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Platon

Richten und Strafen. Zum Strafrecht in Platons Nomoi

Klaus Schöpsdau
Société d’Études Platoniciennes
p. 51-72

Full text

  • 1 Stellen aus den Nomoi werden im folgenden nur mit Angabe der Stephanuspaginierung zitiert; in der Z (...)

1„Irgendwie ist es schon beschämend, überhaupt Gesetze für all das zu erlassen, das wir jetzt regeln wollen (...) ; ja schon die bloße Annahme, daß in einem solchen Staat jemand heranwächst, der sich den schlimmsten Formen der Schlechtigkeit, wie sie bei anderen herrscht, hingeben werde, so daß man (...) zur Abschreckung und wenn der Fall doch eintritt, zu ihrer Bestrafung Gesetze erlassen muß, schon diese Annahme ist irgendwie beschämend“ (Nom. 853b-c)1.Wie in der Politeia (Rep. 405a-d) wertet Platon auch in den Nomoi die Notwendigkeit einer Strafgesetzgebung als ein Indiz für das Scheitern aller in Magnesia unternommenen Bemühungen um die Moral der Bürger. Aber er weiß auch, daß Strafgesetze unvermeidlich sind ; denn da die zu gründende Stadt nicht von Götterkindern bewohnt wird, sondern von Menschen, ist die Befürchtung berechtigt, daß manche Bürger gegenüber erzieherischen Maßnahmen resistent sein werden und daher zu dem Mittel der Strafandrohung gegriffen werden muß (853c-d).

2Im folgenden gebe ich zunächst einen knappen Überblick über die Organisation des Gerichtswesens in Magnesia und schließe daran eine Betrachtung des platonischen Strafrechts in der Theorie und in der Praxis.

1. Die Gerichtsinstanzen in Magnesia

3Ein gut organisiertes Gerichtswesen gehört zu den unentbehrlichen Elementen einer Polis: „Jede Stadt würde aufhören, eine Stadt zu sein, wenn in ihr nicht Gerichtshöfe in der rechten Weise eingesetzt wären“ (766d). Bei der Organisation des Gerichtswesens folgt Platon der in Athen üblichen Unterscheidung zwischen Privatklagen (díkai), bei denen ein Privatmann einen andern verklagt, und öffentlichen Klagen (graphaí), durch die jemand dem Gemeinwesen zu Hilfe kommen will (767b).

4A) Für Privatklagen soll es drei Instanzen geben (766e3-767e9, 768b1-c2, 956b7-e1) :

1) Die erste Instanz bildet ein Schiedsgericht aus Nachbarn und Freunden, die von den streitenden Parteien selbst zu Schlichtern gewählt werden. Diese „Schiedsleute“ (diaitetaí 920d6), die Platon ausdrücklich als „Richter“ (956c1) bezeichnet, bilden sogar das wichtigste Gericht ; denn Platon rechnet damit, daß es hier im Regelfall zu einer Einigung kommt ; nur wenn wider Erwarten keine Einigung erzielt wird, sollen sich die Parteien an eine höhere Instanz wenden (766e3-767a2).

  • 2 Vgl.Schöpsdau 2003, 427ff. Anders Morrow 257-261.
  • 3 Hierin sind sie vergleichbar mit den attischen Diaiteten, die gleichfalls phylenweise tätig waren.

52) Die zweite Instanz wird gebildet von Phylengerichten (phyletikà dikastéria), d.h. Gerichten, die auf der Basis der Phylen (katà phylás) eingerichtet werden und für die Streitfälle innerhalb einer Phyle zuständig sind (vgl. 768b4, 768c1-2, 915c5, 920d5, 921d2-3). Es handelt sich um dezentrale Gerichte, die durch Los aus den Phylenangehörigen gebildet werden ; in jeder Phyle soll es ein solches Gericht geben, das seinen Sitz im Hauptort der Phyle hat2. Die Aufgabe der Phylengerichte besteht wie die der Gerichte der ersten Instanz im Schlichten (dialláxai 767a3)3.

  • 4 Die Zusammensetzung aus ehemaligen Beamten erinnert zwar an den athenischen Areopag, doch spricht d (...)

63) Die dritte und letzte Instanz bilden die „Auserlesenen Richter“ (eklektoì dikastaí 946d7, 938b5, 948a3-4) ; wie der Name besagt, wird dieser Gerichtshof aus den vorjährigen Beamten durch Auswahl der Besten gebildet (855c7). Die Mitglieder dieses Kollegiums besitzen ein Maximum an sachlicher Kompetenz und moralischer Qualität : denn jeder dieser Richter hat zwei Auswahlverfahren durchlaufen : einmal bei der Wahl zum Beamten, dann bei der Wahl zum Auserlesenen Richter.4

  • 5 Als Anreger für Platon kommt auch Hippodamos von Milet in Betracht, der bereits die Konzeption eine (...)

7Die Einsetzung der Auserlesenen Richter als einer Berufungsinstanz gegen den Spruch des Phylengerichts stellt gegenüber Athen insofern eine Neuerung dar, als in Athen gegen den Spruch eines ordentlichen Gerichts keine Berufung möglich war. Falls jedoch das Phylengericht funktionell den öffentlichen Diaiteten in Athen entspricht, könnte man in der Zulassung einer Berufung an die Auserlesenen Richter ein Pendant zu der in Athen zulässigen Berufung gegen den Spruch dieser Diaiteten sehen, womit Platons Neuerung einiges von ihrem revolutionären Charakter verlöre5.

  • 6 So Morrow 265. Dagegen weisen Piérart 443f. (als Alternative) und Saunders 1972, 123 die Entscheidu (...)

8B) Der Gerichtshof für öffentliche Klagen (767e9-768b1).
An den Entscheidungen über öffentliche Klagen soll nach Platons Ansicht das Volk beteiligt werden; dies deutet auf eine richterliche Funktion der Volksversammlung hin
6. Allerdings weist Platon diesem Volksgericht nur geringe Kompetenzen zu: die Untersuchung wird jeweils von den drei höchsten Beamten geführt (768a), und für die großen Kapitalverbrechen ist gerade nicht die Volksversammlung, sondern ein spezielles Gericht zuständig, das zu Beginn von Buch IX eingesetzt wird.

  • 7 Vielleicht nur diejenigen Fälle von Mord, die die Todesstrafe nach sich ziehen, während die Tötungs (...)
  • 8 Zumindest die Fälle vorsätzlicher Körperverletzung (d.h. versuchten Mordes), vgl. 877b.

9C) Der Gerichtshof für Kapitalverbrechen (855c6-856a8). Dieses für Kapitelverbrechen zuständige Gericht besteht aus den 37 Gesetzeswächtern und den „Auserlesenen Richtern“. In die Zuständigkeit dieses Gerichts fallen Tempelraub, Umsturzversuch, Verrat, Mord7, Körperverletzung8 und wahrscheinlich auch Prozesse wegen Asebie.

  • 9 Die Ähnlichkeit mit dem Rat des Areopag wäre noch größer, wenn die auf Lysias, Or. 7,22 und 26,12 g (...)

10Zu diesem Gerichtshof gibt es keine exakten Analogien in den griechischen Staaten. Die Zuständigkeit für Mordprozesse erinnert an den athenischen Rat auf dem Areopag, der sich gleichfalls aus ehemaligen Archonten rekrutierte; aber diese amtierten auf Lebenszeit, während die Auserlesenen Richter offenbar jedes Jahr neu gewählt werden sollen9.

11Man kann sich fragen:Warum hat Platon diesen Gerichtshof nicht schon bei der Regelung des Gerichtswesens in Buch VI eingesetzt? Die Antwort dürfte darin zu suchen sein, daß im sechsten Buch nur die regulären Gerichte eingesetzt werden; bei dem Gerichtshof für

  • 10 Neben den regulären Gerichten gibt es in Magnesia eine Reihe weiterer Träger richterlicher Funktion (...)

12Kapitalverbrechen handelt es sich aber um ein Gericht für Verbrechen, die eigentlich in Magnesia gar nicht vorkommen sollten (vgl. IX 853b-d). Er wird daher gleichsam als außerordentliche Notmaßnahme erst im Zusammenhang mit den Strafgesetzen eingesetzt10.

2. Die Aufgabe der Gerichte. Das Gerichtsverfahren.

13Platon weist den Richtern ganz allgemein die Aufgabe zu, jedem Vergehen die Strafe zuzumessen, die dem erlittenen Schaden und der begangenen Tat entspricht (876d3-4); d.h. sie sollen Art und Höhe des Schadensersatzes festlegen und, wenn nötig, darüber hinaus eine Strafe verhängen. In moralischen Kategorien formuliert,kommt dem guten Richter die Aufgabe zu, den Staat auf der rechten Bahn zu erhalten, indem er „in den Guten ein Fortdauern und Anwachsen der Gerechtigkeit, in den Schlechten eine Abkehr von Unwissenheit, Zügellosigkeit, Feigheit, kurz von aller Ungerechtigkeit bewirkt, sofern die Überzeugungen der schlechten Leute noch heilbar sind“ (957d6-e4).

14Die erste Aufgabe ist darum die exakte Ermittlung des Tatbestands: so haben z.B. die Richter bei Militärvergehen genau zu prüfen, ob jemand seine Waffen freiwillig oder unfreiwillig weggeworfen hat, damit sie nicht einem Unschuldigen schwere Strafen auferlegen (944c-d). Bei Kapitalverbrechen haben sie zu prüfen, ob es sich um vorsätzlichen Mord oder Tötung im Affekt oder um unbeabsichtigte Tötung handelt.

15Damit ein Richter den genauen Tatbestand ermitteln kann, müssen folgende prozessualen Voraussetzungen gegeben sein:

  1. Der die Verhandlung leitende Richter muß befugt sein, selber fragend und belehrend in den Prozeß der Wahrheitsermittlung einzugreifen. Dies ist nicht möglich in Staaten, wo die Richter stumm sind und nicht mehr als die Parteien sagen dürfen (766d; 876b).

  2. Die Richterkollegien müssen so klein sein, daß jeder Richter zu Wort kommen kann (766d).

  3. Zur Ermittlung der Wahrheit muß genügend Zeit zu Verfügung stehen (766d8-e3).

16Für das Gerichtsverfahren bei Kapitalverbrechen gibt Platon in Buch VIII und IX noch genauere Vorschriften, wobei er sich unter Auslassung der „belanglosen“ (846b6) Details der Prozesse auf die Regelung der Verhandlung und der Abstimmung beschränkt (855c-856a). Danach sollen möglichst alle Bürger bei den Verhandlungen zuhören. Kläger und Beklagter halten je nur eine Rede. Dann soll der Älteste mit der Befragung beginnen, die dann von den anderen Richtern fortgesetzt wird. Die hierbei gemachten Aussagen werden schriftlich festgehalten und versiegelt auf dem Altar der Hestia verwahrt. Diese Prozedur soll dreimal durchgeführt werden; dann hat jeder Richter seine Stimme unter Eid abzugeben. Gegen ein in dieser Weise gefälltes Urteil ist keine Revision zulässig.

  • 11 Die Termini nach S.Todd, Glossary-Index 215.

17Mit seinen Vorschlägen zur Prozeßführung sucht Platon den Mängeln des attischen Prozeßverfahrens zu begegnen. In Athen war das Ziel des Prozesses nicht die Ermittlung der Wahrheit, sondern lediglich eine Entscheidung darüber, welchem der von den beiden Parteien vorgetragenen Standpunkte der Vorzug zu geben sei: dem des Klägers oder dem des Beklagten (es handelt sich also um eine Extremform eines „adversarial system of justice“ im Gegensatz zu dem von Platon konzipierten „inquisitorial system of justice“11).

  • 12 Vgl. S.Todd 23ff.

18Infolgedessen war der Richter in Athen weitgehend zur Passivität verurteilt. So hatte der zuständige Beamte in der ersten Prozeßphase, der sog. anákrisis („Voruntersuchung“), nur die Positionen der beiden Parteien festzulegen und die Zulässigkeit der Klage festzustellen. Im anschließenden Prozeß vor dem athenischen Volksgericht war keine Intervention des Gerichts üblich; Zeugenverhöre gab es nur in ganz seltenen Ausnahmefällen12; die Prozeßdauer betrug bei öffentlichen Klagen einen Tag; bei Privatprozessen war die Dauer und damit die Redezeit vom jeweiligen Streitwert abhängig (Aristoteles rechnet mit vier Privatprozessen pro Verhandlungstag: Ath. pol. 67,1). Platon verlangt dagegen eine wirkliche Prüfung des Tathergangs in wiederholten Verhören (766d5); deshalb fordert er nicht weniger als drei Verhandlungstage zwecks gründlicher Abwägung aller Aspekte (856a).Aufschlußreich sind in diesem Zusammenhang die Worte des Sokrates an seine Richter Apol. 37a: „Wenn auch ihr ein Gesetz wie andere Menschen hättet, daß über Leben und Tod nicht an einem Tag entschieden werden darf, dann, glaube ich, hätte ich euch überzeugt“.

3. Der Zweck der Strafe

  • 13 Vgl. O. Höffe, Artikel‚ Strafe‘ in: O. Höffe (Hrsg.): Lexikon der Ethik, München 51997, 288ff.

19Hinsichtlich des Strafzwecks kennen moderne Straftheorien drei verschiedene Konzeptionen13 :

  1. Nach der Theorie der sog. Generalprävention ist der Zweck der Strafgesetzgebung der Schutz der Allgemeinheit vor Verbrechen. Dies geschieht dadurch, daß die Bürger durch die Strafdrohung abgeschreckt werden und so die Häufigkeit von Rechtsbrüchen gemindert wird.Vertreter dieser Theorie sind etwa Hobbes, Bentham, Schopenhauer,A. v. Feuerbach und der moderne Utilitarismus.

  2. Die Vergeltungstheorie (Retributionstheorie) geht in der z.B. von Kant und Hegel vertretenen Form nicht von einem Rachebedürfnis des Opfers oder der Gesellschaft aus, sondern von der wiederausgleichenden Gerechtigkeit. Der Rechtsbruch wird betrachtet als Anmaßung einer Ausnahmestellung gegenüber den Mitbürgern, die einen Ausgleich mittels einer Strafe erfordert.

  3. Die im 19. Jh. von dem Juristen Franz v. Liszt (1852-1919) begründete moderne Theorie der Spezialprävention sieht in der Strafe eine Sicherungsund eine Erziehungsmaßnahme mit dem Ziel der Resozialisierung des Täters. Nach dieser Konzeption sollen weitere Straftaten dadurch verhindert werden, daß man im Rechtsbrecher die Fähigkeit zu rechtskonformem Verhalten stärkt und ihn zu innerer Anerkennung der Rechtsordnung erzieht.

20Für die Prinzipien, die Platon seiner Straftheorie zugrunde legt, sind vor allem die Ausführungen des Atheners im sog. Strafrechtsexkurs (IX 857b-864c) heranzuziehen.Platon unterscheidet hier zwei Seiten einer Handlung, einmal die geschehene Tat, die gleichsam die ‚Außenseite‘ der Handlung darstellt,sodann das Motiv der Tat als deren ‚Innenseite‘.Für Platon ist in jedem Falle die Innenseite,d.h.die Gesinnung des Täters entscheidend. Eine Tat, die in ungerechter Absicht geschieht,ist immer ungerecht,auch wenn sie einen anderen gar nicht schädigt,ja,selbst wenn sie ihm nützt. Umgekehrt ist ein Schaden,der einem anderen ungewollt zugefügt wird,keine Ungerechtigkeit (auch keine unfreiwillige),sondern stellt lediglich einen (unbeabsichtigten) Schaden (blábe) dar (862a-b).

21Gemäß dieser Unterscheidung zwischen (äußerem) Schaden und (innerer) Ungerechtigkeit zieht eine Straftat für Platon zwei Arten von Rechtsfolgen nach sich: einmal (1) die Wiedergutmachung des Schadens (Schadensersatz) und sodann (2) eine Maßnahme, die die Ungerechtigkeit in der Seele des Täters betrifft.

  1. Die Wiedergutmachung des Schadens hat zum Ziel, das Opfer mit dem Urheber der Schädigung zu versöhnen und sie aus der Zwietracht zur Freundschaft zu führen (862b-c). Sie besteht in der Regel in einer Geldzahlung an das Opfer.

  2. Die gegen die Ungerechtigkeit gerichtete Maßnahme soll den Täter dazu bringen, daß er die Ungerechtigkeit haßt und das Gerechte liebt und daher seine Tat nie mehr wiederholt (862d). Die Mittel hierzu sind (a) Belehrung oder (b) Zwang.

  1. Belehrung ist die Funktion der Gesetzesproömien und überhaupt aller erzieherischen Maßnahmen in Magnesia.

  2. Das Mittel des Zwangs ist die vom Gesetz verhängte Strafe. Die Strafe zielt auf den seelischen Zustand des Täters, indem sie ihn, wie es 854d5-e1 heißt,„besser oder weniger schlecht“ macht. Diese auf Besserung des Täters zielende Maßnahme ist eine „Heilung“. Denn Ungerechtigkeit ist eine „Krankheit der Seele“ (862c). Voraussetzung für eine Heilung ist natürlich die Heilbarkeit der Krankheit (vgl. 957e3-4).Wenn sich diese aber unheilbar erweist, soll der unheilbare Täter mit dem Tod bestraft werden. Hierfür gibt Platon in 862e eine mehrfache Begründung: einmal ist es für den Unheilbaren selber kein Gewinn, am Leben zu bleiben; andererseits nützt seine Hinrichtung der Stadt in zweifacher Weise: sie hat eine abschrecende Wirkung auf andere (vgl. 854e7-855a2) und befreit die Stadt von einem schlechten Menschen.Wann ist aber ein Mensch unheilbar? Ein Kriterium nennt Platon in 854e: wenn jemand trotz der ihm zuteil gewordenen Erziehung eines der großen Verbrechen begeht, soll ihn der Richter als unheilbar ansehen und die Todesstrafe über ihn verhängen.

22Eine weitere programmatische Äußerung zum Strafzweck findet sich in XI 933e-934c. Dort lesen wir: Die Strafe, die neben dem Schadensersatz zu leisten ist, dient der Besserung des Täters (sophronisty´os héneka 934a1). Sie wird nicht wegen der Übeltat verhängt, denn Geschehenes kann man nicht mehr ungeschehen machen,sondern damit in Zukunft der Täter und die, die ihn bestraft sehen, die Ungerechtigkeit entweder gänzlich verabscheuen oder doch zu einem großen Teil von ihr loskommen.

23Wir begegnen hier einem Gedanken, den Platon schon früher im Protagoras dem Sophisten in den Mund gelegt hatte (Prot. 324a-c): „Niemand bestraft jemanden, der Unrecht tut, im Hinblick darauf und aus dem Grunde, weil er Unrecht getan hat, es sei denn, daß einer wie ein Tier auf unverständige Weise Rache nehmen will.Wer aber mit Verstand jemanden zu bestrafen beabsichtigt, der bestraft ihn nicht wegen des vergangenen Unrechts – denn die Tat kann er nicht ungeschehen machen –, sondern wegen des künftigen, damit weder er selbst wiederum ein Unrecht begeht noch ein anderer, der sieht, wie jener bestraft wird.“

24Platon löst also den Strafzweck ausdrücklich von der begangenen Tat. Die angemessene Reaktion auf die begangene Tat ist gerade nicht die Strafe, sondern die Wiedergutmachung durch Schadensersatz.

25Die Strafe dagegen ist eine zukunftsorientierte Maßnahme. Sie zielt auf die moralische Besserung des Täters ; dieser soll ganz oder wenigstens größtenteils von seiner „Ungerechtigkeit“, d.h. der inneren Disposition zum Unrechttun, loskommen und die Gerechtigkeit lieben, ein Gedanke, der der modernen Resozialisierungstheorie nahe steht. Mit ihm verbinden sich aber auch präventive Gesichtspunkte : durch die Strafe soll nicht nur im Sinne der Spezialprävention der Täter, sondern auch im Sinne der Generalprävention jeder,der Zeuge der Bestrafung wird, von künftigen Straftaten abgeschreckt werden. Die Generalprävention erscheint vor allem als Zweck der Todesstrafe. Ein anderer Zweck der Todesstrafe ist die Befreiung der Stadt von schlechten Menschen.

  • 14 Vgl. die Übersicht über die in den Anklagereden vor attischen Gerichten belegten Strafziele bei Sau (...)

26Platons Strafkonzeption unterscheidet sich damit deutlich von der der attischen Redner. In deren Plädoyers dominiert eine streng vergeltende (retributive) und abschreckende Zielsetzung der Strafe, zu der noch die Notwendigkeit der Reinigung der Stadt von einer religiösen Befleckung tritt14. In Platons theoretischen Äußerungen über den Zweck der Strafe spielt dieses Motiv der Beseitigung einer Befleckung keine Rolle, es sei denn in der ‚profanen‘ Version, daß die Stadt durch die Hinrichtung von einem schlechten Menschen befreit werde; in der platonischen Strafpraxis aber begegnet die Forderung nach ritueller Reinigung bei allen schweren Delikten.

4. Die seelischen Ursachen von Vergehen

  • 15 Der eigentliche Anlaß des Exkurses ist es, die gerichtliche Verfolgung von Straftaten überhaupt und (...)

27Wenn bei der Bemessung der Strafe die Gesinnung des Täters das maßgebliche Kriterium sein soll, kommt den Motiven seiner Tat entscheidende Bedeutung zu. Platon analysiert daher im schon erwähnten Strafrechtsexkurs15 die seelischen Ursachen von Verfehlungen (hamartémata) und gibt darauf aufbauend eine Einteilung der Verfehlungen. Der Passus gliedert sich in drei Komplexe:

28863b1-e4: Der Athener nennt zunächst drei seelische Zustände, welche Ursache von Verfehlungen sein können: Zorn (thymós), Lust (hedoné) und Unwissenheit (ágnoia). Zorn und Lust sind beherrschbar, die Unwissenheit dagegen nicht. Die Unwissenheit wird dann vom Athener durch zweimalige Dihärese in insgesamt drei Arten unterteilt: zunächst (a) die einfache Unwissenheit und die doppelte Unwissenheit (= die mit dem Dünkel des Wissens verbundene Unwissenheit), die sich entweder (b) mit Stärke oder (c) mit Schwäche verbinden kann.

  • 16 Das anaphorisch-demonstrative tèn toiaúten bláben („eine solche Schädigung“ 864a7-8) kann nur auf k (...)

29863e5-864a8: Der Athener definiert nun Ungerechtigkeit und Gerechtigkeit mit Hilfe ihrer innerseelischen Ursachen (die hierbei weiter differenziert werden): Die Ungerechtigkeit besteht in der von Zorn und Furcht, Lust und Schmerz, Neid und Begierden in der Seele ausgeübten Gewaltherrschaft (Tyrannis), ohne Rücksicht darauf, ob sie einen Schaden verursacht oder nicht.Umgekehrt sind Handlungen gerecht, die in gerechter Gesinnung begangen werden, auch wenn dabei infolge eines Irrtums ein Schaden verursacht wird16.

  • 17 Weitere Kataloge seelischer Ursachen von Vergehen finden sich in 869e4-8, 870a1-d4, 886a9-b8, 902a6 (...)

30864a8-c9: Aus den in 863b-d aufgezählten Ursachen leitet der Athener schließlich drei Kategorien von Verfehlungen ab, wobei er jetzt den Zorn und die Furcht unter dem Oberbegriff des Schmerzes zusammenfaßt und der Lust und den Begierden gegenüberstellt17:

  1. Die erste Kategorie entspringt dem Schmerz, worunter Zorn und Furcht zu verstehen seien.

  2. Die zweite Kategorie entspringt der Lust und den Begierden.

    • 18 Vgl. die Definition der Unwissenheit Soph. 228c10 als eines in die Irre gehenden Strebens nach Wahr (...)
    • 19 Zum Problem der Unwissenheit, auf das hier nur hingewiesen werden kann, vgl. Schöpsdau, RhM 127, 19 (...)

    Die dritte Kategorie besteht im „Streben der wahren Meinung nach dem Besten“ (864b7). Inwiefern dieses Streben Ursache einer Verfehlung sein kann, geht aus dem Text nicht hervor. Da aber für die weitere Unterteilung dieser dritten Art auf die in 863c-d vorgenommene Unterteilung der Unwissenheit verwiesen wird (864b8), ist zu vermuten, daß hier der Unwissenheit ein entscheidender Anteil an der Fehlhandlung zukommt, sei es in der Weise, daß das Streben nach dem Besten sein Ziel verfehlt18,oder dadurch,daß bei der Ausführung des erstrebten Besten ein Fehler begangen wird19.

31Aus diesen drei Kategorien ergeben sich durch die zweimalige Dihärese der Unwissenheit schließlich fünf Arten von Verfehlungen (hamartanómena), die dann am Schluß (864c) mittels der Kategorien ‚Täuschung‘ und ‚Gewalt‘ in drei Gattungen zusammengefaßt werden, nämlich:

  1. gewaltsame und offen sichtbare Taten;

  2. im Dunkel und mit Täuschung heimlich begangene Taten;

  3. Taten, bei denen sich Gewalt und Täuschung miteinander verbinden.

Im folgenden Abschnitt ist zu prüfen, ob und inwiefern sich die anschließend in Buch IX-X entwickelten Strafgesetze an diesen Distinktionen orientieren.

5. Die Disposition der Bücher IX-X

32In den Büchern IX und X werden spezielle Strafgesetze gegen folgende Delikte formuliert:

  • 20 Das Gesetz gegen Diebstahl (857a2-b3) ist nur ein vorläufiges Gesetz, dessen Funktion darin besteht (...)

1. Tempelraub (IX 853d5-855a2).

2. Umsturz der Verfassung (856b1e3).

3. Verrat (856e5-857a2)20.

4. Tötungsdelikte :

a) ungewollte Tötungen (865a1-866d4) ;

b) Tötung im Zorn (866d5-869c6);

c) Tötung in Notwehr (869c6-e4);

d) vorsätzliche Tötung = Mord (869e10-873c1) ;

e) Sonderfälle (873c2-874d1).

5. Körperverletzungen :

a) vorsätzliche Verletzung mit Tötungsabsicht (876e5-878b3);

b) Verletzung im Zorn (878b4-879b1);

c) ungewollte Verletzung (879b1-5).

6. Tätliche Beleidigung= aikía (879b6-882c4).

7. Religionsfrevel/Asebie (X 885b2-910e4).

33Hinzu kommt zu Beginn von Buch X (884a1-5) ein allgemeines Gesetz gegen die sog. bíaia, womit hier wie im attischen Recht das gewaltsame Wegtragen von fremden Besitz gemeint ist.

  • 21 Vgl. auch 856b3, c4, 857a2, 885b1.
  • 22 Ferner wird 843b4 eine Strafe festgesetzt für denjenigen, der durch Verrükken der Grenzsteine láthr (...)

34In 879b6 werden hingegen alle in Buch IX behandelten Delikte einschließlich der Mißhandlungen ausdrücklich als bíaia (Gewalttaten) bezeichnet21. Dies bedeutet eine Ausweitung des Begriffs der Gewalttat gegenüber dem attischen Recht, in welchem er nur die gewaltsame Aneignung von Besitz oder die Vergewaltigung einer freien Person bezeichnete. Der Grund für die Erweiterung des Gebrauchs bei Platon dürfte darin liegen, daß gemäß der Distinktion in 864c alle Delikte entweder gewaltsam oder heimlich oder auf beiderlei Weise begangen werden; Mord und Körperverletzung gehören nun ohne Zweifel in die Kategorie der gewaltsamen Delikte. Dann stellt sich aber die Frage, welche Delikte zu der zweiten Kategorie, den heimlich oder mit Täuschung (apáte) begangenen Taten, gehören. Im 9. Buch, das ja ausschließlich bíaia behandelt, begegnet diese Kategorie naturgemäß nicht. Erst am Anfang von X wird rückblickend vom Tempelraub festgestellt, daß für ihn bereits ein zusammenfassendes Gesetz aufgestellt sei, bíaiós te kaì láthrai eàn gígnetai (885b1), was hier nur disjunktiv gemeint sein kann: „mag er nun gewaltsam oder heimlich verübt werden“; im Gesetz gegen Tempelraub (853d5-855a2) findet sich aber diese Unterscheidung nicht22.Von apáte als Mittel einer Straftat ist explizit erst im Gesetz über den Markthandel die Rede (XI 916d7, e6; 917b1). Nahe kommt der Täuschung aber auch der Begriff der Hinterlist und Heimtücke (dólos kaì enhédra X 908d3), der im Asebie-Gesetz den gefährlichsten Typ des Atheisten kennzeichnet. Schließlich kann man auch die Aneignung von vergrabenen Schätzen oder von Fundsachen (XI 913a-c) zu den heimlich begangenen Straftaten rechnen.

  • 23 Das Wort begegnet im gesamten platonischen Corpus nur hier.
  • 24 Vgl. auch 697b, 717c, 724a, 743e, 870b. Die abweichende Einteilung der menschlichen und göttlichen (...)
  • 25 Auch in Athen waren Hierosylie und Asebie zwei verschiedene Delikte (vgl. Gernet 1917, 66).

35Ein weniger ins Auge fallendes Gliederungsprinzip ergibt sich aus den Ausführungen in 874d: danach betrifft Mord die Seele, dagegen eine Verletzung den Körper. In welcher Weise Mord die Seele betrifft, wird klar aus 869b3-4 und 873a6-7: der Mörder beraubt die Seele seines Opfers ihres Körpers. Damit ergibt sich eine klare Hierarchie in der Anordnung der Straftaten: An der Spitze stehen die Vergehen gegen die Götter, die Gesetze und die Polis; sie werden in 854c7 als unfromm und die Bürger verderbend (politophthóra23) bezeichnet; dann folgen Delikte gegen die Seele (Tötungen), danach gegen den Körper (Verletzungen und tätliche Beleidigungen) und zuletzt Vergehen gegen den Besitz (Anfang Buch X). Hinter dieser Abfolge erkennt man unschwer die dreifache Stufung der Güter in seelische, körperliche und materielle Güter, die für die Ethik der Nomoi konstitutiv ist, wie besonders die Ansprache an die Siedler (726a-729a) zeigt24. Die ausführliche Behandlung der Eigentumsdelikte erfolgt allerdings erst in Buch XI; dazwischen schiebt sich das lange Proömium und das Gesetz gegen Asebie, das vielleicht bewußt an das Ende der Strafgesetze gestellt ist: wie diese mit dem Tempelraub als einem materiellen Frevel gegen die Götter beginnen, so enden sie mit der Asebie als einem intellektuellen Frevel gegen die Götter25.

In welcher Weise wird nun die Disposition der Bücher IX und X durch die drei Ursachen der Vergehen bestimmt?

  • 26 Tötung im Affekt wurde als phónos akoúsios behandelt (vgl. Lipsius 601).
  • 27 Sonstige Fälle von Körperverletzung konnten, wenn sie eine Beschimpfung enthielten, als aikía oder (...)

36Die einzigen Delikte, die explizit nach ihrer psychischen Ursache benannt werden, sind die im Zorn begangenen Tötungen oder Körperverletzungen. Beide Delikte stellen eine platonische Neuerung gegenüber dem attischen Recht dar, das bei Mord nur die beiden Kategorien der vorsätzlichen Tötung (phónos ek pronoías) und der ungewollten Tötung (phónos akoúsios)26 und bei Körperverletzung nur die vorsätzliche Körperverletzung (traûma ek pronoías)27 kannte. Demgegenüber qualifiziert Platon eine Tötung bzw. eine Körperverletzung im Zorn als eine Handlung, die ein Mittelding zwischen einer freiwilligen und einer ungewollten Tat ist.

  • 28 Offenbar setzt Platon zwei Arten von Furcht als Ursache von Vergehen an. Die eine Art ist die „feig (...)

37Die im Strafrechtsexkurs als zweite Ursache genannte Lust wird zusammen mit anderen Affekten als Ursache der freiwilligen Tötungen genannt in 869e-870d. Diese entspringen der Überwältigung durch Lüste und Begierden und Neidgefühle (869e); im einzelnen werden genannt Geldgier, Ehrgeiz und Furcht28 vor Aufdeckung einer Straftat (870a-d). Es ist anzunehmen, daß diese Motive auch hinter den freiwilligen Körperverletzungen stehen, die ja einen versuchten Mord darstellen.

  • 29 Im attischen Recht blieb jemand, der im Krieg einen andern versehentlich tötet, weil er ihn irrtüml (...)

38Nicht so eindeutig tritt die Unwissenheit, die im Strafrechtsexkurs die dritte Ursache der Vergehen darstellte, im Strafgesetz zutage. Faßt man sie als Mangel an Verstand, so kann man sie als Ursache in den in 864c-e berücksichtigten Fällen infantiler oder seniler oder sonstiger Unzurechnungsfähigkeit entdecken (vgl. den Hinweis auf die Vergehen von Kindern und Greisen 863d1-2). Nimmt man die positive Formulierung des Strafrechtsexkurses („Streben der wahren Meinung nach dem Besten“) zum Maßstab, läßt sie sich zumindest den Fällen von unfreiwilliger Tötung oder Körperverletzung infolge pflichtgemäßen Verhaltens zuordnen, etwa wenn ein Bürger, der getreu dem Gebot des Gesetzes an Militärübungen teilnimmt, dabei einen andern Bürger tötet oder verletzt (865a)29 oder auch wenn ein Patient unter der Behandlung eines Arztes stirbt (865b). Eigens genannt wird die Unwissenheit aber nur bei den Asebievergehen, und zwar in Gestalt der amathía (886b7). Die dort vorgenommene Unterscheidung zwischen den gerechten Atheisten (deren einziger Defekt die Unwissenheit ist) und solchen, die darüber hinaus noch von der Lust beherrscht werden und über große intellektuelle Fähigkeiten verfügen (908a-e), berührt sich zumindest formal mit der im Strafrechtsexkurs eingeführten Unterscheidung zwischen einer einfachen und einer doppelten Unwissenheit (863c).

6. Die in Buch IX-X verhängten Strafen

  • 30 Vollständig wird das Material von Saunders 1991 vorgelegt. Platon gibt selbst in 855b-c eine pausch (...)

39Die folgende Übersicht über die in IX-X verhängten Strafen beschränkt sich auf die Strafen, die den Bürger treffen, der einem andern Bürger oder der Stadt einen Schaden oder ein Unrecht zufügt30.

40A) Bürger, die Tempelraub, Umsturz, Verrat begehen, werden mit dem Tode bestraft. Ihre Leiche wird über die Grenze geschafft (854e-855a).

41B) Für Tötungsdelikte sind folgende Strafen vorgesehen:
1) Eine unvorsätzliche Tötung erfordert in jedem Fall eine Reinigung des Täters. Bei Tötung im Wettkampf, im Krieg oder bei einem Todesfall während einer ärztlichen Behandlung ist dies die einzige Folge der Tat (865a-b). In allen andern Fällen muß der Täter für ein Jahr in die Verbannung gehen, weil er, um dem Zorn des Getöteten zu entgehen, die Plätze meiden muß, an denen sich dieser aufzuhalten pflegte (865e). Nach der Rückkehr aus dem Exil müssen ihm die Verwandten des Opfers Verzeihung gewähren (866a).

422) Bei Tötung im Zorn muß sich der Täter in jedem Fall reinigen. Sodann muß er ins Exil gehen, „damit er seinen Zorn zügeln lernt“ (867c8), und zwar, wenn die Tat in einer plötzlichen Zornesaufwallung geschah, für zwei Jahre; wurde die Tat von langer Hand geplant, soll das Exil drei Jahre währen. Hierüber haben die Gesetzeswächter zu entscheiden (867e).Wird der Täter nach der Rückkehr rückfällig, wird er bei einer zweiten Verurteilung mit dem Tod bestraft (868a).Wenn aber Kinder ihren Vater oder ihre Mutter im Zorn töten, lautet das Urteil auf Tod, außer wenn das Opfer vor seinem Tod dem Täter durch die sogenannte áphesis verziehen hat (869a).

433) Bei vorsätzlicher Tötung (Mord) besteht die erste Maßnahme darin, dem Täter anzukündigen, daß er sich von den heiligen Plätzen fernhalten muß, um diese nicht zu beflecken (871a). Sodann muß er drei Bürgen für sein Erscheinen vor Gericht stellen, oder er wird bis zum Prozeß in Haft genommen (871e). Wird er verurteilt, lautet der Spruch auf Tod (allerdings kann sich der Täter der Verhaftung durch lebenslanges Exil entziehen). Nach der Hinrichtung wird ihm ein Grab in der Heimaterde verweigert (871d). Eine Abmilderung bei Tätern, die den Mord nicht eigenhändig vollzogen, sondern nur angestiftet haben, besteht darin, daß sie keine Bürgen zu stellen haben und nach der Hinrichtung ein Grab in der Heimat erhalten (872a). Bei Verwandtenmord sind über die Todesstrafe hinaus noch Entehrungen der Leiche vorgesehen (873a-c).

  • 31 Es fällt auf, daß Platon den Fall übergeht, daß Eltern ihr Kind im Zorn verletzen. Der Grund dürfte (...)

44C) Körperverletzungen ziehen folgende Strafen nach sich:
1) Bei vorsätzlicher Körperverletzung, die strenggenommen wie Mord mit dem Tod bestraft werden müßte, da hier der Täter dieselbe Tötungsabsicht wie beim Mord hatte, mildert Platon die Todesstrafe ab zu lebenslangem Exil, und zwar aus Ehrfurcht vor dem Dämon des Täters und des Opfers, der das Schlimmste verhütet hat (877a). Hiervon ausgenommen sind vorsätzliche Körperverletzungen gegen blutsverwandte Familienmitglieder, die in jedem Fall mit dem Tod gesühnt werden (877b-c).
2) Bei Körperverletzung im Zorn wird eine Geldstrafe verhängt, die nach der Schwere der Wunde gestaffelt ist; die Höhe des Schadens legen die Richter fest (878b-d). Ist das Opfer mit dem Täter verschwistert, legen die Eltern die Höhe der Strafe fest; verletzen Kinder ihre Eltern in Zorn, treten alle Bürger über 60, die Kinder haben zusammen und legen die Strafe fest, die in der Regel auf Tod lautet (878d-e)
31.
3)Bei ungewollter Körperverletzung ist nur Schadensersatz zu leisten, da der Tyche niemand gebieten kann (879b2-3).

45D) Für tätliche Beleidigung (aikía), d.h. für Mißhandlung durch Schläge ist Gefängnis von mindestens einjähriger Dauer vorgesehen (880b-c). Kinder, die ihren Vater oder ihre Mutter schlagen, werden lebenslänglich aufs Land verbannt und dürfen nie mehr die Stadt betreten (880d-882a).

46E) Bei Religionsfrevel (Asebie) variieren die Strafen je nach dem Typ des Atheisten:
1)Redliche Atheisten werden für fünf Jahre in das Sophronisterion (Besserungsanstalt) eingewiesen, wo sie eine Art intellektuellen Nachhilfeunterricht erhalten.Wenn sie nach ihrer Rückkehr in die Gesellschaft erneut straffällig werden, werden sie mit dem Tod bestraft (908e-909a).
2) Heuchlerische Atheisten werden lebenslänglich in einer Art Zuchthaus inhaftiert; nach dem Tod wird ihre Leiche unbestattet über die Landesgrenze geworfen (909a-c).
3) Wer in unreinem Zustand opfert, wird mit dem Tod bestraft (910c-d).

47Es bleibt nun zu prüfen, ob und inwiefern die in Buch IX/X vorgesehenen Strafen die beiden Spezifika der platonischen Straftheorie zur Geltung bringen,nämlich (1) den Einsatz der Strafe als eines Mittels zur Besserung des Täters und – damit zusammenhängend – (2) die Differenzierung der Strafe gemäß der seelischen Verfassung des Täters.

  • 32 Außerhalb der Bücher IX und X begegnet die Todesstrafe noch bei einer Reihe unterschiedlicher Delik (...)

48(1) Was die Besserung des Täters betrifft, so ist zu unterscheiden zwischen (a) Fällen, wo die Besserung als Strafzweck ausgeschlossen ist, (b) Fällen, wo sie nicht erforderlich ist, (c) Fällen, wo sie ausdrücklich genannt ist, und (d) Fällen, wo sie als Strafzweck nur zu erschließen ist.
(a) Als Strafweck
ausgeschlossen ist die Besserung überall, wo die Todesstrafe verhängt wird, also bei den großen Vergehen gegen die Götter und die Stadt oder bei vorsätzlichem Mord. Einen Täter, der infolge der Überwältigung durch Lust und Neid und ähnlichen niederen Beweggründen tötet, betrachtet Platon als unfähig zur Besserung. Seine Bestrafung dient anderen Zwecken als der Besserung, nämlich der Abschreckung32.
(a) Nicht notwendig ist eine Besserung, wenn überhaupt keine Ungerechtigkeit vorliegt, die geheilt werden müßte. So fehlt das Merkmal der Ungerechtigkeit bei der ungewollten Tötung oder Körperverletzung; erstere zieht daher neben der Reinigung nur das Exil nach sich, das ausdrücklich damit begründet wird, daß der Täter dem zürnenden Opfer aus dem Weg gehen muß; letztere erfordert nur Schadensersatz.

  • 33 Sie besteht in einer Stigmatisierung des Täters, dem sein Vergehen auf das Gesicht und in die Hände (...)
  • 34 Ferner wird in Buch XI die Besserung als Zweck der gegen den Dieb verhängten Geldstrafe genannt (so (...)

49(c) Ausdrücklich genannt ist die Besserung als Strafzweck in Buch IX-X nur bei drei Delikten: 1. bei Tempelraub erhalten Sklave und Fremde eine singuläre Strafe33, durch die sie „vielleicht zur Besinnung kommen und sich bessern“ (854d5); 2. bei Tötung im Zorn muß der Täter zeitweise ins Exil gehen,„damit er seinen Zorn zügeln lernt“ (867c8), und nicht etwa, um seinem Opfer aus dem Weg zu gehen (wie bei ungewollter Tötung: 865e); 3. die redlichen Atheisten werden 5 Jahre in einem Gefängnis inhaftiert, das durch seinen Namen (sophronistérion 909a1) auf den Strafzweck der Besserung hindeutet. Es ist sicherlich kein Zufall, daß es sich im ersten Fall um eine Strafe handelt, die ohne Parallele ist und wohl von Platon selbst konzipiert ist, und bei den beiden andern Fällen um Delikte, die Platon gegenüber dem attischen Recht neu geschaffen hat34.

  • 35 Freiheitsentzug wird von Platon nicht nur wie in Athen als Erzwingungshaft (855a-b) und Untersuchun (...)
  • 36 Vgl. Meremetis 136-137. Körperstrafen wie Schläge und Auspeitschung waren in Athen nur bei Sklaven (...)

50(d) Analog darf man Besserung als Strafzweck auch in den andern Fällen erschließen, in denen Platon eine Gefängnisstrafe verhängt, die dem Täter Zeit zur Besinnung läßt, so für Bürger, Fremde und Metöken, die einen Älteren mißhandeln (880c-d)35. Auch den für Bürger vorgesehenen Schlägen (z.B. 881d) darf man eine bessernde, weil erziehende Wirkung unterstellen, die besonders daraus zu erschließen ist, daß diese Strafe gerne für jüngere Bürger vorgesehen wird, so für die jüngeren Agronomen (762c), für Obstdiebe unter 30 Jahren (845c), bei Vernachlässigung der Eltern für den Sohn bis zum 30 und für die Tochter bis zum 40. Lebensjahr (932b-c)36. Ein sicheres Indiz für die Besserung als Strafzweck ist die Verschärfung der Strafe bei Rückfall (z.B. 868a, 909a, 938c). Denn der Rückfall dokumentiert, daß die für das erstmalige Delikt verhängte Strafe ihren Besserungszweck verfehlt hat.

51In manchen Fällen erscheinen neben dem Besserungszweck noch andre Zwecke.Wenn der Täter in die Verbannung gehen muß, damit er dem Zorn des Opfers entgeht, oder wenn (wie im attischen Recht) bei unfreiwilliger oder durch Zorn verursachter Tötung und bei Tötung in Notwehr die Strafverfolgung nur dann unterbleiben darf, wenn das Opfer vor seinem Tod im Akt der áphesis auf die Rache verzichtet hat, so zeigt dies, daß die Strafe zumindest auch darauf zielt, dem Opfer Genugtuung zu verschaffen; hier tritt klar die Vergeltung als Strafzweck hervor.

52(1) Wenn der Täter durch die Strafe von seiner Ungerechtigkeit geheilt werden soll, wird die seelische Verfassung des Täters das entscheidende Kriterium für die Beurteilung seiner Tat und für die Festsetzung der Strafe. Für die Todesstrafe ist, wie erwähnt, die Unheilbarkeit der als Krankheit aufgefaßten Ungerechtigkeit Voraussetzung; diese wird diagnostiziert in den Fällen, in denen ein Bürger trotz der Erziehung, die er in Magnesia erhalten haben wird, eine der schweren Straftaten gegen die Götter oder die Eltern oder den Staat begeht (854e). Entsprechend ist umgekehrt anzunehmen, daß überall da, wo keine Todesstrafe und keine Eliminierung aus der Gemeinschaft durch lebenslanges Exil verhängt wird, der Täter als heilbar gilt.

In bestimmten Fällen werden neben der Gesinnung des Täters scheinbar andere Kriterien bei der Straffestsetzung berücksichtigt.

53a) So variiert die Strafe je nach der personalen Beziehung zwischen Täter und Opfer: Vergehen gegen Verwandte werden in der Regel schwerer bestraft als Vergehen gegen Mitbürger.Innerhalb der Verwandtschaft werden wiederum Vergehen gegen Blutsverwandte schwerer bestraft als Vergehen gegen den Ehegatten: die bei vorsätzlichem Mord an Blutsverwandten vorgesehene Entehrung der Leiche des hingerichteten Täters entfällt offenbar bei Mord an dem Ehegatten (vgl. 873a); auf vorsätzlicher Körperverletzung zwischen Ehepartnern steht nicht der Tod, sondern nur lebenslanges Exil (877c). Am härtesten werden Vergehen gegen die Eltern gestraft: für Kinder, die ihre Eltern im Zorn verletzen, ist die Todesstrafe vorgesehen (878e). Diese Strafabstufungen sind aber letztlich gleichfalls an der Gesinnung des Täters orientiert, denn wer Verwandte oder gar seine Eltern tötet oder schlägt, ohne sich durch das Tabu des Verwandtenblutes davon abhalten zu lassen, verrät ein besonders hohes Maß an Ungerechtigkeit in der Seele.

  • 37 In dem hier vorgegebenen Rahmen können nur einige Beispiele genannt werden. Eine ausführliche Erört (...)
  • 38 Bei den vorsätzlichen Tötungen wird lediglich der spezielle Fall erwähnt, daß ein Bürger seinen Skl (...)
  • 39 Besonders deutlich ist dies natürlich bei dem Sklaven als Täter. Der Fremde, der einen älteren Bürg (...)

54b) Sodann kann der soziale Status des Opfers oder Täters Einfluß auf die Höhe der Strafe haben37. So zieht beispielsweise für einen Bürger die Tötung eines Sklaven im Zorn nur eine Reinigung, kein Exil nach sich (868a)38. Umgekehrt werden Sklaven, die sich gegen Bürger oder einen freien Fremden vergehen, härter als ein Bürger bestraft (868b-c, 869d, 872b-c, 879a-b, 882a-c). Aber bei Tempelraub wird ein Sklave oder ein Fremder als Täter milder als ein in Magnesia aufgewachsener und erzogener Bürger bestraft (854c-e); ein Fremder, der einen älteren Bürger schlägt, wird dagegen härter als ein Bürger bestraft (880c-d). In Fällen dieser Art wird offenbar die Verletzung der sozialen Hierarchie als moralischer Defekt gewertet und dem Täter strafverschärfend angelastet39. Hingegen werden Straftaten gegen Fremde weitgehend den Straftaten gegen Bürger gleichgestellt.

  • 40 Die übrigen Nomoi-Stellen sind bei Knoch 158 aufgeführt.
  • 41 Vgl. Knoch 39, 156-7; Saunders 1972, 31-32.

55c) Am schwersten vereinbar mit der Bemessung der Strafe nach der seelischen Verfassung scheint es, wenn die Strafe für Bürger (in der Regel eine Geldstrafe) nach deren Zugehörigkeit zu einer der vier Vermögensklassen abgestuft wird (z.B. 880d, 882a40). In Wirklichkeit aber widerspricht diese Abstufung nicht dem genannten Strafprinzip. Denn mäßiger Reichtum ist für Platon durchaus Indikator von Arete (Tugend), da er sowohl den Fleiß als auch die Mäßigung des Eigentümers dokumentiert; die unterschiedlichen Vermögensklassen spiegeln also auch unterschiedliche Grade der Arete wider41.Wer aber die größere Arete besitzt, verdient bei tugendwidrigem Handeln auch die größere Strafe.

  • 42 Wenn vorsätzliche Körperverletzung mit Tötungsabsicht (876e6) milder als vorsätzlicher Mord bestraf (...)
  • 43 Knoch 86.

56d) Schließlich gibt es noch bei der Körperverletzung im Zorn eine Abstufung der Strafe nach der Schwere der zugefügten Verletzung, also nach dem Erfolg der Handlung (878c)42. Möglicherweise sieht Platon nach Knochs Vermutung43 in der Schwere der Verletzung ein Indiz für die ungerechte Gesinnung des Täters:die schwere und entstellende Verwundung könnte Resultat einer langfristig geplanten Tat sein.

57Zum Schluß muß darauf hingewiesen werden, daß in Platons Gesetzgebung eine Tat (vor allem Mord) wie in Athen neben der Bestrafung auch noch religiöse Maßnahmen wie eine Reinigung oder den Ausschluß von den Heiligtümern nach sich zieht ; bei Taten, die durch eine Reinigung gesühnt werden können, ist die Reinigung Voraussetzung dafür, daß der Täter wieder die Heiligtümer betreten darf. Diese Maßnahmen dienen nicht der Besserung des Täters, sondern der Entfernung oder Vermeidung einer Befleckung durch den Täter.Als urtümlicher Reinigungsritus fungiert auch die Steinigung, die zur Entsühnung der ganzen Stadt vorgenommen wird (873b). Auch die einfache Todesstrafe kann als Reinigung interpretiert werden, da sie die Gemeinschaft von dem Urheber der Befleckung befreit ; so spricht der Athener 870c in der Vorrede zu vorsätzlichem Mord von Tötungen, die einer „Reinigung“ (kathaíresthai) durch Tötungen bedürfen.

  • 44 Auch die platonische Theologie im 10. Buch kennt die Vorstellung einer Bestrafung nach dem Tod (vgl (...)
  • 45 In dieselbe Richtung weist die Entrüstung des Atheners über die, welche die alten Mythen verachten (...)

58Nicht in den eigentlichen Strafgesetzen, wohl aber in den Vorreden zu den Gesetzen über vorsätzlichen Mord (870d-e) und Verwandtenmord (872d-873a) werden schließlich den potentiellen Tätern noch Strafen im Jenseits angedroht, für die sich der Athener auf den Volksglauben und auf alte Sagen beruft44. Ich sehe keinen Grund, Platon den intellektuellen Zynismus zu unterstellen, daß er den Bürgern mit Dingen droht, die er selbst für einen Schwindel hielt. In diesem Falle hätte er wohl kaum den Athener in 927a unter Rückverweis auf diese Stellen ausdrücklich beteuern lassen, daß solche Sagen wahr sind (aber wegen ihrer Länge nicht ganz erzählt werden können) und daß man den Gesetzgebern glauben muß, daß sich dies so verhält45.

7. Die Originalität Platons

  • 46 Zum folgenden vgl. Gagarin 219ff.

59Um die Eigenart und Originalität von Platons Strafkodex würdigen zu können, wäre ein detaillierter Vergleich mit anderen Strafrechtskonzeptionen der griechischen Antike erforderlich, wofür praktisch nur die (lückenhaft überlieferte) Gesetzgebung von Athen oder die große Rechtsinschrift im kretischen Gortyn in Frage käme. Aus Platzgründen beschränke ich mich jedoch auf prinzipielle Unterschiede und einige signifikante Details46.

60Generell kann man feststellen, daß Platon auf größere Präzision bedacht ist als das Gesetz von Athen oder Gortyn. Diese Präzision ist eine Konsequenz aus seiner Straftheorie. Eine Theorie, die die Strafe nach dem Grad der in der Straftat sich manifestierenden Ungerechtigkeit des Täters bemißt, muß dem Richter ein Strafgesetz an die Hand geben, das ihm erlaubt, aus den Umständen der Tat auf den seelischen Zustand des Täters zu schließen und den Grad der Ungerechtigkeit zu bestimmen. Zu diesem Zweck weist Platons Strafgesetz Differenzierungen zwischen den einzelnen Arten von Vergehen und ihrer Bestrafung auf, wie sie weder in Athen noch in Gortyn noch sonst in Griechenland bezeugt sind. Zwei Beispiele mögen dies verdeutlichen :

  • 47 Die freiwillige Tötung mit eigener Hand wurde auf dem Areopag, die ungewollte Tötung und die Tötung (...)

61Platon kennt (nach der Analyse von T. J. Saunders) nicht weniger als 37 verschiedene Kategorien von Tötung, die vom gänzlich verbrecherischen Mord bis zur gerechten Tötung reichen. Die meisten dieser Kategorien entstehen durch Differenzierung der psychologischen Voraussetzungen der Tat nach den Kategorien freiwillig, unfreiwillig, im Zorn, mit Vorbedacht usw. oder durch die unterschiedlichen Beziehungen zwischen Täter und Opfer ; so sollen, wie erwähnt, Morde an Blutsverwandten (also an Eltern, Kindern, Geschwistern) schwerer bestraft werden als die Ermordung eines Ehepartners. In Athen dagegen gab es nur vier Kategorien von Tötungsdelikten, die an unterschiedlichen Gerichtsstätten abgeurteilt wurden47.

  • 48 Die sechs Arten ergeben sich durch Kombination von drei Überzeugungen (1. Es gibt keine Götter. 2. (...)

62Ebenso unterscheidet Platon in seinem Gesetz über Religions frevel (Asebie) sechs Arten von Delinquenten, die sich jeweils durch ihre atheistische Überzeugung und ihre seelische Disposition unterscheiden (vgl. 908b-e)48 und die auch mit unterschiedlichen Strafen belegt werden. Das athenische Gesetz hingegen kannte nur eine einzige Kategorie.

63Die bedeutsamste Neuerung Platons gegen über dem attischen Recht ist die Schaffung der Tötung im Zorn als einer eigenen Kategorie zwischen den unfreiwilligen und freiwilligen Tötungen. Sie isteine unmittelbare Konsequenz aus seiner Straftheorie, die ja der psy- chischen Disposition des Täters entscheidendes Gewicht beimißt. So kommen denn auch in den einzelnen Bestimmungen dieses Strafgesetzes Platons strafrechtliche Vorstellungen am reinsten zur Geltung : Als Strafzweck erscheint hier ausdrücklich die Besserung des Täters, der im Exil seinen Zorn zügeln lernen soll (867c8). Um die seelische Disposition des Täters zu erkennen, müssen die Gesetzeswächter die näheren Umstände der Tat untersuchen, insbesondere haben sie zu ermitteln, ob die Zornestat mit oder ohne Vorsatz begangen worden ist. Und schließlich überträgt Platon die Entscheidung über die aidesis, d.h. die Verzeihung und die Wiedereingliederung in die Gemeinschaft, nicht den Verwandten des Opfers, sondern den Gesetzeswächtern als den Repräsentanten der Polis (867e).

  • 49 Im einzelnen ist allerdings die attische Praxis strittig; vgl. Saunders 1991, 235 Anm. 86.

64In ähnlicher Weise dehnt Platon bei vorsätzlichem und bei unfreiwilligem Mord die Pflicht zur Verfolgung über die Verwandtschaft des Getöteten hinaus aus : „jeder,der den Toten rächen will“, soll den zur Verfolgung verpflichteten Verwandten, der diese Pflicht versäumt, wegen Asebie verklagen (866b, 871b). Dies könnte ein Abgehen von dem attischen Prinzip sein, daß nur bestimmte Verwandte des Toten den Täter verfolgen konnten49. Analog hierzu wird bei (unfreiwilligen und zornbedingten) Tötungen das Recht zum Freispruch (áphesis) über die Verwandten hinaus auf jedes Opfer ausgedehnt (869e). Beide Maßnahmen lassen sich so verstehen, daß an die Stelle der Solidarität der Familie die Solidarität der Polis getreten ist, die gleichsam eine große Familie bildet.

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Bibliography

Bertrand, J.-M. : De l’écriture à l’oralité. Lectures des Lois de Platon, Paris 1999.

Cartledge, P., Millett, P.,Todd, S. (Hrsg.) : Nomos. Essays in Athenian law, politics and society, Cambridge 1990.

England, E. B. :The Laws of Plato.The text edited with introduction, notes, etc., I-II : Books I-VI/VII-XII, Manchester 1921.

Gagarin,M. :Le Code de Platon et le droit grec,in :La codification des Lois dans l’Antiquité. Actes du Colloque de Strasbourg 27-29 novembre 1997 édités par Ed. Lévy, Paris 2000, 215-227.

Gernet, L. : Platon Lois Livre IX. Traduction et commentaire par L. Gernet, Paris 1917.

Gernet, L. : Les Lois et le droit positif.In : Éd. des Places (Hrsg.) : Platon

Œuvres complètes, XI 1, Paris 1951 (21968), p. xciv-ccvi.

Klingenberg, E. : Platons Nómoi georgikoí und das positive griechi- sche Recht, Berlin 1976.

Knoch, W. : Die Strafbestimmungen in Platons Nomoi, Wiesbaden 1960 (Klass.-philol. Studien, Bd. 23).

Lipsius, J. H. : Das Attische Recht und Rechtsverfahren, 3 Bände, Leipzig 1905-1915.

MacDowell,D.M. : Athenian homicide law in the age of the Orators, Manchester 1963.

MacDowell, D. M. : The Law in classical Athens, London 1978. Meremetis, A. : Verbrecher und Verbrechen. Untersuchungen zum

Strafrecht in Platons „Gesetzen“, Borna-Leipzig 1940.

Morrow, G. R. : Plato’s Cretan city.A historical interpretation of the

Laws, Princeton 1960.

Piérart, M. : Platon et la Cité grecque.Théorie et réalité dans la Constitution des « Lois », Bruxelles 1974 (Acad. Royale de Belgique. Mém. de la classe des lettres 52, 3).

Rhodes, P. J. : A commentary on the Aristotelian Athenaion Politeia, Oxford 1981.

Rotondaro, S. : Nessuno fa il male volontariamente. Le passioni, la volontà, l’ingiustizia e la legge : Platone Leg. IX, in : Méthexis 13, 2000, 39-55.

Saunders,T.J. : Notes on the Laws of Plato,London 1972 (BICS Suppl.

28).

Saunders,T.J. : Plato’s penal code.Tradition, controversy, and reform in Greek penology, Oxford 1991.

Schöpsdau, K. : Zum Strafrechtsexkurs in Platons Nomoi, RhM 127, 1984, 97-132.

Schöpsdau, K. : Platon Nomoi (Gesetze) Buch IV-VII. Übersetzung und Kommentar, Göttingen 2003.

Stalley, R. F. : An introduction to Plato’s Laws, Oxford 1983.

Todd, S. :The purpose of evidence in Athenian courts, in Cartledge, Millett,Todd (s. oben), 19-39.

Todd, S. : Glossary-Index, in : Cartlegde, Millett, Todd (s. oben), 215- 240.

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Notes

1 Stellen aus den Nomoi werden im folgenden nur mit Angabe der Stephanuspaginierung zitiert; in der Zeilen-zählung folge ich der Ausgabe von J. Burnet.

2 Vgl.Schöpsdau 2003, 427ff. Anders Morrow 257-261.

3 Hierin sind sie vergleichbar mit den attischen Diaiteten, die gleichfalls phylenweise tätig waren.

4 Die Zusammensetzung aus ehemaligen Beamten erinnert zwar an den athenischen Areopag, doch spricht der Umstand, daß jede Behörde einen Richter stellt und dieser jeweils nur ein Jahr im Amt bleibt, gegen einen tiefergehenden Einfluß des Areopags, dem nur die ehemaligen neun Archonten und diese auf Lebenszeit angehörten.

5 Als Anreger für Platon kommt auch Hippodamos von Milet in Betracht, der bereits die Konzeption eines Appellationsgerichts entwickelt hatte (vgl.Aristot.Pol. 2,8. 1267b39f.). Die konkrete Ausgestaltung des Appellationsprinzips zu einem in sich geschlossenen, dreifach gestuften Instanzenweg bleibt aber auf jeden Fall Platons eigene Leistung.

6 So Morrow 265. Dagegen weisen Piérart 443f. (als Alternative) und Saunders 1972, 123 die Entscheidung über öffentliche Klagen den Phylengerichten zu.

7 Vielleicht nur diejenigen Fälle von Mord, die die Todesstrafe nach sich ziehen, während die Tötungsdelikte, bei denen die Strafe unterhalb der Todesstrafe bleibt, von den gewöhnlichen Gerichten abgeurteilt werden sollen (so die Vermutung von Saunders 1991, 218).

8 Zumindest die Fälle vorsätzlicher Körperverletzung (d.h. versuchten Mordes), vgl. 877b.

9 Die Ähnlichkeit mit dem Rat des Areopag wäre noch größer, wenn die auf Lysias, Or. 7,22 und 26,12 gestützte Vermutung von Piérart (180-181.438) zuträfe, daß in Athen die noch amtierenden Archonten zu den Mitgliedern des Areopags (also den ehemaligen Archonten) hinzutraten, wenn der Areopag richterliche Funktionen ausübte.

10 Neben den regulären Gerichten gibt es in Magnesia eine Reihe weiterer Träger richterlicher Funktionen : (1) Zunächst hat jeder Beamte in seinem Amtsbereich auch juridische Funktionen (767a), die er z.T. allein, z.T. mit seinen Kollegen ausübt. (2) Umfang reiche Strafgewalt kommt den Gesetzeswächtern zu (z.B. 775b, 910c, 932a-b).
(3) Für Militärvergehen gibt es Militärgerichte (943a-b). (4) Für Klagen gegen die Euthynen ist ein aus den noch lebenden Euthynen und den Mitgliedern des Kapitalgerichtshofs gebildetes Gericht zuständig (948a1-4). (5) Wenn jemand seinen Bruder oder seine Schwester im Zorn verletzt, richten hierüber die Verwandten und Eltern (878d-e); verletzt ein Kind in gleicher Weise Vater oder Mutter, richten hierüber alle Bürger über 60 Jahre, die Kinder haben (878e). (6) Bei Mißhandlung von Älteren richten die 101 ältesten Bürger über den Täter (932c).

11 Die Termini nach S.Todd, Glossary-Index 215.

12 Vgl. S.Todd 23ff.

13 Vgl. O. Höffe, Artikel‚ Strafe‘ in: O. Höffe (Hrsg.): Lexikon der Ethik, München 51997, 288ff.

14 Vgl. die Übersicht über die in den Anklagereden vor attischen Gerichten belegten Strafziele bei Saunders 1991, 120ff.

15 Der eigentliche Anlaß des Exkurses ist es, die gerichtliche Verfolgung von Straftaten überhaupt und die juristische Unterscheidung zwischen vorsätzlichen und unvorsätzlichen Straftaten mit der sokratischen These zu versöhnen, daß niemand freiwillig Unrecht tue (860c ff.).

16 Das anaphorisch-demonstrative tèn toiaúten bláben („eine solche Schädigung“ 864a7-8) kann nur auf kàn sfálletaí ti („auch wenn dabei ein Irrtum unterläuft“ 864a4) zurückweisen, meint also „eine durch einen Irrtum verursachte Schädigung“; vgl. Schöpsdau, RhM 127, 1984, 119.

17 Weitere Kataloge seelischer Ursachen von Vergehen finden sich in 869e4-8, 870a1-d4, 886a9-b8, 902a6-b2, 908c1-3, 934a1-5; sie weichen sowohl in der Anzahl wie der Gruppierung der Ursachen voneinander ab.

18 Vgl. die Definition der Unwissenheit Soph. 228c10 als eines in die Irre gehenden Strebens nach Wahrheit.

19 Zum Problem der Unwissenheit, auf das hier nur hingewiesen werden kann, vgl. Schöpsdau, RhM 127, 1984, 121ff.; Saunders 1991, 145ff.; Stalley 157ff.; Rotondaro, Méthexis 13, 2000, 39-55.

20 Das Gesetz gegen Diebstahl (857a2-b3) ist nur ein vorläufiges Gesetz, dessen Funktion darin besteht, den Strafrechtsexkurs in Gang zu bringen. In der Rekapitulation der bereits vor dem Strafrechtsexkurs behandelten Delikte (864d1-3) wird daher der Diebstahl nicht genannt.

21 Vgl. auch 856b3, c4, 857a2, 885b1.

22 Ferner wird 843b4 eine Strafe festgesetzt für denjenigen, der durch Verrükken der Grenzsteine láthrai kaì bíai eine Neuverteilung des Landes vornimmt.England z. St. und Klingenberg 13 verstehen den Ausdruck disjunktiv, wogegen ich Bedenken habe: denn einen Grenzstein wird man doch wohl immer nur heimlich und gegen den Willen des Nachbarn (= bíai) verrücken. Eine eindeutige, durch è (‚oder‘) markierte Disjunktion begegnet nur in 846a5, wo zwischen mit Gewalt oder heimlich zugefügten Schäden unterschieden wird.

23 Das Wort begegnet im gesamten platonischen Corpus nur hier.

24 Vgl. auch 697b, 717c, 724a, 743e, 870b. Die abweichende Einteilung der menschlichen und göttlichen Güter in 631b-c ist bedingt durch den Versuch, die Dreiteilung mit der Vierergruppe der Tugenden zu kombinieren.

25 Auch in Athen waren Hierosylie und Asebie zwei verschiedene Delikte (vgl. Gernet 1917, 66).

26 Tötung im Affekt wurde als phónos akoúsios behandelt (vgl. Lipsius 601).

27 Sonstige Fälle von Körperverletzung konnten, wenn sie eine Beschimpfung enthielten, als aikía oder hy´bris behandelt werden; fehlte die Beschimpfung, war Klage wegen Schädigung (blábe) möglich (Lipsius 605ff. 644; Meremetis 61-2).

28 Offenbar setzt Platon zwei Arten von Furcht als Ursache von Vergehen an. Die eine Art ist die „feige und ungerechte Furcht“ (870c8), die die Ursache freiwilliger Tötungen ist; ein Beispiel liefert die Tötung eines Sklaven durch seinen Herrn aus Furcht, der Sklave könne irgendwelche Schandtaten von ihm an Licht bringen; dieser Fall wird strafrechtlich der freiwilligen Tötung eines Bürgers gleichgestellt (872c). Davon zu unterscheiden ist die Furcht, die in 874e6 neben dem Zorn als Ursache und Einteilungskriterium von Tötungen und Körperverletzungen genannt wird, die „weder freiwillig noch unfreiwillig“ sind (vgl. auch die Subsumption von Zorn und Furcht unter dem Begriff des Schmerzes in 864b3). Diese zweite Art von Furcht, für die in Buch IX-X ein Beispiel fehlt, kennt offenbar auch Aristoteles, wenn er feststellt (Nik. Eth. 3,1. 1110a4ff.), daß es bei Handlungen, die aus Furcht begangen werden, strittig sei, ob sie freiwillig oder unfreiwillig seien.Als Beispiel nennt Aristoteles den Fall, daß jemand, dessen Verwandte als Geiseln in der Hand eines Tyrannen sind, ein von diesem befohlenes Verbrechen ausführt; Aristoteles erklärt, daß eine derartige Handlung zwar freiwillig ist, da ihr Ursprung im Menschen liegt, aber an sich betrachtet unfreiwillig ist, da sich unter normalen Umständen niemand für eine derartige Handlung würde.

29 Im attischen Recht blieb jemand, der im Krieg einen andern versehentlich tötet, weil er ihn irrtümlich für einen Feind hält, wegen dieser ‚Unwissenheit‘ (agnoésas) straffrei (vgl.Aristot.Ath. pol. 57,3, Demosth. Or. 57,3).

30 Vollständig wird das Material von Saunders 1991 vorgelegt. Platon gibt selbst in 855b-c eine pauschale Übersicht über die Arten der Strafen, die in Magnesia verhängt werden sollen (vgl. hierzu Gernet 1968, clxxxix ff.; Bertrand 166-167).

31 Es fällt auf, daß Platon den Fall übergeht, daß Eltern ihr Kind im Zorn verletzen. Der Grund dürfte darin zu suchen sein, daß dieser Fall eine gerichtliche Klage der Kinder gegen ihre Eltern erfordert hätte. Dies war für Platon wohl eine unerträgliche Vorstellung; denn er verlangt von den Kindern, daß sie den Zorn ihrer Eltern ohne Widerstand hinnehmen, „mögen sie diesen in Wort oder in Taten (!) äußern“ (717d4-5; vgl. auch 869b7-c3); allgemein gilt für Jüngere, daß sie, wenn sie von Greisen im Zorn geschlagen werden, dies mit Gleichmut zu ertragen haben (879c).

32 Außerhalb der Bücher IX und X begegnet die Todesstrafe noch bei einer Reihe unterschiedlicher Delikte (vgl. 914a, 915c, 933d, 937c, 938c, 942a, 952c-d, 955b, 955c, 955d, 958c). Für die gegenüber Athen wesentlich häufigere Verhängung der Todesstrafe dürfte neben dem moralischen Rigorismus auch die spezifisch platonische Abwertung des irdischen Dasein verantwortlich sein: wer der Auffassung ist, daß das Leben nicht unbedingt ein Gut ist (727d) und daß die Vereinigung des Leibes mit der Seele in keiner Weise besser sei als die Trennung von Leib und Seele (828d), hat weniger Skrupel, die Todesstrafe zu verhängen.

33 Sie besteht in einer Stigmatisierung des Täters, dem sein Vergehen auf das Gesicht und in die Hände geschrieben wird (durch Brandmarkung oderso Saunders 290 – durch eine Art Tätowierung ?) und einer Auspeitschung, nach der der Täter nackt über die Landesgrenze gestoßen wird. Eine vergleichbare Strafe ist in der Antike nicht bezeugt: Gernet 1917, 72.

34 Ferner wird in Buch XI die Besserung als Zweck der gegen den Dieb verhängten Geldstrafe genannt (sophronist?os héneka 934a1).

35 Freiheitsentzug wird von Platon nicht nur wie in Athen als Erzwingungshaft (855a-b) und Untersuchungshaft (871e, analog 873b), sondern auch als eigenständige Strafe verhängt, so bei tätlicher Beleidigung (880b-c) und Asebie (909a-c), bei Ausübung von Kleinhandel (919e-920a) und bei der Behinderung von Wettkampfteilnehmern (954e-955a).

36 Vgl. Meremetis 136-137. Körperstrafen wie Schläge und Auspeitschung waren in Athen nur bei Sklaven üblich (Morrow 243; vgl. Demosth. Or. 22, 55; 24, 167). In Magnesia wird die Peitschenur bei Nichtbürgern erwähnt; für Bürger sind Schläge (mit der Hand oder einem Stock?) in sieben Fällen vorgesehen (762c, 784de, 794bc, 845c, 881d, 932bc, 935bc).

37 In dem hier vorgegebenen Rahmen können nur einige Beispiele genannt werden. Eine ausführliche Erörterung aller Fälle findet sich bei Saunders 1991, 334ff.(„Class-distinctions in Plato’s penal code“).

38 Bei den vorsätzlichen Tötungen wird lediglich der spezielle Fall erwähnt, daß ein Bürger seinen Sklaven aus Furcht vor Aufdeckung einer Straftat tötet ; in diesem Fall wird der Bürger wie bei der Tötung eines Mitbürgers bestraft (872c).

39 Besonders deutlich ist dies natürlich bei dem Sklaven als Täter. Der Fremde, der einen älteren Bürger schlägt, läßt nicht nur den Respekt vor einem Älteren, sondern auch die dem Fremden gebotene Zurückhaltung vermissen und macht sich so zusätzlich zur Mißachtung des Älteren noch der thrasyxenía (879e4) schuldig.

40 Die übrigen Nomoi-Stellen sind bei Knoch 158 aufgeführt.

41 Vgl. Knoch 39, 156-7; Saunders 1972, 31-32.

42 Wenn vorsätzliche Körperverletzung mit Tötungsabsicht (876e6) milder als vorsätzlicher Mord bestraft wird, ist es gleichfalls der tatsächliche Erfolg der Tat und nicht die Gesinnung des Täters, die für die Abstufung verantwortlich ist. Platon nennt hier ausdrücklich den Respekt vor dem Dämon (877a3) als Milderungsgrund.

43 Knoch 86.

44 Auch die platonische Theologie im 10. Buch kennt die Vorstellung einer Bestrafung nach dem Tod (vgl. 904d-905c).

45 In dieselbe Richtung weist die Entrüstung des Atheners über die, welche die alten Mythen verachten (887e), und seine Feststellung, daß jemand, der nur ein bißchen Verstand besitzt, sich hüten wird, religiöse und kultische Traditionen zu ändern (738b-c).

46 Zum folgenden vgl. Gagarin 219ff.

47 Die freiwillige Tötung mit eigener Hand wurde auf dem Areopag, die ungewollte Tötung und die Tötung durch Anstiften im Palladion, die gesetzlich erlaubte Tötung im Delphinion und Tötung durch Sachen im Prytaneion verhandelt.

48 Die sechs Arten ergeben sich durch Kombination von drei Überzeugungen (1. Es gibt keine Götter. 2. Die Götter kümmern sich nicht um uns. 3. Die Götter lassen sich durch Geschenke bestechen) mit zwei seelischen Dispositionen (1. Gerechtes Ethos. 2. Unbeherrschtheit gegenüber der Lust gepaart mit Intelligenz und Heimtücke).

49 Im einzelnen ist allerdings die attische Praxis strittig; vgl. Saunders 1991, 235 Anm. 86.

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References

Bibliographical reference

Klaus Schöpsdau, Richten und Strafen. Zum Strafrecht in Platons NomoiÉtudes platoniciennes, 1 | 2004, 51-72.

Electronic reference

Klaus Schöpsdau, Richten und Strafen. Zum Strafrecht in Platons NomoiÉtudes platoniciennes [Online], 1 | 2004, Online since 11 August 2016, connection on 18 April 2024. URL: http://journals.openedition.org/etudesplatoniciennes/1117; DOI: https://doi.org/10.4000/etudesplatoniciennes.1117

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