1Um 1900 begannen die Kommunen in ganz Deutschland das private Bauwesen in einer bisher nie dagewesenen Form zu kontrollieren. Seit den 1880er Jahren waren strengere Baugesetze erlassen worden, die vor allem Standfestigkeit und Brandschutz, die Wohnungshygiene sowie das Verhältnis des Baus zu seiner Umgebung – insbesondere zum alignement, der Straßenflucht – betrafen. Von Seiten der Städteplaner wurde jedoch zunehmend auch eine stärkere ästhetische Einflussnahme der Baupolizei während des Genehmigungsverfahrens durchgesetzt. Dies hatte drei hauptsächliche Gründe : Erstens versprach man sich dadurch den Schutz der alten Orts- und Städtebilder sowie der baulichen Umgebung von Kulturdenkmalen, die durch unangepasste Neubauten zunehmend bedrängt und beeinträchtigt wurden. Zweitens boten die geltenden Bauordnungen oft nicht die Kompetenzen, um offene oder geschlossene Bauweise vorzuschreiben und damit die Ausbildung von städtebaulich ansprechenden reinen Mietshaus- oder Villenvierteln zu gewährleisten. Drittens beabsichtigte man, die individualisierte und dadurch stark kontrastierende künstlerische Gestaltung der Häuser zu Gunsten eines einheitlicheren und ruhigeren Gesamteindrucks einzuschränken. Dies entsprach ebenso den Forderungen der Heimatschutzbewegung wie die Bevorzugung regionaler Traditionen und Baustoffe. Außerdem verschafften sich die Bauämter damit die lange ersehnte Möglichkeit, Einfluss auf die Spekulationsarchitektur zu gewinnen und etwa die massenweise Produktion von Mietshäusern in zweifelhafter Ästhetik durch oft ungelernte Maurermeister oder Bauunternehmer ästhetisch steuern zu können. Durch eine gesetzlich verankerte künstlerische Prüfung und Verbesserung der Entwürfe durch akademisch geschulte Architekten der Stadtbauämter versprach man sich eine wesentliche Hebung ihrer äußeren Erscheinung und dadurch positive Auswirkungen auf das Stadtbild.
- 1 Die Darstellung folgt hier T. Möllmer, „ Heinrich Emerich und der Schutz des Ortsbildes “.
- 2 P. Schultze-Naumburg, Kulturarbeiten.
21904 wurde der „ Bund Heimatschutz “ gegründet1. Der erste Vorsitzende Schultze-Naumburg vermittelte die Ideologie des Bundes durch seine in der Vereinszeitschrift Der Kunstwart publizierte und ab 1902 in Buchform erschienene Aufsatzreihe „ Kulturarbeiten “2. Von ähnlicher Bedeutung war Paul Mebes’ 1908 veröffentlichtes Werk Um 1800. Architektur und Handwerk im letzten Jahrhundert ihrer traditionellen Entwicklung.
3Im Zentrum der Kritik des Heimatschutzbundes standen vor allem der mangelnde Schutz von Baudenkmalen, Städte- und Landschaftsbildern und ihre Beeinträchtigung durch unpassende Neubauten. Verurteilt wurden Bauten städtischen Charakters in ländlichem Umfeld, moderne und zu hohe Bauten in den Altstädten sowie dem Wesen des Orts widersprechende Stilformen oder Baumaterialien – insbesondere die stark farbigen und in vielen Gegenden nicht ortsüblichen Backsteinverkleidungen oder die ebenfalls in weiten Regionen in der tradierten Architektur nicht verbreiteten Schieferdächer.
- 3 Grundlegend zum Thema die schwer greifbaren Aufsätze : O. Berger, „ Über den Einfluß der Bauordnung (...)
- 4 R. Baumeister, Stadt-Erweiterungen in technischer, baupolizeilicher und wirtschaftlicher Beziehung, (...)
4Vorbild der Heimatschützer war die im 18. Jahrhundert geübte und teilweise bis zum Anfang des 19. Jahrhunderts fortgeführte landesfürstliche Baupolitik, die für Höhe und Gestaltung der Fassaden bisweilen genaue Vorgaben machte3. Das reichte von der Verpflichtung, sich an einheitliche Musterfassaden zu halten, bis zur Vorschrift einer fest umrissenen Farbpalette, für die Musterkarten im Bauamt bereitlagen. Von dieser Vorgehensweise war man inzwischen fast völlig abgekommen. Noch der einflussreiche Städtebautheoretiker Reinhard Baumeister hatte in seinem Standardwerk Stadt-Erweiterungen in technischer, baupolizeilicher und wirthschaftlicher Beziehung (1876) einer ästhetischen Beeinflussung durch Bauordnungen eine klare Absage erteilt : Schönheit könne sich nur durch Vielfältigkeit entwickeln, die aber bestimmten Regeln durch eine wirksame Bauordnung unterliegen und „ Einheit in der Mannichfaltigkeit “ erzeugen müsse4. Um 1900 war man jedoch der seit den 1880er Jahren immer kontrastreicher und spektakulärer gewordenen Mannigfaltigkeit der Straßenbilder müde geworden und besann sich auf die schlichte, relativ gleichförmige und dadurch ruhige Architektur der vergangenen Jahrhundertwende, eben der Zeit „ Um 1800 “. Die Bewegung ging indessen nicht nur von Städtebautheoretikern und -ästhetikern, sondern gerade auch von der Denkmalpflege aus : 1904 wurde auf dem 5. Tag für Denkmalpflege in Mainz die Forderung nach einer „ ästhetischen Baupolizei “ gestellt. Die preußische Regierung antwortete auf die wachsende Kritik an der ungezügelten Entfaltung der Privatbautätigkeit mit den Verunstaltungsgesetzen von 1902 und 1907. Im selben Jahr erhielt auch die badische Landesbauordnung ähnliche Vorschriften, 1909 folgte die allgemeine Bauordnung für das Königreich Bayern und 1909 das sächsische Gesetz „ gegen die Verunstaltung von Stadt und Land “. Daneben wurden zahlreiche Ortsstatute und lokale Bauordnungen erlassen, die ästhetische Fragen zum Teil des baupolizeilichen Genehmigungsverfahrens machten.
5Diese ästhetische Kontrolle und Bevormundung des Privatarchitekten griff in einer bislang ungekannten Weise in die künstlerische Freiheit des Architekten oder Baumeisters sowie in die individuellen Geschmacksvorstellungen des Auftraggebers ein und bildet gewissermaßen den Höhepunkt baupolizeilicher Überwachung am Vorabend des Ersten Weltkriegs. Auch wenn sie nur ein relativ kurzlebiges Intermezzo in der deutschen Architekturgeschichte blieb, stellte sie doch einen der größten Erfolge der seinerzeit so aktiven Heimatschutzbewegung dar und prägt trotz der Kriegszerstörungen – vielfach unerkannt – so manche deutsche Stadt.
6In der zeitgenössischen Fachliteratur – so etwa in Der Baumeister, der Deutschen Bauhütte und vor allem der Zeitschrift für Wohnungswesen – wird die Entstehung und Ausbreitung der mittlerweile fast völlig in Vergessenheit geratenen „ ästhetischen Baupolizei “ zwar gefordert, reflektiert und diskutiert, doch gab es bislang kaum konkrete Studien über das tatsächliche Wirken und die Vorgehensweise der Behörden in den einzelnen Städten. Es gelang nun, dieses Phänomen für das Beispiel Straßburg – also gerade eine schon lange nicht mehr deutsche Stadt – exemplarisch nachzuweisen.
7Es sind die geradezu mustergültigen Ausgangsbedingungen, weshalb sich die ästhetische Baupolizei ausgerechnet für Straßburg, die Hauptstadt des 1870 annektierten und direkt der Reichsregierung unterstellten Reichslands Elsass-Lothringen, besser nachweisen lässt als für die meisten deutschen Städte : Da ist der geschlossene bauliche Bestand der Straßburger Neustadt, wo in Deutschland die Stadtviertel des 19. Jahrhunderts durch die starken Kriegszerstörungen nur selten unverändert überkommen und dadurch in der Regel nicht unmittelbar nachvollziehbar sind. Außerdem haben sich – ebenfalls im Gegensatz zu vielen deutschen Städten, wo Amtsarchive durch Bombenangriffe vernichtet wurden – die Hausakten der Straßburger Baupolizeibehörde ebenso erhalten wie ein Großteil der amtsinternen Dokumente. All diese Archivalien dürfen zudem im Gegensatz zu den Gepflogenheiten in den meisten deutschen Archiven von Hand kostenfrei abfotografiert werden, wodurch dem amtsfernen Forscher die Recherchen wesentlich einfacher gemacht werden.
- 5 Gleichwohl muss darauf hingewiesen, dass in der elsässischen Baugesetzgebung über die Jahrhundertwe (...)
- 6 T. Möllmer, „ Das Villenviertel am Contades in Straßburg “.
8Diese exzellenten Konditionen machen Straßburg zu einem einmaligen Feld städtebaulicher und architekturwissenschaftlicher Studien5. Die Arbeitsweise der ästhetischen Baupolizei konnte im Rahmen der Studien des DFG-/ANR-geförderten Projekts „ Metacult. Kulturtransfer in Architektur und Stadtplanung in Straßburg 1830-1940 “ bei der stadtmorphologischen Analyse des ausgewählten Untersuchungsgebiets im städtebaulichen Zentrum der Neustadt zwischen Kaiserplatz und Contades nachgewiesen werden. Die Belege dafür fanden sich in den über 200 Bauakten, die im Zuge der Recherchen in den städtischen Archiven – den Archives de la Ville et de l’Eurométropole de Strasbourg (AVES) – vollständig fotografisch erfasst und anschließend ausgewertet wurden6. Ein wesentliches Ziel war, die Ursachen für den bei den Begehungen des Gebiets beobachteten großen Unterschied in seiner Stadtmorphologie zu belegen : Die Straßen in der Umgebung des Kaiserplatzes sind geschlossen mit Mietshäusern bebaut, die ein weitgehend einheitliches Erscheinungsbild und ähnliche Baumaterialien zeigen. Dagegen zeichnet sich das Viertel rund um den Contades durch eine äußerst disparate Bebauung von Villen in offener Bebauung sowie städtischen Einfamilien- und hohen Mietshäusern in Zeilenbauweise aus, die bunt durcheinandergewürfelt sind.
- 7 Auf den Ortsbildschutz zum ersten Mal hingewiesen hat S. Fisch, „ Planung als Eigentumsbeschränkung (...)
9Die Analyse der Bauakten bestätigte die These, dass die Verwaltung nur auf städtischem Gelände die Art der Bebauung lenken konnte ; auf den privaten Grundstücken hatte sie lange Zeit keinerlei Handhabe, um auf die Bautätigkeit größeren Einfluss zu nehmen. Erst nach 1910 werden auch die Bauten auf Privatgrund einer ästhetischen Kontrolle unterzogen : In den Bauakten finden sich Pläne, bei denen die Architekten des Stadtbauamts im Auftrag der Baupolizei Veränderungen vorgenommen haben. Es gibt auch Skizzen mit Verbesserungsvorschlägen oder gar vollständige Alternativentwürfe. Mit den dazugehörigen Schriftwechseln und Aktennotizen sowie der zugrundeliegenden Gesetzgebung konnte die ästhetische Überwachung der von Bauhandwerkern und -unternehmern eingereichten Entwürfe zu Bauten aller Art, insbesondere aber zu Mietshäusern nach der Jahrhundertwende rekonstruiert werden7.
10Bis zur Verabschiedung der fortschrittlichen Bauordnung und des Ortsstatuts zum Schutz des Ortsbildes von 1910 – und damit ein paar Jahre länger als in vielen Städten des Deutschen Reichs – gab es in Straßburg kein rechtliches Mittel, die Baugenehmigung aus ästhetischen Gründen zu verweigern und Nachbesserungen an den eingereichten Plänen zu fordern. Die örtliche Baulobby hatte schon in der Gründungsphase der Neustadt eine strenge Baugesetzgebung verhindert und für das Fortbestehen einer fast völligen Baufreiheit für den Bauherren und seinen Architekten gesorgt8. Bei den Sitzungen der Kommission zur Feststellung des Bebauungsplans der Neustadt wurden sogar in Deutschland so selbstverständliche und für die Eigentümer im Grunde so nützliche Servitute wie die verbindliche Anlage von Vorgärten kategorisch abgelehnt. Die Stadtverwaltung hatte außerdem keine Möglichkeit, Gegenden entweder für offene oder geschlossene Bauweise zu bestimmen. Sie musste tatenlos zusehen, wie etwa das als edles Villengebiet gedachte Contades-Viertel von Mietskasernen durchsetzt wurde und so nach und nach seinen Charakter als Wohnviertel der Oberschicht einbüßte.
11Die einzige Möglichkeit zu einer stärkeren Einflussnahme auf Neubauten hatte die Stadtverwaltung lediglich, wenn sie als Eigentümerin von Grundstücken auftrat und im Kaufvertrag eine Baulast eintrug, mit der dem Käufer bestimmte Pflichten auferlegt wurden. Auf diese Weise wurden beispielsweise die Vorgärten in der Avenue de la Liberté, rund um die Universität (Rue Goethe, Rue de l’Université, Rue de l’Observatoire) oder in der Rue du Maréchal Foch ermöglicht, die auf dem ehemaligen und von der Stadt vom Reich für 17 Millionen Mark erworbenen Festungsgelände lagen. Dieses Rechtsmittel nutzte die Stadt außer zur Anlage von Vorgärten indes nur wenig, bis 1886 der Deutsche Johann Karl Ott an Stelle des Elsässers Jean Geoffroy Conrath die Leitung des städtischen Bauamts übernahm. Erst zu dieser Zeit begann sich die Umgebung des Kaiserplatzes und die von hier aus zur Universität führende repräsentative Kaiser-Wilhelm-Straße (heute Avenue de la Liberté) mit Häusern zu füllen. Ott sorgte sich offenbar um die bauliche Qualität und ließ nun in die Kaufverträge der städtischen Grundstücke gewisse Bedingungen festschreiben.
- 9 Hier und im Folgenden : AVES, 852 W 33 (Bauakte 47, rue du Maréchal Foch).
12Ein schönes Beispiel dafür sind die Häuserzeilen an der Rue du Maréchal Foch und der Rue du Maréchal Joffre, die links und rechts an die Ministerialgebäude anschließen und dadurch unmittelbar auf das Platzbild einwirken. Im Kaufvertrag für ein großes Grundstück zwischen Manteuffelstraße (Rue du Maréchal Foch) und Apffelstraße (Rue Apffel) wurde dem Käufer unter „ Lasten und Bedingungen “ auferlegt, nur „ nach einem von der Stadtverwaltung genehmigten Plane “ zu bauen9. Bei Eintreffen des Baugesuchs wurde präzisiert, „ daß nur ein solcher Plan Aussicht auf Genehmigung hat, der eine einheitlich durchgebildete Front nach dem Kaiserplatz zeigt “ – es ging Ott nicht nur darum, für eine qualitative Architektur zu sorgen, sondern auch große zusammenhängende und damit monumentalere Platzwände zu schaffen, die die Staatsbauten rund um den Kaiserplatz in angemessener Form ergänzen sollten. Der vom Architekten Heinrich Emerich (sen.) für die Mietshausgruppe 45-49, rue du Maréchal Foch (1888-1891) vorgelegte Plan wurde von der aus Mitgliedern des Gemeinderats zusammengesetzten Baukommission als zu wenig repräsentativ zurückgewiesen und eine monumentalere Ausarbeitung der Fassaden und Dachzone verlangt. Die künstlerische Gestaltung gibt der aufwendig fotomechanisch reproduzierte Aufriss des verbesserten Entwurfs genau wieder, und in der schließlich erteilten Baugenehmigung wurde niedergeschrieben, auf Grund des Kaufvertrags „ muß die in den Zeichnungen dargestellte Ausbildung der Straßenfluchtwände […] kunstgerecht zur Ausführung kommen, eine Änderung an der Ornamentik ist nur mit Genehmigung des Bürgermeisteramtes zulässig “ (Abb. 1).
Abb. 1 — Straßburg, Mietshausgruppe Weill-Levy (45-49, rue du Maréchal Foch). Vorprojekt und Ausführungsentwurf nach Abänderungswünschen des Stadtbauamts von Heinrich Emerich sen., 1888.
<Image en attente de droits>
AVES, 852 W 33
- 10 AVES, 852 W 30 (Bauakte 37, rue du Maréchal Foch).
- 11 Hierauf geht der Verfasser in der 2017 erscheinenden Schlusspublikation des Forschungsprojekts ein.
13Bei einem Mietshaus wenige Schritte weiter, der Nummer 37, rue du Maréchal Foch, wurde der eingereichte Fassadenriss ebenfalls abgelehnt und eine reichere Gestaltung verlangt – denn das Gebäude war vom Kaiserpalast aus zu sehen10. Das Bauunternehmen Louis Greiner kam der Forderung mit aufwendigeren Fensterverdachungen und Putzfeldern nach, ohne strukturelle Abänderungen vornehmen zu müssen (Abb. 2). Ebenso verfuhr die Stadtverwaltung in Zusammenarbeit mit der Baukommission bei den Häusern der Kaiser-Wilhelm-Straße, wo die Grundstücke zunächst bevorzugt paarweise oder zu mehreren an ein und denselben Bauherren verkauft wurden, der dann für eine einheitliche Gestaltung der nebeneinanderliegenden Bauten zu sorgen hatte11.
Abb. 2 — Straßburg, Mietshaus Lau (37, rue du Maréchal Foch). Vorprojekt und Ausführungsversion nach Abänderungswünschen des Stadtbauamts.
<Image en attente de droits>
AVES, 852 W 30
- 12 Ausführlicher und kritischer Kommentar zur Straßburger Bauordnung : Redlich, „ Die erste Staffelbau (...)
- 13 Im Zuge dessen verfasste und druckte Emerich sogar eine ausführliche Begründung zu dem Entwurf für (...)
14Erst mit der Bauordnung und dem Ortsstatut von 1910 fand eine nahezu vollständige Angleichung der Straßburger Baugesetzgebung an deutsche Verhältnisse statt. Gleichzeitig wurde damit ein in Deutschland viel beachtetes Muster für eine einflussreiche und wirksame Baupolizei geschaffen12. Ihr geistiger Vater ist der Straßburger Beigeordnete Dr. Heinrich Emerich (1872-1933), Sohn des gleichnamigen Architekten und ausgebildeter Jurist. Er verkörpert den Typus des modernen Beamten, der nicht allein durch Autorität, sondern durch Überzeugungsarbeit, das Eingehen auf die verschiedensten Interessensgruppen sowie öffentliche Aufklärung über seine Politik seine Ziele zu erreichen versuchte. Mit diesen fortschrittlichen Methoden setzte Heinrich Emerich in jahrelanger Arbeit die neue Bauordnung durch, die 1910 verabschiedet wurde und die Straßburger Baugesetzgebung zu einer der modernsten im Deutschen Reich machte13. Im Zuge dessen wurde sogar eine ausführliche Begründung zu dem Entwurf für die neue Bauordnung gedruckt, die alle Argumente für eine Änderung des Baurechts zusammenfasste. Grund dafür war vor allem die eingeführte Staffelbauweise nach Vorbild der unter dem Architekten Theodor Fischer erarbeiteten Münchener Bauordnung von 1904, die vom Kern zur Peripherie Gebiete verschiedene Bauklassen mit stetig abnehmender Bebauungshöhe und -dichte vorsah.
- 14 Verhandlungen des Gemeinderats der Stadt Straßburg, Sitzung vom 19.10.1910, S. 837.
- 15 H. Emerich, Entwurf eines Gesetzes zum Schutze des Orts- und Landschaftsbildes gegen Verunstaltung (...)
- 16 Verhandlungen des Gemeinderats der Stadt Straßburg, Sitzung vom 19.10.1910, S. 838.
- 17 R. Wittenbrock, Bauordnungen als Instrumente der Stadtplanung im Reichsland Elsaß-Lothringen, S. 25 (...)
- 18 H. Emerich, Der Schutz des Ortsbildes.
- 19 H. Emerich, Der Schutz des Ortsbildes, S. 10.
15Durch die neue Staffelbauordnung hatte Emerich der Baupolizei weitreichende Kompetenzen verschafft und sie zu einem wirkungsvollen Instrument der städtebaulichen Entwicklung gemacht. Es fehlte nur noch ein weiterer Schritt : Nachdem die Steuerung der Bauart, Bebauungsdichte und -höhe geregelt und moderne Vorschriften hinsichtlich Stand-, Feuer- und Arbeitersicherheit sowie die Beleuchtung und Belüftung der Wohnungen eingeführt worden waren, blieb noch die Aufgabe, „ auch für die schönheitliche Entwicklung der Stadt und die Erhaltung des Ortsbilds zu sorgen, soweit dies nicht schon die neue Bauordnung [...] tun konnte “14. Dafür aber war ein Landesgesetz notwendig, das den Erlass von Ortsstatuten durch die Kommunen ermöglichte. Schon Anfang 1908 hatte der Beigeordnete dem Ministerium einen Entwurf für ein Landesgesetz zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes vorgelegt15 und sich per Gemeinderatsbeschluss als dringendes Bedürfnis bestätigen lassen. Der Entwurf für das Ortsstatut entstand ebenfalls unter Beteiligung von Politik und Fachwelt : Aus „ Gemeinderatsmitgliedern aller Parteien, Architekten und Künstlern sowie Vertretern des Grund- und Hauseigentümervereins “ wurde eine zwanzigköpfige Sonderkommission gebildet16. Am 7. November 1910 wurde das Landesgesetz „ betr. baupolizeiliche Vorschriften “ verabschiedet – ein so genanntes Blankettgesetz, das lediglich die Grundlage zur Schaffung von Ortsstatuten bildete und deren weitere Ausarbeitung den Kommunen überließ17. Schon am 23. November trat in Straßburg das Ortsstatut sowie die Verordnung zum Schutze des Ortsbildes von Straßburg in Kraft. Ihr Wortlaut ist in einer aufwendig gestalteten und illustrierten Schrift abgedruckt, in der Emerich seine Arbeit als Musterbeispiel verbreiten ließ18. Daraus geht hervor, dass der ausgebildete Jurist über die rechtliche Situation ebenso im Bilde war wie über die aufklärerischen Schriften und Vorträge der damaligen Kulturbewegung, so beispielsweise von Camillo Sitte, Paul Schultze-Naumburg und Cornelius Gurlitt19.
- 20 H. Emerich, Der Schutz des Ortsbildes, Anhang II.
- 21 Es handelte sich um eine Subkommission, die ehrenamtlich alle 1-2 Wochen tagte und unter anderem mi (...)
16Per Ortsstatut wurde der Bürgermeister „ ermächtigt, baupolizeiliche Vorschriften zum Schutze des Ortsbildes über die Lage und die äußere Ausgestaltung baulicher Anlagen zu erlassen “20. Dabei konnte er die Genehmigung für Bauten versagen, „ die kein gefälliges Äußeres haben oder für das Ortsbild störend wirken würden “ (§ 1.1) ; diese müssen sich statt dessen „ Stadtbildern oder Kunstdenkmälern von eigenartigem künstlerischem oder kunstgeschichtlichem Gepräge “ anpassen (§ 1.2). Besonderer Bedeutung kam der schon in der Staffelbauordnung festgelegten Baudichte und der Unterscheidung zwischen offener und geschlossener Bebauung zu, die hier weiter präzisiert wurde ; demnach durfte in manchen Gebieten „ nur landhausmäßige (Villen)-Bebauung [...] unter Wahrung von gewissen Grenzabständen “ (§ 1.3) stattfinden, in anderen hingegen nur „ geschlossen, d. h. ohne seitlichen Abstand, Mauer an Mauer, gebaut werden “ (§ 1.8). Bevor eine Entscheidung getroffen wird, sollte der Bürgermeister „ eine je zur Hälfte vom Gemeinderat und von ihm ernannte Kunstkommission hören “ (§ 3)21.
- 22 S. Hausmann in Straßburg und seine Bauten, S. 390f. ; H. Emerich, Der Schutz des Ortsbildes, S. 17- (...)
17In erster Linie war das Ortsstatut zum Schutz der Altstadt gedacht ; die Anwendung auf die Neustadt gab zudem die Handhabe, in bereits erschlossenen Gebieten soweit noch möglich Stadtbildkorrektur zu betreiben und einheitlicher gestaltete Neubauviertel in regionalen Bauformen (hohe Dächer, Ohrenfenster, Klappläden) mit heimischen Baumaterialien (Sandstein, Putz, Biberschwanzziegel) durchzusetzen. Außerdem versprach man sich von der Kontrolle der Fassadenentwürfe durch die Kunstkommission und konkrete Gegenvorschläge eine Verbesserung der seit Jahrzehnten beanstandeten künstlerischen Qualität der Straßburger Privatarchitektur22.
- 23 AVES, 776 W 155 (Bauakte 5, rue Ehrmann).
- 24 AVES, 946 W 218 (Bauakte 2, rue Turenne).
18Schon vor Inkrafttreten der Regelungen von 1910 hatte Emerich gemeinsam mit seinem größten Unterstützer, dem Oberbürgermeister Rudolf Schwander, sowie seinen Mitstreitern – unter anderem dem Hochbauamtsleiter Fritz Beblo – versucht, die ästhetische Qualität des Stadtbilds zu verbessern. Dies ging aber bislang nur durch Entgegenkommen von Architekt und/oder Auftraggeber. Ein Beispiel ist das Mietshaus 7, rue Ehrmann für den Wirt Alfons Ulrich, der sich nach einem Gespräch mit Emerich zu Abänderungen an dem sehr schematischen Fassadenentwurf bereiterklärte23. Die Gliederung wurde in der Ausführung reicher und an Stelle von Backsteinen und Schieferdeckung verwendete man regionale Baustoffe wie Putz und Biberschwanzziegel. In einem anderen Fall konnte ein als privater Bauherr auftretender städtischer Bauführer an seinem Mietshaus (2, rue Turenne) zu einer Brandmauer in regionalistisch-reduktionistischer Gestaltung veranlasst werden, da er sich mehrerer Verstöße gegen die Bauordnung schuldig gemacht hatte24. Es waren also Ausnahmefälle ohne rechtliche Grundlage, in denen zugunsten der neuen städtebaulichen Auffassungen eine ästhetische Korrektur vorgenommen werden konnte. Mit Bauordnung und Ortsstatut änderte sich das grundlegend : Von nun an wurden die Fassaden nach einem festgelegten Procedere der Kunstkommission vorgelegt und vom Hochbauamt die gewünschten Änderungen vorgeschlagen.
- 25 AVES, 954 W 494 (Bauakte 25, quai Zorn).
19Die Bauakte des Mietshauses 25, quai Zorn (urspr. 16) zeugt beispielsweise davon, dass das Baupolizeiamt durch das Hochbauamt genaue Alternativentwürfe aufstellen ließ25. Auftraggeber war der uns schon bekannte Wirt Alfons Ulrich mit seinem Architekten Vitus Brokmann. Im Juli 1911 wurden die Pläne und die mittlerweile zur Pflicht gemachte Baubeschreibung mit Angabe der als ortstypisch verlangten Fassadenmaterialien eingereicht (Abb. 3). Wenige Tage später legte das Hochbauamt einen „ Abänderungsvorschlag “ vor, der offenbar auf seinen Mitarbeiter Ernst Fettig zurückgeht. Brokmanns Entwurf schimmert nur noch andeutungsweise in Aufteilung und Giebelmotiv durch und wurde zugunsten eines schlichten „ Um 1800 “-Eindrucks vollständig überarbeitet. Es gelang nur mit Mühe, Ulrich zur Berücksichtigung dieser Vorlage zu bewegen, da dieser zunächst auf der „ reichen Ausbildung seiner Fassaden “ bestand – ein Hinweis darauf, dass die Auftraggeber den Geschmack des Hochbauamts nicht immer bedingungslos teilten. Der von Fettig angefertigte Überarbeitung wurde schließlich realisiert und kostete Brokmann immerhin 1,96 Mark.
Abb. 3 — Straßburg, Mietshaus Ulrich (25, quai Zorn). Vorprojekt von Vitus Brokmann, Abänderungsvorschlag und Ausführungsentwurf von Ernst Fettig, 1911.
<Image en attente de droits>
AVES, 954 W 494
- 26 AVES, 795 W 38 (Bauakte 35, av. de la Paix), Aktennotiz auf dem Baugesuch vom 26.08.1013.
20In anderen Fällen wurden keine Fassadenrisse, sondern Skizzen angefertigt. Der erste Entwurf von Joseph Heiss für das heute verschwundene Wohnhaus 35, avenue de la Paix ist uns nicht überliefert, dafür aber der mit Kohlestift gezeichnete Gegenvorschlag des Hochbauamts (Abb. 4)26. Heiss wurde nahe gelegt, die Fassade „ etwa im Sinne der beigegebenen Skizze “ abzuändern. Heiss traute man offenbar zu, die Umarbeitung nach den Maßgaben der Baupolizei selbst vorzunehmen. Tatsächlich nimmt sein Aufriss zwar einzelne Elemente der Skizze beinahe wörtlich auf, stellt aber eine eigenständige Entwurfsleistung dar (ausgeführt 1913/1914).
Abb. 4 — Straßburg, Wohnhaus Heiss (35, avenue de la Paix). Skizze des Hochbauamts und Ausführungsentwurf von Joseph Heiss.
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AVES, 795 W 38
- 27 AVES, 783 W 44 (Bauakte 1a, boul. Gambetta), Eingabeplan vom 29.03.1912.
21Besonders deutlich wird die Zielrichtung der Abänderungen beim Fassadenentwurf für ein Mietshaus am Schiltigheimer Ring / 1a, boulevard Gambetta, den Wilhelm Köhler im Auftrag von Anton Amrhein im März 1912 einreichte27. Hierzu sind nur die Eintragungen im Plan (von Beblo oder Fettig) erhalten. Um die barockisierenden Elemente der ohnehin recht schlicht gestalteten Front weiter zurückzudrängen, wurde vor allem die oberen Partie mit ihren geschweiften Balkongeländern und der Volutendekoration der in das große Zwerchhaus hineinragenden Erkergiebel beanstandet (Abb. 5). Die vom Architekten ausgearbeitete Korrektur schuf einen schlichteren Abschluss, indem das Zwerchhaus nun als mächtige Walmgaube erscheint. Die geplante Schieferdeckung ersetzte man durch Biberschwanzziegel. Ganz klar wurde zugunsten eines zeitgemäßen, aber zeitlos gedachten Gesamteindrucks entschieden.
Abb. 5 — Straßburg, Mietshaus Amrhein (1a, boulevard Gambetta). Eintragungen des Hochbauamts und korrigierte Partien von Wilhelm Köhler.
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AVES, 783 W 44
22Ganz klar lässt sich bei allen Entwürfen und Abänderungsvorschlägen die Beeinflussung durch die Lehren von Friedrich Ostendorf und Theodor Fischer erkennen, was Fritz Beblo und seine Mitarbeiter als Vertreter der jüngeren Karlsruher Schule ausweist.
23Die Tätigkeit der ästhetischen Baupolizei erfuhr in der Tagespresse schon bald herbe Kritik. Schnell hatte man erkannt, dass Heimatschutz und Regionalismus ihrerseits nur eine Modeerscheinung waren und einen bestimmten Geschmack einer ganz bestimmten Kulturbewegung ausdrückten. Traten dann stets dieselben Architekten des städtischen Hochbauamts in Aktion, drohte einer Stadt die Prägung durch die Entwürfe mittlerer Baubeamte, die nach der künstlerischen Linie der Leiter des Stadtbauamts arbeiteten – wie in Straßburg Ernst Fettig auf Geheiß des Baupolizeichefs Emerich und des Leiters des Hochbauamts, Fritz Beblo. In der Zeitung Der Elsässer erschien 1913 ein anonymer Leserbrief, der die Bedenken auf den Punkt brachte :
- 28 AVES, 230 MW 48 (Entscheidungen des Kaiserlichen Rats), Zeitungsausschnitt aus Der Elsässer, „ Über (...)
Wer [...] in letzter Zeit Gelegenheit hatte, mehrere vom Stadtbauamt gezeichnete oder revidierte Pläne von Um- und Neubauten zu sehen, muß sich bald wundern darüber, daß man es auf dem Stadtbauamt so leicht fertigbringt, für einen Ladenumbau in einer völlig ausgebauten Straße, für einen Neubau in einem ganz alten Viertel, für einen Stockaufbau auf ein altes Haus, kurz, für alles, was gebaut wird, genau dasselbe Kapitäl, genau dasselbe Kreisornament, genau dieselbe Schrift, genau dieselbe Tür, genau dieselbe Gliederung anzubringen !28
- 29 R. Wittenbrock, Bauordnungen als Instrumente der Stadtplanung im Reichsland Elsaß-Lothringen, S. 28 (...)
- 30 Dazu dürfte auch maßgeblich beigetragen haben, dass viele der Straßburger Bauschaffenden ihre Ausbi (...)
24Dessen ungeachtet fand die Architektursprache der Heimatschutzbewegung und des Regionalismus hier bei Bevölkerung und Stadtverwaltung einen so großen Rückhalt, dass sie im Vergleich zum Deutschen Reich von einer besonderen Langlebigkeit war und auch nach 1918 im wieder französisch gewordenen Straßburg weiter bei öffentlichen Bauprojekten ebenso wie im Privatbau praktiziert wurde. Obwohl das Ortsstatut zum Schutz des Ortsbildes in größtem Kontrast zur einst geübten französischen Tradition der Baufreiheit stand, fand es auch nach 1918 breite Zustimmung in der Stadtverwaltung und lag als „ Statut local relatif à la protection de l’aspect local à Strasbourg “ seit 1924 in einer Übersetzung vor29. Die im Gegensatz zu den ausgewiesenen Deutschen im Lande verbliebenen elsässischen Baubeamten wie Paul Dopff sorgten für eine Kontinuität der in der deutschen Zeit eingeführten Baupolitik30.
25Die Grenzstadt Straßburg, die in weniger als hundert Jahren viermal die Nationalität gewechselt hat und deshalb ständigen kulturellen Transfer- und Transformationsprozessen unterworfen war, steht damit stellvertretend für eine sich abzeichnende Internationalisierung der europäischen Stadtmorphologien. Denn etwa zur gleichen Zeit, als in Deutschland der Ruf nach einer einheitlicheren und schlichteren Architektursprache laut und eine strengere Baugesetzgebung zur Kontrolle des äußeren Erscheinungsbildes gefordert wurde, hatte man sich in Frankreich seit dem Ende des 19. Jahrhunderts durch die abwechslungsreichen Stadtbilder von Berlin, Wien und Brüssel inspirieren lassen und eine Änderung der starren Pariser Bauvorschriften vorbereitet, die insbesondere keine Vorsprünge in den Straßenraum zuließen. Das 1902 verabschiedete Dekret erlaubte nun Aufbauten wie Türme und Vorsprünge wie (Eck)Erker, die bislang in dieser Form verboten gewesen waren. „ Paris se berlinise ! “ schrien die Traditionalisten ; die Befürworter begeisterten sich an der neuen Vielfalt, die der Monotonie uniformer Fassaden entgegengesetzt wurde. Und umgekehrt erfreute man sich in Deutschland der neuen gemäßigten Bauformen der Heimatschutzbewegung und des Regionalismus, die in ihrer Einheitlichkeit einerseits von der in Deutschland im 18. Jahrhundert praktizierten, aus Frankreich importierten fürstlichen Baupolitik des Absolutismus und andererseits direkt vom ewigen Vorbild Paris inspiriert waren.