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HauptseiteBänder27-11. Teil : Fakten5. Aussenwirtschaftspolitik

1. Teil : Fakten

5. Aussenwirtschaftspolitik

Gérard Perroulaz
p. 59-76

Zusammenfassung

Die Aussenwirtschaftspolitik umfasst Massnahmen der Eidgenossenschaft zur Förderung der Wirtschaftsbeziehungen mit dem Ausland und zum Schutz der Interessen von Schweizer Exporteuren und Investoren in der Welt. Mit dieser Politik ist der Bund vor allem bestrebt, Schweizer Exporteuren einen nicht diskriminierenden Zugang zu den Auslandsmärkten zu gewährleisten, namentlich durch den Abschluss von Verträgen und die Schaffung der günstigsten Rahmenbedingungen für die schweizerische Exportindustrie. Seit mehreren Jahrzehnten werden Spannungsfelder und Interessenkonflikte zwischen Entwicklungspolitik und Wirtschaftsförderung in der Schweiz der politischen Debatte unterzogen. Verschiedene Hilfswerke und Menschenrechtsorganisationen verfolgen regelmässig bestimmte Instrumente der Schweizer Aussenwirtschaftspolitik. Im vorliegenden Jahrbuch untersuchen wir in erster Linie die aussenwirtschaftspolitischen Instrumente, welche die Entwicklungsländer betreffen, ohne ins Detail der Beziehungen mit der Europäischen Union und anderen Industriestaaten zu gehen. Wir konzentrieren uns auf einige aktuelle Dossiers, die bezüglich der Spannungsfelder zwischen der Förderung des Wirtschaftsstandorts Schweiz und der Entwicklungsförderung aufschlussreich sind. In diesem Jahr treten insbesondere drei zu Interessenkonflikten führende Bereiche hervor : der Abschluss bilateraler Wirtschaftsabkommen, die Exportrisikoversicherung und die Waffenexporte. Die Schweiz baut ihr Netz an bilateralen Abkommen mit ihren wichtigsten Handelspartnern, namentlich zur Förderung des Freihandels, weiter aus. Einige Fälle der Vergabe der Exportrisikogarantie bleiben für die Hilfswerke unter dem Gesichtspunkt der Umwelt- und Sozialauswirkungen strittig. Die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates hat in einem Bericht auf mehrere Probleme betreffend die vom Bundesrat erteilten Waffenausfuhrbewilligungen verwiesen.

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Volltext

5.1 Ausrichtungen der Aussenwirtschaftspolitik

5.1.1 Bericht zur Aussenwirtschaftspolitik 2007

  • 1 Bundesrat, Bericht zur Aussenwirtschaftspolitik 2007 und Botschaften zu Wirtschaftsvereinbarungen s (...)

1Der zu Anfang jedes Jahres veröffentlichte Bericht des Bundesrates zur Aussenwirtschaftspolitikuntersucht die wichtigsten aussenwirtschaftlichen Massnahmen, die im abgelaufenen Jahr ergriffen wurden. Das Parlament verabschiedet den Bericht jeweils in der Frühjahrssession, ohne grosse Debatten, mit Ausnahme der Aspekte betreffend die Beziehungen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union. Das Einleitungskapitel des Berichts zur Aussenwirtschaftspolitik 20071 ist dem Thema „Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft und internationale Öffnung“ gewidmet. Der Bericht hebt insbesondere hervor, dass diejenigen Wirtschaftsbranchen, die einen hohen Grad an internationaler Öffnung aufweisen, auch diejenigen mit der höchsten Wettbewerbsfähigkeit sind.

Einführung von Aussenwirtschaftsstrategien für die wichtigsten Wirtschaftspartner der Schweiz

  • 2 Bundesrat, Bericht zur Aussenwirtschaftspolitik 2006 sowie Botschaften zu Wirtschaftsvereinbarungen(...)

2Im Aussenwirtschaftsbericht 2004 wurde die strategische Ausrichtung der Schweizer Aussenwirtschaftspolitik erläutert : Verhandlungen in der Welthandelsorganisation (WTO), Abschluss neuer bilateraler Abkommen und Ausarbeitung von Länderstrategien. Der im Januar 2007 veröffentlichte Aussenwirtschaftsbericht 2006 legte den Schwerpunkt auf die länderspezifischen Strategien der Schweiz gegen­ über den so genannten aufstrebenden BRIC-Staaten (Brasilien, Russland, Indien, China)2. Der Bundesrat stellte die für die Schweizer Volkswirtschaft nachteiligen Handelshemmnisse heraus. Er führte seine Ziele auf und verwies vor allem auf die Absicht, die bilateralen Abkommen mit den BRIC-Ländern (Freihandels-, Investitionsschutz- und Doppelbesteuerungsabkommen) auszubauen. Nach dem Vorbild der vom Bundesrat eingeführten Länderstrategien mit den BRIC-Staaten hat das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) Aussenwirtschaftsstrategien betreffend Mexiko, Südafrika und den Golfkooperationsrat (GCC) erarbeitet, die vom Bundesrat im Dezember 2007 verabschiedet wurden. Die Länderstrategien sind auf die Interessen der Schweizer Exporteure und Investoren ausgerichtet ; sie befassen sich nicht mit den Entwicklungsprioritäten der Partnerländer und mit der Rolle der Entwicklungszusammenarbeit.

5.1.2. Aussenwirtschaftsförderung

  • 3 Bundesrat, Botschaft über die Standortförderung 2008–2011 vom 28. Februar 2007 (BBl 2007 2227).
  • 4 http://www.osec.ch.
  • 5 Die Swiss Organisation for Facilitating Investments (SOFI) wurde Ende 2007 aufgelöst. Sie wird durc (...)
  • 6 Swiss Import Promotion Programme, http://www.sippo.ch.

3Im Februar 2007 hat der Bundesrat dem Parlament seine Botschaft über die Standortförderung 2008–20113 unterbreitet. Er schlägt darin vor, die Koordination der Aussenwirtschaftsförderung durch die Eingliederung verschiedener Institutionen und Dienstleistungen in die Osec Business Network Switzerland (Osec)4 zu verbessern. Die Förderung des Wirtschaftsstandorts Schweiz für ausländische Investoren (LOCATION Switzerland), die Programme des Bundes zur Förderung der Investitionen in Entwicklungs- und Transitionsländern (SOFI)5 und das Programm zu Förderung von Importen aus Entwicklungsländern (SIPPO)6 sollten demnach im Jahr 2008 über Leistungsvereinbarungen in die Osec eingegliedert werden. Im Gegensatz zu den ursprünglichen Projekten und zu Anfragen des Parlaments zur Zusammenlegung der verschiedenen von der obigen Botschaft betroffenen Institutionen bleibt „Schweiz Tourismus“ eine getrennte und unabhängige Einrichtung. „Präsenz Schweiz“ (allgemeine Förderung der Schweiz im Ausland) ist weiterhin dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) angeschlossen, wohingegen die übrigen Institutionen dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (EVD) unterstehen.

5.2. Bilaterale Wirtschaftsabkommen

4Eines der Hauptziele der Aussenwirtschaftspolitik der Schweiz besteht darin, Schweizer Exporteuren und Investoren stabile, vorhersehbare hindernis- und diskriminierungsfreie Zugangsbedingungen zu den wichtigsten ausländischen Märkten zu verschaffen. Der Bund misst dem Abschluss von bilateralen Abkommen mit den hauptsächlichen Wirtschaftspartnern der Schweiz und den aufstrebenden Märkten grosse Bedeutung bei.

  • 7 SECO, Doris Leuthard unterzeichnet vier Abkommen zur Unterstützung der Reformen im Handels- und Fin (...)

5Auslandsreisen der dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement vorstehenden Bundesräte und Bundesrätinnen sind häufig Anlass zur Unterzeichnung bilateraler Abkommen mit den Gaststaaten ; dies ist eine wichtige Rolle der Handelsdiplomatie. Nachstehend werden einige Beispiele solcher Reisen für das Jahr 2007 aufgeführt. Im Rahmen der Wirtschaftsmission in Brasilien hat Bundesrätin Doris Leuthard am 8. Februar 2007 ein Verständigungsprotokoll zur Einsetzung einer gemeinsamen Wirtschaftskommission Brasilien-Schweiz unterzeichnet, die auch die Privatwirtschaft mit einschliesst. Die Kommission soll die Diskussion bilateraler Wirtschaftsfragen wie die Möglichkeit des Abschlusses eines Wirtschaftsabkommens, die Erleichterung des bilateralen Handels und der Direktinvestitionen, den Ausbau der wirtschaftlichen, technologischen und wissenschaftlichen Zusammenarbeit sowie den Datenaustausch über Handel und Investitionen erlauben. Am 16. Juli 2007 hat Bundesrätin Leuthard in Hanoi vier Abkommen unterzeichnet. Dabei handelt es sich um folgende Vereinbarungen : Abkommen über die Bereitstellung von WTO-Expertisen ; Abkommen zur Stärkung des Schutzes des geistigen Eigentums ; Abkommen zur Stärkung der vietnamesischen Wettbewerbsbehörden ; Rahmenabkommen mit der vietnamesischen Zentralbank7. Im August 2007 unter­ zeichnete Doris Leuthard in Indien ein Verständigungsprotokoll im Bereich des geistigen Eigentums, das namentlich eine bilaterale Arbeitsgruppe zu dieser Frage einsetzt.

5.2.1. Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen (Investitionsschutzabkommen)

  • 8 Ivo Kaufmann, „Investitionsschutzabkommen – aktueller denn je“, Die Volkwirtschaft, SECO, Nr. 11, 2 (...)
  • 9 Die komplette Liste der durch die Schweiz abgeschlossenen Abkommen über die Förderung und den Schut (...)

6Bei Investitionsschutz- und -förderungsabkommen muss jeder beteiligte Staat den freien Transfer von Kapital und Investitionserträgen (Zinsen, Dividenden, Kapital- und Gewinnrückführungen) garantieren. Ferner sehen die Abkommen eine Entschädigung im Enteignungsfall und Streitbeilegungsverfahren vor8. Die Schweiz, die mit 120 Ländern Investitionsschutzabkommen abgeschlossen hat, verfügt weltweit über eines der dichtesten Netze von bilateralen Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen9.

 Neue Abkommen von 2006 und 2007

72006 sind drei neue Abkommen – mit Südkorea, mit der Dominikanischen Republik beziehungsweise mit Tansania – in Kraft getreten.

  • 10 Bundesrat, Botschaft betreffend die Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von In (...)

8Die Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen mit Serbien, Montenegro, Guyana, Aserbaidschan, Saudi-Arabien und Kolumbien wurden vom Parlament in der Sommersession 2007 angenommen10. Das Abkommen mit Aserbaidschan ist am 25. Juni 2007 in Kraft getreten, diejenigen mit Serbien und Montenegro im Juli 2007.

  • 11 SECO, Unterzeichnung eines Investitionsschutzabkommens zwischen der Schweiz und Kenia, Medienmittei (...)

9Am 15. November 2006 haben die Schweiz und Kenia ein Abkommen zur Förderung und zum gegenseitigen Schutz von Investitionen unterzeichnet11. Am 9. Mai 2007 schlossen die Schweiz und Syrien ein Investitionsschutzabkommen ab, welches das Abkommen von 1977 ablöst. Die Botschaften betreffend die Investitionsschutzabkommen mit Kenia und Syrien wurden im Bericht zur Aussenwirtschaftspolitik 2007 vorgestellt und sollten vom Parlament im Frühjahr 2008 angenommen werden. Schliesslich wurden im Jahr 2007 Verhandlungen mit China über eine Revision des Abkommens von 1986 aufgenommen.

5.2.2. Doppelbesteuerungsabkommen

10Durch Doppelbesteuerungsabkommen wird vermieden, dass die gleichen Einkommen in beiden betroffenen Ländern – somit doppelt – besteuert werden. Nach der Unterzeichnung mit dem Partnerland müssen die Abkommen vor der Ratifikation durch die Schweiz vom Parlament genehmigt werden. Im Berichtsjahr trat das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Einkommens- und der Vermögenssteuer mit Aserbaidschan am 13. Juli 2007 in Kraft und ist seit dem 1. Januar 2008 anwendbar. 2007 hat die Schweiz neue Doppelbesteuerungsabkommen mit Südafrika, Kolumbien, Bangladesch und Indonesien unterzeichnet bzw. Revisionen bestehender Abkommen gutgeheissen.

  • 12 Bundesrat, Botschaft über ein neues Doppelbesteuerungsabkommen mit Südafrika vom 5. September 2007 (...)

11Am 5. September 2007 hat der Bundesrat die Botschaft über ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Südafrika12 unterbreitet. Die südafrikanischen Behörden wollten das alte Abkommen von 1967 revidieren, um sich dem Musterabkommen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) besser anzupassen. Südafrika ist einer der wichtigsten Handelspartner der Schweiz auf dem afrikanischen Kontinent. Mit schweizerischen Direktinvestitionen in Höhe von 1,4 Milliarden Franken Ende 2004 in Südafrika liegt die Schweiz an siebter Stelle ausländischer Direktinvestoren in diesem Land, nach Grossbritannien, den USA, Deutschland, den Niederlanden, Japan und Frankreich. Das Abkommen bezieht sich nicht auf die Vermögenssteuer, da in Südafrika Vermögen nicht besteuert wird. Es ist das erste Mal, dass ein Doppelbesteuerungsabkommen mit einem Nichtmitgliedsstaat der OECD eine Bestimmung über den Austausch von Bankauskünften zu Steuerzwecken enthält. Wie im Abkommen mit Deutschland beispielsweise sind die Amtshilfe und der Informationsaustausch somit in Fällen von Steuerbetrug vorgesehen (nicht aber bei einfacher Steuerhinterziehung, d.h. bei unterlassener Einkommenserklärung an den Fiskus).

  • 13 Bundesrat, Botschaft über ein Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Argentinie (...)
  • 14 Die Gebühr bezeichnet, unter anderem, die Vergütungen für die Benutzung eines Urheberrechts, eines (...)

12Der Bundesrat hat ferner im November 2007 seine Botschaft zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Argentinien präsentiert13. Hierbei handelt es sich um einen Sonderfall, da ein Abkommen dieser Art bereits 1997 mit Argentinien unterzeichnet worden war und danach von den eidgenössischen Räten angenommen wurde. Jedoch wurde das Abkommen niemals vom argentinischen Parlament genehmigt. Aus diesem Grunde war das Abkommen zwar nicht in Kraft, wurde aber seit November 2000 provisorisch angewandt. Die argentinischen Behörden verlangten eine Revision des Abkommens, bevor sie eine Ratifikation ins Auge fassten. Demzufolge wurde im Jahr 2007 die neue Botschaft unterbreitet. Argentinien widersetzte sich insbesondere einer Klausel, die einen Nullsatz für die Gebührenbesteuerung im Quellenstaat vorsah14. Gemäss der Meistbegünstigungsklausel hätte Argentinien diesen günstigeren Satz auf andere Länder anwenden müssen.

5.2.3. Freihandelsabkommen (EFTA)

13Parallel zu den (derzeit blockierten) multilateralen Handelsverhandlungen der WTO haben die Vereinigten Staaten, die Europäische Union (EU) und andere Industrieländer ihr Netz an bilateralen Freihandelsabkommen weiter ausgebaut. Die Europäische Union hat seit zehn Jahren eine Strategie für den Abschluss bilateraler Abkommen mit den Mittelmeerstaaten entwickelt. Unter dem Druck der Welthandelsorganisation (WTO), welche die Position vertritt, dass die Abkommen zwischen den AKP-Staaten (Entwicklungsländer Afrikas, der Karibik und des Pazifiks) und der Europäischen Union dem Nichtdiskriminierungsprinzip widersprechen, strebt die EU an, mit jedem der AKP-Staaten Wirtschaftspartnerschaftsabkommen abzuschliessen. Während die EU in ihren Abkommen mit den AKP-Staaten für die meisten von diesen Staaten exportierten Produkte Präferenzzölle gewährt hatte, ist sie nun bestrebt, in den Verhandlungen über Wirtschaftspartnerschaftsabkommen die gegenseitige Liberalisierung des Handelsaustausches auszudehnen. Dies deshalb, weil fortan für die von ihr in diese Länder ausgeführten Produkte (aber auch für andere Bereiche wie Dienstleistungen, Urheberrechte, Investitionen und öffentliches Beschaffungswesen) der Freihandel vorgesehen ist.

14Die Schweiz misst dem Abschluss von Freihandelsabkommen mit ihren wichtigsten Handelspartnern wie auch mit den Ländern mit aufstrebenden Märkten grosse Bedeutung bei. Es ist für sie wichtig, zu vermeiden, dass Schweizer Exporteure gegenüber Konkurrenzunternehmen der Europäischen Union oder der USA benachteiligt werden, da diese beiden Wirtschaftsmächte ebenfalls ein immer dichteres Netz an bilateralen Abkommen errichten.

15Nachdem die Europäische Freihandelsassoziation (EFTA) und ein Partnerland ihr Interesse an einem Abkommen bekundet haben und die ersten Sondierungsgespräche geführt wurden, unterzeichnen sie eine „Kooperationserklärung“. Auf dieser Grundlage wird das Abkommen anschliessend vorbereitet, ausgehandelt und von der EFTA und dem betreffenden Land unterzeichnet. Danach muss jedes Mitgliedsland der EFTA (Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz) das Freihandelsabkommen, wie auch bilaterale Sonderabkommen im Agrarbereich, mit dem Partnerland ratifizieren.

16Die Freihandelsabkommen haben eine sehr grosse Tragweite, da sie sich nicht auf die Liberalisierung des Warenhandels (durch Abschaffung der Zölle und anderer Restriktionen) beschränken, sondern sich auch auf die Dienstleistungen, den Marktzugang für die Investitionen und den Zugang zum öffentlichen Beschaffungswesen erstrecken und die Stärkung des Schutzes des geistigen Eigentums vorsehen.

Abschluss und Vorbereitung neuer Freihandelsabkommen 2006-2007

  • 15 Der Golfkooperationsrat umfasst folgende Staaten : Bahrein, Katar, Kuwait, Oman, Saudi-Arabien und (...)

17Die EFTA ist dabei, Freihandelsabkommen mit Algerien, Kolumbien, Peru und Thailand auszuhandeln (Stand vom 28. November 2007). Seit Juni 2006 wird auch über ein Abkommen mit den Staaten des Golfkooperationsrates15 verhandelt. Die EFTA bereitet Verhandlungen mit Indien und Indonesien vor. Am 9. März 2007 hat der Bundesrat das Verhandlungsmandat für ein globales Wirtschaftspartnerschafts- und Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und Japan gutgeheissen. 2008 werden Verhandlungen mit Serbien und Albanien aufgenommen.

  • 16 Im Fall Chinas und Japans finden bilaterale Gespräche mit der Schweiz statt, die noch nicht über di (...)

18Zudem sind Machbarkeitsstudien für ein bilaterales Abkommen zwischen der Schweiz und China16 wie auch mit Russland in Vorbereitung. Die EFTA-Staaten haben die Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen mit Kanada abgeschlossen, dessen Unterzeichnung Anfang 2008 erfolgt. Vor der Vorbereitung von Verhandlungen bestehen, in einer ersten Phase, „Kooperationserklärungen“ mit dem Mercosur (Argentinien, Brasilien, Paraguay, Uruguay und Venezuela) sowie mit der Mongolei und der Ukraine. Auch mit Malaysia und Pakistan wurden Kontakte aufgenommen.

  • 17 Der SACU gehören folgende Staaten an : Botswana, Lesotho, Namibia, Südafrika und Swasiland.
  • 18 Bundesrat, Botschaft zum Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und den SACU-Staatenvom 10. (...)

19Das Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und den Staaten der Südafrikanischen Zollunion (SACU)17 wurde am 1. Juli 2006 unterzeichnet. Das Abkommen sollte 2008 in Kraft treten, wenn der Ratifikationsprozess mit Botswana, Lesotho, Namibia, Südafrika und Swasiland abgeschlossen sein wird18. Das Abkommen liberalisiert den Handel mit Industriegütern, verarbeiteten Agrarprodukten und Meeresprodukten. Die bestehenden Verpflichtungen im Rahmen der WTO werden für die Dienstleistungen und den Schutz des geistigen Eigentums bestätigt, jedoch enthält das Abkommen auch evolutorische Klauseln betreffend diese beiden Bereiche sowie die Investitionen und das öffentliche Beschaffungswesen.

  • 19 SECO, Anwendung des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Ägypten ab dem 1. August 200 (...)

20Das Freihandelsabkommen mit Ägypten wurde am 27. Januar 2007 auf dem Weltwirtschaftsforum in Davos unterzeichnet und trat am 1. August 2007 in Kraft19. Gemäss dem Abkommen werden die ägyptischen Zölle auf Schweizer Exporte von Industrieprodukten nach und nach abgeschafft, und Industriegüter aus Ägypten werden zollfrei eingeführt. Die auf gewisse Agrarprodukte eingeräumten Zollsenkungen erfolgen gleichzeitig. Das Abkommen enthält zudem Bestimmungen über den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums, die Dienstleistungen, das öffentliche Beschaffungswesen, den Wettbewerb und die technische Zusammenarbeit.

  • 20 Die komplette Liste der durch die Schweiz abgeschlossenen Freihandelsabkommen findet sich auf der W (...)

21Weitere Freihandelsabkommen, die in letzter Zeit in der Schweiz in Kraft getreten sind, betreffen folgende Länder (mit Datum des Inkrafttretens) : Südkorea (1. September 2006), Libanon (1. Januar 2007) und Tunesien (1. Juni 2006). Die Freihandelsabkommen mit Rumänien und Bulgarien sind hingegen am 1. Januar 2007, zum Zeitpunkt des EU-Beitritts beider Staaten, zu Ende gegangen20.

5.2.4. Freihandelsabkommen und Entwicklungspolitik

22Die Zunahme der bilateralen Abkommen, die in den letzten Jahrzehnten weltweit abgeschlossen wurden, wirft aber auch eine Reihe von Problemen auf, namentlich angesichts der anerkannten Notwendigkeit, zu einer Absprache auf multilateraler Ebene zu gelangen (WTO). Einige Entwicklungsländer werden zum Abschluss von Freihandelsabkommen gedrängt, vor allem von Seiten der Vereinigten Staaten, aber auch seitens der Europäischen Union, der EFTA-Staaten und Japans.

23Nichtstaatliche Entwicklungsorganisationen in der Schweiz und Netzwerke von Nichtregierungsorganisationen (NRO) des Südens werfen der Eidgenossenschaft regelmässig vor, den Abschluss bilateraler Abkommen anzustreben, die vor allem für die Schweizer Exporteure günstig sind, und die Partnerstaaten des Südens zur Annahme von Regeln zum Schutz des geistigen Eigentums zu zwingen, die über die Regeln des WTO-Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Abkommen) hinausgehen.

  • 21 Offener Brief an die Handels- und Innenminister/innen der EFTA-Staaten, „Freihandelsabkommen der EF (...)

24Als Reaktion auf die mit einigen Entwicklungsländern (Indien, Indonesien, Kolumbien und Peru) über Freihandelsabkommen laufenden Verhandlungen hat eine Koalition von NRO des Nordens und Südens einen offenen Brief an die Minister und Ministerinnen der EFTA-Staaten gerichtet, um sie auf die durch die Abkommen ausgelösten Besorgnisse aufmerksam zu machen21. Das am 28. Juni 2007 übermittelte Schreiben wurde von 150 Organisationen der Zivilgesellschaft aus der Schweiz und verschiedenen betroffenen Ländern mitunterzeichnet. Die Organisationen äussern ihre Bedenken namentlich zu folgenden Punkten :

  • Die EFTA-Staaten drängen die Entwicklungsländer zur Einführung von Klauseln über die Liberalisierung der Investitionen (Investitionsklauseln), wohingegen die Entwicklungsländer solche Klauseln im Rahmen der WTO verworfen hatten.

  • Die EFTA-Staaten drängen die Entwicklungsländer zur Einführung von Regeln zum Schutz des geistigen Eigentums, die über die Bestimmungen des TRIPS-Abkommens der WTO hinausgehen (TRIPS-plus). Es geht insbesondere darum, eine fünf- bis zehnjährige Ausschliesslichkeitsklausel für den Schutz der Versuchsdaten für die Zulassung von Originalmedikamenten aufzunehmen und eine Ausdehnung der Patentrechte um fünf Jahre nach dem normalen Verfall des Patents einzuführen.

  • Die EFTA-Staaten fordern Regeln im Landwirtschaftsbereich, die über die WTO-Regeln hinausgehen. Sie drängen die Entwicklungsländer, einen Schutz anzubieten, der dem UPOV-Abkommen (Internationales Abkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen) entspricht –ein System, das von den Industrieländern zum Schutz ihrer eigenen Landwirtschaft entwickelt wurde. Die EFTA-Staaten wollen zudem einen Schutz auf biotechnologische Erfindungen erreichen.

  • Die EFTA-Staaten verlangen von den Entwicklungsländern weitgehendere Konzessionen bei der Senkung der Zölle, um einen besseren Zugang zu den Märkten dieser Länder für ihre Industriegüter (Werkzeugmaschinen, Ausrüstungsgüter, Instrumente, Zeitmesser, Erzeugnisse der Pharma- und chemischen Industrie, Lebensmittel) zu erhalten.

  • 22 „Positionspapiere zum Medienstreitgespräch vom 3.12.2007“, Konferenz in Bern, 3. Dezember 2007, ein (...)

25Während der Tagung der EFTA-Minister Anfang Dezember 2007 in Genf forderten Nichtregierungsorganisationen, darunter die Erklärung von Bern und Alliance Sud, ein Moratorium für die Freihandelsabkommen22. Nach Meinung der NRO gehen diese Abkommen weiter als die bei der WTO laufenden Verhandlungen und zwingen die Länder zu einer drastischen Öffnung ihrer Märkte, wohingegen die Vorteile für die Entwicklungsländer zu gering sind. Die Organisationen prangern ausserdem die mangelnde Transparenz der Verhandlungen an.

  • 23 Bundesrat, Bericht zur Aussenwirtschaftspolitik 2007, op. cit., S. 905.

26Der Bundesrat hält im Bericht zur Aussenwirtschaftspolitik 2007 an seiner Absicht fest, einen maximalen Schutz im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums zu erreichen. Er drückt sich diesbezüglich wie folgt aus : „Das Kapitel über den Schutz des geistigen Eigentums bildet heute einen festen Bestandteil jedes modernen Handelsabkommens und somit auch der Freihandelsabkommen der Schweiz – sei es im Verbund mit der EFTA oder in bilateralen Abkommen. Der Wirtschaftsstandort Schweiz ist auf ein gut ausgebautes System zum Schutz geistiger Eigentumsrechte angewiesen. Die Schweiz strebt deshalb in Freihandelsabkommen ein Schutzniveau dieser Rechte an, welches sich zwar an den Standards bestehender internationaler Abkommen orientiert, in einzelnen, für die Schweizer Wirtschaftsinteressen wichtigen Aspekten aber auch über diese hinausgeht.“23

5.3. Von der Exportrisikogarantie (ERG) zur Schweizerischen Exportrisikoversicherung (SERV)

5.3.1. Die ERG im Jahr 2006

27Die Exportrisikogarantie (ERG) erlaubt es Schweizer Exporteuren, sich vor Risiken der Nichtzahlung bei Lieferungen von Gütern ins Ausland zu schützen. Das Geschäftsjahr 2006 war das letzte der ERG in ihrer bisherigen Form, vor der Umwandlung in die „Schweizerische Exportrisikoversicherung“ (siehe unten, Punkt 5.3.3).

28Die Neugarantien der ERG sind von 2005 auf 2006 um 67 Prozent, von 1513 Millionen Franken auf 2527 Millionen Franken angestiegen. Dieser starke Zuwachs geht auf die Garantieerteilung für mehrere Grossprojekte von über 50 Millionen Franken zurück und betrifft vor allem Afrika und Asien. Von den insgesamt 2527 Millionen Franken an Neugarantien entfielen 27,5 Prozent auf OECD-Staaten, 0,3 Prozent auf die ärmsten Länder (LDC), 3,4 Prozent auf andere einkommensschwache Entwicklungsländer und 68,8 Prozent auf andere Länder (siehe Tabelle 5.1). Exportgarantien für Ausfuhren in die ärmsten Länder bleiben somit eher eine Ausnahme. Die ERG anerkennt, dass sie das Risiko eines Engagements in diesen Ländern mit wenig günstigen Rahmenbedingungen, die für Exportunternehmen einen marginalen Markt darstellen, nicht tragen kann. 55,3 Prozent der 2006 neu erteilten Garantien entfielen auf den Maschinen- und 44,6 Prozent auf den Chemiesektor.

Tabelle 5.1 : Geografische Aufteilung der Neugarantien und des Gesamtengagements der ERG im Jahr 2006 (in Millionen Franken und Prozent)

Tabelle 5.1 : Geografische Aufteilung der Neugarantien und des Gesamtengagements der ERG im Jahr 2006 (in Millionen Franken und Prozent)

a In dieser Gruppe betreffen die Verpflichtungen der ERG lediglich Griechenland, Mexiko, Polen, die Slowakei, die Türkei und Ungarn.

b Die übrigen einkommensschwachen Entwicklungsländer haben ein BIP von weniger als 825 Dollar pro Kopf. In dieser Gruppe betreffen die Verpflichtungen der ERG vor allem Indien, Kenia, Nigeria, Pakistan und Vietnam.

c Gruppe der am wenigsten fortgeschrittenen Länder (LDC).

d In dieser Gruppe betreffen die Verpflichtungen der ERG vor allem Ägypten, Argentinien, Bahrain, China, Kolumbien, den Iran, den Libanon, Oman, Rumänien, Russland, Saudi-Arabien und Venezuela.

Quelle : ERG, Geschäftsbericht 2006, 2007, S. 31.

  • 24 ERG, Geschäftsbericht 2006, 2007, S. 9.

29Die Grafik 5.1 führt die fünfzehn Länder auf, bei denen das Engagement der ERG Ende 2006 am höchsten war. Die Verpflichtungen für diese Länder machten rund 87 Prozent des ERG-Gesamtengagements aus. Obgleich die Exportrisikogarantie in 89 Ländern Verpflichtungen hat, konzentrierten sich 50 Prozent des Gesamtengagements auf vier Länder (Türkei, Iran, Bahrain und China). Gemäss dem ERG-Geschäftsbericht erklärt sich diese Konzentration durch den subsidiären Charakter der Exportrisikogarantie sowie durch begrenzte Export- und Finanzierungskapazitäten in sehr risikoreichen Märkten24. Das Engagement betreffend die Türkei besteht vor allem aus Maschinenlieferungen für die Textilindustrie und aus Lieferungen im Energiebereich.

Grafik 5.1 : Die 15 wichtigsten ERG-gedeckten Länder Gesamtengagement per 31. Dezember 2006 (in Millionen Franken)

Grafik 5.1 : Die 15 wichtigsten ERG-gedeckten Länder Gesamtengagement per 31. Dezember 2006 (in Millionen Franken)

Quelle : ERG, Geschäftsbericht 2006, 2007, S. 37–39.

Schuldenerlass und Jahresrechnung der ERG

30Das Jahresergebnis der ERG-Rechnung ist seit vielen Jahren positiv und weist für 2006 einen Überschuss von 322 Millionen Franken aus. Trotz des Anstiegs der 2006 neu erteilten Garantien ist das Gesamtengagement der ERG per 31. Dezember (von Ende 2005 auf Ende 2006) – namentlich wegen der Rückzahlungen durch Algerien, Brasilien, Nigeria und Russland – leicht zurückgegangen. Mehrere Schuldnerländer nutzten die günstige Lage auf den Finanz- und Rohstoffmärkten, um Schulden gegenüber ihren Gläubigern zurückzuzahlen. Die ERG (und ihre Garantienehmer) haben damit vorzeitige Rückzahlungen in Höhe von 340 Millionen Franken von Russland, 83 Millionen Franken von Algerien und 49 Millionen Franken von Brasilien erhalten.

  • 25 Die Schuldeninitiative zugunsten hoch verschuldeter armer Länder (Highly Indebted Poor Countries, H (...)
  • 26 ERG, Geschäftsbericht 2006, op. cit., S. 14–15 und 34–35.

31Im Verlauf des Jahres 2006 hat der Pariser Klub mit elf Ländern Verhandlungen über Um- und Entschuldungen geführt. Die Schweiz ist vom Entschuldungsprogramm mit Kamerun im Rahmen der HIPC-Initiative25, von einer Teilentschuldung mit dem Kongo Brazzaville und von der zeitweiligen Befreiung vom Schuldendienst für Sierra Leone betroffen. Ende 2006 waren 37 bilaterale Umschuldungsabkommen zwischen der Schweiz und siebzehn Ländern in Kraft, und die ERG-Guthaben beliefen sich auf rund 1,5 Milliarden Franken26. Die Rückflüsse aus Konsolidierungsguthaben, d.h. die sich aus den Umschuldungen ergebenden Schuldenrückzahlungen, machen mit 485 Millionen Franken die grösste Einnahmequelle in der ERG-Geschäftsrechnung 2006 aus, gefolgt von den Zinseinnahmen aus den Umschuldungen (36,7 Millionen Franken) und den Prämienzahlungen der Exporteure (28 Millionen Franken). Die Schadenauszahlungen der ERG beliefen sich auf 19 Millionen Franken.

Jahrbuch 2008, Nr. 1, Kapitel 7, 7.2.3. Umschuldung öffentlicher Schulden (Entschuldungsmassnahmen der Schweiz).

5.3.2. Exportrisikogarantien und Entwicklungspolitik

32Unter den Hunderten von Exportrisikogarantien (davon 420 neu erteilte Garantien für 2006) werden jedes Jahr einige entwicklungspolitisch umstrittene Fälle verzeichnet. Und jedes Jahr prangern Nichtregierungsorganisationen, insbesondere die Erklärung von Bern, Fälle an, in denen Exportrisikogarantien für Projekte erteilt werden, die im Widerspruch zu entwicklungspolitischen Zielen stünden.

Exportrisikogarantie für das Wasserkraftwerk Ilisu in der Türkei

  • 27 SECO, Exportrisikoversicherung für Wasserkraftwerk Ilisu in der Türkei erteilt, Medienmitteilung, 2 (...)
  • 28 Erklärung von Bern, Die EvB bedauert Ilisu-Entscheid des Bundesrats, Medienmitteilung, 15. Dezember (...)

33Am 28. März 2007 hat der Bundesrat den Schweizer Firmen Alstom, Colenco, Maggia und Stucky die endgültige Exportrisikoversicherung für Lieferungen und Ingenieurleistungen im Umfang von 225 Millionen Franken für das Wasserkraftwerk Ilisu erteilt27. Österreich und Deutschland haben ihren Exporteuren ebenfalls endgültige Versicherungen ausgestellt. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die zusätzlichen flankierenden Massnahmen, die er am 15. Dezember 2006 vor Erteilung der endgültigen Versicherung gefordert hatte, teilweise verwirklicht wurden. Um die Einhaltung der anwendbaren Weltbank-Richtlinien sicherzustellen, haben die staatlichen Exportkreditversicherungen von Österreich, Deutschland und der Schweiz für das Projekt Ilisu 150 Auflagen in den Bereichen Umwelt, Umsiedlungen, Kulturgüter und Anrainerstaaten festgelegt, die erfüllt werden müssen. Die Durchführung des Projekts wird von einem unabhängigen Expertenkomitee kontrolliert. Die Erklärung von Bern und andere nichtstaatliche Organisationen sind ihrerseits der Meinung, dass die Sozial- und Umweltbedingungen nicht erfüllt wurden28. 55 000 Personen müssen wegen dieses Projekts umgesiedelt werden, das Ökosystem der betroffenen Region wird durch den Stausee schwer gestört werden und bedeutende historische Stätten würden überflutet, unter ihnen die Ausgrabungsstätte Hasankeyf. Nach einer Informationskampagne in der Schweiz und der Türkei wurde von der Erklärung von Bern und anderen Organisationen eine Petition in Bern eingereicht, um den Bundesrat aufzufordern, die Exportrisikogarantie für dieses Projekt abzulehnen.

Wasserkraftwerk Yusufeli in der Türkei

  • 29 SECO, Exportrisikoversicherung für das Wasserkraftwerk Yusufeli, Türkei, Medienmitteilung, 14. Febr (...)

34Am 14. Februar 2007 hat der Bundesrat seine grundsätzliche Zusage zur Vergabe der Exportrisikoversicherung für das Wasserkraftwerk Yusufeli in der Türkei erteilt. Dies erfolgte auf Antrag von Alstom Schweiz für Generatorenlieferungen in Höhe von 115 Millionen Franken. Ergänzende Begleitmassnahmen im Umwelt- und Umsiedlungsbereich müssen vor der endgültigen Erteilung der Versicherung erfolgen29. Auch in diesem Fall hat die Erklärung von Bern bedauert, dass der Bundesrat eine Prüfung des Antrags akzeptiert habe, obwohl das Projekt nicht den internationalen Normen entspreche und Fragen offenblieben, darunter der Plan zur Wiederansiedlung der 12 000 betroffenen Personen.

5.3.3. Inkrafttreten der Schweizerischen Exportrisikoversicherung (SERV)

  • 30 Verordnung über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (SERV-V) vom 25. Oktober 2006 (AS 2006 (...)

35Das Parlament hatte im Dezember 2005 das neue Bundesgesetz über die Schweizerische Exportrisikoversicherung angenommen, und der Bundesrat hatte im Oktober 2006 die Durchführungsverordnung verabschiedet30. Beide Texte sind am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.

  • 31 Beda Moor, Mitglied der Gewerkschaft Unia.
  • 32 Pietro Veglio, früherer Exekutivdirektor der Schweiz bei der Weltbank und ehemaliger Mitarbeiter de (...)

36Die Schweizerische Exportrisikoversicherung (SERV) ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes. Sie ersetzt seit dem 1. Januar 2007 die Exportrisikogarantie (ERG), deren Angebot sie übernimmt und erweitert. Fortan kann das private Käuferrisiko bei der SERV versichert werden, wohingegen die ERG zuvor nur Ausfuhren deckte, die von öffentlichen Unternehmen gezahlt oder durch zugelassene Banken garantiert waren. Diese Erweiterung der Versicherung auf das private Käuferrisiko erklärt zum grossen Teil die starke Zunahme der Neugarantien, die von 2,5 Milliarden Franken im Jahr 2006 auf rund 4 Milliarden Franken im Jahr 2007 angestiegen sind. Der neue Verwaltungsrat der SERV setzt sich hauptsächlich aus Vertretern der Privatwirtschaft zusammen und umfasst nur einen Gewerkschaftsvertreter31 und auch nur einen Spezialisten für Entwicklungsfragen32.

Jahrbuch 2005, Nr.1, Kapitel 5, 5.3.2. Revision des ERG-Gesetzes, S. 66–70 ; Jahrbuch 2006, Nr.1, Kapitel 5, 5.4.2. Revision des ERG-Gesetzes, S. 73–75 ; Jahrbuch 2007, Nr.1, Kapitel 5, 5.3.2. Gründung der Schweizerischen Exportrisikoversicherung (SERV), S. 66–67.

5.4. Kontrolle der Ausfuhren von Kriegsmaterial und doppelt verwendbaren Gütern

5.4.1. Gesetzesgrundlagen

  • 33 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (KMG, SR 514.51).
  • 34 Verordnung über das Kriegsmaterial vom 25. Februar 1998 (KMV, SR 514.511).

37Die Kriegsmaterialausfuhren unterstehen Bewilligungsgesuchen, die an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) einzureichen sind. Sie werden durch das Bundesgesetz über die Kriegsmaterialausfuhr (KMG)33 und die Kriegsmaterialverordnung (KMV)34 geregelt. Das Kriegsmaterialgesetz schreibt vor, dass sich der Transfer von Kriegsmaterial an die internationalen Verpflichtungen und die aussenpolitischen Grundsätze der Schweiz (insbesondere die im Aussenpolitischen Bericht 2000 definierten Prinzipien) zu halten hat. Eine Bewilligungserteilung ist im Fall von internationalen Sanktionen und Embargomassnahmen ausgeschlossen. Artikel 5 der Kriegsmaterialverordnung legt folgende Bewilligungskriterien fest :

  • die Aufrechterhaltung des Friedens, der internationalen Sicherheit und der regionalen Stabilität ;

  • die Situation im Innern des Bestimmungslandes ; namentlich sind die Respektierung der Menschenrechte und der Verzicht auf den Einsatz von Kindersoldaten zu berücksichtigen ;

  • die Bestrebungen der Schweiz im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit ;

  • das Verhalten des Bestimmungslandes gegenüber der Staatengemeinschaft, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des Völkerrechts ;

  • die Haltung der Länder, die sich zusammen mit der Schweiz an internationalen Exportkontrollregimen beteiligen.

38Diese Bewilligungskriterien sind Leitlinien, und die Gewichtung der einzelnen Kriterien ist dem Ermessensspielraum der Behörde überlassen, die die Bewilligungen ausstellt, d.h. dem SECO in Absprache mit anderen Departementen (Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport [VBS] und Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [EDA]).

5.4.2. Kriegsmaterialausfuhren im Jahr 2006

  • 35 Seit 2006 umfasst die schweizerische Zollstatistik die provisorische Einfuhr von Kriegsmaterial zu (...)

392006 beliefen sich die Kriegsmaterialexporte der Schweiz auf 397,6 Millionen Franken (2005 : 258,7 Millionen Franken) und waren für 62 Länder bestimmt. Diese Ausfuhren machten lediglich 0,21 Prozent der Schweizer Gesamtausfuhren aus. Wie aus der Grafik 5.2 ersichtlich, ist der Anteil der Kriegsmaterialausfuhren an der gesamten Warenausfuhr der Schweiz von 1987 bis 1995 zurückgegangen, und zwar von 0,86 Prozent auf 0,15 Prozent der Gesamtexporte. In den letzten Jahren ist dieser Anteil wieder leicht gestiegen. Jedoch sind die Zahlen für 2006 nicht direkt mit jenen des Vorjahrs vergleichbar, da sie erstmals den so genannten „Lohnveredelungsverkehr“35 und die Retourwaren (2006: 48 Millionen Franken) einschliessen. Die Schweiz führt vor allem Panzerfahrzeuge und dazugehörige Teile (41 % der Exporte), Munition und Munitionsbestandteile (19 % der Exporte) sowie Militärluftfahrzeuge und deren Ersatzteile (14 % der Exporte) aus.

Grafik 5.2 : Entwicklung der Kriegsmaterialausfuhren, 1983–2006 (in Prozent der gesamten Warenausfuhr aus der Schweiz)

Grafik 5.2 : Entwicklung der Kriegsmaterialausfuhren, 1983–2006 (in Prozent der gesamten Warenausfuhr aus der Schweiz)

Quellen : SECO, „Ausfuhr von Kriegsmaterial im Jahr 2006“, Medienmitteilung und Pressedossier, 15. Februar 2007, http://www.seco.admin.ch.

  • 36 Die grosse Differenz zwischen dem Wert der effektiven Ausfuhren und jenem der bewilligten Ausfuhrge (...)

40Der grösste Teil des Kriegsmaterials wird in Industrieländer exportiert. Im Jahr 2006 handelte es sich dabei hauptsächlich um Dänemark (111 Millionen Franken), Deutschland (56 Millionen Franken) und die Vereinigten Staaten (56 Millionen Franken). Die Ausfuhren in 18 Entwicklungsländer beliefen sich auf 51,7 Millionen Franken. Sie betrafen vor allem Chile (35,4 Millionen Franken), Malaysia (5,4 Millionen Franken), Ägypten (3,2 Millionen Franken), Indien (3,1 Millionen Franken), Saudi-Arabien (1,7 Millionen Franken) und die Türkei (1 Million Franken). 2006 wurden 2365 Ausfuhrgesuche beim SECO eingereicht. Davon wurden 2353 Gesuche über 942,3 Millionen Franken bewilligt und zwölf Anträge in Höhe von 3,5 Millionen Franken abgelehnt. Die Ablehnungen betrafen sieben osteuropäische Länder, drei lateinamerikanische Länder und zwei asiatische Länder36.

  • 37 SECO, Kriegsmaterialexporte nach Saudi-Arabien, Pakistan und Indien bewilligt, Medienmitteilung, 15 (...)
  • 38 SECO, Ausfuhrbewilligung für Fliegerabwehrsysteme bis auf Weiteres aufgeschoben, Medienmitteilung, (...)

41Am 15. Dezember 2006 bewilligte der Bundesrat drei Ausfuhrgesuche für Kriegsmaterial nach Saudi-Arabien, Pakistan und Indien für jeweils 375 Millionen Franken, 136 Millionen Franken und eine halbe Million Franken37. Angesichts der Situation in Pakistan beschloss der Bundesrat Mitte November 2007, die Schweizer Waffenlieferungen in dieses Land zu suspendieren. Im Dezember 2006 hatte er die Ausfuhr von 21 Fliegerabwehrsystemen genehmigt und eine Option betreffend die Lieferung von drei weiteren Systemen bewilligt. Zum Zeitpunkt der Suspendierung waren sechs der 24 Fliegerabwehrsysteme im Umfang von 36 Millionen Franken bereits nach Pakistan geliefert worden38.

5.4.3. Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates zu einigen Fällen von Waffenausfuhren

  • 39 Vollzug der Kriegsmaterialgesetzgebung : Entscheide des Bundesrates vom 29. Juni 2007 sowie die Wie (...)
  • 40 Eine weitere Initiative für ein Verbot von Kriegsmaterialexporten wurde im September 2007 von der G (...)
  • 41 Vollzug der Kriegsmaterialgesetzgebung : Entscheide des Bundesrates vom 29. Juni 2007 sowie die Wie (...)

42Auf eine Anfrage von Nationalrat Josef Lang hat die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates (GPK-N) fünf Fälle von Waffenausfuhren im Einzelnen überprüft39. Die Kommission hat sich zu gewissen Praktiken kritisch geäussert und fünf Empfehlungen für den Bundesrat formuliert, von denen drei Empfehlungen nachstehend ausführlicher behandelt werden. In seiner Antwort vom 21. Februar 2007 anerkennt der Bundesrat, dass die Kontrolle der Kriegsmaterialexporte ein politisch umstrittenes Gebiet ist : „Die Forderungen reichen von einer weitgehenden Freigabe der Ausfuhren bis zu deren Totalverbot. Damit stellt jede Regelung eine Gratwanderung zwischen unterschiedlichsten Anliegen und Interessen dar40. (...) Bei jedem Export von Kriegsmaterial besteht trotz wirksamer Kontrollmechanismen die Möglichkeit, dass dieses in Konflikten Anwendung findet. Die Förderung von Sicherheit und Frieden in der Welt, die Wahrung der Menschenrechte und die Förderung der Wohlfahrt sind zentrale Ziele der schweizerischen Aussenpolitik. (...) Auf der anderen Seite stehen die Interessen der Landesverteidigung und damit der eigenen Sicherheit, die eine minimale eigene Rüstungsbasis erfordern. Auch wirtschaftliche Interessen müssen berücksichtigt werden“41 (Arbeitskräfte, Know-how im Bereich der Spitzentechnologie). Somit muss jede Entscheidung einen Kompromiss bei der Abwägung der sich widersprechenden Interessen finden.

Waffenausfuhren und Menschenrechte

43Was die Frage der Menschenrechte betrifft, so unterscheidet das EDA, das in die Bewilligung von Kriegsmaterialausfuhren einbezogen ist, gewöhnlich zwischen jenen Fällen, in denen ein Staat systematisch Folterung betreibt und/oder die Meinungsfreiheit systematisch unterdrückt, was ein Hindernis für jede Ausfuhr von Kriegsmaterial darstellt, und jenen Fällen, in denen solche Menschenrechtsverletzungen nicht systematisch, aber regelmässig sind, und bei denen eine Prüfung von Fall zu Fall erfolgen kann. Der Bundesrat unterscheidet auch nach der Bestimmungsbehörde des Landes. Er kann zum Beispiel die Ausfuhr von Waffen für die Armee untersagen und gleichzeitig die Lieferung von Waffen für die Polizei bewilligen. Die GPK-N fordert den Bundesrat in ihrer ersten Empfehlung auf, der Menschenrechtslage im betroffenen Land mehr Gewicht beizumessen. Sie vertritt die Ansicht, dass die Unterscheidung zwischen systematischer und regelmässiger Verletzung der Menschenrechte nicht relevant sei, auch nicht die Differenzierung zwischen den Behörden, für welche die Lieferung bestimmt ist. In seiner Antwort verteidigt der Bundesrat die Relevanz der Unterscheidung zwischen den Behörden, die das Material bestellen. Er machte diese Unterscheidung beispielsweise bei Ägypten und Tunesien, als er die Ausfuhr von Kriegsmaterial für die Armee billigte, derartiges Material für die dem Innenministerium unterstellten Truppen aber verweigerte.

Waffenausfuhren in Konfliktgebiete

44Die Geschäftsprüfungskommission hat den Fall der Lieferung von 736 Schützenpanzern M-113 und Ersatzteilen an Pakistan untersucht, wobei dieses Material für die pakistanischen Truppen bei UNO-Einsätzen im Ausland bestimmt war. Die Kommission hat ferner die Vergabe von Lizenzen an Indien für den Bau von Fliegerabwehrkanonen, den Verkauf von Schützenpanzern an die Vereinigten Arabischen Emirate (die diese dem Irak schenken wollten) sowie Verkäufe an Südkorea überprüft.

45Im Fall des Iraks stellte die GPK-N keine Verletzung des Völkerrechts fest, insofern als die Schützenpanzer effektiv für den Schutz der Sicherheitskräfte eingesetzt wurden. Hingegen bedauert die Kommission, dass Waffen nach Indien oder Pakistan ausgeführt werden, insbesondere weil diese Länder nicht dem Kernwaffensperrvertrag angehören und weil zwischen beiden Staaten starke Spannungen zur Kaschmirfrage bestehen. Nach Erachten der Kommission stand den Lieferungen aus rechtlicher Sicht nichts im Wege, jedoch bleibe die Entscheidung problematisch.

  • 42 Stand Anfang 2007 ; im Oktober 2007 fand eine Annäherung zwischen beiden Staaten statt.
  • 43 Vollzug der Kriegsmaterialgesetzgebung : Entscheide des Bundesrates vom 29. Juni 2005 sowie die Wie (...)

46Im Fall Südkoreas hat die Kommission die Zweckmässigkeit eines Ausfuhrgesuchs überprüft, während die beiden Korea weiterhin formell miteinander im Krieg waren42. Die Kommission stellt fest : „Obwohl der Bundesrat die Bewilligung von Kriegsmaterialausfuhren nach Südkorea insbesondere aus Gründen der Unparteilichkeit der Schweiz im betrachteten Zeitraum vom Jahr 2000 bis Mitte Mai 2005 kategorisch ausgeschlossen hatte, nahm er Ende Juni 2005 mit der Bewilligung der Voranfrage eine radikale Praxisänderung vor.“43 Auch in diesem Fall stellt die GPK-N fest, dass der Bundesrat in rechtlicher Sicht im Rahmen des gesetzlichen Ermessensspielraums gehandelt habe, dass aber die Bewilligung anfechtbar gewesen sei. In ihrer zweiten Empfehlung fordert die GPK-N den Bundesrat auf, seine Praxisänderung im Bereich der Bewilligungen für Kriegsmaterialexporte nach Südkorea vertieft zu begründen.

  • 44 Stellungnahme des Bundesrates, op. cit., S. 2142.

47In seiner Antwort auf den Bericht der Geschäftsprüfungskommission vermerkt der Bundesrat, dass die Beträge der umstrittenen Ausfuhren der Schweiz in einige der betroffenen Länder, verglichen mit den Ausfuhren der Staaten der Europäischen Union, recht gering seien. So habe die Schweiz beispielsweise im Jahr 2005 Waffen in Höhe von 3,8 Millionen Franken nach Saudi-Arabien ausgeführt, wohingegen die Waffenausfuhren der EU-Staaten in dieses Land im gleichen Jahr 974 Millionen Euro erreicht haben, davon 772 Millionen Euro für Waffen, die von Frankreich exportiert wurden. Im Fall Indiens und Pakistans beliefen sich die Waffenausfuhren aus der Schweiz im Jahr 2005 auf 1,5 Millionen Franken bzw. null Franken, während die EU-Staaten Waffen für insgesamt 926 Millionen Euro nach Indien und für 1,4 Milliarden Euro nach Pakistan ausgeführt hatten44. Diese Exporte durch die EU-Staaten finden statt, auch wenn die von der Europäischen Union angewandte Regulierung strikter als jene in der Schweiz zu sein scheint.

Wiederausfuhr von Waffen in ein Drittland

48Das Land, welches Rüstungsmaterial kauft, muss gewöhnlich garantieren, dass es dieses Material nicht an ein Drittland weiterverkauft. Der Bericht der Kommission befasst sich mit dem Fall von 40 Panzerhaubitzen M-109, die im Jahr 2004 über die RUAG (Rüstungsbetrieb des Bundes) an die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) verkauft wurden. Die VAE haben eine Nichtwiederausfuhr­ erklärung unterzeichnet, jedoch kamen im Sommer 2005 Gerüchte über die Präsenz dieser Haubitzen in Marokko auf, welche nach Überprüfung bestätigt wurden. Die Geschäftsprüfungskommission bedauert, dass dem VBS Hinweise für eine mögliche Wiederausfuhr der Haubitzen nach Marokko bekannt waren, bevor das SECO die Ausfuhrbewilligung erteilte. In ihrer dritten Empfehlung fordert die GPK-N den Bundesrat auf, eine gewisse Zeit lang keine Waffen mehr an ein Land zu verkaufen, das die Nichtwiederausfuhrerklärungen verletzt. In ihren Schlussfolgerungen fordert die Kommission den Bundesrat ferner auf, überschüssiges Kriegsmaterial der Armee in erster Linie in der Schweiz oder im ursprünglichen Herkunftsland des Materials zu verwerten, sofern das Land Garantien abgibt, dass es das Material nicht anderswo weiterverkauft.

49Der Bundesrat nimmt die Empfehlung der GPK-N bezüglich der Fälle von Nichteinhaltung der Nichtwiederausfuhrerklärungen an. Er hat im März 2006 Massnahmen ergriffen, um diesen Aspekt besser zu kontrollieren. Betreffend das überschüssige Kriegsmaterial betont der Bundesrat jedoch, dass die Herkunftsländer im Allgemeinen wenig geneigt seien, die Kriegsmaterialüberschüsse zurückzunehmen, welche die Schweiz zurückschicken möchte. Eine interdepartementale Arbeitsgruppe wird bis Ende 2008 die Zweckmässigkeit prüfen, die Kriterien für die Erteilung der Ausfuhrbewilligungen und für die Änderung der Kriegsmaterialverordnung zu präzisieren.

5.4.4. Kontrolle der Ausfuhren von doppelt verwendbaren Gütern

  • 45 Bundesrat, Bericht zur Aussenwirtschaftspolitik 2006 sowie Botschaften zu Wirtschaftsvereinbarungen(...)

50Die politische Debatte in der Schweiz konzentriert sich vor allem auf das Für und Wider der Bewilligung von Waffenexporten. Im Vergleich zu anderen Industrieländern ist die Schweiz jedoch ein recht bescheidener Waffenexporteur. Hingegen spielt sie eine wichtige Rolle unter den weltweiten Exporteuren von doppelt verwendbaren Gütern, (sog. Dual-use-Gütern), die zu zivilen oder militärischen Zwecken verwendet werden können (z.B. Werkzeugmaschinen oder Simulatoren). In der Tat gehört die Schweiz zu den fünf oder sechs Ländern, die am meisten Dual-use-Güter ausführen, und das Volumen der Ausfuhren dieser Güter ist zehnmal grösser als das Volumen der Schweizer Waffenexporte. Die Ausfuhren von doppelt verwendbaren Gütern unterstehen einer Kontrolle anhand einer regelmässig aktualisierten Güterliste. Unternehmen, die doppelt verwendbare Güter ausführen wollen, müssen hierzu eine Bewilligung beim SECO einholen. Ferner müssen sie dem SECO die Ausfuhr von nicht der Bewilligungspflicht unterstehenden Gütern melden, wenn sie wissen, dass diese für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung von Massenvernichtungswaffen oder deren Trägersystemen bestimmt sein könnten, gemäss einer so genannten „Catch all“-Klausel. Die Anzahl der aufgrund dieser Klausel gemeldeten Güter hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen, da es immer schwieriger wird, bei gewissen Gütern den Verwendungszweck seitens des Endabnehmers festzustellen45.

51In Bezug auf die der Güterkontrollgesetzgebung unterstehenden Ausfuhren wurden im Jahr 2007 1889 Gesuche für einen Gesamtausfuhrbetrag von 1,3 Milliarden Franken eingereicht und 23 Gesuche im Wert von insgesamt 6,8 Millionen Franken abgelehnt. Die Ausfuhrgesuche umfassen folgende Güter : Güter des Nuklearbereichs (eigentliche Nukleargüter und doppelt verwendbare Güter), doppelt verwendbare Güter im Chemie-, Biologiewaffen- und Raketenbereich, Waffenträger, Güter im Bereich konventioneller Waffen (besondere militärische Güter und doppelt verwendbare Güter) sowie Sprengstoff.

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Bibliografie

Quellen

Bundesrat, Bericht zur Aussenwirtschaftspolitik 2006 sowie Botschaften zu Wirtschaftsvereinbarungen vom 10. Januar 2007 (BBl 2007 897).

Bundesrat, Bericht zur Aussenwirtschaftspolitik 2007 und Botschaften zu Wirtschaftsvereinbarungen sowie Bericht über zolltarifarische Massnahmen 2007 vom 16. Januar 2008 (BBl 2007 839).

Bundesrat, Botschaft über die Standortförderung 2008–2011 vom 28. Februar 2007 (BBl 2007 2227).

Internet-Adressen

Alliance Sud : http://www.alliancesud.ch.

Die Volkswirtschaft : http://www.DieVolkswirtschaft.ch.

Erklärung von Bern : http://www.evb.ch.

Schweizerische Exportrisikoversicherung (SERV) : http://www.serv-ch.

Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) : http://www.seco-admin.ch, insbesondere die Themen „Standortförderung“ und „Aussenwirtschaft“.

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Anmerkungen

1 Bundesrat, Bericht zur Aussenwirtschaftspolitik 2007 und Botschaften zu Wirtschaftsvereinbarungen sowie Bericht über zolltarifarische Massnahmen 2007vom 16. Januar 2008 (BBl 2007 839).

2 Bundesrat, Bericht zur Aussenwirtschaftspolitik 2006 sowie Botschaften zu Wirtschaftsvereinbarungen, vom 10. Januar 2007 (BBl 2007 897).

3 Bundesrat, Botschaft über die Standortförderung 2008–2011 vom 28. Februar 2007 (BBl 2007 2227).

4 http://www.osec.ch.

5 Die Swiss Organisation for Facilitating Investments (SOFI) wurde Ende 2007 aufgelöst. Sie wird durch ein neues Investitionsförderungsprojekt bescheideneren Umfangs ersetzt, das auf einige afrikanische Partnerstaaten ausgerichtet ist.

6 Swiss Import Promotion Programme, http://www.sippo.ch.

7 SECO, Doris Leuthard unterzeichnet vier Abkommen zur Unterstützung der Reformen im Handels- und Finanzsektor in Vietnam, Medienmitteilung, 13. Juli 2007.

8 Ivo Kaufmann, „Investitionsschutzabkommen – aktueller denn je“, Die Volkwirtschaft, SECO, Nr. 11, 2006.

9 Die komplette Liste der durch die Schweiz abgeschlossenen Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen, mit Links zu jedem Abkommen, kann auf der Website des SECO unter : http://www.seco.admin.ch >Themen >Aussenwirtschaft >Investitionen heruntergeladen werden.

10 Bundesrat, Botschaft betreffend die Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen mit Serbien und Montenegro, Guyana, Aserbaidschan, Saudi-Arabien und Kolumbien vom 22. September 2006 (BBl 2006 8455).

11 SECO, Unterzeichnung eines Investitionsschutzabkommens zwischen der Schweiz und Kenia, Medienmitteilung, 15. November 2006.

12 Bundesrat, Botschaft über ein neues Doppelbesteuerungsabkommen mit Südafrika vom 5. September 2007 (BBl 2007 6589).

13 Bundesrat, Botschaft über ein Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Argentinien vom 14. November 2007 (BBl 2007 8471).

14 Die Gebühr bezeichnet, unter anderem, die Vergütungen für die Benutzung eines Urheberrechts, eines Patents, eines Warenzeichens oder einer Handelsmarke, eines Musters oder Modells, ferner für die Benutzung einer Software oder einer gewerblichen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Ausrüstung.

15 Der Golfkooperationsrat umfasst folgende Staaten : Bahrein, Katar, Kuwait, Oman, Saudi-Arabien und die Vereinigten Arabischen Emirate.

16 Im Fall Chinas und Japans finden bilaterale Gespräche mit der Schweiz statt, die noch nicht über die EFTA laufen.

17 Der SACU gehören folgende Staaten an : Botswana, Lesotho, Namibia, Südafrika und Swasiland.

18 Bundesrat, Botschaft zum Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und den SACU-Staatenvom 10. Januar 2007 (BBl 2007 1015).

19 SECO, Anwendung des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Ägypten ab dem 1. August 2007, Medienmitteilung, 18. Juli 2007.

20 Die komplette Liste der durch die Schweiz abgeschlossenen Freihandelsabkommen findet sich auf der Website des SECO unter : http://www.seco.admin.ch >Themen >Aussenwirtschaft >Freihandelsabkommen/EFTA.

21 Offener Brief an die Handels- und Innenminister/innen der EFTA-Staaten, „Freihandelsabkommen der EFTA mit Entwicklungsländern“, 28. Juni 2007, einsehbar unter : http://www.evb.ch >Themen/Kampagnen >Schweizer Politik >Bilaterale Freihandelsabkommen.

22 „Positionspapiere zum Medienstreitgespräch vom 3.12.2007“, Konferenz in Bern, 3. Dezember 2007, einsehbar unter : http://www.evb.ch >Themen/Kampagnen >Schweizer Politik >Bilaterale Freihandelsabkommen.

23 Bundesrat, Bericht zur Aussenwirtschaftspolitik 2007, op. cit., S. 905.

24 ERG, Geschäftsbericht 2006, 2007, S. 9.

25 Die Schuldeninitiative zugunsten hoch verschuldeter armer Länder (Highly Indebted Poor Countries, HIPC) ist eine Initiative des Internationalen Währungsfonds und der Weltbank. Sie hat die Erleichterung der Schuldenlast und des Schuldendienstes der armen Länder zum Ziel.

26 ERG, Geschäftsbericht 2006, op. cit., S. 14–15 und 34–35.

27 SECO, Exportrisikoversicherung für Wasserkraftwerk Ilisu in der Türkei erteilt, Medienmitteilung, 28. März 2007.

28 Erklärung von Bern, Die EvB bedauert Ilisu-Entscheid des Bundesrats, Medienmitteilung, 15. Dezember 2006. Exportrisikogarantie für Ilisu-Staudamm : EvB kritisiert den Bundesratsentscheid scharf, Medienmitteilung, 28. März 2007. Im Schatten der Dämme. Kontroverse Wasserkraftwerke in der Türkei, EvB-Dokumentation, Nr. 1, 2006.

29 SECO, Exportrisikoversicherung für das Wasserkraftwerk Yusufeli, Türkei, Medienmitteilung, 14. Februar 2007.

30 Verordnung über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (SERV-V) vom 25. Oktober 2006 (AS 2006 4403).

31 Beda Moor, Mitglied der Gewerkschaft Unia.

32 Pietro Veglio, früherer Exekutivdirektor der Schweiz bei der Weltbank und ehemaliger Mitarbeiter der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA).

33 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (KMG, SR 514.51).

34 Verordnung über das Kriegsmaterial vom 25. Februar 1998 (KMV, SR 514.511).

35 Seit 2006 umfasst die schweizerische Zollstatistik die provisorische Einfuhr von Kriegsmaterial zu Zwecken der Bearbeitung, Verarbeitung oder Reparatur sowie die Wiederausfuhr dieses Materials (Lohnveredelungsverkehr).

36 Die grosse Differenz zwischen dem Wert der effektiven Ausfuhren und jenem der bewilligten Ausfuhrgesuche lässt sich durch folgende Faktoren erklären : Bewilligte Gesuche können in einem Jahr gewährt werden und gelangen dann erst in den nächsten Jahren zur Ausfuhr. Auch werden bewilligte Gesuche nicht immer benutzt, weil die Finanzierung des Geschäfts nicht zustande kommt oder weil der Kunde die Bestellung aufschiebt oder annulliert.

37 SECO, Kriegsmaterialexporte nach Saudi-Arabien, Pakistan und Indien bewilligt, Medienmitteilung, 15. Dezember 2006.

38 SECO, Ausfuhrbewilligung für Fliegerabwehrsysteme bis auf Weiteres aufgeschoben, Medienmitteilung, 14. November 2007.

39 Vollzug der Kriegsmaterialgesetzgebung : Entscheide des Bundesrates vom 29. Juni 2007 sowie die Wiederausfuhr von Panzerhaubitzen nach Marokko. Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates vom 7. November 2006 (BBl 2007 2117).

40 Eine weitere Initiative für ein Verbot von Kriegsmaterialexporten wurde im September 2007 von der Gruppe für eine Schweiz ohne Armee (GSoA) unterbreitet, siehe : http://www.kriegsmaterial.ch.

41 Vollzug der Kriegsmaterialgesetzgebung : Entscheide des Bundesrates vom 29. Juni 2007 sowie die Wiederausfuhr von Panzerhaubitzen nach Marokko. Bericht vom 7. November 2006 der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates. Stellungnahme des Bundesrates (BBl 2007 2137), Zitat S. 2139.

42 Stand Anfang 2007 ; im Oktober 2007 fand eine Annäherung zwischen beiden Staaten statt.

43 Vollzug der Kriegsmaterialgesetzgebung : Entscheide des Bundesrates vom 29. Juni 2005 sowie die Wiederausfuhr von Panzerhaubitzen nach Marokko. Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates vom 7. November 2006 (BBl 2007 2117), Zitat S. 2131.

44 Stellungnahme des Bundesrates, op. cit., S. 2142.

45 Bundesrat, Bericht zur Aussenwirtschaftspolitik 2006 sowie Botschaften zu Wirtschaftsvereinbarungen vom 10. Januar 2007, op. cit., S. 990 ff. Siehe auch die Website des SECO : http://www.seco.admin.ch >Themen >Aussenwirtschaft >Exportkontrollen >Industrieprodukte.

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Abbildungsverzeichnis

Titel Tabelle 5.1 : Geografische Aufteilung der Neugarantien und des Gesamtengagements der ERG im Jahr 2006 (in Millionen Franken und Prozent)
Beschriftung a In dieser Gruppe betreffen die Verpflichtungen der ERG lediglich Griechenland, Mexiko, Polen, die Slowakei, die Türkei und Ungarn.
URL http://journals.openedition.org/sjep/docannexe/image/73/img-1.png
Datei image/png, 5,4k
Titel Grafik 5.1 : Die 15 wichtigsten ERG-gedeckten Länder Gesamtengagement per 31. Dezember 2006 (in Millionen Franken)
Abbildungsnachweis Quelle : ERG, Geschäftsbericht 2006, 2007, S. 37–39.
URL http://journals.openedition.org/sjep/docannexe/image/73/img-2.png
Datei image/png, 109k
Titel Grafik 5.2 : Entwicklung der Kriegsmaterialausfuhren, 1983–2006 (in Prozent der gesamten Warenausfuhr aus der Schweiz)
Abbildungsnachweis Quellen : SECO, „Ausfuhr von Kriegsmaterial im Jahr 2006“, Medienmitteilung und Pressedossier, 15. Februar 2007, http://www.seco.admin.ch.
URL http://journals.openedition.org/sjep/docannexe/image/73/img-3.png
Datei image/png, 142k
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Zitierempfehlung

Papierversionen:

Gérard Perroulaz, „5. Aussenwirtschaftspolitik“Schweizerisches Jahrbuch für Entwicklungspolitik, 27-1 | 2008, 59-76.

Online-Version

Gérard Perroulaz, „5. Aussenwirtschaftspolitik“Schweizerisches Jahrbuch für Entwicklungspolitik [Online], 27-1 | 2008, Online erschienen am: 23 März 2010, abgerufen am 12 September 2024. URL: http://journals.openedition.org/sjep/73; DOI: https://doi.org/10.4000/sjep.73

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Autor

Gérard Perroulaz

Lehr- und Forschungsbeauftragter am Institut universitaire d’études du développement

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