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Les années 2000-2010

Alte Männer, späte Urteile? Der «Butcher of Genoa» in der Gerichtsberichterstattung und kollektiven Erinnerung der frühen 2000er Jahre

Martin Göllnitz
Traduzione(i):
Grand âge et jugement tardif ? Le « boucher de Gênes » dans les chroniques judiciaires et la mémoire collective au début des années 2000 [fr]

Testo integrale

  • 1 Siehe u.a. Christoph Richter, «Die letzten NS-Prozesse in Deutschland: Von später Aufarbeitung und (...)
  • 2 Vgl. exemplarisch Anonymus, «Nazi-Kriegsverbrecher Engel vor Gericht», Spiegel Online, online geste (...)

1Der seit Herbst 2021 vor dem Landgericht Neuruppin laufende Prozess gegen den früheren Wachmann des Konzentrationslagers Sachsenhausen, Josef S., oder der Fall John Demjanjuk aus dem Jahr 2011 vor dem Landgericht München, der international für Schlagzeilen sorgte, belegen, dass vor allem Prozesse gegen ehemalige Angehörige des nationalsozialistischen Terrorregimes ein großes Medieninteresse nach sich ziehen.1 Die Gerichtsberichterstattung über NS-Prozesse wirkt sich aber nicht nur auf die tradierte Erinnerung an die Verbrechen des Nationalsozialismus aus, sondern sie fungiert zugleich als Vermittlerin zwischen der Arena des Gerichts und der Öffentlichkeit. Indem die Medien die Gesellschaft über die Prozesse informieren, sind sie faktisch zur wichtigsten Vermittlungsinstanz zwischen dem juristischen Verfahren und der öffentlichen Meinung geworden. Im Folgenden soll dies am Beispiel des Befehlshabers der Sicherheitspolizei und des SD (BdS/SD) von Genua, Friedrich Engel, gezeigt werden, wobei zwei Fragen das Forschungsinteresse dominieren: Welchen Anteil hatten die internationalen Medien an Engels Prozess vor dem Hamburger Landgericht im Sommer 2002, der als «einer der letzten großen Kriegsverbrecherprozesse» bezeichnet wurde?2 Und hat Engel aufgrund seiner Beteilung an den NS-Verbrechen in Italien Eingang in die kollektive Erinnerung gefunden? Zur Beantwortung dieser Fragen sind fünf große Themenbereiche näher zu betrachten: 1) die Biographie von Friedrich Engel, 2) das ihm zur Last gelegte Verbrechen, 3) die italienische und deutsche Vergangenheitspolitik, 4) der Prozess vor dem Hamburger Landgericht, sowie 5) die kollektive Erinnerung an Engel und das Massaker am Turchino-Pass. Abschließend werden die Themenbereiche in einem knappen Fazit miteinander verbunden, um die zuvor aufgeworfenen Fragen beantworten zu können.

2Für den biographischen Teil sind besonders jene Aktenbestände aus den Bundesarchiven in Berlin und Freiburg sowie dem Landesarchiv Schleswig-Holstein von hohem Interesse, die während Engels Zeit als NS-Funktionär entstanden sind. Mit Blick auf die Prozessgeschichte nach 1945 bis in die 2000er Jahre stützt sich der Beitrag hingegen vorrangig auf Presseberichte, die im Zusammenhang mit den Gerichtsprozessen in Turin und Hamburg entstanden sind. Während zur Person Engels bislang kaum wissenschaftliche Studien existieren, ist die deutsche Besatzungsherrschaft in Italien, die Kriegsverbrecherfrage in Italien und Deutschland nach 1945 sowie die nationale Erinnerungskultur beider Staaten ausgesprochen gut erforscht.

Die Biographie

  • 3 Vgl. Bundesarchiv Berlin (BArch-B), R 9361-III/523093, Personalblatt Friedrich Engel. Soweit nicht (...)
  • 4 Michael Wildt, Generation des Unbedingten. Das Führungskorps des Reichssicherheitshauptamtes, 2. Au (...)
  • 5 BArch-B, R 1501/113266(a), Satzung des Jungdo, 06. März 1921.
  • 6 Christian Plöger, Von Ribbentrop zu Springer: Zu Leben und Wirken von Paul Karl Schmidt alias Paul (...)
  • 7 Wildt, Generation, S. 58f.

3Der am 3. Januar 1909 im schleswig-holsteinischen Warnau geborene Friedrich Wilhelm Konrad Siegfried Engel war ein früher Anhänger nationalistischer Ideen und trat bereits im Alter von 15 Jahren als Schüler dem Jungdeutschen Orden (Jungdo) bei.3 Dessen Gründer Artur Mahraun hatte den Orden 1920 als politische Nachfolgeorganisation eines von ihm gegründeten Freikorps ins Leben gerufen und verfolgte damit antibolschewistische und antisemitische, aber, wie Michael Wildt betont, nur bedingt verfassungsfeindliche Ziele.4 Oberste Intentionen waren laut Satzung der «Wiederaufbau des geliebten Vaterlandes» und die «sittliche Wiedergeburt des deutschen Volkes».5 Attraktiv auf die Angehörigen der Kriegsjugendgeneration wirkte der Orden vor allem wegen seines paramilitärischen Charakters. Durch militärische Uniformen, Abzeichen und Sturmgepäck konnten sie ihre Mitgliedschaft dokumentieren und sichtbar dem Frontkämpferideal entsprechen.6 Trotz einer zeitweiligen Annäherung an die NSDAP, kam es nach dem gescheiterten Hitler-Ludendorff-Putsch im November 1923 zur Entzweiung der beiden Organisationen, was schließlich zur Isolation des 1926 knapp 60.000 Mitglieder starken Ordens in der völkisch-militanten Bewegung führte. Bis zu seiner Selbstauflösung im Juli 1933 bewahrte der Jungdo aber sein bündisch-frontkämpferisches und volksnationales Profil, postulierte weiterhin die Volksgemeinschaft und bot in seiner Weltanschauung «genügend Anschlussmöglichkeiten, um von ihm später zur NSDAP wechseln zu können».7

  • 8 BArch-B, NS 38/3654, Bericht des Gaustudentenführers Müller, 06. Mai 1935.
  • 9 Die Bekennende Kirche war eine theologisch heterogene oppositionelle Bewegung in der evangelischen (...)
  • 10 Landesarchiv Schleswig-Holstein (LASH), Abt. 47, Nr. 1955, Brief Engels an Dahm, 09. Juli 1935.
  • 11 Zu dieser Einschätzung hinsichtlich Engels Dissertation gelangt Christian Ingrao, Hitlers Elite. Di (...)

4Diese ideologischen Überlappungen im republikfeindlichen Spektrum des politischen Lagers werden auch bei Engel deutlich, der nach einer Lehre als Kaufmann im Jahr 1930 sein Studium der Geschichte, Germanistik und Philosophie an der Universität Kiel aufnahm, wo er in Kontakt mit dem Nationalsozialistischen Deutschen Studentenbund (NSDStB) kam. Schnell begeisterte er sich für die nationalsozialistische Weltanschauung und trat am 1. Oktober 1932 sowohl der NSDAP als auch dessen paramilitärischem Kampfverband, der Sturmabteilung (SA), bei. An der norddeutschen Hochschule begann er auch seine Karriere in der NS-Bewegung, zunächst als Führer des NS-Studentenbundes im Sommersemester 1935. Unter seiner Führung fand eine Umstrukturierung im Kieler NSDStB statt, der fortan nur noch aus jungen Aktivisten bestand, «die auf dem Boden der wirklichen Volksgemeinschaft» standen und «100 prozentig dafür Gewähr boten, eine klare Parteilinie zu halten».8 Während seiner Amtszeit überwachte er zudem Studierende, die sich der Bekennenden Kirche9 zuordneten und meldete diese an die Gestapo.10 Sein aktives Eingreifen brachte ihm die gewünschte Aufmerksamkeit bei führenden NS-Repräsentanten ein; seinen politischen Willen unterstrich er zusätzlich mit dem Wechsel von der SA zur Schutzstaffel (SS). Sein stetiger Enthusiasmus gepaart mit radikalem Engagement trugen dazu bei, dass Engel, der sein Studium 1936 in Innsbruck mit einer Promotion über das deutsch-österreichische Bündnis des Jahres 1890 abschloss und in der er Deutschland bezüglich der Kriegsschuldfrage entlastete,11 als Gebietsbeauftragter Nordwest in die Reichsstudentenführung abkommandiert wurde.

  • 12 Ingrao, Elite, S. 86.
  • 13 Wildt, Generation, S. 87; BArch-B, R 9361-III/523093, SS-Führerpersonalakte.
  • 14 Zu seiner Versetzung nach Genua siehe BArch-B, R 9361-III/523093, Antrag zur Beförderung Engels zum (...)

5Über Reichsstudentenführer Gustav Adolf Scheel knüpfte er in der Folgezeit auch Kontakte zum Sicherheitsdienst (SD), und schon 1938 ernannte ihn Reinhard Heydrich schließlich zum Inspekteur der Sicherheitspolizei und des SD in Berlin. In dieser Rolle verfolgte er nach Einschätzung Christian Ingraos nicht ausschließlich Propagandaabsichten, sondern schrieb und referierte als Akademiker der SS für SS-Offiziere, welche ebenfalls ein Hochschulstudium abgeschlossen hatten und historische Kenntnisse besaßen.12 Die im Rahmen dieser Tätigkeit erworbenen Fähigkeiten scheinen der Grund für seine Ernennung zum Referenten für weltanschauliche Erziehung im Amt I des Reichssicherheitshauptamtes (RSHA) gewesen zu sein – eine Position, die er ab 1941 bis ins Jahr 1943 innehatte.13 Ende 1943 erhielt Engel, der schon 1940 an einem sicherheitspolitischen Einsatz in Oslo (SD-Einsatzgruppe «Norwegen») beteiligt gewesen war, seine Kommandierung als BdS/SD des Außenkommandos Genua im besetzten Italien.14 In dieser Funktion war er maßgeblich für mehrere Kriegsverbrechen verantwortlich. Auf dem Kommandoposten verblieb Friedrich Engel bis zu seiner Verhaftung und Internierung durch amerikanische Soldaten im Mai 1945.

  • 15 Göllnitz, Der Student, S. 549.
  • 16 Die Bundesregierung verankerte im Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949, einem der ersten Gese (...)
  • 17 Diesbezüglich und zum Folgenden siehe Ingo von Münch, Geschichte vor Gericht: Der Fall Engel, Hambu (...)

6Im Frühjahr 1947 gelang ihm die Flucht aus dem Kriegsgefangenenlager Oberursel in Hessen, woraufhin er sich erst unter dem Namen «Friedrich Schottenberg» in einem Holzfällerlager der britischen Armee in Braunlage im Harz verdingte, um dann im Sommer 1948 dort als Bademeister zu arbeiten.15 Anschließend siedelte er 1949 nach Hamburg um und fand eine Anstellung in einer Holzimportfirma, in der er bis zum Prokuristen aufstieg. Obschon er seine falsche Identität wieder ablegte, wagte er es trotz des Amnestieangebots der westdeutschen Bundesregierung vom 31. Dezember 1949 nicht, seine Identität zu offenbaren.16 Erst 1954 deckte er gegenüber den deutschen Behörden seine wahre Identität mit einer Selbstanzeige wegen falscher Namensführung auf und wurde in der Folgezeit wiederholt als Zeuge im Rahmen der Strafverfolgung von deutschen Kriegsverbrechern in Italien vernommen.17 Ein gegen ihn 1969 von der Staatsanwaltschaft Hamburg eingeleitetes Ermittlungsverfahren musste mangels hinreichenden Tatverdachts aber eingestellt werden. Mehr als ein halbes Jahrhundert lang lebte er in der Rolle des ehrbaren Kaufmanns unbehelligt in der Hansestadt, wo er am 4. Februar 2006 verstarb.

  • 18 Wildt, Generation, S. 203.
  • 19 Gerhard Paul, «Ganz normale Akademiker. Eine Fallstudie zur regionalen staatspolizeilichen Funktion (...)
  • 20 Wildt, Generation, S. 204f.

7Engel gehörte somit zu jener Gruppe von NS-Studentenführern, die als «Nachwuchskorps der Partei» bezeichnet werden können. Sie zeichneten sich durch ein geringes Alter im Verhältnis zu ihrer beruflichen Position aus und konnten ebenso auf eine lange Parteimitgliedschaft zurückblicken. Dieser Personenkreis wurde gezielt als zukünftiges Führungskorps aufgebaut, besaß daher zumeist keine Verwaltungserfahrung und hatte in der Regel nicht die übliche «Ochsentour» eines Politischen Leiters absolviert. Die Meriten dieser Gruppe lagen in einem anderen Bereich, was sich am Karriereverlauf Engels gut verfolgen lässt. Er stellt den Typus des in ganz Europa einsetzbaren NS-Funktionärs dar, der offenbar mühelos vom Schreibtisch in die Einsatzkommandos des SD, vom weltanschaulichen Schulungs- und Referatsleiter im RSHA in die Rolle des Führers eines sicherheitspolizeilichen Kommandos in Italien wechseln konnte. Seine Flexibilität und Laufbahnentwicklung fügt sich in das von Michael Wildt herausgearbeitete Bild einer «kämpfenden Verwaltung» innerhalb des unbedingten, der Kriegsjugendgeneration zugehörigen Führungskorps des RSHA.18 Wildt charakterisiert diese Männer nicht, wie es Gerhard Paul beispielsweise noch 1995 formulierte, als eine bloß «undoktrinäre Elite karrierebewußter neusachlicher Jungakademiker».19 Vor allem in der Art und Weise, wie diese Männer agierten, die ihnen befohlenen Maßnahmen an den Tatorten radikalisierten und die Politik des RSHA vor Ort realisierten, und nicht vom fernen Berliner Schreibtisch aus, sieht Wildt die markanten Merkmale einer durch und durch politischen Verwaltung, in der es Probleme «mit Entschiedenheit und Unbedingtheit, mit Schärfe und Rücksichtslosigkeit zu lösen» galt.20

Das Verbrechen in Italien?

  • 21 Vgl. «Hitlers Kampfanweisung für die Bandenbekämpfung vom 16. Dezember 1942», in Der Prozess gegen (...)
  • 22 Gerhard Schreiber, Deutsche Kriegsverbrechen in Italien. Täter – Opfer – Strafverfolgung, München 1 (...)

8Wesentliche Grundlage für das Friedrich Engel vor dem Landgericht Hamburg zur Last gelegte Kriegsverbrechen stellte die sogenannte «Kampfanweisung für die Bandenbekämpfung» Adolf Hitlers vom 16. Dezember 1942 dar, in der Forschung oft als «Bandenbekämpfungsbefehl» abgekürzt. Dieser Befehl war ursprünglich zur Bekämpfung der Partisanen an der Ostfront erlassen worden und hatte die «Vernichtung, nicht Vertreibung der Banden» zum Ziel.21 Zu diesem Zweck erhob die Kampfanweisung ein scharfes, rücksichtsloses Vorgehen gegen Partisanen und deren Helfershelfer zur «Pflicht», wohingegen die Beachtung internationaler Rechtsnormen umgekehrt zu Kriegsverbrechen erklärt wurden.22 Wie skrupellos der Befehl tatsächlich war, lässt sich bereits dem ersten Punkt entnehmen:

  • 23 Hitlers Kampfanweisung für die Bandenbekämpfung vom 16. Dezember 1942.

«Die Truppe ist daher berechtigt und verpflichtet, in diesem Kampf ohne Einschränkung auch gegen Frauen und Kinder jedes Mittel anzuwenden, wenn es nur zum Erfolg führt. Rücksichten gleich welcher Art sind ein Verbrechen gegen das deutsche Volk und den Soldaten an der Front, der die Folgen der Bandenanschläge zu tragen hat und keinerlei Verständnis für irgendwelche Schonung der Banden und ihrer Mitläufer haben kann.»23

  • 24 Gerhard Schreiber, «Deutsche Kriegsverbrechen gegenüber Italienern», in Wolfram Wetter, Gerd R. Ueb (...)
  • 25 Kerstin von Lingen, «Partisanenkrieg und Wehrmachtsjustiz am Beispiel: Italien 1943–1945», Zeitschr (...)
  • 26 Zitiert nach Percy Ernst Schramm (Hrsg.), Kriegstagebuch des Oberkommandos der Wehrmacht (Wehrmacht (...)
  • 27 Lingen, Partisanenkrieg, S. 24.

9Gleichzeitig war den Uniformträgern Straffreiheit zugesichert worden, d.h. niemand durfte «wegen seines Verhaltens im Kampf gegen die Banden und ihre Mitläufer disziplinarisch oder kriegsgerichtlich zur Rechenschaft» gezogen werden. Faktisch wurden somit alle Personen, die sich Übergriffen auf Zivilisten schuldig machten, unter Straffreiheit gestellt. Auf diese Weise wirkte der Befehl normativ und half dabei, den Tätern jede Scheu vor Gewaltexzessen zu nehmen.24 Nach Bekanntgabe des Waffenstillstands durch den italienischen Regierungschef Pietro Badoglio am 8. September 1943 und der Besatzung des ehemals verbündeten Staates durch die deutsche Wehrmacht galt der «Bandenbekämpfungsbefehl» auch in Italien. Gemäß Hitlers Weisung vom 18. August 1942 war das Heer in den Operationsgebieten der Front für die Bandenbekämpfung zuständig, wohingegen in offiziellen «Bandengebieten» sowie in den norditalienischen, frontfernen Operationszonen die Verantwortung für den Partisanenkampf ausschließlich bei der SS lag.25 Obgleich diese Zuteilung zu Kompetenzstreitigkeiten in Italien führte, kristallisierte sich im April 1944 ein Kompromiss heraus, wonach der Oberbefehlshaber Südwest und Oberbefehlshaber der Heeresgruppe C, Albert Kesselring, die «oberste Leitung der gesamten Bandenbekämpfung im italienischen Raum» innehatte, die «verantwortliche Durchführung» in frontfernen Gebieten jedoch weiterhin dem Höchsten SS- und Polizeiführer (HSSPF) in Italien, Karl Wolff, oblag, der, gleichwohl Kesselring unterstellt, seine Befehle wiederum von Heinrich Himmler erhielt.26 Diese Kompetenzüberschneidungen zwischen Wehrmacht und SS auf dem italienischen Kriegsschauplatz haben eine Zuordnung der einzelnen Vergeltungsaktionen und Massaker an Zivilisten lange Zeit erschwert, zumal es nicht ungewöhnlich war, dass sich die Akteure gemeinsam an Kriegsverbrechen beteiligten.27

  • 28 Giorgio Rochat, «Una ricerca impossible. Le perdite italiane nella seconda guerra mondiale», Italia (...)
  • 29 Vgl. exemplarisch Carlo Gentile, «Zivilisten als Feind: Die 16. SS-Panzergrenadierdivision «Reichsf (...)
  • 30 Lingen, Partisanenkrieg, S. 30; Schreiber, Kriegsverbrechen, S. 94.

10Allein in Italien beläuft sich die Zahl der zivilen Opfer, die auf der Grundlage des genannten «Bandenbekämpfungsbefehls» zwischen September 1943 und Mai 1945 den Tod fanden, auf ungefähr 10.000 Frauen, Kinder und Greise.28 Bei diesen Personengruppen handelte sich freilich nicht um Partisanen, sondern um unbeteiligte Zivilisten, die sich zufällig zum Zeitpunkt einer «Sühnemaßnahme» im von Wehrmachts- oder SS-Einheiten ausgewählten Ort befunden hatten. Grundlage für eine Vergeltungsaktion war in der Regel, aber nicht ausschließlich, die Ermordung oder Verwundung von Wehrmachtsangehörigen sowie die Sabotage von kriegswichtigen Einrichtungen der Besatzungsherrschaft.29 Sofern die Vergeltung nicht unmittelbar vor Ort erfolgen konnte, weil die Partisanen längst über alle Berge waren oder der Anschlag bereits zeitlich etwas zurück lag, wurden die «Sühnemaßnahme» an einem zentralen, teilweise symbolisch gewählten Ort durchgeführt, meist per Erschießungen. Derartige Einsätze erfolgten immer auf direkten Befehl und die beteiligten Mordkommandos gingen dabei nach einem festen Schema vor, das zu Abschreckungszwecken für die Zivilbevölkerung erkennbar sein musste: Nach einem Partisanenangriff wurden in unmittelbarer Nähe zum Anschlagsort die Einwohner eines Dorfes entweder mit automatischen Waffen hingerichtet oder durch das Abrennen der noch bewohnten Häuser getötet.30 Es überrascht nicht, dass diese «Befriedungspolitik» mit der Zeit, vor allem aber nach der verloren Schlacht bei Montecassino und der Befreiung Roms am 4. Juni 1944, eskalierte und eine Radikalisierung auf beiden Seiten zufolge hatte.

  • 31 Bundesarchiv-Militärarchiv Freiburg im Breisgau (BArch-MA), RH 24-75/23, Ic-MM, 16.5.1944.
  • 32 BArch-MA, RH 24-75/23, Ergänzung zur Ic-TM, 17.5.1944.
  • 33 Zitiert nach: Münch, Geschichte, S. 9. Wie Carlo Gentile dem «Spiegel» gegenüber bestätigte, hat si (...)
  • 34 Carlo Gentile, Wehrmacht und Waffen-SS im Partisanenkrieg: Italien 1943–1945, Paderborn 2012, S. 39 (...)
  • 35 Felix Krebs, «Völkerrechtliches Gewohnheitsrecht. Der Prozess gegen Friedrich Engel aus völker- und (...)
  • 36 Carlo Gentile, Lutz Klinkhammer, «Gegen die Verbündeten von einst. Die Gestapo in Italien», in Gerh (...)

11Obwohl noch weitere Faktoren und Befehle einer Eskalation der deutschen Vergeltungspolitik Vorschub leisteten, soll nun der Blick auf das Friedrich Engel zu Last gelegte Kriegsverbrechen gerichtet werden. Hintergrund war ein Bombenattentat auf das ausschließlich von deutschen Soldaten frequentierte Kino «Odeon» am 15. Mai 1944 durch einen in Wehrmachtsuniform verkleideten Partisanen.31 Bei diesem Anschlag verloren fünf Soldaten ihr Leben, 15 weitere wurden schwer verletzt. Angesichts der sich zuspitzenden Sicherheitslage in der Hafenstadt Genua sowie der hohen Zahl an Verwundeten und Getöteten erhielt Engel als zuständiger BdS/SD des Außenkommandos Genua den Auftrag, umgehend eine harte «Sühnemaßnahme» vorzubereiten und durchzuführen.32 Von seinem Vorgesetzten habe er nach eigener Aussage den Befehl erhalten, dass «für jeden zu Tode gekommenen Deutschen die zehnfache Anzahl Italiener erschossen» werden müsse, wobei Engel offenbar von sechs getöteten Soldaten ausging.33 Denn als Opfer für die Vergeltung des Anschlags vom 15. Mai bestimmte Engel 60 italienische «Sühnegefangene», die im Marassi-Gefängnis als Partisanen, Organisatoren von Streiks, Wehrdienstverweigerer oder wegen sonstiger Handlungen gegen das deutsche Besatzungsregime inhaftiert waren.34 Nur bei 17 der 59 exekutierten Häftlinge handelte es sich tatsächlich um Partisanen, insgesamt fünf der Erschossenen hatten zu dem Zeitpunkt noch nicht das 18. Lebensjahr erreicht, besaßen also keinen Kombattantenstatus.35 Derartige «Sühnegefangene» waren meist in einem speziellen Gefängnistrakt untergebracht, der von der Gestapo kontrolliert wurde, und bei denen es sich meist um «weltanschauliche» Gegner handelte, die für Vergeltungsaktionen einem Erschießungskommando übergeben werden konnten.36

12Wie später in den späteren Prozessen in Turin und Hamburg festgestellt werden konnte, oblag die Auswahl der zu Erschießenden sowie die direkte Verantwortung der «Sühnemaßnahme» dem sicherheitspolizeilichen Kommandanten Engel, der, obschon er weder den Befehl zum Feuern gab noch selbst geschossen hat, dem Exekutionskommando der Marine am Turchino-Pass am 19. Mai 1944 – nur vier Tage nach dem Attentat auf das Soldatenkino – beiwohnte. Dass die Hinrichtung durch Einheiten der Kriegsmarine vorgenommen wurde, war keineswegs ungewöhnlich. Aufgrund der Sicherheitslage in der Hafenstadt Genua kooperierten SS- und Militärangehörige mehrfach, auch in Bezug auf «Sühnemaßnahmen» und Liquidierungen.37 Laut dem Turiner Gerichtsurteil wurden die 59 Gefangenen mit Lastwagen zum Turchino-Pass außerhalb Genuas gebracht, wo sie anschließend am Südhang des Bric Busa erschossen wurden. Zur Erschießung mussten sie in Sechsergruppen auf ein Brett steigen, welches über eine tags zuvor von jüdischen Häftlingen ausgehobene Grube gelegt worden war. Auf diese Weise hatten die zum Tode verurteilten, bevor sie erschossen wurden, die Leichen ihrer Mithäftlinge vor Augen.38

13Die gezielte Auswahl von Gefangenen, mehrheitlich Zivilisten, sowie der zeitliche Abstand machen deutlich, dass die Aktion nichts Spontanes an sich hatte und auch kaum als plötzlicher Exzess zu verstehen ist, vielmehr handelte es sich um entgrenzte Gewalt gegen die italienische Zivilbevölkerung. Gestützt wird diese Annahme zudem durch die straffe militärische Regie und das durchorganisierte Prozedere. Friedrich Engel, der dem Exekutionskommando beiwohnte, hatte den Befehl für die Vergeltungsmaßnahme gegeben, beteiligte sich aber nicht selbst an den Erschießungen. Nichtsdestotrotz oblag ihm die Verantwortung für das Kriegsverbrechen, ebenso für die Massaker von Benedicta (3. bis 11. April 1944: 147 Opfer), von Portofino (2. bis 3. Dezember 1944: 20 Opfer) und von Cravasco (23. März 1945: 20 Opfer). Als Befehlshaber der Sicherheitspolizei und des SD in Genua war er somit direkt verantwortlich für die Exekution von 246 Partisanen, politischen Gefangenen sowie unbeteiligter Zivilisten.

Verschleppungstaktik in der Kriegsverbrecherfrage nach 1945

  • 39 Vgl. zu den früheren Ermittlungen gegen Engel u.a. Krebs, «Völkerrechtliches Gewohnheitsrecht», S. (...)

14Auffällig ist die klaffende zeitliche Lücke zwischen den von Engel verübten Kriegsverbrechen in Ligurien und seiner juristischen Strafverfolgung in Italien und Deutschland. Zwar lagen dem italienischen Innenministerium und der Generalmilitärstaatsanwaltschaft bereits seit 1946/47 Berichte und Zeugenaussagen über die von Engel angeordneten Massaker vor, doch wurden keine Ermittlungen eingeleitet. Zu einem ersten Ermittlungsverfahren kam es erst 1969 in der Bundesrepublik Deutschland, welches jedoch noch im Juli des Jahres aufgrund mangelnder Beweise eingestellt werden musste. Auch ein zweiter Anlauf der Staatsanwaltschaft Hamburg, die Engel auf der Grundlage von Angaben der Alliierten Kriegsverbrecherkommission wegen Mordes suchte, endete 1993 mit der Einstellung. Weder der Hamburger Polizei noch der Ludwigsburger Zentralstelle zur Aufklärung nationalsozialistischer Gewaltverbrechen war es gelungen, die Adresse Engels zu ermitteln – was verwundert, denn seine Adresse stand im Telefonbuch. Schon 1989 hatte das Einwohnermeldeamt der Hansestadt gegenüber der Stuttgarter Staatsanwaltschaft behauptet, der Gesuchte lebe nicht in Hamburg, ungeachtet der Tatsache, dass dieser dort seit Jahrzehnten ordnungsgemäß gemeldet war. Als Engel dann 1997 in einem Prozess vor dem Militärgericht Turin auf Grund eines Rechtshilfeersuchens vernommen werden sollte, fand die Hamburger Staatsanwaltschaft den Gesuchten plötzlich ohne größere Schwierigkeiten, doch da dieser die Aussage verweigerte, wurde der «Fall Engel» in Deutschland erneut zu den Akten gelegt.39

  • 40 Filippo Focardi, «La questione della punizione dei criminali di guerra in Italia dopo la fine del s (...)
  • 41 Vgl. Paolo Pezzino, «Sui mancati processi in Italia ai criminali di guerra tedeschi», Storia e memo (...)

15Aber nicht nur das mangelnde Interesse der deutschen Strafverfolgungsbehörden führte dazu, dass Engel jahrzehntelang in Hamburg unbehelligt als Kaufmann arbeiten und leben konnte. Wesentliche Mitschuld am mangelnden juristischen Interesse an den Kriegsverbrechen Engels trug die ab Ende 1946 einsetzende Verschleppungstaktik der italienischen Regierung in Bezug auf die Strafverfolgungspolitik deutscher NS-Verbrecher. Unmittelbar nach Kriegsende war das Interesse an der Ahndung deutscher Kriegsverbrechen allerdings noch äußerst stark, und schon im November 1944 hatte das italienische Außenministerium damit begonnen, die von Wehrmacht, SS und Gestapo verübten Massaker und Verwüstungen zu untersuchen sowie eine Liste der Täter zu erstellen.40 Obwohl die Alliierten bei der gründlichen Aufarbeitung der NS-Verbrechen vollauf Kooperation signalisierten, äußerte Großbritannien Vorbehalte in der Frage, ob Italien das Recht erhalten sollte, uneingeschränkt über die Deutschen zu richten – immerhin galt Italien aus Londoner Perspektive als besiegte feindliche Nation, deren eigene Vergehen und Kriegsverbrechen ein juristisches Nachspiel haben sollten.41

  • 42 Focardi, La questione, S. 548-555.
  • 43 Vgl. dazu und zum Folgenden Filippo Focardi, «Das Kalkül des «Bumerangs». Politik und Rechtsfragen (...)

16Anfang August 1945 wurde die italienische Regierung dann offiziell autorisiert, deutsche Kriegsverbrecher bei der United Nations War Crimes Commission (UNWCC) anzuzeigen, ab Mai 1946 war es ihr schließlich erlaubt, eigene Verfahren zu eröffnen, sofern der Angeklagte kein höherer kommandierender Offizier vom Dienstrang eines Divisionsgenerals war oder in einem der alliierten Staaten angeklagt wurde.42 Vom Kriegs- und Außenministerium mit den Voruntersuchungen und Strafanzeigen mutmaßlicher Kriegsverbrecher beauftragt, setzte die Militärgeneralstaatsanwaltschaft in der Folgezeit auf Grundlage von 2.274 Strafanzeigen zahlreiche Ermittlungsverfahren in Gang.43 Ende 1946 leitete der Militärgeneralstaatsanwalt der UNWCC Auslieferungsbegehren für mehr als 100 deutsche Kriegsverbrecher zu, von denen die Alliierten letztlich aber nur 23 überstellten, damit diese in Italien vor ein Gericht gestellt werden konnten. Verglichen mit den ursprünglich 2.274 eingeleiteten Verfahren stellte die Zahl der tatsächlich geführten Prozesse also nur einen Bruchteil dar.

  • 44 Göllnitz, Der Student, S. 539.
  • 45 Focardi, Kalkül, S. 549.
  • 46 Focardi, La questione, S. 551-553.
  • 47 Filippo Focardi, Lutz Klinkhammer, «La questione dei «criminali di guerra» italiani e una Commissio (...)
  • 48 Focardi, Kalkül, S. 551.
  • 49 Ebd.

17Auch gegen Friedrich Engel lief ein Strafverfahren in Italien, doch da dieser 1947 aus der Internierungshaft geflohen war und bis 1954 unter einer falschen Identität lebte, entging er der juristischen Verfolgung und musste keine Auslieferung befürchten.44 Als er schließlich 1954 gegenüber den deutschen Behörden seine wahre Identität bekanntgab, hatte Italien längst eine Kehrtwende in Bezug auf die Strafverfolgungspolitik von deutschen Kriegsverbrechern vollzogen. Schon ab Ende 1946 ließ die Strafverfolgung merklich nach und spätestens 1948, mit der Wahlniederlage der Linken, beschleunigte sich dieser Trend noch. Filippo Focardi macht dafür vier Gründe aus: Erstens die zögerliche Haltung der italienischen Regierung und Militärstaatsanwaltschaft, deren Auslieferungsbegehren oft nicht alle notwendigen Angaben enthielten, um die mutmaßlichen Täter zu finden.45 Zweitens war die Frage der Ahndung der deutschen Kriegsverbrecher aufs engste mit jener der italienischen verbunden. Mit eigenen Prozessen hätte man die Forderungen nach Überstellung von italienischen Kriegsverbrechern, die von Äthiopien, Frankreich, Griechenland, Albanien, der Sowjetunion sowie in erster Linie Jugoslawien vorgebracht wurden, zusätzlich legitimiert.46 Einen derartigen «Bumerang-Effekt» wollte das Außenministerium jedoch unter allen Umständen vermeiden.47 Überdies hatte sich drittens die US-amerikanische und britische Haltung gegenüber Westdeutschland ab 1947 erheblich gewandelt, die Politik des Wiederaufbaus ließ sich allem Anschein nach nicht mit der Überstellung von Kriegsverbrechern vereinbaren. Während die USA schon ab November 1947 keine Auslieferungsbegehren mehr entgegennahm, hielten sich die Briten zunächst noch bedeckt, schlossen sich jedoch im September 1948 dieser Entscheidung an.48 Und viertens spielten die deutsch-italienischen Beziehungen ab 1949 eine wichtige Rolle, die von Alcide De Gasperi und Konrad Adenauer forciert wurden und sich unter anderem in der Unterstützung Italiens hinsichtlich des deutschen Beitritts zum Europarat zeigten. Für die abnehmende, bald gänzlich stillstehende Bereitschaft der strafrechtlichen Verfolgung von Deutschen trug diese Wiederannäherung maßgeblich bei.49

  • 50 Siehe Lutz Klinkhammer, «Der «Schrank der Schande» und das «Vergessen» eines Bürgerkriegs. Der Unte (...)
  • 51 Wolfgang Most, «Der Schrank im Palazzo Casi. Späte Prozesswelle gegen ehemalige deutsche Soldaten i (...)

18Mit ihrer Verschleppungstaktik setzte die italienische Regierung der zeitnahen Strafverfolgung Engels de facto ein Ende, bevor diese überhaupt richtig begonnen hatte. Ein Problem stellten dagegen die 2.274 Dossiers zu deutschen Kriegsverbrechern dar, die sich immer noch im Besitz der Militärgeneralstaatsanwaltschaft befanden. Von diesen wurden erst in den 1960er Jahren etwa 1.300 Ermittlungsverfahren an die zuständigen Militärgerichte überstellt, wobei es sich fast ausschließlich um Verfahren gegen unbekannte Täter handelte.50 Den Staatsanwälten der Militärgerichte blieb kaum eine andere Möglichkeit, als diese einzustellen. Jene 695 Dossiers, in denen die Namen der Beschuldigten vermerkt worden waren, wurden dagegen einbehalten und 1960 in Form einer «provisorischen Archivierung» eingestellt – gemeint war damit die «Entsorgung» der Ermittlungsakten in einem alten Aktenschrank im Palazzo Cesi, dem Sitz der Militärgeneralstaatsanwaltschaft in Rom. Um sicher zu gehen, dass der Schrank nicht geöffnet wird, verschlossen die beteiligten Akteure den Schrank und drehten ihn mit den Flügen gegen die Wand.51

  • 52 Vgl. Joachim Staron, Fosse Ardeatine und Marzabotto: Deutsche Kriegsverbrechen und Resistenza. Gesc (...)
  • 53 Alberto Stramaccioni, Crimini di guerra. Storia e memoria del caso italiano, Rom 2016, S. 114f.
  • 54 Zum «Schrank der Schande» siehe insb. Franco Giustolisi, L'armadio della vergogna, Rom 2004; Mimmo (...)
  • 55 Vgl. dazu und zum Folgenden Klinkhammer, Der «Schrank der Schande», S. 160-165, 170-176.
  • 56 Focardi, Kalkül, S. 560f. Ferner Gerald Steinacher, «Das Massaker der Fosse Ardeatine und die Täter (...)

19Diese rechtlich gesehen überaus fragwürdige «Lösung» der Kriegsverbrecherfrage kam erst im Jahr 1994 und auch nur zufällig ans Licht. Auslöser war eine Anfrage des Militärstaatsanwalts Antonino Intelisano, der Ermittlungen im Fall des ehemaligen SS-Hauptsturmführers Erich Priebke anstellte.52 Nachdem Intelisano bei der Militärgeneralstaatsanwaltschaft alte Prozessunterlagen zum Verfahren gegen Herbert Kappler angefordert hatte, öffnete ein Justizbeamter, dem die Bedeutung des Schranks allem Anschein nach nicht bewusst war, diesen und entdeckte darin die «entsorgten» Dossiers.53 Ein Artikel der beiden Journalisten Alessandro De Feo und Franco Guistolisi in der Wochenzeitschrift «L’Espresso» machte 1996 den Vorfall publik und das von den italienischen Medien geprägte Schlagwort vom «Schrank der Schande» verbreitete sich daraufhin in Italien wie ein Lauffeuer.54 Im Jahr 1998 wurde die Archivierung nach Abschluss der Untersuchungen des Militärgerichtsrates als rechtswidrig erachtet.55 Auch das italienische Parlament setzte einen Untersuchungsausschuss ein, der sich jedoch im Februar 2006 nicht auf einen gemeinsamen Abschlussbericht einigen konnte. Unter den 695 eingestellten Ermittlungsverfahren befand sich auch das von Engel, der somit ein zweites Mal vom Desinteresse der italienischen Justizbehörden profitiert hatte. Nach einer internen Untersuchung der Militärjustiz 1944 wurden die nun wieder entdeckten Dossiers an die örtlich zuständigen Militärstaatsanwaltschaften weitergeleitet und zogen eine Reihe von Gerichtsprozessen nach sich.56

Der Prozess vor dem Hamburger Landgericht im Sommer 2002

  • 57 Da das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland Auslieferungen verbietet, kam es zu einer Verurte (...)
  • 58 Das Urteil über Engel erging am 05. November 1999. Vgl. zu diesem Prozess das Buch des Turiner Mili (...)
  • 59 Siehe dazu Raimondo Ricci, «Processo alle stragi naziste? Il caso ligure. I fascicoli occultati e l (...)
  • 60 Anonymus, «Ehemaliger SS-Offizier verurteilt», Hamburger Abendblatt, online gestellt am 17. Novembe (...)

20Nach Auswertung der Akten wurde Friedrich Engel dann im Jahr 1997 von einem italienischen Militärgericht angeklagt und 1999 in Abwesenheit wegen 246-fachen Mordes zu lebenslanger Haft verurteilt.57 Der in Turin durchgeführte Prozess hatte nicht nur Engels Beteiligung an den Erschießungen am Turchino-Pass zum Gegenstand, sondern befasste sich überdies mit den Massakern von Benedicta, von Portofino und von Cravasco.58 Während sich in Italien die Zeitungen mit Berichten aus dem Gerichtssaal überschlugen, blieb das Rascheln im deutschen Blätterwald erstaunlicherweise aus.59 Zwar berichteten über den Ausgang des Prozesses einzelne deutsche Medien wie beispielsweise das «Hamburger Abendblatt», von einer konstanten Gerichtsberichterstattung kann allerdings nicht die Rede sein.60 Der deutschen Öffentlichkeit blieben der Turiner Prozess und die Engel zur Last gelegten Verbrechen damit größtenteils unbekannt.

  • 61 Anonymus, «Italiens Justiz will Verfahren gegen Ex-Nazis», taz. die tageszeitung, online gestellt a (...)
  • 62 Clemens Wergin, «Friedrich Engel: Das ruhige Leben des Henkers von Genua», Der Tagesspiegel, online (...)
  • 63 Alessandra Stanley, «Italy presses both Germany and Canada on 2 Ex-Nazis», The New York Times, onli (...)
  • 64 Anonymus, «Italien macht Fall Engel zur Chefsache», Spiegel Online, online gestellt am 20. April 20 (...)
  • 65 Der Bericht von «Kontraste» mit dem Titel «Kriegsverbrecher in Deutschland – seit 56 Jahren unbehel (...)
  • 66 Anonymus, «Entrüstung in Italien über den Fall Engel», Die Welt, online gestellt am 18. April 2001. (...)

21Infolge der ersten Presseberichte über den Prozess nahm die Staatsanwaltschaft Hamburg noch im Jahr 1998 Ermittlungen auf, ohne dass nun aber Tempo in die Sache kam.61 Auch nach Erhalt der Turiner Prozessunterlagen im Mai 2000 passierte lange Zeit nichts und im April 2001 erklärte die Staatsanwaltschaft gegenüber dem Berliner «Tagesspiegel», «man sei noch dabei, die Unterlagen zu übersetzen».62 Auch die Aufforderung der italienischen Behörden, vor allem des Justizministers Piero Fassino, den Kriegsverbrecher Engel entweder in Deutschland vor ein Gericht zu stellen oder ihn an Italien auszuliefern, verlief im Sande.63 Als die italienische Zeitung «Corriere della Sera» sich in diesem Zusammenhang direkt an den regierenden Hamburger Oberbürgermeister Otto Schily wandte, erklärte dieser, dass eine Festnahme angesichts des Alters von Engel wohl ohnehin zu spät sei.64 Es war schließlich das politische Fernsehmagazin «Kontraste», das die internationale Öffentlichkeit über die Verbrechen des ehemaligen BdS/SD in Genua informierte.65 Augenblicklich löste die Reportage einen Sturm der Entrüstung aus, nicht nur in Deutschland, wo der Bericht am 12. April 2001 ausgestrahlt wurde, sondern vor allem auch in Italien, weil die Hamburger Behörden immer noch keine Anklage erhoben hatten.66

  • 67 Vgl. exemplarisch Rory Carroll, «Italy's bloody secret», The Guardian, online gestellt am 25. Juni (...)
  • 68 Marion Kraske, «Mit Samthandschuhen gegen Nazi-Henker», Spiegel Online, online gestellt am 22. Apri (...)

22In der Folgezeit erhöhte sich der Druck auf die Hamburger Staatsanwaltschaft, da immer mehr internationale Zeitungen wie der englische «Guardian», die US-amerikanische «Washington Post» und der deutsche «Spiegel» über den Fall berichteten.67 Es waren auch die Medien, die ihm schließlich den Beinamen «Butcher of Genoa» verliehen und die Weltöffentlichkeit über die Kriegsverbrechen des deutschen SS-Offiziers informierten. In der Folge hielten sich die Medien im In- und Ausland gegenüber der deutschen Justiz, vor allem der Hamburger, nicht länger mit Vorwürfen zurück: Trotz vorhandener Beweise und Zeugen sei der Kriegsverbrecher jahrzehntelang mit Samthandschuhen angefasst worden.68 Der nationale wie internationale Druck auf die Hamburger Behörden erhöhte sich und am 7. Mai 2002 kam es endlich zum Prozessauftakt vor der Großen Strafkammer des Hamburger Landgerichts. Während der 13 Verhandlungstage, die das Gericht bis zur Urteilsfindung benötigte, richtete sich die Weltöffentlichkeit auf die deutsche Hafenstadt. Zahlreiche Medien wie „Der Spiegel“, „Die Welt“ oder der britische „Guardian“ berichteten live aus dem Gerichtssaal und dokumentierten den Prozess für ihre Leser.

  • 69 Vgl. Gisela Friedrichsen, «Das hätte nicht sein müssen», Der Spiegel 28, 2002, S. 40.
  • 70 Zit. n. Gisela Friedrichsen, «Krieg ist nicht human», Der Spiegel 23, 2002, S. 58-60, hier S. 58.

23Als am 5. Juli 2002 das Urteil fiel, ging es letztlich nicht mehr nur um Engels Verantwortlichkeit für begangene Kriegsverbrechen. Das deutsche Nachrichtenmagazin «Der Spiegel» fragte etwa, ob es lediglich um das Aufscheinen historischer Wahrheit, die Wiederherstellung von Gerechtigkeit oder aber um das Eingeständnis ging, dass der Rechtsstaat an Grenzen geraten kann, die er nicht überschreiten sollte.69 Dies wurde vor allem am zweiten Prozesstag deutlich, als der um makellose Sachlichkeit bemühte vorsitzende Richter Rolf Seedorf festhielt: «Jetzt sitzen wir hier, nach bald 60 Jahren und sollen klären, was man vor 20, 30 oder 40 Jahren ganz anders hätte klären können.»70

  • 71 Dazu und zum Folgenden vgl. ebd.; Münch, Geschichte, S. 13.

24Darüber hinaus ging es im Hamburger Prozess auch gar nicht um die 246 Toten, für die Engel in Turin angeklagt worden war. Verhandelt wurden lediglich die Vorfälle um den Turchino-Pass, bei denen 59 Geiseln erschossen wurden. Nach Aussage des Richters konnte man mit dem Turiner Urteil nicht viel anfangen, weshalb man sich auf eine konkrete Tat festgelegt habe, die man auch juristisch nachweisen wolle.71 Der zuständige Oberstaatsanwalt hatte Engel schon deshalb wegen «grausamen» Mordes anklagen müssen, da alles andere, etwa Beihilfe oder Anstiftung zum Totschlag, bereits verjährt war. Grundlage dafür war der Ablauf der Exekution. Denn die Häftlinge wurden am Turchino-Pass zur Erschießung an den Rand einer Grube geführt, wo sie mit ansehen mussten, wie die Leidensgenossen vor ihnen starben.

  • 72 Friedrichsen, «Das hätte nicht sein müssen», S. 40.
  • 73 Münch, Geschichte, S. 9.

25Der Prozess selbst verlief dann allerdings weniger eindeutig, als das Turiner Urteil oder die Medienberichte vermuten ließen: Hochbetagte Zeugen hatten sich widersprochen und ihre Erinnerung erschien unzuverlässig, außerdem waren die spärlichen Dokumente oftmals wenig aussagekräftig.72 Das Hamburger Landgericht hielt sich schon deshalb an den «Kernbereich» des Engel zur Last gelegten Verbrechens: er wählte Todeskandidaten aus, bestimmte Ort und Zeit der Erschießungen, organisierte den Transport der Gefangenen zum Turchino-Pass und überwachte den Ablauf der Aktion an Ort und Stelle.73

  • 74 Zit. n. Friedrichsen, «Krieg ist nicht human», S. 60. Dort auch zum Folgenden.
  • 75 Vgl. dazu Ira von Mellenthin, «SS-Offizier Engel zu sieben Jahren Haft verurteilt», Die Welt, onlin (...)

26Dies alles bestritt Engel nicht, der nach eigener Aussage darauf hingewirkt habe, dass die Vergeltungsaktion «militärisch anständig» ablief.74 So sei er zwar mitverantwortlich gewesen sei, aber keineswegs schuldig, denn die Aktion sei von der Kriegsmarine durchgeführt worden, die sechs Attentatsopfer zu sühnen begehrte. Letztlich drehte sich der Prozess vor allem um die Frage, ob das Mordmerkmal der Grausamkeit erfüllt war und ob die Repressalien vom Kriegsvölkerrecht gedeckt waren. Die Urteilsbegründung nahm dann auch auf beide Fragen Bezug: Die Vergeltungsaktion an Häftlingen des Marassi-Gefängnisses sei zwar nach der Praxis des Kriegsvölkerrechts zulässig gewesen, so das Gericht, ihr Ablauf aber sei als besonders grausam und daher als Mord zu bewerten.75

  • 76 Friedrichsen, «Das hätte nicht sein müssen», S. 40.
  • 77 «Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 77/2004 vom 25. Juni 2004», http://juris.bu (...)

27Dennoch wurde Engel wegen 59-fachen Mordes nicht, wie vom Staatsanwalt gefordert, zu einer lebenslangen, sondern wegen der «unglaublich langen Zeit», die inzwischen vergangen war, zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Aufgrund seines Alters konnte er das Gericht jedoch als freier Mann verlassen. Die Richter sahen sich nicht imstande, eine Haftfähigkeit zu beurteilen, weshalb sieben Jahre Haft möglicherweise für den 93 Jahre alten «Butcher of Genoa» lebenslänglich bedeutet hätten.76 2004 hob der Bundesgerichtshof das Hamburger Urteil im Übrigen wieder auf, weil das Mordmerkmal der Grausamkeit nicht ausreichend nachgewiesen sei, und stellte das Verfahren im Hinblick auf das hohe Alter des Angeklagten ein.77 Damit endete eines der wenigen Strafverfahren wegen Kriegsverbrechen in Italien, die vor deutschen Gerichten stattgefunden haben, ohne ein Urteil.

Die kollektive Erinnerung

  • 78 Alexander Krug, «Späte Suche nach Gerechtigkeit», Süddeutsche Zeitung, online gestellt am 17. Mai 2 (...)
  • 79 Ira von Mellenthin, «Sieben Jahre Haftstrafe für SS-Offizier Engel», Die Welt, online gestellt am 0 (...)
  • 80 Ingo von Münch, «Günter Brede – Erfahrungen mit Schafen und Wölfen», Die Welt, online gestellt am 2 (...)
  • 81 Vgl. München, Geschichte, S. 17f.

28Während der richterliche Entscheid des Hamburger Landgerichts in der linksliberalen Presse (etwa in der «Süddeutschen Zeitung» und dem «Spiegel») weitgehend als besonnen und ausgewogen gelobt wurde,78 kritisierte der Jurist und Politiker Ingo von Münch das Urteil in der konservativen Zeitung «Die Welt» als zu hart. Direkt nach dem Urteil zweifelte er am Tatbestand Mord und erklärte in Bezug auf den Richter: «Wer den Krieg nicht bewusst miterlebt hat, kann die damaligen Ereignisse offensichtlich nicht immer gerecht beurteilen».79 Zudem sei von den deutschen Opfern des Bombenanschlags auf das Soldatenkino, so Münch in einem weiteren Artikel für die Zeitung, im Prozess zu wenig die Rede gewesen, diese seien «unbewaffnet und arglos» gewesen, wohingegen die Partisanen «heimlich», also heimtückisch den Sprengstoff deponiert hätten – das Urteil sei schon deshalb eine «falsche Entscheidung».80 Im Jahr 2004 legte Münch noch einmal nach und befasste sich in seiner Monographie «Geschichte vor Gericht: Der Fall Engel» in extenso mit dem Prozess und der Urteilsfindung, die als ein Plädoyer dafür zu lesen ist, dass ein verspäteter Strafprozess sich nur eingeschränkt zu historischer Wahrheitsfindung eigne.81

  • 82 Kritik an dem zu milden Urteil äußerten: Müller/Speit, «Engels geheimer Schutzengel».
  • 83 Krebs, «Völkerrechtliches Gewohnheitsrecht», S. 35. Vgl. auch Fabio Ghelli, «Es gibt noch 30 Erich (...)

29Mit Ausnahme der «taz, die tageszeitung» fand der Prozess gegen Engel in der linksalternativen Presse, aber auch in den antifaschistischen Medien kaum Beachtung.82 Dies erstaunt schon deshalb, weil sowohl der Prozess als auch das Urteil zahlreiche Grundsatzfragen hinsichtlich des juristischen und gesellschaftlichen Umgangs mit den Tätern und Opfern des nationalsozialistischen Terrorregimes aufgeworfen hat.83 Während das Gros der Opfer bis heute keine Entschädigung erhalten haben, sind viele Kriegsverbrecher, nicht nur Engel, mit milden, zumeist gar keinen Strafen davongekommen.

  • 84 Krebs, «Völkerrechtliches Gewohnheitsrecht», S. 35.
  • 85 Der Journalist Kellerhoff kritisierte die Empfehlungen schon im Vorfeld als «jenseits aller Möglich (...)
  • 86 Zur Entstehung, Arbeit und Problemen der Deutsch-Italienischen Historikerkommission siehe Wolfgang (...)

30Obgleich die verstorbenen deutschen Kriegsverbrecher in Italien über viele Jahrzehnte durch die deutsche Bundesregierung geehrt wurden, etwa durch Kranzniederlegungen,84 fehlt es an einer speziellen deutschen Erinnerungskultur etwa für die Massaker von Benedicta, von Portofino, von Cravasco oder vom Turchino-Pass. Das Fehlen einer kollektiven Erinnerung in Bezug auf deutsche Kriegsverbrechen in Italien hat 2012 auch eine Deutsch-Italienische Historikerkommission moniert, die ihrerseits Empfehlungen für das Gedenken an die Opfer der nationalsozialistischen Besatzung Italiens im Zweiten Weltkrieg vorgelegt hat.85 Zwar sind in der Folge Veröffentlichungen, Ausstellungen und andere Forschungsprojekte finanziert und angestoßen worden, eine breite Öffentlichkeit haben diese aber nicht erreicht.86

31Was der Kniefall Willy Brandts 1970 in Warschau war, sollte nach italienischen Medien das Gedenken des Bundespräsidenten Johannes Rau an die Opfer von Marzabotto bei einem Besuch im Jahr 2002 sein.87 Doch diese Geste der Versöhnung und Freundschaft blieb ebenso wie die Teilnahme des Bundesaußenministers Heiko Maas an einer Gedenkfeier in Marzabotto am 30. September 2018 auf die italienische Öffentlichkeit beschränkt.88 In Deutschland lösten die beiden SPD-Politiker mit ihren Gesten keine größere erinnerungskulturelle Debatte zu den von Deutschen in Italien begangenen Kriegsverbrechen aus. Wohl auch deshalb wird bislang noch fast ausschließlich in Italien den Opfern gedacht und an die Verbrechen erinnert, wie etwa an dem Gedenkort am Turchino-Pass oder auf dem Cimitero Monumentale di Staglieno in Genua.89

  • 90 Siehe insb. Filippo Focardi, «Gedenktage und politische Öffentlichkeit in Italien, 1945–1995», in C (...)
  • 91 Vgl. exemplarisch zur Fosse Ardeatine: Stefan Prauser, «Rom/Fosse Ardeatine 1944», in Gerd R. Ueber (...)

32Insgesamt wird deutlich, dass die italienische Erinnerungskultur an den Zweiten Weltkrieg und die deutsche Besatzungsherrschaft eng mit den Verbrechen der Wehrmacht, SS und Polizei verwoben ist, wobei einzelne Massaker und «Sühnemaßnahmen» natürlich an Bekanntheit hervorstechen, während andere mehrheitlich fester Bestandteil von lokalen oder regionalen Erinnerungsprozessen sind.90 Insbesondere die Fosse Ardeatine in Rom oder das Massaker von Marzabotto in der Nähe Bolognas haben sich ins kollektive Gedächtnis der italienischen Bevölkerung eingegraben.91 Sie gelten als zentrale Symbole des NS-Besatzungsterrors und als Orte von hoher sinnbildlicher Bedeutung.

  • 92 Peter Müller, «Der Justiz entkommen», taz. die tageszeitung, online gestellt am 14. Februar 2006. U (...)

33Obschon – oder vielleicht vor allem weil – Engel für seine Verbrechen nie zur Verantwortung gezogen wurde, blieb er im Fokus der internationalen Medien, die schon den Gerichtsprozess aufmerksam beobachtet und darüber berichtet hatten. Spätestens nach dem Turiner Urteil erhielt der «Fall Engel» in ausländischen und deutschen Medien eine größere Aufmerksamkeit, wobei diese den Umgang mit Engel und seinen Kriegsverbrechen in Deutschland kritisierten und auf diese Weise Druck ausübten. Während italienische Zeitungen wie «Corriere della Sera» unter Bezugnahme auf den italienischen Justizminister Piero Fassimo eine Auslieferung Engels forderten und deutsche Medien wie «Der Spiegel» das mangelnde Interesse an einer Strafverfolgung in Deutschland publik machten, blieb das internationale Medienecho vornehmlich auf die Verbrechen selbst und den «Schrank der Schande» fokussiert. Aber erst die anhaltende mediale Thematisierung des «Butchers of Genoa», vor allem der Bericht des politischen Fernsehmagazins «Kontraste» brachten Schwung in die Sache. Da der Prozess gegen den ehemaligen BdS/SD von Genua einer der letzten Kriegsverbrecherprozesse war und einer der wenigen, die die von deutschen Nationalsozialisten in Italien begangenen Verbrechen vor einem deutschen Gericht behandelten, war ihm eine hohe mediale Aufmerksamkeit gewiss. Das milde Urteil und die Aufhebung desselben durch den Bundesgerichtshof 2004 trugen ihr Übriges dazu bei. Daher erstaunt es auch nicht, dass über den Tod des «Todes-Engels» im Jahr 2006 Zeitungen aus der ganzen Welt berichteten und dabei natürlich den Prozess samt Urteil noch einmal harsch kritisierten.92

  • 93 Zwischen 2019 und 2021 befasste sich das von Carlo Gentile und Udo Gümpel geleitete, aus dem deutsc (...)

34Dagegen überrascht es sehr wohl, dass die Person und Verbrechen Friedrich Engels bislang keine größere wissenschaftliche Aufmerksamkeit erfahren haben. Schließlich ist sein Fall aus geschichtswissenschaftlicher Perspektive besonders interessant, da es trotz mehrfacher Anläufe insgesamt 55 Jahre gedauert hat, bis es zu einem ersten Urteil in Turin kam. Das hohe internationale Medieninteresse am Hamburger Folgeprozess, aber auch die vorhandenen deutschen und italienischen Studien zur deutschen Besatzungsherrschaft in Italien während des Zweiten Weltkriegs bieten eine fruchtbare Grundlage für die Beschäftigung mit dem «Butcher of Genoa».93 Der öffentlich einsehbare Abschlussbericht der Deutsch-Italienischen Historikerkommission sowie die zum Teil zugänglichen Prozessunterlagen aus Turin und Hamburg bzw. die einsehbaren Urteilsbegründungen italienischer und deutscher Gerichte ermöglichen es ferner, nicht nur Engels Verbrechen in Genua, sondern auch deren juristische Nachgeschichte en Detail zu analysieren.

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Note

1 Siehe u.a. Christoph Richter, «Die letzten NS-Prozesse in Deutschland: Von später Aufarbeitung und schlafender Justiz», Deutschlandfunk, online gestellt am 06. Januar 2022. URL: https://www.deutschlandfunk.de/die-letzten-ns-prozesse-in-deutschland-100.html; Manuel Bogner, «NS-Strafverfolgung: Warum erst jetzt?», Die Zeit, online gestellt am 07. Oktober 2021. URL: https://www.zeit.de/gesellschaft/2021-10/ns-prozess-strafverfolgung-josef-s-kz-sachsenhausen-auftakt; Heinrich Wefing, «John Demjanjuk: Das Lager ist die Tat», Die Zeit, online gestellt am 11. Januar 2021. URL: https://www.zeit.de/zeit-geschichte/2020/06/john-demjanjuk-ns-kriegsverbrechen-prozess-vernichtungslager-massenmord-justiz; Robert Probst, Lisa Sonnabend, «John Demjanjuk – verurteilt, aber frei», Süddeutsche Zeitung, online gestellt am 12. Mai 2011. URL: https://www.sueddeutsche.de/muenchen/muenchen-ns-kriegsverbrecherprozess-fuenf-jahre-haft-fuer-john-demjanjuk-1.1096164.

2 Vgl. exemplarisch Anonymus, «Nazi-Kriegsverbrecher Engel vor Gericht», Spiegel Online, online gestellt am 07. Mai 2002. URL: https://www.spiegel.de/politik/deutschland/henker-von-genua-nazi-kriegsverbrecher-engel-vor-gericht-a-195103.html; Peter Müller, Andreas Speit, «Engels geheimer Schutzengel», taz, die tageszeitung, online gestellt am 07. Mai 2002. URL: https://taz.de/Engels-geheimer-Schutzengel/!1111642/.

3 Vgl. Bundesarchiv Berlin (BArch-B), R 9361-III/523093, Personalblatt Friedrich Engel. Soweit nicht anders angegeben, stammen sämtliche Angaben aus Martin Göllnitz, Der Student als Führer? Handlungsmöglichkeiten eines jungakademischen Funktionärskorps am Beispiel der Universität Kiel (1927–1945), Ostfildern 2018.

4 Michael Wildt, Generation des Unbedingten. Das Führungskorps des Reichssicherheitshauptamtes, 2. Aufl., Hamburg 2008, S. 57f. Umfassend zum Jungdo siehe die Beiträge von Klaus Hornung, Der Jungdeutsche Orden, Düsseldorf 1958; Alexander Kessler, Der Jungdeutsche Orden in den Jahren der Entscheidung, 2 Bde., München 1974.

5 BArch-B, R 1501/113266(a), Satzung des Jungdo, 06. März 1921.

6 Christian Plöger, Von Ribbentrop zu Springer: Zu Leben und Wirken von Paul Karl Schmidt alias Paul Carell, Marburg 2009, S. 37f. Zum Frontkämpferideal siehe Ulrich Herbert, Best. Biographische Studien über Radikalismus, Weltanschauung und Vernunft 1903–1989, 3. Aufl., Bonn 1996, S. 44; Sven Reichardt, Faschistische Kampfbünde. Gewalt und Gemeinschaft im italienischen Squadrismus und in der deutschen SA, 2. Aufl., Köln 2009, S. 386-389.

7 Wildt, Generation, S. 58f.

8 BArch-B, NS 38/3654, Bericht des Gaustudentenführers Müller, 06. Mai 1935.

9 Die Bekennende Kirche war eine theologisch heterogene oppositionelle Bewegung in der evangelischen Kirche gegen die Deutschen Christen und die nationalsozialistische Kirchenpolitik. Ihre Wurzeln hatte die Bewegung in den Pfarrerbruderschaften der einzelnen Landeskirchen sowie dem Pfarrernotbund. Sie beanspruchte für sich, die einzige rechtmäßige evangelische Kirche in Deutschland zu sein und bildete damit eine Art Gegenkirche zu dem vom NS-Regime anerkannten Kirchenregiment der Deutschen Christen. Vgl. Carsten Nicolaisen, «Bekennende Kirche», in Wolfgang Benz, Hermann Graml, Hermann Weiß (Hrsg.), Enzyklopädie des Nationalsozialismus, München 52007, Sp. 433-434, hier Sp. 433.

10 Landesarchiv Schleswig-Holstein (LASH), Abt. 47, Nr. 1955, Brief Engels an Dahm, 09. Juli 1935.

11 Zu dieser Einschätzung hinsichtlich Engels Dissertation gelangt Christian Ingrao, Hitlers Elite. Die Wegbereiter des nationalsozialistischen Massenmords, Bonn 2012, S. 65, anhand vorhandener Aktenbelege, da sich kein Exemplar der Dissertation erhalten hat. Vgl. auch BArch-B, R 9361-III/523093, Lebenslauf Engels (undatiert).

12 Ingrao, Elite, S. 86.

13 Wildt, Generation, S. 87; BArch-B, R 9361-III/523093, SS-Führerpersonalakte.

14 Zu seiner Versetzung nach Genua siehe BArch-B, R 9361-III/523093, Antrag zur Beförderung Engels zum SS-Obersturmbannführer, 23. Januar 1945.

15 Göllnitz, Der Student, S. 549.

16 Die Bundesregierung verankerte im Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949, einem der ersten Gesetze der Bundesrepublik Deutschland überhaupt, eine Amnestie für Vergehen und Übertretungen, die «zur Verschleierung des Personenstandes aus politischen Gründen» begangen worden waren. Vgl. dazu «Gesetz über die Gewährung von Straffreiheit vom 31.12.1949», Bundesgesetzblatt, 1949, Nr. 9, S. 37-38. Das Zitat findet sich ebenfalls dort. Eine Amnestie war jedoch nur für diejenigen möglich, die ihre wahre Identität bis zum 31. März 1950 bei der Polizei offenbarten. Letztlich wurden dadurch alle Vergehen amnestiert, die vor dem 15. September 1949 begangen worden waren und deren Strafe sechs Monate Gefängnis nicht überschritt. Bis zum Stichtag machten lediglich 241 «Illegale» von dem Angebot Gebrauch. Vgl. dazu Norbert Frei, Vergangenheitspolitik. Die Anfänge der Bundesrepublik und die NS-Vergangenheit, München 1996, S. 29-53; Jörg Friedrich, Die kalte Amnestie. NS-Täter in der Bundesrepublik, Frankfurt a.M. 1984, S. 213f.; Wildt, Generation, S. 743f.

17 Diesbezüglich und zum Folgenden siehe Ingo von Münch, Geschichte vor Gericht: Der Fall Engel, Hamburg 2004, S. 10.

18 Wildt, Generation, S. 203.

19 Gerhard Paul, «Ganz normale Akademiker. Eine Fallstudie zur regionalen staatspolizeilichen Funktionselite», in Gerhard Paul, Klaus-Michael Mallmann (Hrsg.), Die Gestapo – Mythos und Realität, Darmstadt 1995, S. 236-254, hier S. 241.

20 Wildt, Generation, S. 204f.

21 Vgl. «Hitlers Kampfanweisung für die Bandenbekämpfung vom 16. Dezember 1942», in Der Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Militärtribunal in Nürnberg. Amtlicher Text der deutschen Ausgabe, Bd. XXXIX: Urkunden und anderes Beweismaterial. Nummer 1218-RF – JN, Nürnberg 1948, S. 128f., Nr. 1218 RF-JN, Dok 066-UK.

22 Gerhard Schreiber, Deutsche Kriegsverbrechen in Italien. Täter – Opfer – Strafverfolgung, München 1996, S. 97.

23 Hitlers Kampfanweisung für die Bandenbekämpfung vom 16. Dezember 1942.

24 Gerhard Schreiber, «Deutsche Kriegsverbrechen gegenüber Italienern», in Wolfram Wetter, Gerd R. Ueberschär (Hrsg.), Kriegsverbrechen im 20. Jahrhundert, Darmstadt 2001, S. 222-234, hier S. 224.

25 Kerstin von Lingen, «Partisanenkrieg und Wehrmachtsjustiz am Beispiel: Italien 1943–1945», Zeitschrift für Genozidforschung 2, 2007, S. 8-40, hier S. 22f.

26 Zitiert nach Percy Ernst Schramm (Hrsg.), Kriegstagebuch des Oberkommandos der Wehrmacht (Wehrmachtführungsstab) 1940–1945, Bd. 4: 1. Januar 1944 – 22. Mai 1945, Frankfurt a.M. 1961, S. 486.

27 Lingen, Partisanenkrieg, S. 24.

28 Giorgio Rochat, «Una ricerca impossible. Le perdite italiane nella seconda guerra mondiale», Italia contemporanea 201, 1995, S. 687-700, hier S. 697.

29 Vgl. exemplarisch Carlo Gentile, «Zivilisten als Feind: Die 16. SS-Panzergrenadierdivision «Reichsführer-SS» in Italien 1944/45», in Jan Erik Schulte, Peter Lieb, Bernd Wegner (Hrsg.), Die Waffen-SS. Neue Forschungen, Paderborn 2014, S. 302-316; Steffen Prauser, «Mord in Rom? Der Anschlag in der Via Rasella und die deutsche Vergeltung in den Fosse Ardeatine im März 1944», Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte 50, 2002, H. 2, S. 269-301; Schreiber, Kriegsverbrechen gegenüber Italienern, S. 222-234; Jörn Axel Kämmerer, «Kriegsrepressalie oder Kriegsverbrechen? Zur rechtlichen Beurteilung der Massenexekutionen von Zivilisten durch die deutsche Besatzungsmacht im Zweiten Weltkrieg», Archiv des Völkerrechts 37, 1999, Nr. 3/4, S. 283-317; Friedrich Andrae, Auch gegen Frauen und Kinder. Der Krieg der Deutschen Wehrmacht gegen die Zivilbevölkerung in Italien 1943–1945, München 1995.

30 Lingen, Partisanenkrieg, S. 30; Schreiber, Kriegsverbrechen, S. 94.

31 Bundesarchiv-Militärarchiv Freiburg im Breisgau (BArch-MA), RH 24-75/23, Ic-MM, 16.5.1944.

32 BArch-MA, RH 24-75/23, Ergänzung zur Ic-TM, 17.5.1944.

33 Zitiert nach: Münch, Geschichte, S. 9. Wie Carlo Gentile dem «Spiegel» gegenüber bestätigte, hat sich dieser mutmaßliche Befehl, den Engel erhalten haben will, in den Archiven jedoch nicht erhalten. Vgl. Carsten Holm, «Ein klagloses Sterben», Spiegel Online, online gestellt am 14. Februar 2002. URL: https://www.spiegel.de/politik/ein-klagloses-sterben-a-1864e092-0002-0001-0000-000022078249.

34 Carlo Gentile, Wehrmacht und Waffen-SS im Partisanenkrieg: Italien 1943–1945, Paderborn 2012, S. 394; Enzo Collotti, Renato Sandri, Frediano Sessi (Hrsg.), Dizionario della Resistenza, Bd. 2: Luoghi, formazioni, protagonisti, Turin 2001, S. 399f.

35 Felix Krebs, «Völkerrechtliches Gewohnheitsrecht. Der Prozess gegen Friedrich Engel aus völker- und kriegsgeschichtlicher Perspektive», la resistenza. Beiträge zu Faschismus, deutscher Besatzung und dem Widerstand in Italien 2, 2003, S. 33-35, hier S. 34. Eigentlich sollten 60 Personen exekutiert werden, doch bei der Abholung der «Sühnegefangenen» wurde eine Person vergessen. Vgl. dazu Lisa Erdmann, «Engel spricht vom Horror vor dem Notwendigen», Spiegel Online, online gestellt am 07. Mai 2002. URL: https://www.spiegel.de/politik/deutschland/ns-prozess-engel-spricht-vom-horror-vor-dem-notwendigen-a-195217.html.

36 Carlo Gentile, Lutz Klinkhammer, «Gegen die Verbündeten von einst. Die Gestapo in Italien», in Gerhard Paul, Klaus-Michael Mallmann (Hrsg.), Die Gestapo im Zweiten Weltkrieg. «Heimatfront» und besetztes Europa, Darmstadt 2000, S. 521-540, hier S. 534; Gentile, Wehrmacht, S. 391. Mit am bekanntesten die Funktionsweise des Gefängnisses in der römischen Via Tasso, vgl. dazu Arrigo Paladini, Via Tasso. Carcere nazista, Rom 1986.

37 Gentile, Wehrmacht, S. 395.

38 Vgl. dazu das Urteil des Militärgerichts Turin vom 15. November 1999. URL: http://www.associazioni.milano.it/isec/ita/memoria/engsent.htm.

39 Vgl. zu den früheren Ermittlungen gegen Engel u.a. Krebs, «Völkerrechtliches Gewohnheitsrecht», S. 34; Holm, «Ein klagloses Sterben»; Georg Bönisch, Carsten Holm, Hans-Jürgen Schlamp, «Schrank der Schande», Spiegel Online, online gestellt am 22. April 2001. URL: https://www.spiegel.de/politik/schrank-der-schande-a-050ac2af-0002-0001-0000-000019022469.

40 Filippo Focardi, «La questione della punizione dei criminali di guerra in Italia dopo la fine del secondo conflitto mondiale», Quellen und Forschungen aus italienischen Archiven und Bibliotheken 80, 2000, S. 543-624, hier S. 547.

41 Vgl. Paolo Pezzino, «Sui mancati processi in Italia ai criminali di guerra tedeschi», Storia e memoria 10, 2001, Nr. 1, S. 9-72, hier S. 13.

42 Focardi, La questione, S. 548-555.

43 Vgl. dazu und zum Folgenden Filippo Focardi, «Das Kalkül des «Bumerangs». Politik und Rechtsfragen im Umgang mit deutschen Kriegsverbrechen in Italien», in Norbert Frei (Hrsg.), Transnationale Vergangenheitspolitik. Der Umgang mit deutschen Kriegsverbrechern in Europa nach dem Zweiten Weltkrieg, Göttingen 2006, S. 536-566, hier S. 546f.

44 Göllnitz, Der Student, S. 539.

45 Focardi, Kalkül, S. 549.

46 Focardi, La questione, S. 551-553.

47 Filippo Focardi, Lutz Klinkhammer, «La questione dei «criminali di guerra» italiani e una Commissione de inchiesta dimenticata», Contemporanea 3, 2001, S. 497-528, hier S. 506f.; Lutz Klinkhammer, «Die Ahndung von deutschen Kriegsverbrechern in Italien nach 1945», in Gian Enrico Rusconi, Hans Woller (Hrsg.), Parallele Geschichte? Italien und Deutschland 1945-2000. Vom Ende des Zweiten Weltkrieges bis zur europäischen Einigung, Berlin 2006, S. 89-106, hier S. 93-106.

48 Focardi, Kalkül, S. 551.

49 Ebd.

50 Siehe Lutz Klinkhammer, «Der «Schrank der Schande» und das «Vergessen» eines Bürgerkriegs. Der Untersuchungsausschuss des italienischen Parlaments zur Aufdeckung der Nichtverfolgung von nationalsozialistisch-faschistischen Gewaltverbrechen», in Christoph Cornelißen, Paolo Pezzino (Hrsg.), Historikerkommissionen und historische Konfliktbewältigung, Berlin 2018, S. 153-176, hier S. 167-169.

51 Wolfgang Most, «Der Schrank im Palazzo Casi. Späte Prozesswelle gegen ehemalige deutsche Soldaten in Italien», la resistenza. Beiträge zu Faschismus, deutscher Besatzung und dem Widerstand in Italien 2, 2003, S. 32.

52 Vgl. Joachim Staron, Fosse Ardeatine und Marzabotto: Deutsche Kriegsverbrechen und Resistenza. Geschichte und nationale Mythenbildung in Deutschland und Italien (1944–1999), Paderborn 2002, S. 258-261; Felix Nikolaus Bohr, «Ermittlung nicht erwünscht. Das geplante «Restverfahren» im Fall Herbert Kappler: Ein Zeugnis deutscher und italienischer Vergangenheitspolitik (1959–1961)», Themenportal Europäische Geschichte, online gestellt 2012. URL: www.europa.clio-online.de/essay/id/fdae-1558.

53 Alberto Stramaccioni, Crimini di guerra. Storia e memoria del caso italiano, Rom 2016, S. 114f.

54 Zum «Schrank der Schande» siehe insb. Franco Giustolisi, L'armadio della vergogna, Rom 2004; Mimmo Franzinelli, Le stragi nascoste. L'armadio della vergogna. Impunità e rimozione dei crimini di guerra nazifascisti 1943–2001, Mailand 2002.

55 Vgl. dazu und zum Folgenden Klinkhammer, Der «Schrank der Schande», S. 160-165, 170-176.

56 Focardi, Kalkül, S. 560f. Ferner Gerald Steinacher, «Das Massaker der Fosse Ardeatine und die Täterverfolgung. Deutsch-italienische Störfälle von Kappler bis Priebke», in Michael Gehler, Maddalena Guiotto (Hrsg.), Italien, Österreich und die Bundesrepublik Deutschland in Europa. Ein Dreiecksverhältnis in seinen wechselseitigen Beziehungen und Wahrnehmungen von 1945/49 bis zur Gegenwart, Wien 2012, S. 291-315.

57 Da das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland Auslieferungen verbietet, kam es zu einer Verurteilung in Abwesenheit.

58 Das Urteil über Engel erging am 05. November 1999. Vgl. zu diesem Prozess das Buch des Turiner Militärstaatsanwalts, der die Prozesse geführt hat: Pier Paolo Rivello, Quale giustizia per le vittime dei crimini nazisti? L'eccidio della benedicta e la strage del turchino tra storia e diritto, Turin 2002.

59 Siehe dazu Raimondo Ricci, «Processo alle stragi naziste? Il caso ligure. I fascicoli occultati e le illegittime archiviazioni», Storia e memoria 7/2, 1998, S. 119-164; Paolo Pezzino, «Punire i colpevoli? Riflessioni in margine ai processi ai criminali di guerra», Storia e memoria 8/2, 1999, S. 249-258.

60 Anonymus, «Ehemaliger SS-Offizier verurteilt», Hamburger Abendblatt, online gestellt am 17. November 1999. URL: https://www.abendblatt.de/archiv/1999/article204711285/Ehemaliger-SS-Offizier-verurteilt.html.

61 Anonymus, «Italiens Justiz will Verfahren gegen Ex-Nazis», taz. die tageszeitung, online gestellt am 12. Juni 1998. URL: https://taz.de/!3203594/.

62 Clemens Wergin, «Friedrich Engel: Das ruhige Leben des Henkers von Genua», Der Tagesspiegel, online gestellt am 18. April 2001. URL: https://m.tagesspiegel.de/friedrich-engel-das-ruhige-leben-des-henkers-von-genua/220156.html.

63 Alessandra Stanley, «Italy presses both Germany and Canada on 2 Ex-Nazis», The New York Times, online gestellt am 21. April 2001. URL: https://www.nytimes.com/2001/04/21/world/italy-presses-both-germany-and-canada-on-2-ex-nazis.html.

64 Anonymus, «Italien macht Fall Engel zur Chefsache», Spiegel Online, online gestellt am 20. April 2001. URL: https://www.spiegel.de/politik/deutschland/nationalsozialismus-italien-macht-fall-engel-zur-chefsache-a-129364.html.

65 Der Bericht von «Kontraste» mit dem Titel «Kriegsverbrecher in Deutschland – seit 56 Jahren unbehelligt» lässt sich über YouTube abrufen.

66 Anonymus, «Entrüstung in Italien über den Fall Engel», Die Welt, online gestellt am 18. April 2001. URL: https://www.welt.de/print-welt/article445911/Entruestung-in-Italien-ueber-den-Fall-Engel.html; Marika de Feo, «Nazisti, la tv tedesca scova il boia di Genova», Corriere della Sera, online gestellt am 19. April 2001. URL: https://www.corriere.it/Pop-up/boia1.shtml.

67 Vgl. exemplarisch Rory Carroll, «Italy's bloody secret», The Guardian, online gestellt am 25. Juni 2001. URL: https://www.theguardian.com/education/2001/jun/25/artsandhumanities.highereducation.

68 Marion Kraske, «Mit Samthandschuhen gegen Nazi-Henker», Spiegel Online, online gestellt am 22. April 2001. URL: https://www.spiegel.de/politik/deutschland/deutsche-justiz-mit-samthandschuhen-gegen-nazi-henker-a-129345.html.

69 Vgl. Gisela Friedrichsen, «Das hätte nicht sein müssen», Der Spiegel 28, 2002, S. 40.

70 Zit. n. Gisela Friedrichsen, «Krieg ist nicht human», Der Spiegel 23, 2002, S. 58-60, hier S. 58.

71 Dazu und zum Folgenden vgl. ebd.; Münch, Geschichte, S. 13.

72 Friedrichsen, «Das hätte nicht sein müssen», S. 40.

73 Münch, Geschichte, S. 9.

74 Zit. n. Friedrichsen, «Krieg ist nicht human», S. 60. Dort auch zum Folgenden.

75 Vgl. dazu Ira von Mellenthin, «SS-Offizier Engel zu sieben Jahren Haft verurteilt», Die Welt, online gestellt am 06. Juli 2002. URL: https://www.welt.de/print-welt/article398499/SS-Offizier-Engel-zu-sieben-Jahren-Haft-verurteilt.html.

76 Friedrichsen, «Das hätte nicht sein müssen», S. 40.

77 «Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 77/2004 vom 25. Juni 2004», http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2004-6&client=2&nr=32208&pos=2&anz=18&Blank=1. Kritik an dieser Entscheidung äußerte u.a. Carsten Holm, «In die Grube geschossen», Spiegel Online, online gestellt am 27. Juni 2004. URL: https://www.spiegel.de/politik/in-die-grube-geschossen-a-4733f18b-0002-0001-0000-000031329797.

78 Alexander Krug, «Späte Suche nach Gerechtigkeit», Süddeutsche Zeitung, online gestellt am 17. Mai 2010. URL: https://www.sueddeutsche.de/muenchen/kriegsverbrecher-prozess-spaete-suche-nach-gerechtigkeit-1.699108; Holm, «In die Grube geschossen».

79 Ira von Mellenthin, «Sieben Jahre Haftstrafe für SS-Offizier Engel», Die Welt, online gestellt am 06. Juli 2002. URL: https://www.welt.de/print-welt/article398574/Sieben-Jahre-Haftstrafe-fuer-SS-Offizier-Engel.html.

80 Ingo von Münch, «Günter Brede – Erfahrungen mit Schafen und Wölfen», Die Welt, online gestellt am 21. November 2002. URL: https://www.welt.de/print-welt/article265714/Guenter-Brede-Erfahrungen-mit-Schafen-und-Woelfen.html.

81 Vgl. München, Geschichte, S. 17f.

82 Kritik an dem zu milden Urteil äußerten: Müller/Speit, «Engels geheimer Schutzengel».

83 Krebs, «Völkerrechtliches Gewohnheitsrecht», S. 35. Vgl. auch Fabio Ghelli, «Es gibt noch 30 Erich Priebkes», Die Zeit, online gestellt am 12. Oktober 2013. URL: https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2013-10/priebke-nationalsozialismus-kriegsverbrechen-italien?page=3; Alexander Krug, «Alte Männer, späte Urteile», Süddeutsche Zeitung, online gestellt am 15. April 2009. URL: https://www.sueddeutsche.de/politik/ns-morde-alte-maenner-spaete-urteile-1.401429.

84 Krebs, «Völkerrechtliches Gewohnheitsrecht», S. 35.

85 Der Journalist Kellerhoff kritisierte die Empfehlungen schon im Vorfeld als «jenseits aller Möglichkeiten», vgl. Sven Felix Kellerhoff, «Deutsche Kriegsverbrechen auf dem Wunschzettel», Die Welt, online gestellt am 21. Dezember 2012. URL: https://www.welt.de/geschichte/zweiter-weltkrieg/article112166460/Deutsche-Kriegsverbrechen-auf-dem-Wunschzettel.html.

86 Zur Entstehung, Arbeit und Problemen der Deutsch-Italienischen Historikerkommission siehe Wolfgang Schieder, «Drei Jahre Deutsch-Italienische Historikerkommission 2009–2012», in Christoph Cornelißen, Paolo Pezzino (Hrsg.), Historikerkommissionen und historische Konfliktbewältigung, Berlin 2018, S. 21-30.

87 Rosemarie Borngässer, «Der Kniefall des Johannes Rau vor den Opfern des NS-Terrors in Italien», Die Welt, online gestellt am 13. April 2002. URL: https://www.welt.de/print-welt/article383999/Der-Kniefall-des-Johannes-Rau-vor-den-Opfern-des-NS-Terrors-in-Italien.html.

88 Anonymus, «Außenminister Maas erinnert an NS-Opfer in Italien», Deutsche Welle, online gestellt am 30. September 2018. URL: https://www.dw.com/de/außenminister-maas-erinnert-an-ns-opfer-in-italien/a-45694747. Und im August 2019 nahm Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier an einer Gedenkveranstaltung für NS-Opfer in der Toskana teil. Siehe Eckart Lohse, «Verantwortung ohne Schlussstrich», Frankfurter Allgemeine Zeitung, online gestellt am 25. August 2019. URL: https://www.faz.net/aktuell/politik/inland/bundespraesident-steinmeier-gedenkt-in-toskana-der-ss-massaker-16351165.html.

89 Vgl. dazu https://www.gedenkorte-europa.eu/content/list/451/.

90 Siehe insb. Filippo Focardi, «Gedenktage und politische Öffentlichkeit in Italien, 1945–1995», in Christoph Cornelißen, Lutz Klinkhammer, Wolfgang Schwentker (Hrsg.), Erinnerungskulturen. Deutschland, Italien und Japan seit 1945, Frankfurt a.M. 2003, S. 210-221; Lutz Klinkhammer, «Kriegserinnerung in Italien im Wechsel der Generationen. Ein Wandel der Perspektive?», in Christoph Cornelißen, Lutz Klinkhammer, Wolfgang Schwentker (Hrsg.), Erinnerungskulturen. Deutschland, Italien und Japan seit 1945, Frankfurt a.M. 2003, S. 333-343. Ab Mitte der 1990er Jahre ist in Italien die Erinnerung an die NS-Gewaltverbrechen eingehend erforscht worden. Vgl. nur in Auswahl: Luca Baldissara, Paolo Pezzino (Hrsg.), Crimini e memorie di Guerra. Violenze contro le popolazioni e politiche del ricordo, Neapel 2004; Tommaso Baris, Tra due fochi. Esperienza e memoria della Guerra lungo la linea Gustav, Rom 2003, S. 3-57; Paolo Pezzino, «Guerra ai civili. Le stragi tra storia e memoria», Passato e Presente 58, 2003, S. 111-131.

91 Vgl. exemplarisch zur Fosse Ardeatine: Stefan Prauser, «Rom/Fosse Ardeatine 1944», in Gerd R. Ueberschär (Hrsg.), Orte des Grauens. Verbrechen im Zweiten Weltkrieg, Darmstadt 2003, S. 207-216; Alessandro Portelli, «The massacre at the Fosse Ardeatine. History, myth, ritual and symbol», in Katharine Hodgkin, Susannah Radstone (Hrsg.), Memory, history, nation. Contested pasts, New Brunswick 2006, S. 29-41; Alessandro Portelli, L'ordine è già stato eseguito. Roma, le Fosse Ardeatine, la memoria, Rom 1999. Für das Massaker von Marzabotto vgl. Carlo Gentile, «Marzabotto 1944», in Gerd R. Ueberschär (Hrsg.), Orte des Grauens. Verbrechen im Zweiten Weltkrieg, Darmstadt 2003, S. 136-146; Carlo Gentile, «Politische Soldaten. Die 16. SS-Panzer-Grenadier-Division «Reichsführer-SS» in Italien 1944», Quellen und Forschungen aus italienischen Archiven und Bibliotheken 81, 2001, S. 529-561; Luca Baldissara, Paolo Pezzino, Il massacro. Guerra ai civili a Monte Sole, Bologna 2009; Lutz Klinkhammer, Stragi naziste in Italia. La guerra contro i civili (1943–44), Rom 1997, S. 118-141.

92 Peter Müller, «Der Justiz entkommen», taz. die tageszeitung, online gestellt am 14. Februar 2006. URL: https://taz.de/Der-Justiz-entkommen/!475340/; Anonymus, «Nazi «Butcher of Genoa» dies without going to jail», The Guardian, online gestellt am 14. Februar 2006. URL: https://www.theguardian.com/world/2006/feb/14/secondworldwar.germany; Anonymus, «Friedrich Engel: Nazi Officer Known as Butcher of Genoa», The Washington Post, online gestellt am 14. Februar 2006. URL: https://www.washingtonpost.com/wp-dyn/content/article/2006/02/13/AR2006021302005.html. Als «Todes-Engel» bezeichneten ihn die Häftlinge im Gefängnis von Genua, da er die zu erschießenden «Sühnegefangenen» auswählte. Vgl. Most, Der Schrank, S. 32.

93 Zwischen 2019 und 2021 befasste sich das von Carlo Gentile und Udo Gümpel geleitete, aus dem deutsch-italienischen Zukunftsfonds des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik geförderte Projekt «Die Massaker im besetzten Italien (1943–45) in der Erinnerung der Täter» mit dem ehemaligen Leiter der SS in Genua, Friedrich Engel, sowie weiteren an Massakern beteiligten deutschen Kriegsverbrechern. In diesem Rahmen organisierten die Projektbeteiligten einen Workshop zum Thema «War, Violence and the Image of Soldiers – Between Private Memories and Public Representation», der am 27. Februar 2020 an der Universität Köln stattfand. Siehe dazu die Projekthomepage: https://judaistik.phil-fak.uni-koeln.de/index.php?id=41767.

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Notizia bibliografica digitale

Martin Göllnitz, «Alte Männer, späte Urteile? Der «Butcher of Genoa» in der Gerichtsberichterstattung und kollektiven Erinnerung der frühen 2000er Jahre»Criminocorpus [Online], 22 | 2023, online dal 03 avril 2023, consultato il 28 mars 2024. URL: http://journals.openedition.org/criminocorpus/12879; DOI: https://doi.org/10.4000/criminocorpus.12879

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Martin Göllnitz

Dr. Martin Göllnitz ist Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Sonderforschungsbereich 138 «Dynamiken der Sicherheit» der Universitäten Marburg und Gießen. Er hat Geschichte und Germanistik an der Universität Kiel studiert, wo er 2017 mit einer Studie über nationalsozialistische Funktionäre promoviert worden ist. Anschließend hat er als Wissenschaftlicher Mitarbeiter an den Universitäten in Odense und Mainz gearbeitet, bevor er 2019 an die Marburger Universität gewechselt ist. Zu seinen Forschungsschwerpunkten gehören die Gewalt-, Terrorismus-, Polizei- und Kulturgeschichte des 19. und 20. Jahrhunderts.

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