Schweizer Kriegsmaterial ebensosehr wie Länder, in denen Bürgerkrieg herrscht, wie die Türkei.

  • 10  Vgl. zur Initiative das Jahrbuch 1992, S. 113ff.

75Um dem Auslegungsstreit ein Ende zu setzen und die schweizerischen Waffenbetriebe zur Konversion auf zivile Produkte zu verpflichten, haben die SPS und die Arbeitsgemeinschaft im September 1992 die Initiative „fur ein Verbot der Kriegsmaterialausfuhr“ eingereicht. Ziel der Initiative ist ein Verbot von Ausfuhr, Durchfuhr und Vermittlung von Kriegsmaterial. Von dem Verbot betroffen sein sollen auch Finanzierungsgeschäfte und zivile Güter, die zur Kriegsmaterialherstellung verwendet werden können(10). Die Initiative kommt voraussichtlich 1995 zur Abstimmung. Unter dem Druck dieser Initiative bereitet der Bundesrat die Revision des Kriegsmaterialgesetzes im Sinne einer restriktiveren Auslegung vor. Insbesondere soll der Begriff Kriegsmaterial näher definiert werden.

76PC–Trainingsflugzeuge im Militäreinsatz gegen die Zivilbevölkerung

  • 11  Arbeitsgemeinschaft fur Rüstungskontrolle und ein Waffenausfuhrverbot (Hrsg.), Frie–denspolitik Nr (...)

77In den Pilatuswerken in Stans produziert Oerlikon Bührle seit Jahrzehnten Trainingsflugzeuge des Typs Pilatus Porter (PC 6, PC 7, PC 9) und exportiert sie in alle Welt. Sie gelten als zivile Flugzeuge und sind nicht dem schweizerischen Kriegsmaterialgesetz unterstellt. In verschiedenen Ländern sind die Flugzeuge jedoch nachträglich mit Waffen bestückt und gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt worden. Von den USA erworbene PC–Flugzeuge waren im Krieg in Laos im Einsatz. Diese Enthüllung löste 1969 einen ersten Skandal über den möglichen Einsatz dieser Flugzeuge zu kriegerischem Zweck aus. Skandal ausgelöst hat auch die Bewaff nung von PC–Flugzeugen und deren Einsatz gegen die Zivilbevölkerung (und gegen Rotkreuz–Flugzeuge) vor über 20 Jahren im Biafra–Krieg. 1973 wurde das heute noch geltende Kriegsmaterialgesetz erlassen, welches alle Kriegsmateriallieferungen verbietet, wenn diese im betreffenden Land „die schweizerischen Bestrebungen zur Achtung der Menschenwürde, sowie im Bereich humanitäre Hilfe oder der Entwicklungshilfe beeinträchtigen“(11). Trotzdem wurden weiterhin Einsätze von PC–Flugzeugen gegen die Bevölkerung nachgewiesen, so beispielsweise in Guatemala gegen die Indios, im Krieg zwischen Iran und dem Irak, im Irakgegen Schiiten und Kurden.

78Im Berichtsjahr waren folgende PC–Geschäfte Gegenstand öffentlicher Kontroversen :

    • 12  mosquito Nr. 7/September 1992 und Friedenspolitik Nr. 67/März 1993.

    In Burma hält sich eine Militärdiktatur durch Unterdrückung der zivilen Rechte der ethnischen Minderheiten – insbesondere der „Karen“ – an der Macht. Seit Jahren stellt das totalitäre Regime die Friedensnobelpreisträgerin Aung San Suu Kyi unter Hausarrest und verbietet die Opposition. Die Schweiz stimmte in der UN–Menschenrechtskommission fur eine Resolution gegen Burma. Aufgrund der internationalen Boykott–Empfehlungen (EG, USA) beabsichtigt die DEH, die bilaterale Hilfe an Burma auslaufen zu lassen, und private schweizerische Hilfswerke unterstützen die ethnischen Minderheiten und die demokratische Opposition in Burma. Laut Veröffentlichungen in der Presse(12) war Burma das erste Land, welches in den siebziger Jahren PC–7–Flugzeuge bestellte, deren Bewaffnungsmöglichkeit in der Verkaufsdokumentation 1976 explizit erwähnt wird. 1985 folgte der Kauf von weiteren PC–Flugzeugen (des Typs PC–9) durch Burma. Im Februar 1993 enthüllt die Arbeitsgemeinschaft fur Rüstungskontrolle und ein Waffenausfuhrverbot die Mitwirkung von Flugzeugtechnikern der Pilatuswerke beim technischen Waffentraining von PC–7– und PC–9–Flugzeugen in Burma im Jahre 1987. Auch 1993 wurden in der Presse Meldungen veröffentlicht, wonach Dörfer der Karen im Norden Burmas aus Pilatus–Flugzeugen bombardiert wurden. Im März 1993 ordnete der Bundesrat „technische Modifikationen“ an, die verhindern sollen, dass die Trainingsflugzeuge nachträglich mit Waffen versehen werden können und in Kriegseinsatz kommen.

    • 13  EDA–Pressemitteilung vom 3.2.1993 (Antwort an das UNO–Sanktionenkomitee betreffend der Lieferung v (...)

    Südafrika : Die „technische Modifikation“, welche der Bundesrat nun fur alle PC–Flugzeuge verlangt, soll den ausschliesslich zivilen Gebrauch garantieren. Diese „Garantie“ genügte fur die Zusage des Bundesrates zur Lieferung von 60 PC–7–Flugzeugen an die südafrikanische Armee. Der Vertrag im Wert von rund 250 Millionen Franken kam im Dezember 1992 zustande und wurde vom Bundesrat im Juni 1993 ausdrücklich gebilligt. Rund die Hälfte der Fertigstellungsarbeiten sollen in Südafrika ausgeführt werden. Das UN–Sanktionskomitee hat die Schweizer Regierung zweimal aufgerufen, den geplanten Verkauf der Flugzeuge an die südafrikanische Luftwaffe zu verbieten. Das UN–Embargo fur Waffenlieferungen gegenüber Südafrika (UN–Resolution 418 aus dem Jahre 1977) werde durch das Geschäft mit zivilen Gütern nicht betroffen, und die Resolution des UN–Sicherheitsrates 591 von 1986, welche die Lieferung von Flugzeugen ausdrücklich verbietet, sei lediglich eine politische Empfehlung und fur die Schweiz als Nichtmitglied der UNO nicht zwingendes Recht, begründete der Bundesrat die Erteilung der Bewilligung : „Der Bundesrat hat jeweils eigenständig festgelegt, ob und in welcher Form er an UNO–Sanktionen teilnehmen will“(13). Dabei beachte er insbesondere die bestehende schweizerische Gesetzgebung. Und da es sich um unbewaffnete Flugzeuge handle, unterstehe das Geschäft weder dem schweizerischen Kriegsmaterialgesetz noch dem UN–Waffenembargo. Das Geschäft der PC–7–Flugzeuge wurde fur einen Betrag von 45 Millionen Franken durch die Exportrisikogarantie versichert.

  • 14  Anti–Apartheid–Nachrichten Nr. 6/Dezember 1992 : Stanser Hilfe fur Apartheidgeneräle.

79Die Haltung der Schweizer Behörden löste im In– und Ausland heftige Reaktionen aus. Die Anti–Apartheid–Bewegung (AAB) protestierte und vermerkte : „... das Pilatus–Werk ist weltweit die einzige Waffenschmiede, die der Apartheidarmee heute Traininsgflugzeuge fur ihre Kampfpiloten liefert“. Laut AAB soll das Geschäft den Pilatuswerken zugesprochen worden sein, nachdem Südafrika die Verhandlungen mit einer Konkurrenzfirma in Brasilien abgebrochen hatte, weil diese Bedingungen stellte, die verhinderten, dass die Flugzeuge fur militärische Einsätze benützt werden. Der African National Kongress (ANC) hatte sich gegen das Geschäft ausgesprochen und bereits im Oktober 1992 erklärt, dass er nach einem Machtwechsel nicht fur Verträge und deren finanzielle Konsequenzen die Verant–wortung übernehme, die im Widerspruch zum Waffenembargo der UNO abgeschlossen worden seien(14). Insbesondere riet der ANC, mit dem Geschäft bis nach Ablauf von Wahlen in Südafrika und der Errichtung einer Übergangsregierung zuzuwarten. Auch die SPS, der Schweizerische Gewerkschaftsbund, die Arbeitsgemeinschaft der Hilfswerke und Amnesty Schweiz protestierten gegen das Südafrikageschäft mit den PC–Flugzeugen.

80An eine private Firma in Südafrika haben die Pilatus Werke 1993 sieben PC–6–Flugzeuge geliefert, welche die Firma fur die südafrikanische Polizei ausrüstet. Der Flugzeugtyp PC–6 wird seit über 30 Jahren produziert und ist als ziviles Flugzeug nicht umstritten. Er gilt nicht als potentieller Waffenträger.

  • Südkorea : Im Juli 1993 berichtete die Presse darüber, dass Südkorea darauf beharre, dass die fur den Kauf vorgesehenen 20 PC–9–Flugzeuge mit den fur die Bewaffnung vorgesehenen Befestigungspunkten geliefert wurden. Fur die Schweiz gilt Südkorea seit Mitte der fünfziger Jahre als Spannungsgebiet, in das keine Waffen geliefert werden dürfen. Als Bedingung fur die Ausfuhrbewilligung verlangte der Bundesrat vorerst die Einhaltung seines Beschlusses vom März 1993, wonach die nachträgliche Umrüstung von PC–Flugzeugen zu Waffenträgern ausgeschlossen sein muss. Im September 1993 jedoch bewilligte der Bundesrat die Ausfuhr der 20 PC–9–Flugzeuge „in der Originalausstattung“ (inkl. Aufhängepunkte und Abwurfvorrichtungen).

  • 15  Le Nouveau Quotidien, 21. März 1993 und Tages–Anzeiger und NZZ vom 27. März 1993.
  • 16  NZZ, 25.8.1993 (Présentation der Pilatus–Geschäftspolitik im „Weissbuch“).

81Der Waffenausfuhrinitiative stellt der Bundesrat eine Revision des Kriegsmaterialgesetzes entgegen, das u.a. die PC–7– und PC–9–Flugzeuge als Kriegsmaterial einstufen konnte. Auch die Pilatuswerke haben gehandelt und ihren Direktionsvorsitzenden (Walter Gubler) im März 1993 entlassen, der vom Missbrauch der Pilatus PC–7 und PC–9 als Kampfflugzeuge gewusst hatte und trotzdem weitere Lieferungen an die fraglichen Länder vornahm, so in Burma, Irak, Angola, Mexiko, Chile. Französische und belgische Firmen nahmen die nachträgliche Bewaffnung in der Regel im Abnehmerland vor, die Direktion der Pilatuswerke wurde darüber informiert(15). Die neue Direktion kündigte eine neue Unternehmenspolitik an, wonach mit Ländern, welche die PC–Flugzeuge militärisch einset–zen wollen, gar nicht erst verhandelt werde. Dies sei 1993 mit Guatemala, Sri Lanka und Nachfolgestaaten Jugoslawiens der Fall gewesen. Im August 1993 veröffent–lichte die Oerlikon–Bührle Holding, der die Pilatus Werke gehören, diese neue Geschäftspolitik im „Weissbuch zur Frage der Ausfuhr von Trainingsflugzeugen“(16).

Tabelle Nr. 14. Schweizerische Kriegsmaterialexporte 1991/1992 : Die 15 wichtigsten
Abnehmerländer der Schweiz unter den Entwicklungsländern

Tabelle Nr. 14. Schweizerische Kriegsmaterialexporte 1991/1992 : Die 15 wichtigstenAbnehmerländer der Schweiz unter den Entwicklungsländern

Quelle : Eigene Zusammenstellung aufgrund von Zahlenmaterial des EMD.

Note 1 : Endempfängerland

82Lieferungen von Waffen in Spannungsgebiete

  • 17  Amnesty International Magazin Nr. 9/September 1993 : Indonésien – Suhartos eiserne Hand.

83– Indonesien : In Indonesien führt Präsident Suharto seit über zwanzig Jahren ein diktatorisches Regime, das die Menschenrechte systematisch verletzt, wie Amnesty International nachweist(17). Im indonesischen Vielvölkerstaat werden ethnische Minderheiten verfolgt und unterdrückt, insbesondere in Sumatra und in Osttimor, welches Indonesien seit 1975 besetzt hält, und wo im Widerstand gegen die indonesischen Besatzer laut Amnesty International bis 1993 mehr als 200’000 Menschen umgekommen sind. Indonesien verzeichnete in den letzten Jahren ein starkes Wirtschaftswachstum aufgrund einer restriktiven exportorientierten Wirtschaftspolitik. Dazu gehört auch die Abholzung riesiger Flächen des Regenwaldes auf West–Papua, womit den indigenen Völkern die Lebensgrundlagen entzogen werden. Nach Indonesien hat die Schweiz bisher keine Waffen geliefert. Im Juni 1993 aber fiel der Bundesrat – wegen der Brisanz des Entscheides wurde dieser dem Bundesrat vorgelegteinen positiven Vorentscheid zur Anf rage von Oerlikon–Contraves, Zurich, über die geplante Lieferung von Flab–Kanonen im Wert von 10 Millionen Franken. Der Bundesrat begründete seinen Entscheid – ähnlich wie bei der Lieferung an die Türkei 1992 – damit, dass Flab–Kanonen reine Defensivwaffen seien und nicht gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt wurden. Das Kriegsmaterialgesetz unterscheidet jedoch nicht nach Einsatzart der Waffen (Angriffs– oder Verteidigungswaffen). Kritiker am Entscheid befürchten, dass mit dem grünen Licht fur Waffenlieferungen nach Indonesien ein Präzedenzfall fur kommende Rüstungsgeschäfte geschaffen wurde. Indonesien gehört zu denjenigen Ländern, die im Wettbewerb um eine militärische Vorrangstellung im asiatischen Raum stark aufrüsten. Der Entscheid des Bundesrates verstosse klar gegen das Gesetz, indem er schweizerische Waffenlieferungen in ein international anerkanntes Spannungsgebiet bewillige, kritisierte insbesondere die SPS.

84Waffenausfuhrverbot und Exportkontrolle

  • 18  Tages–Anzeiger vom 5.8.1993 (Waffenausfuhrverbot).

85Die Initiative fur ein Waffenausfuhrverbot in der Schweiz kam unter dem Eindruck des Golfkrieges von 1991 zustande. Damais stellte die UNO eine Liste der irakischen Atomanlagen zusammen, auf der 134 von 602 Maschinen sowie rund ein Viertel der „kritischen“ Ausrüstung aus der Schweiz stammten. Die schweizerischen Waffenausfuhren machen lediglich 0,28 Prozent der Gesamtausfuhren aus (1992), während die Schweiz beim Export von Werkzeugmaschinen der drittwichtigste Exporteur ist (hinter Deutschland und Japan). Der Bundesrat rea–gierte auf die internationale Kritik an der schweizerischen Beteiligung der Auf– und Ausrüstung des Iraks mit einer dringlichen Verordnung, wonach Werkzeugmaschinen und alle Produkte mit möglicher Verwendung in der Kriegstechnik (sog. Dual–use–Produkte) der Exportkontrolle unterstehen(18). Er verschärfte auch die Exportkontrolle von Gütern und Technologien, die zur Herstellung von ABC–Waffen (atomare, biologische, chemische Kampfstoffe) gebraucht werden können. Die verschärfte Verordnung gilt ab März 1993 und umfasst auch eine beträchtliche Verlängerung der Liste der exportpflichtigen Werkzeugmaschinen.

86Im Januar 1993 hat die Schweiz die Chemiewaffen–Konvention unterzeichnet, welche das Ziel hat, weltweit die chemischen Waffen zu beseitigen.

87UNO– Waffenregister

88Die UNO–Vollversammlung hat 1991 die Einrichtung eines Registers fur konven–tionelle Waffen beschlossen. Erstmals sind die unter das Register fallenden Waffenexporte fur das Jahr 1992 registriert worden. Ab 1994 sind nebst den Exporten und den Importen von Waffen auch die inländische Produktion fur die eigene Armee zu melden, womit der Waffenbestand (bestimmter Kategorien) eines Landes genau ermittelt wird. Es beteiligten sich praktisch alle Länder am Waffenregister, sogar Länder im Nahen Osten haben ihre Waffenhandelsstatistik gemeldet. Ziel des Registers ist es, Transparenz zu schaffen und den Druck fur Abrüstung zu erhöhen.

Quellen

Arbeitsgemeinschaft fur Rüstungskontrolle und ein Waffenausfuhrverbot (Hrsg.), Friedenspolitik Nr. 67/März 1993 und Nr. 68/Juni 1993 epd–Entwicklungspolitik 14/93 (Juli), Das UNO–Waffenregisterai–Magazin 12/92, Schweizer Waffen fur Chile

Tages–Anzeiger, 3.12.1993 (Pilatusflugzeuge fur Südafrikas Luftwaffe)

Tages–Anzeiger, 2.6.1993 (Rechtsgutachten : PC–Lieferung ist problematisch/ERG–Garantie fur Südafrikageschäft)

NZZ, 4.2.1993 (Export von PC–7–Flugzeugen gebilligt)

NZZ, 2.6.1993 (Zusicherung der ERG–Garantie fur PC–7–Lieferung)

Tages–Anzeiger, 10.7.1993 und NZZ, 13.7.1993 (Waffenlieferung nach Indonesien)

Tages–Anzeiger und NZZ vom 16.7.1993 (PC–9 fur Südkorea)

NZZ, 18.2.1993 (Ausweitung der Waffenausfuhrkontrolle)

NZZ, 27728.3.1993 und Tages–Anzeiger, 27.3.1993 (Pilatus Werke im Zeichen moralischen Versagens)

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Anmerkungen

1  Tages–Anzeiger, 17.8.1993 (ABB baut Kraftwerk in Libyen).

2  Zur Deckung der Verluste aus der Währungsrisikogarantie war ein Bundesvorschuss von insgesamt 900 Millionen Franken notwendig geworden. Zur Entlastung der ERG ermächtigte das Parlament den Bund, fur 10 Jahre auf die Verzinsung der 900 Millionen Franken zu verzichten. Vgl. ausführlich dazu das entsprechende ERG–Kapitel im Jahrbuch Schweiz–Dritte Welt 1991.

3  Tages–Anzeiger vom 2.6.1993 (Südafrika kann PC–7 kaufen) und NZZ vom 4. 5.1993 (Hilfswerke gegen Bundesgarantie fur Pilatusgeschaft).

4  Vgl. die Problematik des militärischen Einsatzes von PC–Flugzeugen im Kapitel Waffenausfuhr in diesem Jahrbuch.

5  Botschaft betreffend die Verlängerung des Bundesbeschlusses vom 9. Oktober 1981 über die Gewährung von Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer, 20.2.1991 (91.017).

6  CNUCED, Communiqué de presse, 10.5.1993 (Examen de l’application du Systeme généralisé de préférences).

7  Jahrbuch 1993, Statistischer Teil über die Finanzströme.

8  „Die vergleichsweise bedeutenden schweizerischen Investitionen in Marokko, die neusten wirtschaftspolitischen Entwicklungen in diesem Land, seine geographische Nähe zu Westeuropa und seine engen Bindungen zu verschiedenen europäischen Staaten begründen nach Ansicht des Bundesrates hinreichend die Notwendigkeit des Abschlusses eines Doppelbesteuerungsabkommens mit diesem Land“, Botschaft über ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Marokko, S. 2.

9  NZZ vom 2.7.1993 (Initiative fur ein Verbot der Kriegsmaterialausfuhr).

10  Vgl. zur Initiative das Jahrbuch 1992, S. 113ff.

11  Arbeitsgemeinschaft fur Rüstungskontrolle und ein Waffenausfuhrverbot (Hrsg.), Frie–denspolitik Nr. 67/März 1993.

12  mosquito Nr. 7/September 1992 und Friedenspolitik Nr. 67/März 1993.

13  EDA–Pressemitteilung vom 3.2.1993 (Antwort an das UNO–Sanktionenkomitee betreffend der Lieferung von Pilatus PC–7–Trainingsflugzeugen an Südafrika).

14  Anti–Apartheid–Nachrichten Nr. 6/Dezember 1992 : Stanser Hilfe fur Apartheidgeneräle.

15  Le Nouveau Quotidien, 21. März 1993 und Tages–Anzeiger und NZZ vom 27. März 1993.

16  NZZ, 25.8.1993 (Présentation der Pilatus–Geschäftspolitik im „Weissbuch“).

17  Amnesty International Magazin Nr. 9/September 1993 : Indonésien – Suhartos eiserne Hand.

18  Tages–Anzeiger vom 5.8.1993 (Waffenausfuhrverbot).

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Abbildungsverzeichnis

Titel Tabelle Nr. 11. ERG–Neugarantien nach Regionen
Abbildungsnachweis Quelle : ERG–Jahresbericht 1992, Bern/Zürich, Juni 1993
URL http://journals.openedition.org/sjep/docannexe/image/1411/img-1.png
Datei image/png, 219k
Titel Tabelle Nr. 12. ERG–Gesamtengagement nach Regionen
Abbildungsnachweis Quelle : ERG–Jahresberichl 1992, Bern/Zurich, Juni 1993
URL http://journals.openedition.org/sjep/docannexe/image/1411/img-2.png
Datei image/png, 240k
Titel Tabelle Nr. 13. Schweizerische Einfuhren und Zollpräferenzen 1990–1992
Abbildungsnachweis Quelle : BAWI
URL http://journals.openedition.org/sjep/docannexe/image/1411/img-3.png
Datei image/png, 219k
Titel Tabelle Nr. 14. Schweizerische Kriegsmaterialexporte 1991/1992 : Die 15 wichtigstenAbnehmerländer der Schweiz unter den Entwicklungsländern
Abbildungsnachweis Quelle : Eigene Zusammenstellung aufgrund von Zahlenmaterial des EMD.
URL http://journals.openedition.org/sjep/docannexe/image/1411/img-4.png
Datei image/png, 403k
URL http://journals.openedition.org/sjep/docannexe/image/1411/img-5.jpg
Datei image/jpeg, 1,7k
URL http://journals.openedition.org/sjep/docannexe/image/1411/img-6.jpg
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Zitierempfehlung

Papierversionen:

„V. Aussenwirtschaftspolitik“Schweizerisches Jahrbuch für Entwicklungspolitik, 13 | 1994, 113–135.

Online-Version

„V. Aussenwirtschaftspolitik“Schweizerisches Jahrbuch für Entwicklungspolitik [Online], 13 | 1994, Online erschienen am: 30 Mai 2013, abgerufen am 16 April 2024. URL: http://journals.openedition.org/sjep/1411; DOI: https://doi.org/10.4000/sjep.1411

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