Die Bedeutung der Sprache
Résumés
Partant du changement de paradigme du linguistic turn, l’essai présente les outillages méthodologiques de l’histoire des concepts. Ce faisant, il montre que l’élément controversé de la notion, le „Begriff“, est dispensable. Les critiques formulées à l’encontre de l’histoire des concepts sont examinées. Enfin, il est argumenté que la connaissance des différentes fonctions du langage dans le travail de l’historien du droit devrait remplacer les outillages méthodologiques limitantes de l’histoire conceptuelle.
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Mots-clés :
histoire des concepts, méthodes, École de Cambridge, périodisation, Michael Stolleis (1941-2021)Keywords:
history of concepts, methods, Cambridge school, periodization, Michael Stolleis (1941-2021)Schlagwortindex:
begriffsgeschichte, methoden, Cambridge school, periodisierung, Michael Stolleis (1941-2021)Plan
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I. Der Mythos der Begriffsgeschichte
- 1 Zur Internationalisierung der Begriffsgeschichte: E. Müller/F. Schmieder, Begriffsgeschichte und hi (...)
- 2 Vgl. M. Stolleis, „Untertan – Bürger – Staatsbürger. Bemerkungen zur juristischen Terminologie im s (...)
- 3 In ersten Ansätzen schon: M. Stolleis, Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland. Band I, M (...)
- 4 A.-B. Kaiser, „Ist die Begriffsgeschichte noch zu retten? Ein Wiederbelebungsversuch“, Rechtsgeschi (...)
1Die Begriffsgeschichte ist eine klassische Methode mit einem fast mythischen Rang in der deutschen Geschichtswissenschaft. Sie war Ausgangspunkt monumentaler Großprojekte, wie den „Geschichtlichen Grundbegriffen“ und dem „Handbuch politisch-sozialer Grundbegriffe in Frankreich“. Sie ist ein Zeugnis der Innovationskraft der westdeutschen Geisteswissenschaften in den 1960er und 1970er Jahren, die bis heute einen internationalen Einfluss entfaltet1. Ihre Bedeutung ragt weit in den Bereich der Rechtsgeschichte hinein, indem viele der untersuchten Grundbegriffe rechtlicher Herkunft sind und in der, äußerst sprachgebundenen, Rechtsgeschichte viele Begriffsgeschichten geschrieben wurden. Auch Michael Stolleis schrieb, wohl dem Zeitgeist folgend, einige Beiträge, die, mal mehr, mal weniger, begriffsgeschichtliche Methoden fruchtbar machten2. Umso erstaunlicher ist es, dass er, der wahrscheinlich versierteste Methodenspezialist im rechtshistorischen Bereich, die Begriffsgeschichte scharf kritisierte3, was sogar zu einem Rettungsversuch der Begriffsgeschichte inspiriert hat4.
- 5 Vgl. ohne Anspruch auf Vollständigkeit: R. Koselleck, „Geschichte, Recht und Gerechtigkeit“, Zeitsc (...)
- 6 R. Lesaffer, „Law and History. Law between Past and Present“, Law and method. Interdisciplinary Res (...)
- 7 Vgl. T. Möllers, Juristische Methodenlehre, München, C.H. Beck, 3. Auflage 2020, S. 154 ff.
- 8 R. Lesaffer, „Law and History. Law between Past and Present“, Law and method. Interdisciplinary Res (...)
- 9 D. Klippel, „Rechtsgeschichte“, Kompass der Geschichtswissenschaft, J. Eibes/G. Lottes (Hg.), Götti (...)
2Die Rechtsgeschichte nimmt eine bemerkenswerte Sonderrolle ein. Institutionell ist sie an die juristischen Fakultäten gekoppelt und damit an die Wissenschaft vom geltenden Recht. Die Stellung der Rechtsgeschichte zwischen Rechtswissenschaft und Geschichtswissenschaft ist eine intensiv diskutierte methodische Standortfrage5: In den Methoden des geltenden Rechts nimmt die Rechtsgeschichte nur eine untergeordnete Rolle ein. Ein „history in law“-Ansatz, der die Geschichte für Argumente im geltenden Recht nutzt6, ist zwar möglich, die daraus gewonnenen Argumente beziehen sich als subjektiv-teleologische Auslegungen, weiterreichende Kontinuitätsargumente oder Diskontinuitätsargumente meist auf den Willen des Gesetzgebers bei der Schaffung des anzuwendenden Gesetzes, eine Rechtstradition fortzuführen, sie zu brechen oder ganz neue Regelungen zu schaffen7. Die Untersuchung des Rechts der Vergangenheit steht dabei nicht im Vordergrund. Fruchtbarer ist eine Perspektive, aus der die Rechtsgeschichte nach der Rolle des Rechts in der Geschichte fragt8, dafür die Methoden der Geschichtswissenschaft anwendet und sich mit dieser in einem Verhältnis der Konkurrenz und Kooperation befindet9. Die Methoden der Geschichtswissenschaft, wie die Begriffsgeschichte, sind damit rezipierbar und wurden meist auch rezipiert.
3In diesem Aufsatz soll anhand der Kritiken an der Begriffsgeschichte untersucht werden, wie weit die Begriffsgeschichte noch eine brauchbare Methode der Rechtsgeschichte ist und welche Alternativen sich anbieten. Dazu wird zunächst die Begriffsgeschichte mit rechtsgeschichtlichen Besonderheiten anhand ihrer Elemente dargestellt und die Kritik Stolleis‘ in diesen Kontext eingeordnet (II.). Sodann wird auf weitere Kritiken an der Begriffsgeschichte eingegangen (III.). Zuletzt wird für ein variables methodisches Vorgehen plädiert, das auf der Berücksichtigung der Sprachebenen des Rechtshistorikers fußt (IV.).
II. Begriffsgeschichte – methodische Vielfalt auf einen Begriff gebracht
4Den einen methodischen Ausgangspunkt der Begriffsgeschichte gibt es nicht. Was es gibt, ist das theoretische Fundament, auf dem das Haus der Begriffsgeschichte errichtet wurde. Dies ist die, sich Ende der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts in den Kulturwissenschaften verbreitende, Erkenntnis der sprachlichen Bedingtheit des Menschen. Diese grundlegende Neuorientierung in den Kulturwissenschaften wird „linguistic turn“ genannt. Aus diesen Überzeugungen entwickelte sich in der Geschichtswissenschaft ein besonders sprachsensibles Vorgehen. Die methodischen Bausteine dieses Vorgehens, Begriffsgeschichte genannt, sind äußerst umstritten. Deswegen ist im Folgenden lediglich von „Elementen“ der Begriffsgeschichte die Rede.
A. Theoretische Grundlagen der Begriffsgeschichte
- 10 Zur Vorgeschichte der Begriffsgeschichte: E. Müller/F. Schmieder, Begriffsgeschichte und historisch (...)
- 11 Vgl. insbesondere Wittgenstein: „Die Grenzen meiner Sprache bedeutet die Grenzen meiner Welt.“ und (...)
- 12 D. Bachmann-Medick, Cultural Turns. Neuorientierungen in den Kulturwissenschaften, Reinbek, Rowohlt (...)
- 13 D. Bachmann-Medick, Cultural Turns. Neuorientierungen in den Kulturwissenschaften, Reinbek, Rowohlt (...)
- 14 S. Todt, „Linguistic turn“, Geschichte. Ein Grundkurs, H.-J. Goertz (Hg.), Reinbek, Rowohlt, 3. Auf (...)
- 15 S. Todt, „Linguistic turn“, Geschichte. Ein Grundkurs, H.-J. Goertz (Hg.), Reinbek, Rowohlt, 3. Auf (...)
- 16 M. Stolleis, „Rechtsgeschichte schreiben. Rekonstruktion, Erzählung, Fiktion?“, Ausgewählte Aufsätz (...)
5Zwar begann die Begriffsgeschichte nicht unmittelbar mit dem Paradigmenwechsel des linguistic turns10, doch bilden die Überzeugungen, die sich mit dem linguistic turn herausgebildet haben, das Rückgrat der Art Begriffsgeschichte, die in Deutschland praktiziert wird. Kern dieses Wandels, der weit über die Geschichtswissenschaft hinaus alle Kulturwissenschaften beeinflusst hat, ist die Hinwendung zur Sprache als maßgebliches Medium menschlichen Handelns. Es geht um die Erkenntnis, dass die Sprachverwendung die wesentliche Fähigkeit des Menschen ist, um zu kommunizieren und die Sprache damit als limitierender Faktor der menschlichen Mitteilungsfähigkeit11 in den Blick genommen werden muss. Die Untersuchung des Mediums und die Reflexion zum Medium als Wissenschaftssprache überlagert Aussagen über die Realität: „Der sprachphilosophischen, linguistischen Wende in der Philosophie geht es danach nicht um konkrete Aussagen über die Realität, sondern um Aussagen über eine für solche Realitätsaussagen angemessene Sprache.“12 Jede Analyse von Wirklichkeit gilt als sprachlich determiniert und durch eine Sprachpriorität gefiltert13. Auch in der Geschichtswissenschaft hat der linguistic turn zur Folge, dass der Fokus von historischen Fakten zur Sprache hin verschoben wird, in der über diese berichtet wird14. Neben diesem Fokus auf die Sprachlichkeit der Quellen wird auch auf die Sprachlichkeit der Historiographie verwiesen15. Nicht zuletzt bei Stolleis findet sich das Resultat einer Rechtsgeschichte, die sowohl die Sprachlichkeit der Quellen als auch die Sprachlichkeit jeder Historiographie methodisch berücksichtigt16. Es ist sein Verdienst, eine solche Sprachsensibilität in der Rechtsgeschichte mit Nachdruck eingefordert zu haben.
- 17 Zu den Hintergründen Kosellecks Arbeit: S.-L. Hoffmann, Der Riss in der Zeit. Kosellecks ungeschrie (...)
6Diese theoretischen Grundlagen haben sich auch in den programmatischen Überlegungen der Begriffsgeschichte niedergeschlagen. So beschrieb Koselleck, ihr prägender Geist17, 2002 die Begriffsgeschichte als:
- 18 R. Koselleck, „Begriffsgeschichte“, Grundbegriffe der Geschichtswissenschaft, S. Jordan (Hg.), Ditz (...)
[…] ein Konzept geschichtswissenschaftlicher Forschung, das Sprache nicht als Epiphänomen der sogenannten Wirklichkeit, sondern als methodisch irreduzible Letztinstanz versteht, ohne die keine Erfahrung und keine Wissenschaft von der Welt oder von der Gesellschaft zu haben ist18.
- 19 R. Koselleck, „Einleitung“, Geschichtliche Grundbegriffe. Historisches Lexikon zur politisch-sozial (...)
- 20 R. Koselleck, „Einleitung“, Geschichtliche Grundbegriffe. Historisches Lexikon zur politisch-sozial (...)
- 21 R. Koselleck, „Einleitung“, Geschichtliche Grundbegriffe. Historisches Lexikon zur politisch-sozial (...)
- 22 R. Koselleck, „Einleitung“, Geschichtliche Grundbegriffe. Historisches Lexikon zur politisch-sozial (...)
- 23 R. Koselleck, „Einleitung“, Geschichtliche Grundbegriffe. Historisches Lexikon zur politisch-sozial (...)
7Dies wird auch schon in seinen 1972 veröffentlichten Ausführungen zur Einleitung der „Geschichtlichen Grundbegriffe“ deutlich. Das methodische Konzept wurde für eine spezielle Aufgabe geschaffen: zur Erforschung der „Sattelzeit“ um 1800, als Phase großer Umbrüche19. Diese Umbrüche betrafen vor allem die geistige Welt. Koselleck ging so davon aus, „[d]aß die Geschichte sich in bestimmten Begriffen niederschlägt und überhaupt zur Geschichte wird, wie sie jeweils begriffen wird […].“20 Diese Begriffe historisch zu untersuchen schien deshalb als lohnende Aufgabe, da eine Untersuchung ihrer Entwicklung eine über den Rahmen der bloßen Wortbedeutung hinausgehende Erkenntnismöglichkeit versprach21. Dies schlägt sich auch in der Auswahl der untersuchten Ausdrücke nieder. Die Untersuchungen in den „Geschichtlichen Grundbegriffen“ beschränken sich auf „[…] solche Ausdrücke, von deren Tragweite und durch deren Anwendung Strukturen und große Ereigniszusammenhänge erschlossen werden können.“22 Sprache wird als doppelt bedeutsam gedacht: Sie ist zum einen Indikator geschichtlicher Bewegung, indem sie über Quellen als Relikt über die Vergangenheit Auskunft gibt. Zum anderen ist sie Faktor, indem sie die Vorstellungswelt der Zeitgenossen prägt und damit auch die geschichtliche Bewegung beeinflusst23.
B. Elemente der Begriffsgeschichte
8Über die einzelnen Elemente der Begriffsgeschichte gibt es keinen allgemeinen Konsens. Einigkeit besteht allenfalls über drei Dimensionen, die das methodische Modell der Begriffsgeschichte typischerweise aufweist. In einer sprachinternen Dimension ist zwischen dem Bedeutungsträger und seiner Bedeutung zu differenzieren. Eine weitere Dimension stellt die Abgrenzung dieser Sprachgeschichte von der Sachgeschichte dar. Zuletzt kann in zeitlicher Hinsicht zwischen der punktuellen, synchronen, Untersuchung und dem historischen Längsschnitt, der diachronen Untersuchung, unterschieden werden.
1. Die zeitliche Dimension der Begriffsgeschichte
- 24 R. Koselleck, „Begriffsgeschichtliche Probleme der Verfassungsgeschichtsschreibung“, Begriffsgeschi (...)
- 25 R. Koselleck, „Einleitung“, Geschichtliche Grundbegriffe. Historisches Lexikon zur politisch-sozial (...)
9Die Begriffsgeschichte kann in zeitlicher Hinsicht in zwei Untersuchungsformen stattfinden. Zum einen kann das Verhältnis zwischen Wort und Bedeutung für eine Quelle bestimmt werden. Diese Untersuchung betrifft nur einen Zeitpunkt und stellt damit einen zeitlichen Querschnitt dar. Dies wird meist als synchrone Untersuchung bezeichnet. In diesem Zusammenhang muss auch die Aussage Kosellecks eingeordnet werden, „[…] daß Begriffe als solche keine Geschichte haben können, sondern nur veralten.“24 Eine weitere Untersuchungsform der Begriffsgeschichte ist die der diachronen Veränderung, also die der Veränderung der Bedeutung eines Begriffes im Laufe der Zeit, die als eine Vielzahl synchroner Untersuchungen verstanden werden kann25. Diese zweite Art der Untersuchung setzt also eine Vielzahl synchroner Untersuchungen voraus, ist also aus der synchronen Untersuchung abgeleitet.
2. Wort und Bedeutung, Sprach- und Sachgeschichte
10Als geeigneter Ausgangspunkt für das Erfassen der Begriffsgeschichte hätte das sogenannte Semiotische Dreieck gewählt werden können. Es geht von den drei Elementen Zeichen (Wort), Bedeutung und Sachwelt aus. In den zentralen Texten zur Methode der Begriffsgeschichte wird auf die Fruchtbarmachung dieses Konzepts jedoch verzichtet. Stattdessen wird mit zwei Gegensatzpaaren gearbeitet, die zu einem ähnlichen Ergebnis führen: die sprachinterne Dichotomie zwischen Wort und Bedeutungsgehalt sowie die Dichotomie zwischen dieser Sprachgeschichte und der davon zu unterscheidenden Sachgeschichte.
- 26 Z.B.: K. Kollmeier, „Begriffsgeschichte und Historische Semantik“, Docupedia-Zeitgeschichte, 29.10. (...)
11Die erste Differenzierung ist die zwischen dem Wort und seiner Semantik. Das Wort ist die äußere Hülle, mit der seine Bedeutung transportiert werden kann. Die Begriffsgeschichte beschränkt sich auf Worte als zu untersuchende Zeichen. Sofern es um andere Zeichen und ihre Bedeutung geht, wird zuweilen von einem Überbegriff, der historischen Semantik, gesprochen26. Die Bedeutung eines Wortes könnte zunächst mit einer vielzitierten Aussage Wittgensteins gefasst werden:
- 27 L. Wittgenstein, Philosophische Untersuchungen, Frankfurt a. M., Suhrkamp, 11. Auflage 2022, § 43 ( (...)
Man kann für eine große Klasse von Fällen der Benützung des Wortes ‚Bedeutung‘ – wenn auch nicht für alle Fälle seiner Benützung – dieses Wort so erklären: Die Bedeutung eines Wortes ist sein Gebrauch in der Sprache. Und die Bedeutung eines Namens erklärt man manchmal dadurch, daß man auf seinen Träger zeigt27.
- 28 A.-B. Kaiser, „Ist die Begriffsgeschichte noch zu retten? Ein Wiederbelebungsversuch“, Rechtsgeschi (...)
- 29 W. Ernst, „Zur Epistemologie rechtsgeschichtlicher Forschung“, Rechtsgeschichte, 23, 2015, S. 256–2 (...)
Damit wäre die Bedeutung eines Wortes die Regel für seine Verwendung in einem kommunikativen Kontext. Die Reduktion von Wortbedeutungen auf solche bloße Verwendungsregeln wird zuweilen als unbefriedigend empfunden. Zum einen da dies – wie Wittgenstein einräumt – nicht universell gelte. Zum anderen wird angeführt, dass damit ungeklärt sei, wie die Benennung eines vormals unbekannten Objekts erfolgen solle28. Letztere Einwendung ist als rein hypothetisch zu verstehen. In den sprachlich überlieferten Quellen findet sich schon eine Sammlung an Benennungen. Ein unbezeichnetes Objekt kann demnach mangels sprachlicher Benennungsmöglichkeit nicht überliefert sein. Da der Gegenstand der Rechtsgeschichte in Form historischer Rechtsüberzeugung ein rein gedanklicher ist29, geht es darum, die Rechtsauffassung eines Autors zu ermitteln. Die Bedeutung eines Wortes in einem Text ist damit zunächst diejenige, die der Autor dem Wort geben wollte. Diese Bedeutung ist jedoch nicht ohne weiteres zu verstehen. Daher muss der Text kontextualisiert werden. Dies erfolgt durch die historische Methode: Das Wort wird in seinem kommunikativen Zusammenhang gesehen. Es wird die Frage gestellt, was das Wort in anderen Texten bedeutet, also nach der Wortverwendungsregel gefragt. Die herausfordernde Aufgabe ist nun, die Wortverwendungsregel, und damit den diskursiven Zusammenhang, zu ermitteln, der sich der Autor verpflichtet fühlte. Um diese Wortverwendungsregel zu rekonstruieren, muss das Kontextualisierungsmaterial sorgfältig ausgewählt werden. Es lässt sich für die Bedeutung eines Wortes also formulieren, dass die vom Autor gewollte Bedeutung eines Wortes durch die Wortverwendungsregel rekonstruiert werden kann, die für den Autor wesentlich war. Mit letzter Sicherheit kann dies nie gelingen.
- 30 R. Koselleck, „Die Geschichte der Begriffe und Begriffe der Geschichte“, Begriffsgeschichten. Studi (...)
- 31 H. Schultz, „Begriffsgeschichte und Argumentationsgeschichte“, Historische Semantik und Begriffsges (...)
12Die zweite Dichotomie der Begriffsgeschichte ist das Verhältnis zwischen Sprach- und Sachgeschichte. Beide Aspekte haben, den Theoretikern der Begriffsgeschichte nach, eine unabhängige Entwicklung30. Aufbauend auf Schultz31 formulierte Koselleck vier verschiedene Möglichkeiten, wie die Sprachgeschichtsentwicklung im Vergleich zur Sachgeschichtsentwicklung aussehen kann:
- 32 R. Koselleck, „Die Geschichte der Begriffe und Begriffe der Geschichte“, Begriffsgeschichten. Studi (...)
Erstens: Die Bedeutung eines Wortes sowie der erfaßte Sachverhalt bleiben sich gleich, synchron und diachron. Zweitens: Die Bedeutung eines Wortes bleibt sich gleich, aber der Sachverhalt ändert sich. Er entzieht sich der vorgängigen Bedeutung. Die sich ändernde Wirklichkeit muß also sprachlich neu erfaßt, neu begriffen werden. Drittens: Die Bedeutung eines Wortes ändert sich, aber die zuvor damit erfaßte Wirklichkeit bleibt sich gleich. Die sich ändernde Semantik muß also sprachlich neue Ausdrucksformen finden, um der Realität gerecht zu werden. Viertens: Sachverhalte und Wortbedeutungen entwickeln sich völlig auseinander, so daß die ehemalige Zuordnung nicht mehr nachvollzogen wird. Nur noch mit der begriffsgeschichtlichen Methode läßt sich ermitteln, welche Wirklichkeit ehedem wie auf welchen Begriff gebracht worden war32.
- 33 E. Müller/F. Schmieder, Begriffsgeschichte zur Einführung, Hamburg, Junius, 2020, S. 81; M. Stollei (...)
- 34 W. Ernst, „Zur Epistemologie rechtsgeschichtlicher Forschung“, Rechtsgeschichte, 23, 2015, S. 256–2 (...)
- 35 N. Jansen, „‚Tief ist der Brunnen der Vergangenheit‘. Funktion, Methode und Ausgangspunkt historisc (...)
Das Bestimmen der Sachgeschichte schafft einige Probleme. In allen Bereichen der Begriffsgeschichte besteht die Schwierigkeit, dass auch die Sachgeschichte nur rein sprachlich übermittelt ist und eine vollständig sprachunabhängige Sachebene damit nie besteht33. Für die Rechtsgeschichte verschärft sich dieser Befund. Wie sieht die Sachebene jenseits des sprachlichen Filters in der Rechtsgeschichte aus? Das Recht ist nichts Greifbares, es ist als Überzeugung über die Existenz verbindlicher, geltender Regeln gedanklicher Natur34. Dieses Denken wiederum findet sprachlich statt, in Form von juristisch vorgeformten Konzepten35. Die nichtsprachliche Ebene kann in der Rechtsgeschichte nur über zwei sprachliche Filter erfasst werden: dem sprachlichen Filter der Überlieferung der subjektiven juristischen Überzeugungen sowie deren sprachliche Prädetermination.
3. Möglichkeiten der Begriffsgeschichte
- 36 Zur Umbenennung: M. Stolleis, „Die Benennung der Welt“, Namenkundliche Informationen, 105/106, 2015 (...)
- 37 E. Müller/F. Schmieder, Begriffsgeschichte zur Einführung, Hamburg, Junius, 2020, S. 141.
13Die Begriffsgeschichte bietet verschiedene Zugänge, die in ihrer Praxis jedoch nicht in gleichem Umfang genutzt werden. Grundsätzlich wird zwischen sogenannten semasiologischen und onomasiologischen Ansätzen unterschieden. Diese Unterscheidung zwischen verschiedenen Zugängen setzt an der sprachinternen Differenzierung von Wort und Bedeutung an. Während bei semasiologischen Ansätzen vom Wort aus dessen Bedeutung ermittelt wird, verfahren onomasiologische Ansätze andersherum: Zu einem Bedeutungsfeld werden die Worte ermittelt, die dessen Bezeichnung dienen36. Die Festlegung auf einen der Zugänge ist nicht zwingend, verschafft der historischen Forschung jedoch die – für die Geschichtserzählung nützliche – Komponente einer Konstanten. Denkbar ist auch ein variabler Ansatz, der beide Möglichkeiten kombiniert, Onomasiologie und Semasiologie also im Zusammenspiel untersucht37. Dies ist ein Vorgehen, das an viele dogmengeschichtliche Arbeiten der Rechtsgeschichte erinnert. Die meisten begriffsgeschichtlichen Arbeiten gehen, schon aufgrund der lexikalischen Form ihrer Darstellung, semasiologisch vom Wort aus, ermitteln den Bedeutungsinhalt jeweils synchron und stellen diachron den Wandel der Bedeutungsinhalte dar.
4. Die Rolle des Begriffes in der Begriffsgeschichte
- 38 Knobloch spricht davon, dass sich die Begriffe der Begriffsgeschichte einer konsensfähigen Definiti (...)
- 39 R. Koselleck, „Einleitung“, Geschichtliche Grundbegriffe. Historisches Lexikon zur politisch-sozial (...)
14Bislang fehlt in den Ausführungen zu den Grundelementen der Begriffsgeschichte der namensgebende „Begriff“. Ironischerweise ist es gerade der Begriff, der als das umstrittenste Merkmal der Methode der Begriffsgeschichte gilt38. Selbst zum Ursprung der Begriffsgeschichte, Kosellecks Einleitung zu den „Geschichtlichen Grundbegriffen“, zurückgehend, kann nicht unbedingt Klarheit gewonnen werden. So habe man „[…] darauf verzichtet, das sprachwissenschaftliche Dreieck von Wortkörper (Bezeichnung) – Bedeutung (Begriff) – Sache in seinen verschiedenen Varianten […] zu verwenden.“39 Der Begriff, der den „Geschichtlichen Grundbegriffen“ zugrunde liege, sei gerade keine bloße Wortbedeutung:
- 40 R. Koselleck, „Einleitung“, Geschichtliche Grundbegriffe. Historisches Lexikon zur politisch-sozial (...)
Ein Wort kann eindeutig werden, weil es mehrdeutig ist. Ein Begriff dagegen muß vieldeutig bleiben, um Begriff sein zu können. Der Begriff haftet zwar am Wort, ist aber zugleich mehr als das Wort. Ein Wort wird – in unserer Methode – zum Begriff, wenn die Fülle eines politisch-sozialen Bedeutungszusammenhanges, in dem – und für den – ein Wort gebraucht wird, insgesamt in das Wort eingeht40.
- 41 K. Tribe, „The Geschichtliche Grundbegriffe Project: From History of Ideas to Conceptual History. A (...)
- 42 R. Koselleck, „Einleitung“, Geschichtliche Grundbegriffe. Historisches Lexikon zur politisch-sozial (...)
Begriffe sind also nach Koselleck durch eine Vieldeutigkeit qualifizierte Worte. Die Abgrenzung zwischen bloßen Worten und Begriffen ist bei diesem Ansatz alles andere als eindeutig. Ab welchem Maße der Vieldeutigkeit der Begriffsstatus erreicht ist, ist ebenso unklar, wie die Aussage, dass der untersuchte Begriff eine große Vieldeutigkeit aufweist, ein erheblicher, vielleicht überdehnter, heuristischer Vorgriff ist. Polemisch wurde angemerkt, den Begriff in den „Geschichtlichen Grundbegriffen“ mache einzig aus, dass er in diesem Lexikon vorkomme41. Im Ergebnis sind die Qualifikationsmerkmale, die Koselleck aufzählt, um Begriffe von Wörtern zu unterscheiden, zunächst als die Auswahlkriterien zu verstehen, die der Auswahl der Lemmata der „Geschichtlichen Grundbegriffe“ zugrunde lagen. Sie wurden ausgewählt, da sich in ihnen eine große Bedeutungsvielfalt widerspiegelt, die diese Wörter bei der Erforschung des Sprachwandels der Sattelzeit als besonders interessant erscheinen lassen und deren Betrachtung aus Sicht der Herausgeber auf „[…] Strukturen und große Ereigniszusammenhänge […]“42 schließen lässt. Es handelte sich also zunächst um ein Kriterium, das zur Erforschung einer einzigen These, derjenigen der Sattelzeit, entwickelt wurde und erst später darüber hinaus methodisch wegweisend wurde.
- 43 M. Stolleis, Rechtsgeschichte als Kunstprodukt. Zur Entbehrlichkeit von „Begriff“ und „Tatsache“, B (...)
- 44 M. Stolleis, Rechtsgeschichte als Kunstprodukt. Zur Entbehrlichkeit von „Begriff“ und „Tatsache“, B (...)
- 45 M. Stolleis, Rechtsgeschichte als Kunstprodukt. Zur Entbehrlichkeit von „Begriff“ und „Tatsache“, B (...)
- 46 R. Koselleck, „Einleitung“, Geschichtliche Grundbegriffe. Historisches Lexikon zur politisch-sozial (...)
- 47 R. Koselleck, „Einleitung“, Geschichtliche Grundbegriffe. Historisches Lexikon zur politisch-sozial (...)
- 48 R. Koselleck, „Einleitung“, Geschichtliche Grundbegriffe. Historisches Lexikon zur politisch-sozial (...)
- 49 J. Rückert, „Mein Milchbruder – ein Nachruf“, Zeitschrift für Rechtsgeschichte Germanistische Abtei (...)
- 50 M. Stolleis, Rechtsgeschichte als Kunstprodukt. Zur Entbehrlichkeit von „Begriff“ und „Tatsache“, B (...)
15Stolleis hat der Abgrenzung zwischen Wort und Begriff in den „Geschichtlichen Grundbegriffen“ die Uneindeutigkeit aller Worte entgegengehalten. Die Uneindeutigkeit könne keiner exklusiven Kategorie der Begriffe zugewiesen werden. Kein Wort sei eindeutig. Weder ein Wort selbst noch die Worte, die dessen Bedeutung zu beschreiben versuchen43. Stolleis stimmte den philosophischen Prämissen Kosellecks also nicht zu. Aus seiner Sicht bestand der zentrale Verdienst der Begriffsgeschichte darin, dass von nun an auf Schlüsselwörter und ihre Bedeutung verstärkt geachtet wurde44. Versöhnend setzte Stolleis nach, dass der Ansatz Kosellecks unabhängig von den Differenzen im philosophischen Hintergrund eine Fülle neuer Ergebnisse gebracht habe45. Doch was ist die Funktion dieser Unterscheidung in den „Geschichtlichen Grundbegriffen“? Es handelt sich um eine doppelte Funktion: Die Unterscheidung zwischen Wort und Begriff sorgt im Kontext der „Geschichtlichen Grundbegriffe“, wie oben schon dargelegt, als Auswahlkriterium dafür, dass das Untersuchungsobjekt nicht beliebig wird. Daneben basieren auf ihr die wesentlichen geschichtsphilosophischen Grundannahmen der „Geschichtlichen Grundbegriffe“, dass sich in Begriffen Erfahrungen niederschlagen46, sie Konzentrate vieler Bedeutungsinhalte sind47, so dass aus ihnen Strukturen und große Ereigniszusammenhänge erschlossen werden können48. Dies ist gerade die Konsequenz des, in der diffus bleibenden Unterscheidung zwischen Wort und Begriff sichtbar werdenden, Rests an Metaphysik, der das Misstrauen Stolleis, grundsätzlich solchen metaphysischen Resten gegenüber kritisch49, erregt hat50. Begriffe sind für Koselleck damit deutlich mehr als interessante Worte. Sie werden vielmehr mit ihrer Bedeutungsfülle und Uneindeutigkeit vom Historiker vorgefunden. Während damit die Nutzung der Begriffsdefinition als Auswahlkriterium unbeanstandet bleibt, ist es die Idee, dass der Historiker ohne sein Zutun bestimmte Worte besonderer Dignität vorfindet, die der Kritik Stolleis unterliegt.
- 51 Z.B.: E.-W. Orth, „Theoretische Bedingungen und methodische Reichweite der Begriffsgeschichte“, His (...)
- 52 A.-B. Kaiser, „Ist die Begriffsgeschichte noch zu retten? Ein Wiederbelebungsversuch“, Rechtsgeschi (...)
- 53 C. Knobloch, „Überlegungen zur Theorie der Begriffsgeschichte aus sprach- und kommunikationswissens (...)
16Oft wird der Begriff mit der Bedeutung eines Wortes gleichgesetzt51. Dies wurde kritisiert, da nicht zu bestimmen sei, was eigentlich Bedeutung als Kategorie heiße52. Zudem sei die Wortbedeutung nur situativ festgelegt und könne damit kaum der Untersuchung von Kontoversen um Wortbedeutungen und vielfältiger Bedeutungsebenen dienen53. Jedoch kommen diese Dynamiken dann zum Vorschein, wenn eine Vielzahl von konkreten Wortverwendungen miteinander verglichen werden, also bei diachronen Untersuchungen.
- 54 M. Stolleis, Rechtsgeschichte als Kunstprodukt. Zur Entbehrlichkeit von „Begriff“ und „Tatsache“, B (...)
17In der Begriffsgeschichte ist der „Begriff“ der Kern des Streites über den methodischen Ansatz. Insbesondere der Abgrenzungsansatz zwischen Wort und Begriff der „Geschichtlichen Grundbegriffe“ ist, wie bei Stolleis54, auf erhebliche Kritik gestoßen. Davon sind auch die wesentlichen Grundannahmen des Projekts der „Geschichtlichen Grundbegriffe“ betroffen, die dessen innovative Kraft ausmachen. Jenseits dieses, zwar einflussreichen, doch auf ein konkretes Forschungsprojekt bezogenen, Ansatzes existiert eine Begriffsgeschichte, die ohne diese geschichtstheoretischen Grundannahmen auskommt. Für die Erforschung von Wortbedeutungen oder der Kommunikation von Bedeutungsfeldern kommt es auf eine Verständigung darüber, was ein Begriff ist, nicht an. Mit „Wort“ und „Bedeutung“ liegen ausreichende Parameter für eine sprachsensible Geschichtswissenschaft vor. Die Unschärfe des Begriffes ist nicht das Ende der Begriffsgeschichte.
III. Kritik an der Begriffsgeschichte
18Im Folgenden soll auf eine Vielzahl von vorgebrachten Kritikpunkten an der Begriffsgeschichte eingegangen werden, wobei der Fokus der Ausführungen auf solchen Kritikpunkten liegt, die auch die Rechtsgeschichte betreffen. Sodann wird anhand der Ziele der Begriffsgeschichte bestimmt, ob das Grundkonzept der Begriffsgeschichte auch heute noch trägt.
A. Kritik an Einzelelementen und konkretem Vorgehen
- 55 Allein das Kompendium von Müller und Schmieder, das nur das Ziel hat die verschiedenen Ansätze der (...)
19Da die Begriffsgeschichte ganze Generationen an Historikern geprägt hat und die Anzahl begriffsgeschichtlicher Arbeiten und Methodenvarianten kaum überblickbar ist55, verwundert es nicht, dass sie eine Vielzahl von Kritiken provozierte. Viele betrafen die Quellenauswahl, andere einzelne Vorgehensweisen, wieder andere waren Ausdruck eines geschichtstheoretischen Misstrauens.
- 56 R. Koselleck, „Einleitung“, Geschichtliche Grundbegriffe. Historisches Lexikon zur politisch-sozial (...)
- 57 R. Reichardt, „Einleitung“, Handbuch politisch-sozialer Grundbegriffe in Frankreich 1680 – 1820. He (...)
- 58 Vgl. E. Müller/F. Schmieder, Begriffsgeschichte zur Einführung, Hamburg, Junius, 2020, S. 148 ff.; (...)
20Koselleck hat den Autoren in der Einleitung zu den „Geschichtlichen Grundbegriffen“ eine breite Quellengrundlage vorgegeben. Neben den „Klassikern“ sollten die Autoren darauf achten, auch Quellen des Alltags heranzuziehen56. Dennoch sind die „Geschichtlichen Grundbegriffe“ für „Höhenwanderungen“ kritisiert worden, woraus Rolf Reichardt für das „Handbuch politisch-sozialer Grundbegriffe in Frankreich“ lernen wollte57. Dieses Defizit der Quellengrundlage resultiert schlicht aus den, zum Zeitpunkt der Abfassung der „Geschichtlichen Grundbegriffe“, zur Verfügung stehenden Ressourcen. Durch die Möglichkeiten eines digitalen Quellenkorpus ist das Auffinden einer breiten Quellengrundlage heute kein größeres Problem mehr58.
- 59 Q. Skinner/J. Fernández Sebastián, „Intellectual History, Liberty and Republicanism. An Interview w (...)
- 60 Ein Beispiel von Stolleis, bei dem leider das Wort "Indigenat" nicht berücksichtigt wird: M. Stolle (...)
- 61 H. Schultz, „Begriffsgeschichte und Argumentationsgeschichte“, Historische Semantik und Begriffsges (...)
- 62 Q. Skinner, „Bedeutung und Verstehen in der Ideengeschichte“, Die Cambridge School der politischen (...)
21Ein weiterer Vorwurf betrifft die Orientierung an einzelnen Worten, die als Ausgangspunkt für sehr viele begriffsgeschichtliche Untersuchungen dienten. Viele Autoren würden nur deswegen nicht berücksichtigt werden, da sie das gesuchte Wort nicht verwendet hätten59. Dem kann durch die Untersuchung ganzer Wortfelder begegnet werden60, so dass zum Beispiel auch Synonyme, Antonyme und Metaphern in den Fokus der Untersuchung geraten. Zuweilen wird dafür als Konsequenz gesehen, dass eine lexikalische Sortierung der Untersuchungen, wie sie die „Geschichtlichen Grundbegriffe“ vorgenommen haben, hinfällig werde61. Andere Ansätze einer sprachsensiblen Geschichtsschreibung, wie die sogenannte Cambridge School, ziehen eine deutlich breitere Sprachbasis heran und kontextualisieren kleinteiliger.62
- 63 A.-B. Kaiser, „Ist die Begriffsgeschichte noch zu retten? Ein Wiederbelebungsversuch“, Rechtsgeschi (...)
22Eine Kritik betrifft die personelle Kontinuität in der Begriffsgeschichte vom Nationalsozialismus bis in die 1960er Jahre63. Der spätere Mitherausgeber der „Geschichtlichen Grundbegriffe“, Otto Brunner, formulierte 1937 für die mittelalterliche Verfassungsgeschichte:
- 64 O. Brunner, „Politik und Wirtschaft in den deutschen Territorien des Mittelalters. Vortrag, gehalte (...)
Worum es heute geht, ist eine Revision der Grundbegriffe. Unerträglich ist der Zustand, daß Begriffe, die einer toten Wirklichkeit entstammen, noch immer die wesentlichen Maßstäbe und Fragestellungen für eine Zeit bestimmen, deren innerer Bau durchaus anderer Art gewesen ist64.
- 65 Dazu: E. Müller/F. Schmieder, Begriffsgeschichte und historische Semantik. Ein kritisches Kompendiu (...)
- 66 A.-B. Kaiser, „Ist die Begriffsgeschichte noch zu retten? Ein Wiederbelebungsversuch“, Rechtsgeschi (...)
- 67 Vgl. mutatis mutandis zur Sozialgeschichte: S. Jordan, Theorien und Methoden der Geschichtswissensc (...)
- 68 A.-B. Kaiser, „Ist die Begriffsgeschichte noch zu retten? Ein Wiederbelebungsversuch“, Rechtsgeschi (...)
- 69 H.-W. Goetz, „Die Historische Fragestellung in ihrer Bedeutung für die Theorie und Methode der Gesc (...)
Dies ist nicht nur als Plädoyer für eine angemessenere Forschungssprache zu verstehen. Vielmehr gingen bei Brunner historische Begriffsgeschichte und politische Dimension der Begriffe Hand in Hand65. Zweifelhaft ist nur, ob sich dies tatsächlich, wie behauptet66, auf die Methode der Begriffsgeschichte niedergeschlagen hat oder ob durch das Unterbinden eines politischen Missbrauchs der Begriffsgeschichte die Defizite ausgeräumt wurden. Von ersterem kann nur ausgegangen werden, wenn das methodische Konzept fast ausschließlich aus vorbelasteten Intentionen geformt ist und eine Fassung der Methode als Teil einer demokratischen Geschichtswissenschaft nicht möglich ist67. Die vorgeschlagene Lösung, die zu untersuchenden Begriffe aus dem Quellenmaterial zu ermitteln68, verschiebt das Problem nur. Denn daraus folgt die Frage nach welchen Gesichtspunkten das Quellenmaterial ausgewählt werden soll. Das gesamte Vorgehen, auch die Auswahl des Quellenmaterials, richtet sich nach der, durch die Forschungsinteressen des Historikers bedingte, Fragestellung, die an die Vergangenheit herangetragen wird69. Selbst wenn die Begriffe dem Quellenmaterial entnommen werden, ist allein schon ihre Auswahl maßgeblich durch die Gegenwart geprägt. Der Standortbezogenheit historischer Forschung kann man auf diese Weise nicht entkommen. Die Begriffsgeschichte setzt mit der Sprache als Ausgangspunkt zudem nur an einem Vehikel für (ideologische) Inhalte an. Sie ist in ihrer Vorgehensweise durch wissenschaftstheoretische Grundannahmen geprägt, ihre Resultate sind von diesen aber nicht abhängig. Eine ideologische Prädisposition liegt damit auch nicht bezüglich des Forschungsgegenstandes vor. Trotz personaler Kontinuitäten und entsprechender Vorarbeiten ist die Begriffsgeschichte dadurch nicht als Methode kompromittiert.
- 70 A.-B. Kaiser, „Ist die Begriffsgeschichte noch zu retten? Ein Wiederbelebungsversuch“, Rechtsgeschi (...)
23Auch der Vorwurf, überzeitliche Wesen entdecken zu wollen70, lässt sich nicht gegen die Begriffsgeschichte erheben. Zwar hat die Begriffsdefinition Kosellecks metaphysische Anklänge, erklärtes Ziel der Begriffsgeschichte ist es aber gerade, den diachronen Bedeutungswandel, die sprachliche Neuschöpfung von Worten und das Veralten von Begriffen zu erforschen. Sie wurde entwickelt, um die Sprachveränderungen um 1800 zu erfassen. Allenfalls auf der „negativen“ Seite dieses Programms können Kontinuitäten anfallen. Die Grundannahme eines überzeitlichen Wesens von Begriffen oder teleologischen Zielen des Geschichtslaufs sind nicht in den theoretischen Grundlagen der Begriffsgeschichte vorveranlagt.
- 71 A.-B. Kaiser, „Ist die Begriffsgeschichte noch zu retten? Ein Wiederbelebungsversuch“, Rechtsgeschi (...)
- 72 Zu dem später „begriffsjuristisch“ getauften Vorgehen: J. Schröder, Recht als Wissenschaft. Geschic (...)
24Ebenso verhält es sich mit der Gefahr, dass sich die Begriffsgeschichte, sofern von Rechtshistorikern betrieben, in eine begriffsjuristische Tradition begeben könnte71. Handelte es sich bei der Begriffsjurisprudenz um ein Verfahren, aus Begriffen und Grundprinzipien des positiven Rechts neues Recht zu schaffen72, also normative Aussagen zu treffen, versucht die Begriffsgeschichte dagegen die Sprachverwendung und Sprachentwicklung deskriptiv zu fassen. Nur aus dem methodischen Verständnis einer Rechtsgeschichte heraus, die auf Grundlage historischer Vorbilder, schöpferisch-rechtsgestaltend tätig ist, könnte sich eine solche Gefahr ergeben. Da – wie eingangs erwähnt – ein methodischer Konsens auf einen Gleichlauf mit der sonstigen Geschichtswissenschaft besteht, ist ein begriffsjuristisches Vorgehen kaum denkbar. Wer aus der historisch-deskriptiven Erfassung historischer Rechtsbegriffe Aussagen normativen Gehalts im heutigen Recht schafft, formuliert allenfalls Kontinuitätsargumente zweifelhafter Überzeugungskraft. Nicht jedoch betreibt er Begriffsjurisprudenz im eigentlichen Sinne.
25Die Kritiken an einzelnen Aspekten der Begriffsgeschichte sind nicht geeignet, die Begriffsgeschichte insgesamt als unpraktikabel oder methodisch verfehlt gelten zu lassen. Im Gegenteil führten viele der vorgebrachten Kritikpunkte zu einer stetigen Fortentwicklung der Begriffsgeschichte.
B. Der Mehrwert der Begriffsgeschichte
- 73 R. Koselleck, „Einleitung“, Geschichtliche Grundbegriffe. Historisches Lexikon zur politisch-sozial (...)
26Bester Ausgangspunkt für die Überlegung, ob die Begriffsgeschichte als Methode einen Mehrwert hat, ist eine Untersuchung, ob die Ziele der Begriffsgeschichte erreichbar sind. In der Einleitung zu den „Geschichtlichen Grundbegriffen“ formulierte Koselleck drei Ziele: Ein Informationsziel, das eine Arbeitsökonomisierung durch Verringerung des sprachlichen Kontextualisierungsaufwandes impliziert, das Ziel einer „semantologischen Kontrolle“, also anachronistische Sprachverwendungen überprüfbar zu machen, sowie das Ziel, die in Begriffen niedergeschlagene Erfahrung interpretierend nutzbar zu machen73. Letzteres ist zum Teil dem metaphysischen Gehalt geschuldet, den Stolleis kritisiert hat, und soll hier nicht weiter vertieft werden.
- 74 Q. Skinner/J. Fernández Sebastián, „Intellectual History, Liberty and Republicanism. An Interview w (...)
- 75 E. Müller/F. Schmieder, Begriffsgeschichte zur Einführung, Hamburg, Junius, 2020, S. 141.
- 76 Vgl. dazu: S. Schwandt, „Digitale Methoden für die Historische Semantik. Auf den Spuren von Begriff (...)
27Zunächst bleibt jedoch zu erwägen, ob der methodische Rahmen der Begriffsgeschichte ihrer Praxis noch einen ausreichenden Leitfaden bietet. Die Untersuchung der Bedeutung einzelner Worte ist größtenteils verworfen. Eher werden ganze Wortfelder mit Synonymen, Antonymen und Metaphern untersucht. Im Anschluss an die Cambridge School geht es oftmals auch um die Untersuchung von Argumentverwendungen in der Geschichte74. Ein – sowohl bezüglich der Worte als auch bezüglich der Bedeutung variables, damit semasiologisches und zugleich onomasiologisches – Vorgehen, wie von Müller und Schmieder vorgeschlagen75, lässt sich mit den Elementen der tradierten Methode kaum noch fassen. Hier ist noch nicht einmal die Rede von quantitativen Untersuchungen, die aufgrund neuerer digitaler Möglichkeiten deutlich zunehmen werden76. Es scheint, als haben die vielfältigen Möglichkeiten, die Varianten und die zahlreichen Korrekturen die Theorie der Begriffsgeschichte weitgehend gesprengt.
- 77 H. Schultz, „Begriffsgeschichte und Argumentationsgeschichte“, Historische Semantik und Begriffsges (...)
28Das zentrale Anliegen der Begriffsgeschichte, eine Informationsfunktion zu erfüllen, wird durch die klassische lexikalische Form zusätzlich unterstrichen. Es dominiert dabei die Art der Begriffsgeschichte, bei der, wie in den „Geschichtlichen Grundbegriffen“, ausgehend von einem Wort seine Bedeutung synchron ermittelt und die Bedeutungsveränderung diachron untersucht wird. Die Begriffsgeschichte kann so als Hilfswissenschaft verstanden werden, die in ökonomischer Arbeitsteilung die Bedeutung zentraler Wörter quellenkritisch untersucht77. Die Funktionalität von begriffsgeschichtlichen Untersuchungen für dieses Ziel wird dadurch begrenzt, dass es bei jeder historischen Forschung auf die Rolle des Wortes in der konkret vorliegenden Quelle ankommt. Für dessen Ermittlung wird regelmäßig auf Parallelquellen zurückgegriffen, um die Sprachverwendungsgewohnheiten zu ermitteln. Existierende Begriffsgeschichten sind dabei meist nicht auf die konkrete Quelle und ihre Sprache, die untersucht werden soll, ausgerichtet. Sie entstammen meistens anderen Quellenkreisen. So kann insbesondere das Problem bestehen, dass in der Quelle Fachsprache verwendet wird, begriffsgeschichtliche Untersuchungen zu den verwendeten Bedeutungsträgern jedoch nur eine allgemeine Bedeutung erfasst haben. Doch selbst wenn kein Fachsprachenproblem besteht, wird die begriffsgeschichtliche Untersuchung selten passgenau zu der sich stellenden Kontextualisierungsfrage sein. Eine erste Orientierung können semasiologische Vorarbeiten zugegebenermaßen bieten. Die Kontextualisierung der konkreten Quellensprache ersetzen sie jedoch nicht. Damit wird auch das Ziel der Begriffsgeschichte als Hilfsdisziplin im arbeitsteiligen Verbund eine Informationsaufgabe wahrzunehmen in einem deutlich geringeren Grad erfüllt, als ursprünglich erhofft.
IV. Ein Modell der Sprachebenen
- 78 M. Stolleis, Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte. Materialien, Methodik, Fragestellungen, Berlin (...)
- 79 M. Stolleis, Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte. Materialien, Methodik, Fragestellungen, Berlin (...)
29Trotz der der oben gemachten Befunde über die Zweckmäßigkeit des methodischen Rahmens der Begriffsgeschichte bleibt eine Sprachsensibilität, die Anachronismen und Fehlinterpretationen zu vermeiden hilft, relevant. Wie auch Stolleis unlängst herausgestellt hat, wird in Zukunft die umsichtige Analyse von Wortfeldern ein wesentlicher Forschungsmodus der Rechtsgeschichte als Wissenschaftsgeschichte bleiben78. Wie soll der Rechtshistoriker mit der Sprache umgehen? Stolleis gab darauf eine Antwort, indem er auf die Cambridge School verwies79. Die exakte Kontextualisierung von Wörtern kann jedoch nur eine Antwort auf das Problem sein. Passgenaue Vorgehensweisen zu einem Forschungsvorhaben ergeben sich meist eher aus der Reflexion über die Bedingungen von Wissenschaft als durch Ausführung der konkreten normativen Aussagen einer Methodenlehre. Es geht also um Klarheit über die funktional verschiedenen Sprachebenen, mit denen der Rechtshistoriker es zu tun hat, zugleich um die Frage, wie sich Quellensprache und Darstellungssprache zueinander verhalten. Im Folgenden soll ein Modell der drei Sprachebenen aufgezeigt werden. Die erste Sprachebene ist die der Rechtswissenschaft der Gegenwart. Die zweite Kategorie ist die der analytischen Sprachebene, die der Erklärung der Vergangenheit dient und eine „Übersetzung“ von der vergangenen Lebenswelt in die heutige Lebenswelt leistet. Und zuletzt existiert die historische Sprachebene mit ihren historischen Ausdrücken, also den Ausdrücken, die im von der Vergangenheit hinterlassenen Quellenmaterial verwendet wurden und bezüglich derer die historische Semantik ermittelt werden soll. Dass in den folgenden Ausführungen wieder der „Begriff“ nutzbar gemacht wird, ist kein Widerspruch zu der obigen Aussage, dass der Begriff für die Begriffsgeschichte entbehrlich ist. „Begriff“ in dem hier verwendeten Sinne drückt den Verbund eines Wortes mit einem Inhalt aus und seine Untersuchung ist dem Umstand geschuldet, dass Rechtswissenschaftler und Rechtshistoriker kontinuierlich um die Bedeutung einzelner Worte ringen.
- 80 M. Stolleis, „‚Rechtshistoriker sind Historiker‘. Ein Gespräch über Väter, Bildungswege und Zeitgen (...)
- 81 D. Grimm, „Rechtswissenschaft und Geschichte“, Rechtswissenschaft und Nachbarwissenschaften. Band I (...)
30Die Relevanz dieser Unterscheidung ergibt sich daraus, dass diese Sprachebenen – seriösen Aussagen über die Geschichte des Rechts zuliebe – nicht vertauscht werden dürfen. Dies wäre die Rückprojektion der Kenntnis des heutigen Rechts in die Vergangenheit80. Eine solche Rückprojektion sorgt für ein Zeichnen verzerrter Bilder des historischen Rechts81. Eine Vertauschung kann im Wesentlichen dadurch erfolgen, dass aufgrund der Wortgleichheit entweder die Bedeutung eines heutigen Fachwortes mit einem Wort der analytischen Sprache oder der Quellensprache gleichgesetzt wird. Die dadurch auftretenden Fehlschlüsse suggerieren unzulässigerweise eine längere rechtliche Tradition oder gar eine rechtliche Kontinuität.
31Dieses Modell der Sprachebenen hat seine Grenzen dort, wo historische Quellensprache und analytische Sprache ineinander übergehen. Wenn etwa mangels Primärquellenmaterials nur über ältere Historikerberichte auf die Vergangenheit zugegriffen werden kann, ist die Sprache dieser Berichte zugleich Quellensprache als auch (fremde) analytische Sprache. Verschärfend muss hier die sich wandelnde historische Methode beachtet werden. Gefragt ist also ein Vorgehen mit Fingerspitzengefühl, das die verschiedenen Sprach- und Bedeutungsnuancen berücksichtigt.
A. Die Sprache der Rechtswissenschaft
32Die Sprache des geltenden Rechts ist entweder die Sprache des positiven Rechts, die als Grundlage der Rechtsanwendung Gegenstand der Rechtswissenschaft ist, oder die Sprache der Rechtswissenschaft, die Aussagen über das Recht trifft.
33Eine Bedeutung für die Rechtsgeschichte entfalten die damit verbundenen modernen Begriffe dadurch, dass Rechtsgeschichte und geltendes Recht in einer Wechselbeziehung stehen. Aus den aktuellen Fragestellungen des geltenden Rechts generieren sich historische Interessen, die als Forschungsfrage oftmals, aber nicht immer, Ausgangspunkt für rechtsgeschichtliche Forschungen sind. Dies hängt auch mit der Institutionalisierung der Rechtsgeschichte an juristischen Fakultäten zusammen, an denen Juristen die historische Forschung betreiben. Die Rechtsgeschichte dient auch der Wissenschaft des geltenden Rechts. Das ist weniger der Verwendung rechtshistorischer Forschungsergebnisse im Rahmen der historischen Auslegung geschuldet. Die historische Auslegung wird zumeist als genetische Auslegung betrieben und kann in dieser Form nur punktuell rechtshistorische Forschungsergebnisse aufnehmen. Wichtiger für das geltende Recht ist, dass die Rechtsgeschichte eine Standortversicherung gewährleistet.
- 82 T. Möllers, Juristische Methodenlehre, München, C.H. Beck, 3. Auflage 2020, S. 126 (§ 4 Rn. 39); R. (...)
- 83 K. Engisch, „Die Relativität der Rechtsbegriffe“, Deutsche Landesrefarate zum V. Internationalen Ko (...)
34Eine Differenzierung zwischen Rechtssprache und sonstiger Sprache ist wenig zielführend. Zwar bedient sich der Gesetzgeber und die Rechtwissenschaft der Alltagssprache82 und entwickelt aus dieser ihre Fachsprache. Doch sind die Grenzen hier fließend. Eine klare Abgrenzung zwischen Alltagssprache und Fachsprache ist kaum möglich83. Dieser Unterschied ist auch in der Art gradual, dass ein in Alltagssprache und Fachsprache gleichermaßen genutztes Wort je nach Kontext eine unterschiedliche Bedeutung zugemessen wird.
- 84 D. Grimm, „Rechtswissenschaft und Geschichte“, Rechtswissenschaft und Nachbarwissenschaften. Band I (...)
35Die Rechtswissenschaft versucht mit der Begriffsbildung zum einen die Bedeutung eines von der Gesetzgebung verwendeten Wortes zu bestimmen. Dies entlastet die Rechtsanwendung von der immer neuen Inhaltsbestimmung des Wortes84. Zum anderen schafft die Rechtswissenschaft dogmatische Begriffe, die nicht oder allenfalls andeutungsweise eine sprachliche Entsprechung im Gesetz haben. Erstere Art des Begriffes hat auch, letztere Art des Rechtsbegriffs ausschließlich, die Funktion, als Chiffre zu fungieren und damit eine effektive Kommunikation über komplexe rechtliche Sachverhalte zu ermöglichen.
- 85 H. Kelsen, Reine Rechtslehre. Studienausgabe der 2. Auflage 1960, Tübingen/Wien, Mohr Siebeck/Verla (...)
- 86 D. Grimm, „Rechtswissenschaft und Geschichte“, Rechtswissenschaft und Nachbarwissenschaften. Band I (...)
- 87 W. Gast, Juristische Rhetorik, Heidelberg, C.F. Müller, 5. Auflage 2015, S. 75.
36Wenn ein Begriff des Rechts im Rahmen einer Rechtsnorm verwendet wird, steht dieser Begriff im Kontext eines Sollens. Aus dem Begriff selbst entsteht keine normative Anordnung. Etwas kann dem Begriff entsprechen oder nicht. Erst in der Aussage, dass der Begriffsinhalt sein soll oder bei Vorliegen des Begriffes ein Sollen existiert, ist eine normative Aussage zu erblicken85. An dem Inhalt des Begriffes hängt also die normative Aussage. Ändert sich der Begriff, ändert sich damit auch die Norm86. Aus diesem Grund ringen Juristen um die richtige Bedeutung eines Rechtsbegriffes, indem um die korrekte Auslegung gestritten wird. Je nachdem wie der Rechtsbegriff gesehen wird, sind Sachverhalte nun von der normativen Aussage umfasst oder fallen aus dem Anwendungsbereich der Norm heraus. Der Inhalt von Rechtsbegriffen ist davon abhängig, was der Verwender als normative Aussage bezwecken will. Der moderne Begriff der Rechtswissenschaft ist damit ein Begriff, der keineswegs statisch ist87. Es handelt sich um einen Blick aus der Perspektive eines einzelnen Wortes auf die Diskussion um die normativen Aussagen des Rechts durch die Wissenschaft des geltenden Rechts. Im Rechtsbegriff findet sich eine konzentrierte Version des Streites um den Inhalt von Normen.
- 88 C. Schmitt, „Nationalsozialistisches Rechtsdenken“, Deutsches Recht, 4, 1934, S. 225–229 (229).
- 89 C. Schmitt, „Nationalsozialistisches Rechtsdenken“, Deutsches Recht, 4, 1934, S. 225–229 (227).
- 90 Vgl. § 2 des RStGB ab 1935, RGBl. 1935 I, S. 839.
37So ging es Carl Schmitt bei seiner programmatischen Aussage „Wir denken die Rechtsbegriffe um.“88 darum, das Recht im nationalsozialistischen Sinne umzugestalten. Dies betraf Begriffe wie „Verbrechen“, „Verfassung“ und „Ehe“89. Durch das Umdenken der Rechtsbegriffe werden Normen verändert, ohne dass eine weitere Gesetzgebung erforderlich ist. So blieb zum Beispiel das BGB in Kraft, wurde aber anders ausgelegt. Anderes gilt beim Umdenken des Begriffes „Verbrechen“ im Strafrecht: Bei diesem wurde das Umdenken auch von der Gesetzgebung vollzogen90.
B. Die analytische Sprache als Übersetzungsinstrument
- 91 Vgl. auch mit Fokus auf die Rechtsvergleichung: K. Engisch, „Die Relativität der Rechtsbegriffe“, D (...)
- 92 M. Stolleis, Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland. Band I, München, C.H. Beck, 1988, S (...)
38Auch die analytische Sprache hat eine Doppelfunktion. Während die Doppelfunktion in der Sprache des geltenden Rechts darin besteht, die Worte des Gesetzgebers genauer zu bestimmen und eine Verständigung über komplexe Regelungsmaterien zu ermöglichen, geht es bei der analytischen Sprache in erster Linie um das Übersetzen der Geschichte in die Gegenwart91. Daneben besteht auch auf der analytischen Sprachebene die Funktion, eine Verständigung überhaupt erst zu ermöglichen. Die Verwendung guter analytischer Sprache ist von ihrem Zweck, die Forschungsfrage zu beantworten, abhängig. Die analytische Sprache in diesem Sinne ist dabei nicht richtig oder falsch, sondern zweckmäßig oder nicht. Wie die Forschungsfrage ist jede historische Übersetzungsleistung zeitgebunden92.
- 93 M. Stolleis, „Rechtsgeschichte schreiben. Rekonstruktion, Erzählung, Fiktion?“, Ausgewählte Aufsätz (...)
- 94 M. Stolleis, „‚Rechtshistoriker sind Historiker‘. Ein Gespräch über Väter, Bildungswege und Zeitgen (...)
- 95 R. Koselleck, „Begriffsgeschichtliche Probleme der Verfassungsgeschichtsschreibung“, Begriffsgeschi (...)
- 96 G. Oestreich, „Strukturprobleme des europäischen Absolutismus“, Geist und Gestalt des frühmodernen (...)
- 97 Z.B.: D. Willoweit/S. Schlinker, Deutsche Verfassungsgeschichte. Vom Frankenreich bis zur Wiederver (...)
- 98 O. Brunner, Land und Herrschaft. Grundfragen der territorialen Verfassungsgeschichte Südostdeutschl (...)
- 99 Vgl. M. Stolleis, Verfassungs(ge)schichten, Tübingen, Mohr Siebeck, 2017, S. 16.
- 100 W. Schlesinger, „Verfassungsgeschichte und Landesgeschichte“, Hessisches Jahrbuch für Landesgeschic (...)
- 101 D. Willoweit/S. Schlinker, Deutsche Verfassungsgeschichte. Vom Frankenreich bis zur Wiedervereinigu (...)
39Da sich die Sprache und Sprachanwendung ändert, ist die Sprache der Quellen nicht die heute unmittelbar verständliche Sprache. Wird die Geschichtswissenschaft als eine Methode verstanden, eine Brücke zwischen Vergangenheit und Gegenwart zu schlagen, muss die historische Quellensprache übersetzt werden93. Das heutige Wortverständnis steht einer Erforschung oder Beschreibung des historischen Verständnisses im Weg94. Zugleich erbringt auch eine „[…] Textwiedergabe alter Quellen im Verhältnis eins zu eins […]“95 nicht diese Übersetzungsleistung. Für eine gelungene Übersetzung müssen Wörter verwendet werden, die heute bekannt sind. Gleichzeitig wäre es ein Anachronismus die heutigen Wörter in die Vergangenheit zu verlagern, wenn sie doch eine Bedeutung haben, die nur im hier und jetzt zweifelsfrei funktioniert. Die Lösung ist ein Kompromiss: Die analytische Sprache ist weder Quellensprache noch moderne Sprache. Ausgehend von ihrer Funktion, der heutigen Welt die Vergangenheit zu erklären, handelt es sich bei den verwendeten Worten zumeist um heute gebräuchliche Worte, die in ihren Bedeutungen vereinfacht wurden. Die Bildung analytischer Begriffe ist oft umstritten. So wurde zum Beispiel die frühneuzeitliche Reglementierung des alltäglichen Verhaltens durch Policeyordnungen als „Sozialdisziplinierung“ bezeichnet96, was zu Kritik aufgrund des anachronistischen Charakters der immanenten Wertung dieses Wortes geführt hat97. Ein anderes Beispiel ist das des Verfassungsbegriffs. Für eine Tiefenbohrung in die Verfassungsgeschichte, ist die Bestimmung, was deren Gegenstand ist, essenziell. So hat Otto Brunner in „Land und Herrschaft“ den modernen Verfassungsbegriff für seine „Grundfragen der territorialen Verfassungsgeschichte Südostdeutschlands im Mittelalter“ verworfen98. Für Verfassungsgeschichten wird der Verfassungsbegriff weit gefasst, um zeittypische Besonderheiten zu berücksichtigen99. Es geht um „[…] die Geschichte der politischen Ordnungen des deutschen Volkes“100 oder um „[…] diejenigen rechtlichen Regeln und Strukturen, die das Gemeinwesen und damit die politische Ordnung prägen.“101
- 102 Stolleis sprach von einer Einteilung in „handliche und damit verständliche Einheiten“: M. Stolleis, (...)
- 103 Vgl. z.B. die Möglichkeit, anhand dessen, ob noch Zeitzeugen existieren, zu periodisieren: R. Kosel (...)
- 104 R. Koselleck, „Das achtzehnte Jahrhundert als Beginn der Neuzeit“, Epochenschwelle und Epochenbewus (...)
- 105 U. Wesel, Geschichte des Rechts. Von den Frühformen bis zur Gegenwart, München, C.H. Beck, 4. Aufla (...)
- 106 R. Koselleck, „Die Zeiten der Geschichtsschreibung“, Zeitschichten. Studien zur Historik, R. Kosell (...)
- 107 R. Koselleck, „Die Zeiten der Geschichtsschreibung“, Zeitschichten. Studien zur Historik, R. Kosell (...)
- 108 J. Rückert, „Periodisierung“, Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte. 26. Lieferung, A. Cord (...)
40Zu der analytischen Sprache gehören auch die Periodisierungs- oder Epochenbezeichnungen. Mit ihnen soll keine Übersetzung stattfinden. Vielmehr dienen sie der Verständigung über die Dimension der Zeit102. Mit ihnen werden auch Schwerpunkte der historischen Erzählung strukturiert, indem Zäsuren und wichtige Ereignisse definiert werden. Es gibt viele denkbare Möglichkeiten zur Periodisierung103. Meistens wird anhand einer Forschungsfrage oder eines engeren Fachbereichs periodisiert104, etwa nach den Gesichtspunkten von Konstanten oder Entwicklungen. Nur in diesem engen Kontext eines Fachbereichs oder einer Forschungsfrage erfüllt die Periodisierung den eingangs genannten Zweck, Schwerpunkte der historischen Erzählung herauszustellen. Das Ziel einer universellen Verständigung in der Dimension der Zeit wird von einer fachspezifischen Periodisierung jedoch verfehlt, da sie nur in einem kleinen Fachbereich als Verständigungselement dienen kann. In vielen Lebensbereichen kann so zum Beispiel kaum ein Unterschied zwischen später Antike und frühem Mittelalter beobachtet werden105. Durchgesetzt haben sich objektivierte Perioden, die (umstrittenen) zeitlichen Fixpunkten zugeordnet sind106. Diese objektivierten Perioden entstammen zwar einer fach- oder fragespezifischen Periodisierung107, gelten aber nicht mehr nur für ein bestimmtes Fachgebiet oder eine bestimmte Fragestellung, sondern universell. Die fachübergreifende Verständigungsmöglichkeit kompensiert den Verlust der Schwerpunktsetzung in der historischen Erzählung. Einer Verständigung dienen auch jegliche Zeitangaben, die insbesondere aufgrund ihrer historischen Fixpunkte der Periodisierung sehr ähnlich sind108.
C. Die Quellensprache, Gegenstand der Untersuchung
- 109 Q. Skinner, „Bedeutung und Verstehen in der Ideengeschichte“, Die Cambridge School der politischen (...)
41Die dritte Sprachebene ist die der Quellensprache. Diese ist das Untersuchungsobjekt der Geschichtswissenschaft. Das Ziel ist es, ihre Bedeutung zu erfassen. Um ein solches Verständnis zu ermöglichen, müssen die Wörter der Quelle umfassend kontextualisiert werden. Zentral ist dafür oft, den Autor zu ermitteln und weitere Werke des Autors heranzuziehen. Es kann grundsätzlich vermutet werden, dass ein Autor Sprache meist in einer wiederkehrenden Weise verwendet. Mit Quentin Skinner muss hierbei ein Bewusstsein um die Grenzen der Kohärenz im Werk eines Autors existieren109. Der Quellentext muss insbesondere auch in Diskurszusammenhänge gestellt werden. Zudem ist es oft aufschlussreich den Anlass und die Genese einer Schrift zu ermitteln. Wie immer ist bei der Formulierung von Thesen die Chronologie zu beachten. Aus diesen Zusammenhängen lassen sich begründete Vermutungen über die Intention des Autors, die zu der konkreten Sprachverwendung geführt haben, anstellen.
D. Abgrenzungen zwischen den Sprachebenen
- 110 M. Stolleis, „‚Rechtshistoriker sind Historiker‘. Ein Gespräch über Väter, Bildungswege und Zeitgen (...)
42Die Abgrenzung zwischen dogmatischer Sprache und analytischer Sprache ist keine starre Abgrenzung. Dogmatischer und analytischer Begriff stammen beide aus der Gegenwart. Der Unterschied zwischen beiden Begriffen liegt darin, dass der dogmatische Begriff im Fluss und in der Diskussion ist. Der Rechtshistoriker, der den dogmatischen Begriff bemüht, nimmt also gleichzeitig Stellung in der juristischen Fachdiskussion. Aufgrund der umstrittenen Aspekte und der Merkmalsfülle steht der heutige Begriff dem Rechtshistoriker jedoch meist im Weg110. Der analytische Begriff ist hingegen inhaltsärmer und damit von umstrittenen Elementen befreit, soll er doch einer möglichst verständlichen Übersetzung der Vergangenheit in die Gegenwart dienen. Die Grenze zwischen dogmatischem und historischem Begriff läuft zwischen den Möglichkeiten der wissenschaftlichen Bearbeitung. Um die normativen Inhalte des dogmatischen Begriffs kann mit juristischen Methoden gerungen werden. Der historische Begriff unterliegt einer historisch-kritischen Kontextualisierung. Die Abgrenzung zwischen analytischem Begriff und historischem Begriff kann zunächst durch die Unterscheidung der zeitlichen Provenienz gelöst werden. Dies hilft im Fall historischer Geschichtserzählungen nur bedingt weiter. Jeder Text, den der Rechtshistoriker zur Hand nimmt, stammt aus der Vergangenheit. Die Texte unterscheiden sich nur in der Tiefe der Vergangenheit. Auch bei Zugrundelegung einer fiktiven historischen Scheidelinie zur Unterscheidung zwischen historischem und analytischem Begriff bleibt ein erheblicher Bereich, in dem ein Wort Teil eines historischen und Teil eines analytischen Begriffs sein kann. Dies ist dann eine Frage der Forschungsperspektive, die bestimmt, ob das konkrete Wort als historisch oder analytisch betrachtet wird, also ob eine Geschichte der Rechtsgeschichte oder eine Geschichte des Rechts geschrieben wird.
V. Fazit
43Bei aller Kritik an der Begriffsgeschichte, bleiben doch zumindest die Überzeugungen des linguistic turn bestehen. Die Rechtsgeschichte ist zwischen der Text- und Sprachgebundenheit ihrer Quellen und der Sprachlichkeit ihrer Darstellung gefangen. Damit bleibt die Untersuchung von Wortbedeutungen zentral. Die lexikalische Darstellung semasiologischer Begriffsgeschichten hat keine große Zukunft vor sich. Vielmehr wird es selten um einen besonderen Modus der Sprachgeschichtsschreibung gehen. Stattdessen ist bei jeder Untersuchung sprachsensibel vorzugehen. Bei der Beantwortung jeder Forschungsfrage ist, jenseits der methodischen Schublade der Begriffsgeschichte, ein Bewusstsein für die Bedeutung der Sprache, sowohl die der Quelle als auch die der Darstellung, unabdingbar. Nur so kann die Vermischung der Sprachebenen verhindert werden, für welche die Rechtsgeschichte aufgrund ihrer Nähe zum geltenden Recht besonders anfällig ist, und eine hohe Qualität der historischen Forschung erhalten bleiben.
Notes
1 Zur Internationalisierung der Begriffsgeschichte: E. Müller/F. Schmieder, Begriffsgeschichte und historische Semantik. Ein kritisches Kompendium, Berlin, Suhrkamp, 2019, S. 392 ff.
2 Vgl. M. Stolleis, „Untertan – Bürger – Staatsbürger. Bemerkungen zur juristischen Terminologie im späten 18. Jahrhundert“, Staat und Staatsräson in der frühen Neuzeit. Studien zur Geschichte des öffentlichen Rechts, M. Stolleis (Hg.), Frankfurt a.M., Suhrkamp, 1990, S. 299–339; M. Stolleis, „Reine Rechtslehre in Erlangen“, Margarethe und der Mönch. Rechtsgeschichte in Geschichten, M. Stolleis (Hg.), München, C.H. Beck, 2015, S. 246–257; M. Stolleis, „Über Reinheit“, Margarethe und der Mönch. Rechtsgeschichte in Geschichten, M. Stolleis (Hg.), München, C.H. Beck, 2015, S. 258–274.
3 In ersten Ansätzen schon: M. Stolleis, Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland. Band I, München, C.H. Beck, 1988, S. 45; vollständig zunächst mit: M. Stolleis, Rechtsgeschichte als Kunstprodukt. Zur Entbehrlichkeit von „Begriff“ und „Tatsache“, Baden-Baden, Nomos, 1997; als Aktualisierung verstanden: M. Stolleis, „Rechtsgeschichte schreiben. Rekonstruktion, Erzählung, Fiktion?“, Ausgewählte Aufsätze und Beiträge, S. Ruppert/M. Vec (Hg.), Frankfurt a. M., Vittorio Klostermann, 2011, S. 1083–1112; M. Stolleis, Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte. Materialien, Methodik, Fragestellungen, Berlin/Boston, De Gruyter, 2017, S. 36; knapp zusammenfassend: M. Stolleis/A. Gaillet, „Dialogue entre le traduit et la traductrice“, Justement traduire. Les enjeux de la traduction juridique (histoire du droit, droit comparé), M. Bassano/W. Mastor (Hg.), Toulouse, Presses de l’Université Toulouse 1 Capitole, 2020, S. 177–190 (Rn. 18 ff.).
4 A.-B. Kaiser, „Ist die Begriffsgeschichte noch zu retten? Ein Wiederbelebungsversuch“, Rechtsgeschichte, 19, 2011, S. 142–151.
5 Vgl. ohne Anspruch auf Vollständigkeit: R. Koselleck, „Geschichte, Recht und Gerechtigkeit“, Zeitschichten. Studien zur Historik, R. Koselleck (Hg.), Frankfurt a. M., Suhrkamp, 6. Auflage 2021, S. 336–358; D. Ibbetson, „Historical Research in Law“, The Oxford Handbook of Legal Studies, P. Cane/M. Tushnet (Hg.), Oxford, Oxford University Press, 2003, S. 863–879; N. Jansen, „‚Tief ist der Brunnen der Vergangenheit‘. Funktion, Methode und Ausgangspunkt historischer Fragestellungen in der Privatrechtsdogmatik“, Zeitschrift für neuere Rechtsgeschichte, 27, 2005, S. 202–228; C. Dipper, „Geschichtswissenschaft und Rechtsgeschichte“, Zeitschrift für neuere Rechtsgeschichte, 27, 2005, S. 272–287; P. Caroni, „Rechtsgeschichte und Geschichtswissenschaft“, Zeitschrift für neuere Rechtsgeschichte, 27, 2005, S. 287–295; W. Burgdorf/C. Zwierlein, „Zwischen den Stühlen. Die Rechtsgeschichte aus der Sicht der allgemeinen Geschichtswissenschaft“, Zeitschrift für neuere Rechtsgeschichte, 27, 2005, S. 296–303; S. Lepsius, „‚Rechtsgeschichte und allgemeine Geschichtswissenschaft‘. Zur Wahrnehmung einer Differenz bei den Historikern Burgdorf und Zwierlein“, Zeitschrift für neuere Rechtsgeschichte, 27, 2005, S. 304–310; G. Deter, „Auftrag oder Überhebung? Historische Rechtstatsachenforschung als Aufgabe der Rechtsgeschichtswissenschaft“, Zeitschrift für neuere Rechtsgeschichte, 27, 2005, S. 311–324; C. Baldus, „‚Metasprache‘ und unhistorische Interdisziplinarität“, Zeitschrift für neuere Rechtsgeschichte, 27, 2005, S. 325–328; H. C. Grigoleit, „Das historische Argument in der geltendrechtlichen Privatrechtsdogmatik“, Zeitschrift für neuere Rechtsgeschichte, 30, 2008, S. 259–271; H.- P. Haferkamp, „‚Wie weit sollte man als Rechtsdogmatiker in der Geschichte zurückgehen?“, Zeitschrift für neuere Rechtsgeschichte, 30, 2008, S. 272–281; D. Looschelders, „Zum Nutzen der Rechtsgeschichte für die Dogmatik“, Zeitschrift für neuere Rechtsgeschichte, 30, 2008, S. 282–288; H.-P. Schwintowski, „Praktische Rechtswissenschaft – entwurzelt?“, Zeitschrift für neuere Rechtsgeschichte, 30, 2008, S. 289–293; R. Lesaffer, „Law and History. Law between Past and Present“, Law and method. Interdisciplinary Research into Law, B. van Klink/S. Taekema (Hg.), Tübingen, Mohr Siebeck, 2011, S. 133–152; M. den Hollander, „On the Relations between Law and History“, forum historiae iuris, 17.04.2019; T. Neu, “Inszenierte, vielfältige und vielzeitige Gefüge – Bausteine einer Theorie der Verfassungsgeschichte“, Theorie der Verfassungsgeschichte, I. Augsberg/M. W. Müller (Hg.), Tübingen, Mohr Siebeck, 2023, S. 53–77; D. Grimm, „Constitutional History as an Integral Part of General History: The German Case“, Rechtsgeschichte, 31, 2023, S. 18–30.
6 R. Lesaffer, „Law and History. Law between Past and Present“, Law and method. Interdisciplinary Research into Law, B. van Klink/S. Taekema (Hg.), Tübingen, Mohr Siebeck, 2011, S. 133–152 (134).
7 Vgl. T. Möllers, Juristische Methodenlehre, München, C.H. Beck, 3. Auflage 2020, S. 154 ff.
8 R. Lesaffer, „Law and History. Law between Past and Present“, Law and method. Interdisciplinary Research into Law, B. van Klink/S. Taekema (Hg.), Tübingen, Mohr Siebeck, 2011, S. 133–152 (146 f.); M. den Hollander, „On the Relations between Law and History“, forum historiae iuris, 17.04.2019, (Rn. 17 ff.).
9 D. Klippel, „Rechtsgeschichte“, Kompass der Geschichtswissenschaft, J. Eibes/G. Lottes (Hg.), Göttingen, Vanderhoeck & Ruprecht, 2. Auflage 2006, S. 126–141 (131 f.); D. Klippel, „Ideen – Normen – Lebenswelt. Exegese und Kontexterschließung in der Rechtsgeschichte“, Scientia poetica, 4, 2000, S. 179–191 (187); D. Grimm, „Rechtswissenschaft und Geschichte“, Rechtswissenschaft und Nachbarwissenschaften. Band II, D. Grimm (Hg.), München, C.H. Beck, 1976, S. 9–34 (27 ff.); vgl. M. Stolleis, „‚Rechtshistoriker sind Historiker‘. Ein Gespräch über Väter, Bildungswege und Zeitgenossenschaft“, Nahes Unrecht, fernes Recht. Zur Juristischen Zeitgeschichte im 20. Jahrhundert, M. Stolleis (Hg.), Göttingen, Wallstein, 2014, S. 135–164 (163).
10 Zur Vorgeschichte der Begriffsgeschichte: E. Müller/F. Schmieder, Begriffsgeschichte und historische Semantik. Ein kritisches Kompendium, Berlin, Suhrkamp, 2019, S. 186 ff.
11 Vgl. insbesondere Wittgenstein: „Die Grenzen meiner Sprache bedeutet die Grenzen meiner Welt.“ und „Wovon man nicht sprechen kann, darüber muß man schweigen.“, L. Wittgenstein, Logisch-philosophische Abhandlung, Frankfurt a. M., Suhrkamp, 9. Auflage 2019, § 5.6, § 7.
12 D. Bachmann-Medick, Cultural Turns. Neuorientierungen in den Kulturwissenschaften, Reinbek, Rowohlt, 4. Auflage 2010, S. 34.
13 D. Bachmann-Medick, Cultural Turns. Neuorientierungen in den Kulturwissenschaften, Reinbek, Rowohlt, 4. Auflage 2010, S. 34.
14 S. Todt, „Linguistic turn“, Geschichte. Ein Grundkurs, H.-J. Goertz (Hg.), Reinbek, Rowohlt, 3. Auflage 2007, S. 178–198 (179).
15 S. Todt, „Linguistic turn“, Geschichte. Ein Grundkurs, H.-J. Goertz (Hg.), Reinbek, Rowohlt, 3. Auflage 2007, S. 178–198 (178).
16 M. Stolleis, „Rechtsgeschichte schreiben. Rekonstruktion, Erzählung, Fiktion?“, Ausgewählte Aufsätze und Beiträge, S. Ruppert/M. Vec (Hg.), Frankfurt a. M., Vittorio Klostermann, 2011, S. 1083–1112 (1092 ff.).
17 Zu den Hintergründen Kosellecks Arbeit: S.-L. Hoffmann, Der Riss in der Zeit. Kosellecks ungeschriebene Historik, Berlin, Suhrkamp, 2023, S. 79 ff., 282 ff.; E. Müller/F. Schmieder, Begriffsgeschichte und historische Semantik. Ein kritisches Kompendium, Berlin, Suhrkamp, 2. Auflage 2019, S. 905 ff.
18 R. Koselleck, „Begriffsgeschichte“, Grundbegriffe der Geschichtswissenschaft, S. Jordan (Hg.), Ditzingen, Reclam, 2. Auflage 2019, S. 40–44 (40).
19 R. Koselleck, „Einleitung“, Geschichtliche Grundbegriffe. Historisches Lexikon zur politisch-sozialen Sprache in Deutschland, O. Brunner/W. Conze/R. Koselleck (Hg.), Stuttgart, Klett-Cotta, Studienausgabe 2004, S. XIII–XXVII (XIV).
20 R. Koselleck, „Einleitung“, Geschichtliche Grundbegriffe. Historisches Lexikon zur politisch-sozialen Sprache in Deutschland, O. Brunner/W. Conze/R. Koselleck (Hg.), Stuttgart, Klett-Cotta, Studienausgabe 2004, S. XIII–XXVII (XXIII).
21 R. Koselleck, „Einleitung“, Geschichtliche Grundbegriffe. Historisches Lexikon zur politisch-sozialen Sprache in Deutschland, O. Brunner/W. Conze/R. Koselleck (Hg.), Stuttgart, Klett-Cotta, Studienausgabe 2004, S. XIII–XXVII (XXII f.).
22 R. Koselleck, „Einleitung“, Geschichtliche Grundbegriffe. Historisches Lexikon zur politisch-sozialen Sprache in Deutschland, O. Brunner/W. Conze/R. Koselleck (Hg.), Stuttgart, Klett-Cotta, Studienausgabe 2004, S. XIII–XXVII (XIII f.).
23 R. Koselleck, „Einleitung“, Geschichtliche Grundbegriffe. Historisches Lexikon zur politisch-sozialen Sprache in Deutschland, O. Brunner/W. Conze/R. Koselleck (Hg.), Stuttgart, Klett-Cotta, Studienausgabe 2004, S. XIII–XXVII (XIV); R. Koselleck, „Begriffsgeschichte“, Grundbegriffe der Geschichtswissenschaft, S. Jordan (Hg.), Ditzingen, Reclam, 2. Auflage 2019, S. 40–44 (40).
24 R. Koselleck, „Begriffsgeschichtliche Probleme der Verfassungsgeschichtsschreibung“, Begriffsgeschichten. Studien zur Semantik und Pragmatik der politischen und sozialen Sprache, R. Koselleck (Hg.), Frankfurt a. M., Suhrkamp, 4. Auflage 2019, S. 365–401 (374).
25 R. Koselleck, „Einleitung“, Geschichtliche Grundbegriffe. Historisches Lexikon zur politisch-sozialen Sprache in Deutschland, O. Brunner/W. Conze/R. Koselleck (Hg.), Stuttgart, Klett-Cotta, Studienausgabe 2004, S. XIII–XXVII (XX f.).
26 Z.B.: K. Kollmeier, „Begriffsgeschichte und Historische Semantik“, Docupedia-Zeitgeschichte, 29.10.2012; W. Steinmetz, „40 Jahre Begriffsgeschichte – The State oft he Art“, Sprache — Kognition — Kultur. Sprache zwischen mentaler Struktur und kultureller Prägung, H. Kämper/L. Eichinger (Hg.), Berlin, De Gruyter, 2008, S. 174–197 (183).
27 L. Wittgenstein, Philosophische Untersuchungen, Frankfurt a. M., Suhrkamp, 11. Auflage 2022, § 43 (S. 40).
28 A.-B. Kaiser, „Ist die Begriffsgeschichte noch zu retten? Ein Wiederbelebungsversuch“, Rechtsgeschichte, 19, 2011, S. 142–151 (149).
29 W. Ernst, „Zur Epistemologie rechtsgeschichtlicher Forschung“, Rechtsgeschichte, 23, 2015, S. 256–259 (256).
30 R. Koselleck, „Die Geschichte der Begriffe und Begriffe der Geschichte“, Begriffsgeschichten. Studien zur Semantik und Pragmatik der politischen und sozialen Sprache, R. Koselleck (Hg.), Frankfurt a. M., Suhrkamp, 2019, S. 56–76 (67).
31 H. Schultz, „Begriffsgeschichte und Argumentationsgeschichte“, Historische Semantik und Begriffsgeschichte, R. Koselleck (Hg.), Stuttgart, Klett-Cotta, 1978, S. 43–74 (65 ff.).
32 R. Koselleck, „Die Geschichte der Begriffe und Begriffe der Geschichte“, Begriffsgeschichten. Studien zur Semantik und Pragmatik der politischen und sozialen Sprache, R. Koselleck (Hg.), Frankfurt a. M., Suhrkamp, 2019, S. 56–76 (62 f.); vgl. auch: R. Koselleck, „Sozialgeschichte und Begriffsgeschichte“, Begriffsgeschichten. Studien zur Semantik und Pragmatik der politischen und sozialen Sprache, R. Koselleck (Hg.), Frankfurt a. M., Suhrkamp, 2019, S. 9–31 (29).
33 E. Müller/F. Schmieder, Begriffsgeschichte zur Einführung, Hamburg, Junius, 2020, S. 81; M. Stolleis, Rechtsgeschichte als Kunstprodukt. Zur Entbehrlichkeit von „Begriff“ und „Tatsache“, Baden-Baden, Nomos, 1997, S. 14 f.; M. Stolleis, „Rechtsgeschichte schreiben. Rekonstruktion, Erzählung, Fiktion?“, Ausgewählte Aufsätze und Beiträge, S. Ruppert/M. Vec (Hg.), Frankfurt a. M., Vittorio Klostermann, 2011, S. 1083–1112 (1093 f.).
34 W. Ernst, „Zur Epistemologie rechtsgeschichtlicher Forschung“, Rechtsgeschichte, 23, 2015, S. 256–259 (256).
35 N. Jansen, „‚Tief ist der Brunnen der Vergangenheit‘. Funktion, Methode und Ausgangspunkt historischer Fragestellungen in der Privatrechtsdogmatik“, Zeitschrift für neuere Rechtsgeschichte, 27, 2005, S. 202–228 (213).
36 Zur Umbenennung: M. Stolleis, „Die Benennung der Welt“, Namenkundliche Informationen, 105/106, 2015, S. 15–30 (22 ff.).
37 E. Müller/F. Schmieder, Begriffsgeschichte zur Einführung, Hamburg, Junius, 2020, S. 141.
38 Knobloch spricht davon, dass sich die Begriffe der Begriffsgeschichte einer konsensfähigen Definition entziehen: C. Knobloch, „Überlegungen zur Theorie der Begriffsgeschichte aus sprach- und kommunikationswissenschaftlicher Sicht“, Archiv für Begriffsgeschichte, 35, 1992, S. 7–24 (10).
39 R. Koselleck, „Einleitung“, Geschichtliche Grundbegriffe. Historisches Lexikon zur politisch-sozialen Sprache in Deutschland, O. Brunner/W. Conze/R. Koselleck (Hg.), Stuttgart, Klett-Cotta, Studienausgabe 2004, S. XIII–XXVII (XXII).
40 R. Koselleck, „Einleitung“, Geschichtliche Grundbegriffe. Historisches Lexikon zur politisch-sozialen Sprache in Deutschland, O. Brunner/W. Conze/R. Koselleck (Hg.), Stuttgart, Klett-Cotta, Studienausgabe 2004, S. XIII–XXVII (XXII).
41 K. Tribe, „The Geschichtliche Grundbegriffe Project: From History of Ideas to Conceptual History. A Review Article“, Comparative Studies in Society and History, 31, 1989, S. 180–184 (182 f.).
42 R. Koselleck, „Einleitung“, Geschichtliche Grundbegriffe. Historisches Lexikon zur politisch-sozialen Sprache in Deutschland, O. Brunner/W. Conze/R. Koselleck (Hg.), Stuttgart, Klett-Cotta, Studienausgabe 2004, S. XIII–XXVII (XIII f.).
43 M. Stolleis, Rechtsgeschichte als Kunstprodukt. Zur Entbehrlichkeit von „Begriff“ und „Tatsache“, Baden-Baden, Nomos, 1997, S. 11 f.; M. Stolleis, „Rechtsgeschichte schreiben. Rekonstruktion, Erzählung, Fiktion?“, Ausgewählte Aufsätze und Beiträge, S. Ruppert/M. Vec (Hg.), Frankfurt a. M., Vittorio Klostermann, 2011, S. 1083–1112 (1098 ff.).
44 M. Stolleis, Rechtsgeschichte als Kunstprodukt. Zur Entbehrlichkeit von „Begriff“ und „Tatsache“, Baden-Baden, Nomos, 1997, S. 13.
45 M. Stolleis, Rechtsgeschichte als Kunstprodukt. Zur Entbehrlichkeit von „Begriff“ und „Tatsache“, Baden-Baden, Nomos, 1997, S. 13.
46 R. Koselleck, „Einleitung“, Geschichtliche Grundbegriffe. Historisches Lexikon zur politisch-sozialen Sprache in Deutschland, O. Brunner/W. Conze/R. Koselleck (Hg.), Stuttgart, Klett-Cotta, Studienausgabe 2004, S. XIII–XXVII (XIX).
47 R. Koselleck, „Einleitung“, Geschichtliche Grundbegriffe. Historisches Lexikon zur politisch-sozialen Sprache in Deutschland, O. Brunner/W. Conze/R. Koselleck (Hg.), Stuttgart, Klett-Cotta, Studienausgabe 2004, S. XIII–XXVII (XXII).
48 R. Koselleck, „Einleitung“, Geschichtliche Grundbegriffe. Historisches Lexikon zur politisch-sozialen Sprache in Deutschland, O. Brunner/W. Conze/R. Koselleck (Hg.), Stuttgart, Klett-Cotta, Studienausgabe 2004, S. XIII–XXVII (XIV).
49 J. Rückert, „Mein Milchbruder – ein Nachruf“, Zeitschrift für Rechtsgeschichte Germanistische Abteilung, 139, 2022, S. 581–629 (592).
50 M. Stolleis, Rechtsgeschichte als Kunstprodukt. Zur Entbehrlichkeit von „Begriff“ und „Tatsache“, Baden-Baden, Nomos, 1997, S. 12.
51 Z.B.: E.-W. Orth, „Theoretische Bedingungen und methodische Reichweite der Begriffsgeschichte“, Historische Semantik und Begriffsgeschichte, R. Koselleck (Hg.), Stuttgart, Klett-Cotta, 1978, S. 136–153 (141).
52 A.-B. Kaiser, „Ist die Begriffsgeschichte noch zu retten? Ein Wiederbelebungsversuch“, Rechtsgeschichte, 19, 2011, S. 142–151 (149).
53 C. Knobloch, „Überlegungen zur Theorie der Begriffsgeschichte aus sprach- und kommunikationswissenschaftlicher Sicht“, Archiv für Begriffsgeschichte, 35, 1992, S. 7–24 (10).
54 M. Stolleis, Rechtsgeschichte als Kunstprodukt. Zur Entbehrlichkeit von „Begriff“ und „Tatsache“, Baden-Baden, Nomos, 1997, S. 12.
55 Allein das Kompendium von Müller und Schmieder, das nur das Ziel hat die verschiedenen Ansätze der Begriffsgeschichte zu untersuchen (vgl. S. 16), zählt über 1.000 Seiten, ohne tiefer auf die Rechtsgeschichte einzugehen oder die Kritik durch Stolleis zu behandeln: E. Müller/F. Schmieder, Begriffsgeschichte und historische Semantik. Ein kritisches Kompendium, Berlin, Suhrkamp, 2. Auflage 2019.
56 R. Koselleck, „Einleitung“, Geschichtliche Grundbegriffe. Historisches Lexikon zur politisch-sozialen Sprache in Deutschland, O. Brunner/W. Conze/R. Koselleck (Hg.), Stuttgart, Klett-Cotta, Studienausgabe 2004, S. XIII–XXVII (XXIV f.).
57 R. Reichardt, „Einleitung“, Handbuch politisch-sozialer Grundbegriffe in Frankreich 1680 – 1820. Heft 1/2, R. Reichardt/E. Schmitt (Hg.), München, R. Oldenbourg, 1985, S. 39–148 (63 f.).
58 Vgl. E. Müller/F. Schmieder, Begriffsgeschichte zur Einführung, Hamburg, Junius, 2020, S. 148 ff.; zu den digitalen Möglichkeiten der Begriffsgeschichte siehe auch: S. Schwandt, „Digitale Methoden für die Historische Semantik. Auf den Spuren von Begriffen in digitalen Korpora“, Geschichte und Gesellschaft, 44, 2018, S. 107–134.
59 Q. Skinner/J. Fernández Sebastián, „Intellectual History, Liberty and Republicanism. An Interview with Quentin Skinner“, Contributions to the History of Concepts, 3, 2007, S. 103–123 (114).
60 Ein Beispiel von Stolleis, bei dem leider das Wort "Indigenat" nicht berücksichtigt wird: M. Stolleis, „Untertan – Bürger – Staatsbürger. Bemerkungen zur juristischen Terminologie im späten 18. Jahrhundert“, Staat und Staatsräson in der frühen Neuzeit. Studien zur Geschichte des öffentlichen Rechts, M. Stolleis (Hg.), Frankfurt a. M., Suhrkamp, 1990, S. 299 – 339.
61 H. Schultz, „Begriffsgeschichte und Argumentationsgeschichte“, Historische Semantik und Begriffsgeschichte, R. Koselleck (Hg.), Stuttgart, Klett-Cotta, 1978, S. 43–74 (67 ff.); D. Busse, Historische Semantik. Analyse eines Programms, Stuttgart, Klett-Cotta, 1987, S. 95 f.; C. Knobloch, „Überlegungen zur Theorie der Begriffsgeschichte aus sprach- und kommunikationswissenschaftlicher Sicht“, Archiv für Begriffsgeschichte, 35, 1992, S. 7–24 (9).
62 Q. Skinner, „Bedeutung und Verstehen in der Ideengeschichte“, Die Cambridge School der politischen Ideengeschichte, M. Mulsow/A. Mahler (Hg.), Berlin, Suhrkamp, 2. Auflage 2020, S. 21–87 (81 ff.).
63 A.-B. Kaiser, „Ist die Begriffsgeschichte noch zu retten? Ein Wiederbelebungsversuch“, Rechtsgeschichte, 19, 2011, S. 142–151 (145); ohne Nennung von Brunner, aber als Verweis von Kaiser herangezogen: H. U. Gumbrecht, Dimensionen und Grenzen der Begriffsgeschichte, München, Wilhelm Fink, 2006, S. 30.
64 O. Brunner, „Politik und Wirtschaft in den deutschen Territorien des Mittelalters. Vortrag, gehalten auf dem 19. Deutschen Historikertag in Erfurt am 6. Juli 1937“, Vergangenheit und Gegenwart, 27, 1937, S. 404–422 (422).
65 Dazu: E. Müller/F. Schmieder, Begriffsgeschichte und historische Semantik. Ein kritisches Kompendium, Berlin, Suhrkamp, 2. Auflage 2019, S. 268 ff.; vgl. auch: B. Kannowski, „Brunner, Otto (1898-1982)“, Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte. Band I, A. Cordes/H. Lück/D. Werkmüller (Hg.), Berlin, Erich Schmidt, 2008, Sp. 696–698.
66 A.-B. Kaiser, „Ist die Begriffsgeschichte noch zu retten? Ein Wiederbelebungsversuch“, Rechtsgeschichte, 19, 2011, S. 142– 151 (147).
67 Vgl. mutatis mutandis zur Sozialgeschichte: S. Jordan, Theorien und Methoden der Geschichtswissenschaft, Paderborn, Brill Schöningh, 5. Auflage 2021, S. 100 f.
68 A.-B. Kaiser, „Ist die Begriffsgeschichte noch zu retten? Ein Wiederbelebungsversuch“, Rechtsgeschichte, 19, 2011, S. 142 – 151 (147 f.).
69 H.-W. Goetz, „Die Historische Fragestellung in ihrer Bedeutung für die Theorie und Methode der Geschichtswissenschaft“, Lebendige Sozialgeschichte. Gedenkschrift für Peter Borowsky, R. Hering/R. Nicolaysen (Hg.), Wiesbaden, Westdeutscher Verlag, 2003, S. 94–101; E. H. Carr brachte dies mit der Aufforderung „Study the historian before you begin to study the facts.“ auf den Punkt: E. H. Carr, What is history? The George Macaulay Trevelyan Lectures delivered in the University of Cambridge January–March 1961, London, Penguin Books, 2018, S. 19.
70 A.-B. Kaiser, „Ist die Begriffsgeschichte noch zu retten? Ein Wiederbelebungsversuch“, Rechtsgeschichte, 19, 2011, S. 142–151 (146).
71 A.-B. Kaiser, „Ist die Begriffsgeschichte noch zu retten? Ein Wiederbelebungsversuch“, Rechtsgeschichte, 19, 2011, S. 142–151 (146 f.).
72 Zu dem später „begriffsjuristisch“ getauften Vorgehen: J. Schröder, Recht als Wissenschaft. Geschichte der juristischen Methodenlehre in der Neuzeit (1500–1990). Band I, München, C.H. Beck, 3. Auflage 2020, S. 256 ff.; mit weiteren Nachweisen: J. Schröder, „Begriffsjurisprudenz“, Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte. Band I, A. Cordes/H. Lück/D. Werkmüller (Hg.), Berlin, Erich Schmidt, 2008, Sp. 500–502.
73 R. Koselleck, „Einleitung“, Geschichtliche Grundbegriffe. Historisches Lexikon zur politisch-sozialen Sprache in Deutschland, O. Brunner/W. Conze/R. Koselleck (Hg.), Stuttgart, Klett-Cotta, Studienausgabe 2004, S. XIII–XXVII (XIX).
74 Q. Skinner/J. Fernández Sebastián, „Intellectual History, Liberty and Republicanism. An Interview with Quentin Skinner“, Contributions to the History of Concepts, 3, 2007, S. 103–123 (111).
75 E. Müller/F. Schmieder, Begriffsgeschichte zur Einführung, Hamburg, Junius, 2020, S. 141.
76 Vgl. dazu: S. Schwandt, „Digitale Methoden für die Historische Semantik. Auf den Spuren von Begriffen in digitalen Korpora“, Geschichte und Gesellschaft, 44, 2018, S. 107–134; Übersicht über methodische Ansätze und Herausforderungen: L. Dumont/O. Julien/S. Lamassé, „Introduction. L’analyse des données textuelles en histoire“, Histoires de mots. Saisir le passé grâce aux données textuelles, L. Dumont/O. Julien/S. Lamassé (Hg.), Paris, Éditions de la Sorbonne, 2023, S. 5–27; Überlegungen zu einer auf Kookkurenz basierenden „Digitalisierung“ der Begriffsgeschichte Kosellecks: H. Bonin, „Histoire des idées politiques et « tournant numérique »“, Histoires de mots. Saisir le passé grâce aux données textuelles, L. Dumont/O Julien/S. Lamassé (Hg.), Paris, Éditions de la Sorbonne, 2023, S. 91–106; P. de Bolla/E. Jones/P. Nulity/G. Recchia/J. Regan, „Distributional Concept Analysis. A Computational Model for History of Concepts“, Contributions to the History of Concepts, 14, 2019, S. 66–92; E. Jones, “Computing Knowledge in Historical Corpora”, Histoires de mots. Saisir le passé grâce aux données textuelles, L. Dumont/O. Julien/S. Lamassé (Hg.), Paris, Éditions de la Sorbonne, 2023, S. 107–125.
77 H. Schultz, „Begriffsgeschichte und Argumentationsgeschichte“, Historische Semantik und Begriffsgeschichte, R. Koselleck (Hg.), Stuttgart, Klett-Cotta, 1978, S. 43–74 (47).
78 M. Stolleis, Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte. Materialien, Methodik, Fragestellungen, Berlin/Boston, De Gruyter, 2017, S. 36.
79 M. Stolleis, Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte. Materialien, Methodik, Fragestellungen, Berlin/Boston, De Gruyter, 2017, S. 36 f.
80 M. Stolleis, „‚Rechtshistoriker sind Historiker‘. Ein Gespräch über Väter, Bildungswege und Zeitgenossenschaft“, Nahes Unrecht, fernes Recht. Zur Juristischen Zeitgeschichte im 20. Jahrhundert, M. Stolleis (Hg.), Göttingen, Wallstein, 2014, S. 135–164 (163).
81 D. Grimm, „Rechtswissenschaft und Geschichte“, Rechtswissenschaft und Nachbarwissenschaften. Band II, D. Grimm (Hg.), München, C.H. Beck, 1976, S. 9–34 (16); Um solche Verzerrungen geht es auch Skinner, freilich für den Bereich der politischen Ideengeschichte. Seine Ausführungen gelten mutatis mutandis auch für die Rechtsgeschichte: Q. Skinner, „Bedeutung und Verstehen in der Ideengeschichte“, Die Cambridge School der politischen Ideengeschichte, M. Mulsow/A. Mahler (Hg.), Berlin, Suhrkamp, 2. Auflage 2020, S. 21–87.
82 T. Möllers, Juristische Methodenlehre, München, C.H. Beck, 3. Auflage 2020, S. 126 (§ 4 Rn. 39); R. Wank, Die juristische Begriffsbildung, München, C.H. Beck, 1985, S. 17 ff.
83 K. Engisch, „Die Relativität der Rechtsbegriffe“, Deutsche Landesrefarate zum V. Internationalen Kongreß für Rechtsvergleichung in Brüssel 1958, M. Ferid (Hg.), Berlin, De Gruyter, 1958, S. 59–75 (59).
84 D. Grimm, „Rechtswissenschaft und Geschichte“, Rechtswissenschaft und Nachbarwissenschaften. Band II, D. Grimm (Hg.), München, C.H. Beck, 1976, S. 9–34 (14).
85 H. Kelsen, Reine Rechtslehre. Studienausgabe der 2. Auflage 1960, Tübingen/Wien, Mohr Siebeck/Verlag Österreich, 2017, S. 48 f. (Fußnote).
86 D. Grimm, „Rechtswissenschaft und Geschichte“, Rechtswissenschaft und Nachbarwissenschaften. Band II, D. Grimm (Hg.), München, C.H. Beck, 1976, S. 9–34 (14).
87 W. Gast, Juristische Rhetorik, Heidelberg, C.F. Müller, 5. Auflage 2015, S. 75.
88 C. Schmitt, „Nationalsozialistisches Rechtsdenken“, Deutsches Recht, 4, 1934, S. 225–229 (229).
89 C. Schmitt, „Nationalsozialistisches Rechtsdenken“, Deutsches Recht, 4, 1934, S. 225–229 (227).
90 Vgl. § 2 des RStGB ab 1935, RGBl. 1935 I, S. 839.
91 Vgl. auch mit Fokus auf die Rechtsvergleichung: K. Engisch, „Die Relativität der Rechtsbegriffe“, Deutsche Landesrefarate zum V. Internationalen Kongreß für Rechtsvergleichung in Brüssel 1958, M. Ferid (Hg.), Berlin, De Gruyter, 1958, S. 59–75 (63 f.).
92 M. Stolleis, Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland. Band I, München, C.H. Beck, 1988, S. 54.
93 M. Stolleis, „Rechtsgeschichte schreiben. Rekonstruktion, Erzählung, Fiktion?“, Ausgewählte Aufsätze und Beiträge, S. Ruppert/M. Vec (Hg.), Frankfurt a. M., Vittorio Klostermann, 2011, S. 1083–1112 (1108 f.).
94 M. Stolleis, „‚Rechtshistoriker sind Historiker‘. Ein Gespräch über Väter, Bildungswege und Zeitgenossenschaft“, Nahes Unrecht, fernes Recht. Zur Juristischen Zeitgeschichte im 20. Jahrhundert, M. Stolleis (Hg.), Göttingen, Wallstein, 2014, S. 135–164 (145).
95 R. Koselleck, „Begriffsgeschichtliche Probleme der Verfassungsgeschichtsschreibung“, Begriffsgeschichten. Studien zur Semantik und Pragmatik der politischen und sozialen Sprache, R. Koselleck (Hg.), Frankfurt a. M., Suhrkamp, 4. Auflage 2019, S. 365–401 (373).
96 G. Oestreich, „Strukturprobleme des europäischen Absolutismus“, Geist und Gestalt des frühmodernen Staates. Ausgewählte Aufsätze, G. Oestreich (Hg.), Berlin, Duncker & Humblot, 1969, S. 179–197 (188).
97 Z.B.: D. Willoweit/S. Schlinker, Deutsche Verfassungsgeschichte. Vom Frankenreich bis zur Wiedervereinigung Deutschlands, München, C.H. Beck, 8. Auflage 2019, S. 157 (§ 20, Rn. 23).
98 O. Brunner, Land und Herrschaft. Grundfragen der territorialen Verfassungsgeschichte Südostdeutschlands im Mittelalter, Brünn/München/Wien, Rudolf M. Rohrer, 1943, S. 134 ff.
99 Vgl. M. Stolleis, Verfassungs(ge)schichten, Tübingen, Mohr Siebeck, 2017, S. 16.
100 W. Schlesinger, „Verfassungsgeschichte und Landesgeschichte“, Hessisches Jahrbuch für Landesgeschichte, 3, 1953, S. 1–34 (1).
101 D. Willoweit/S. Schlinker, Deutsche Verfassungsgeschichte. Vom Frankenreich bis zur Wiedervereinigung Deutschlands, München, C.H. Beck, 8. Auflage 2019, S. 2 (§ 1, Rn. 3).
102 Stolleis sprach von einer Einteilung in „handliche und damit verständliche Einheiten“: M. Stolleis, „Epochen und Zäsuren in der europäischen Rechtsgeschichte“, Les usages de la temporalité dans les sciences sociales, P. Monnet (Hg.), Bochum, Dieter Winkler, 2019, S. 85–95 (86).
103 Vgl. z.B. die Möglichkeit, anhand dessen, ob noch Zeitzeugen existieren, zu periodisieren: R. Koselleck, „Die Zeiten der Geschichtsschreibung“, Zeitschichten. Studien zur Historik, R. Koselleck (Hg.), Frankfurt a. M., Suhrkamp, 6. Auflage 2021, S. 287–297 (289); R. Koselleck, „Das achtzehnte Jahrhundert als Beginn der Neuzeit“, Epochenschwelle und Epochenbewusstsein, R. Herzog/R. Koselleck (Hg.), München, Wilhelm Fink, 1987, S. 269–282 (275).
104 R. Koselleck, „Das achtzehnte Jahrhundert als Beginn der Neuzeit“, Epochenschwelle und Epochenbewusstsein, R. Herzog/R. Koselleck (Hg.), München, Wilhelm Fink, 1987, S. 269–282 (271).
105 U. Wesel, Geschichte des Rechts. Von den Frühformen bis zur Gegenwart, München, C.H. Beck, 4. Auflage 2014, Rz. 185.
106 R. Koselleck, „Die Zeiten der Geschichtsschreibung“, Zeitschichten. Studien zur Historik, R. Koselleck (Hg.), Frankfurt a. M., Suhrkamp, 6. Auflage 2021, S. 287–297 (290).
107 R. Koselleck, „Die Zeiten der Geschichtsschreibung“, Zeitschichten. Studien zur Historik, R. Koselleck (Hg.), Frankfurt a. M., Suhrkamp, 6. Auflage 2021, S. 287–297 (293 f.).
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Référence électronique
Thedor Wanninger, « Die Bedeutung der Sprache », Clio@Themis [En ligne], 26 | 2024, mis en ligne le 01 juin 2024, consulté le 18 mai 2025. URL : http://journals.openedition.org/cliothemis/4545 ; DOI : https://doi.org/10.4000/11sgg
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