Navigation – Sitemap

HauptseiteBänder21Jahresübersicht6. Aussenwirtschaftspolitik

Jahresübersicht

6. Aussenwirtschaftspolitik

Catherine Schümperli Younossian
p. 257-272

Volltext

1Die Schweiz ist eine der weltoffensten Volkswirtschaften, was eine aktive Aussenwirtschaftspolitik voraussetzt. Hierzu verfügt der Bund über eine Reihe Instrumente auf bilateraler wie auf multilateraler Ebene, die ihm eine Präsenz auf der Weltwirtschaftsbühne sichern. Ein kompletter Überblick über die Instrumente der schweizerischen Aussenwirtschaftspolitik wurde im Jahrbuch 2001 präsentiert. Im vorliegenden Kapitel werden die im Berichtsjahr zum Thema „Wirtschaftspolitik der Schweiz” erschienenen Berichte vorgestellt. Besonderes Augenmerk wird dabei auf die strategischen Optionen der Schweiz in Bezug auf die Unterzeichnung internationaler Wirtschaftsabkommen gerichtet. Seit einigen Jahren verzeichnet man eine starke Zunahme der Anzahl regionaler wirtschaftlicher Integrationsabkommen oder bilateraler Wirtschaftsabkommen, parallel zur Errichtung eines multilateralen Handelssystems – eine Situation, die nicht frei von Spannungen ist, da jeder Staat eine Strategie gemäss seinen Eigeninteressen festlegt. Zwei Bundesgesetze zur Aussenwirtschaftspolitik werden vorgestellt. Beim ersten geht es um das In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über die Förderung des Exports, das eine tiefgreifende Reform der Schweizerischen Zentrale für Handelsförderung (OSEC) mit sich bringt. Beim zweiten handelt es sich um den Entwurf des Bundesgesetzes über die Durchführung internationaler Sanktionen. Schliesslich wird die Geschäftstätigkeit der Exportrisikogarantie (ERG) im Jahr 2000 beschrieben.

  • JSDW 2001, S. 327-331.

6.1. Berichte zur Aussenwirtschaftspolitik der Schweiz

6.1.1. Die Wirtschaftspolitik der Schweiz im Urteil der internationalen Organisationen

  • 1 seco, La politique économique de la Suisse vue par les organisations internationales, Bern, Juni  (...)
  • 2 Die wichtigsten zugrundeliegenden Berichte sind folgende : OCDE, Etudes économiques de l’OCDE, Su (...)

2Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) hat im Juni 2001 einen Bericht mit dem Titel « La politique économique de la Suisse vue par les organisations internationales »1 („Schweizer Wirtschaftspolitik im Urteil der internationalen Organisationen”) veröffentlicht, der zum Zweck hat, einen Überblick über die von den internationalen Organisationen in ihren letzten Berichten vorgenomme Bewertung der Wirtschaft und der Politik der Schweiz zu geben2. Im ersten Teil des Berichts wird die Entwicklung der Schweizer Volkswirtschaft und ihrer internationalen Wettbewerbsfähigkeit anhand von Schlüsselindikatoren evaluiert. Im zweiten Teil wird die Beurteilung der schweizerischen makroökonomischen Politik durch die internationalen Organisationen präsentiert und im dritten Teil die Bewertung der strukturellen Reformen in der Schweiz dargelegt. Zu diesen beiden Kapiteln werden von den internationalen Organisationen Empfehlungen formuliert. Der letzte Teil des Berichts befasst sich mit den Herausforderungen, die sich aus der demografischen Alterung ergeben.

3In der Schlussfolgerung des Syntheseberichts wird vermerkt, dass die Schweiz zu Beginn des neuen Jahrtausends besser in der Lage sei, ihr hohes Wirtschaftspotenzial zu nutzen, als in den 90er Jahren. Zur Erhärtung dieser Beurteilung verweisen die Experten der internationalen Organisationen auf die gesunden makroökonomischen Rahmenbedingungen (sehr niedrige tendenzielle Inflationsrate und kontinuierliche Sanierung der öffentlichen Finanzen) sowie auf die Flexibilität des Arbeitsmarktes. Ferner betonen die Experten, dass die von der Schweiz unternommenen Strukturreformen (Liberalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens, der Telekommunikationen, des Strommarktes, usw.) zwar ermutigend, aber unzureichend seien. Sie weisen auf das hohe Preisniveau in der Schweiz hin, das als Zeichen eines ungenügenden Wettbewerbs der Wirtschaft gewertet wird, wobei sie die Notwendigkeit einer Öffnung der geschützten Sektoren der Waren- und Dienstleistungsmärkte betonen. Im Mittelpunkt der Kritik steht weiterhin das hohe Ausmass des Agrarschutzes und der Unterstützung der Landwirtschaft.

6.1.2. Studien über die sozialen Dimensionen der Globalisierung, IAO

4Die Arbeitsgruppe über die soziale Dimension der Globalisierung (Groupe de travail sur la dimension sociale de la mondialisation) ist das einzige internationale Organ, in dem Experten der IAO, der WTO, der Bretton-Woods-Institutionen und der OECD tagen. Die Arbeiten des Gremiums befassen sich mit Studien betreffend den Bereich „Entwicklung, internationaler Handel und Sozialnormen”. Die Arbeitsgruppe hat einen Rahmen für Studien über die wesentlichen Ausrichtungen festgelegt, die eine bessere Verteilung der Globalisierungsvorteile sichern können, und sie nimmt Länderstudien vor.

  • 3 Bureau international du travail, Etudes sur les dimensions sociales de la mondialisation – Suisse(...)

5Der Bericht über die Schweiz wurde im Jahr 2001 veröffentlicht3. In seiner einführenden Zusammenfassung stellt der Bericht fest, dass die Schweiz in mancher Hinsicht eine der Hauptnutzerinnen der Globalisierung zu scheint. Er hebt hervor, dass sie einige der grössten multinationalen Unternehmen beherbergt, dass sie weltweit an 18. Stelle der Güterexportländer und an 13. Stelle der Exportländer von Dienstleistungen steht, und schliesslich, dass sie beneidenswerte Sozialindikatoren aufzuweisen hat.

6Jedoch stellt der Bericht fest, dass eines der grössten Hemmnisse, das die Schweiz daran hindern könne, aus der Globalisierung ein Höchstmass an Vorteilen zu ziehen, in ihrem ungenügenden internen Wettbewerb liegt. Dazu wird vermerkt, dass die Regierung in diesem Bereich Reformen unternommen hat, die in ihren grossen Linien parallel zu den Reformen der Europäischen Union laufen, mit der die Schweiz den grössten Teil ihres Handels tätigt.

6.1.3. Bericht zur Aussenwirtschaftspolitik 2001

7Der alljährlich zu Jahresbeginn erscheinende Bericht erlaubt es, die Position der Schweiz in den internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen des abgelaufenen Jahres zusammenzufassen. Ferner stellt der Bericht die Hauptinstrumente der autonomen Aussenwirtschaftspolitik vor : Exportförderung, Exportrisikogarantie (ERG), Investitionsrisikogarantie (IRG), Exportkontrolle (Kontrolle von Dual-Use-Gütern für zivile und militärische Zwecke, Chemikalienkontrolle), Embargomassnahmen. Auch werden die Ereignisse des vergangenen Jahres im Bereich der bilateralen Beziehungen mit den wichtigsten Regionen der Welt (abgeschlossene bilaterale Abkommen und Besuche von schweizerischen Wirtschaftsdelegationen im Ausland) präsentiert.

  • 4 Siehe Kapitel 6.1. des Jahrbuchs Schweiz-Dritte Welt 2001, S. 327-331, Kapitel 6.4. und 6.5., S.  (...)

8Jede Ausgabe des Berichts analysiert ausserdem die wirtschaftliche Lage der Schweiz im internationalen Kontext und behandelt ein besonderes Schwerpunktthema. Der Bericht über die Aussenwirtschaftspolitik 2000 gab einen Überblick über die aussenwirtschaftspolitischen Instrumente, wobei er vor allem auf die Bedeutung der bilateralen Abkommen einging (Investitionsschutz- und Investitionsförderungsabkommen, Doppelbesteuerungsabkommen, Freihandelsabkommen (EFTA), Abkommen über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit, Abkommen über technische und finanzielle Zusammenarbeit, usw.)4.

  • JSDW 2001, S. 327-331 und 338-346.

  • 5 Bericht zur Aussenwirtschaftspolitik 2001 sowie Botschaften zu Wirtschaftsvereinbarungen, vom 9.  (...)

9Der Bericht über die Aussenwirtschaftspolitik 2001 befasst sich mit den Beziehungen zwischen Globalisierung, Wirtschaftswachstum und Armutsbekämpfung5. Indem er sich der weit verbreiteten Vorstellung von den nachteiligen Auswirkungen der Globalisierung auf die Entwicklungsländer entgegenstellt, ist der Bericht bestrebt aufzuzeigen, dass Wirtschaftswachstum mit der Bekämpfung der Armut vereinbar, bzw. im Kampf gegen die Armut notwendig ist. Die Öffnung für den internationalen Handel und ausländische Investitionen regt das wirtschaftliche Wachstum an, was von der grossen Mehrheit der Studien nachgewiesen wird. Länder mit einem hohen Wirtschaftswachstum verzeichnen einen stärkeren Rückgang der Armut als andere Länder. Das Wirtschaftswachstum fördert nicht notwendigerweise Einkommensungleichheiten, sondern geht im allgemeinen mit einer Verringerung der Armut einher. Massnahmen zur Förderung des Wirtschaftswachstums sind somit eines der wesentlichen Elemente der Armutsbekämpfungsstrategie. Der Staat besitzt wichtige Regulierungs- und Anreizfunktionen zur Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für den Unternehmungsgeist und für die Schaffung von Arbeitsplätzen mit zufriedenstellenden Arbeitsbedingungen. Die Schweiz kann diesen in den Entwicklungs- und Transitionsländern eingeleiteten Prozess im Rahmen ihrer Aussenwirtschaftspolitik durch die Verfolgung von fünf Stossrichtungen unterstützen :

  • Multilaterales Finanzsystem. Engagement der Schweiz beim Internationalen Währungsfonds, der Weltbank, den regionalen Entwicklungsbanken, durch die IDA, die Internationale Finanzkorporation (IFC) und die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD).

  • Makroökonomische Rahmenbedingungen. Die Schweiz kann (wie zum Beispiel in Bolivien) die Sanierung und die ordnungsgemässe Verwaltung der öffentlichen Finanzen, wie auch die Entwicklung eines soliden und effizienten Finanzsektors unterstützen.

  • Basisinfrastrukturen. Die Schweiz gewährt Finanzierungen, die teilweise an die Lieferung von Gütern und Dienstleistungen schweizerischen Ursprungs gebunden sind, um konkrete Projekte und Programme zur Verbesserung der Infrastruktur in den Bereichen Energie, Wasser, Telekommunikation, Transport oder Umweltschutz zu unterstützen.

  • Privatinvestitionen. Mehrere von der Schweiz unterstützte Instrumente fördern die Schaffung von Unternehmen und Arbeitsplätzen, die einen wesentlichen Bestandteil des Armutsbekämpfungsprozesses bilden.

  • Handel. Die Schweiz unterstützt die Förderung von Einfuhren aus den Entwicklungs- und Transitionsländern durch das Importförderungsprogramm SIPPO. Den am wenigsten fortgeschrittenen Ländern sollen allmählich zusätzliche Konzessionen eingeräumt werden.

  • JSDW 2002, Kapitel 2.5. JSDW 2001, S. 264-268.

6.2. Internationale Wirtschafsabkommen

10Die Schweiz verfolgt aufgrund ihrer grossen Auslandsabhängigkeit und zur Aufrechterhaltung ihres Ranges eine sehr aktive Aussenwirtschaftspolitik. Hierzu verfügt sie über zahlreiche Instrumente, darunter die internationalen Wirtschaftsabkommen.

6.2.1. Multilateralismus oder Regionalismus

  • 6 „Monatsthema : Regionalismus oder Multilateralismus”, Die Volkswirtschaft, 5-2001.

11Die Spielregeln der Weltwirtschaft werden zum einen auf internationaler Ebene im Rahmen der multilateralen Verhandlungen unter der Ägide der Welthandelsorganisation (WTO) (vgl. Kapitel „Internationaler Handel” der Jahresübersicht), zum anderen auf regionaler Ebene durch das Entstehen grosser Wirtschaftsräume (wie die Europäische Union, NAFTA, ASEAN und MERCOSUR) festgelegt. In den vergangenen Jahren hat die Zahl und Bedeutung regionaler Integrationsabkommen (RIA) weltweit ständig zugenommen. Im Magazin „Die Volkswirtschaft” vom Mai 2001 wurde ein komplettes Dossier über das bisweilen schwierige Verhältnis zwischen regionaler Integration und multilateralem System ausgearbeitet6. Das Dossier legt auch die Position der Schweiz dar, welche ihr Interesse für ein multilaterales Handelssystem bekräftigt, ohne dabei jedoch den Abschluss von Freihandelsabkommen aus den Augen zu verlieren.

  • 7 Vorschriften betreffend die RIA sind im Art. XXIV des GATT für den Güterhandel, im Art. V des GAT (...)

12Der Trend zum Abschluss regionaler Integrationsabkommen hat sich seit Beginn der 90er Jahre deutlich verstärkt. Gemäss einer Studie des WTO-Sekretariats bestanden am 31. Juli 2000 172 regionale Integrationsabkommen, und in den nächsten fünf Jahren könnten nach den Prognosen zusätzlich rund 70 neue Abkommen hinzukommen. Die Mitgliedsstaaten dieser Abkommen verständigen sich (zumeist auf Gegenseitigkeit) über präferenzielle Handelsbedingungen, die über die im Rahmen der WTO vereinbarten Konzessionen hinausgehen. De fakto laufen diese Abkommen dem Kernstück der WTO, der Meistbegünstigungsklausel, zuwider. Um eine Verletzung dieser Klausel zu vermeiden, setzt die WTO jedoch – aufgrund der potenziellen negativen Auswirkungen auf die am Rande verbleibenden Länder – für die regionalen Integrationsabkommen Zuverlässigkeitsbedingungen fest7. Zudem wurde in der WTO ein Komitee für regionale Handelsabkommen (Committee on Regional Trade Agreements, CRTA) eingesetzt, um die Probleme und Konflikte zu dieser Frage zu untersuchen. Zwei Gruppen stehen sich dabei gegenüber : einerseits die Staaten, die für eine Stärkung des Nichtdiskriminierungsprinzips und des Multilateralismus eintreten (unter ihnen Japan, Hongkong, Südkorea und Australien), und am anderen Ende die Europäische Union und die Schweiz, welche den Art. XXIV des GATT befürworten und beim Abschluss von RIA die grösstmögliche Freiheit fordern. Hierzu ist zu vermerken, dass seit Abschluss der Uruguay-Runde (1994) 101 regionale Integrationsabkommen geschlossen wurden und dass bei keinem dieser Abkommen eine Schlussevaluierung seiner WTO-Konformität vorgenommen wurde.

6.2.2. Die strategischen Optionen der Schweiz im Bereich der Aussenwirtschaftspolitik

  • 8 Bericht zur Aussenwirtschaftspolitik 2000, S. 18.

13Der Bericht über die Aussenwirtschaftspolitik 2000 ist insbesondere den von der Schweiz abgeschlossenen internationalen Wirtschaftsvereinbarungen gewidmet. Es wird dort namentlich vermerkt, dass die Schweiz durch rund 2000 internationale Abkommen eingebunden ist, von denen die meisten wirtschaftlicher Natur sind. Die Strategie der Schweiz in diesem Bereich wird im Bericht klar dargelegt. „Aussenwirtschaftspolitisch muss die Schweiz ihre Präsenz auf allen Ebenen (global, regional und national) verstärken, um ihrer Wirtschaft eine optimale Integration in die Weltwirtschaft zu ermöglichen” (Seite 7). Die vom Bundesrat festgelegte Strategie ist somit zweifacher Art : einerseits eine neue Runde multilateraler Verhandlungen im Rahmen der WTO zu unterstützen, andererseits weiterhin ein Netz bilateraler Abkommen zu entwickeln, sie inhaltlich (Dienstleistungen und Investitionen) auszubauen und ihren geografischen Geltungsbereich (insbesondere auf Amerika und Asien) auszudehnen8. Die Schweiz möchte ihre Politik der Freihandelsabkommen (vor allem im Rahmen der Abkommen mit der Europäischen Union sowie zwischen den EFTA-Staaten und Drittländern, siehe unten) entwickeln können, und sie betreibt eine aktive Politik dahingehend, dass die WTO den regionalen Handelsvereinbarungen keine Restriktionen auferlegt.

6.2.3. Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Drittstaaten

  • 9 Seit 1995 umfasst die EFTA noch 4 Mitgliedsstaaten : Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schw (...)
  • 10 Für eine detaillierte Beschreibung des Inhalts der EFTA-Drittlandabkommen siehe : Jean-François R (...)

14Seit Beginn der 90er Jahre haben die EFTA-Staaten9 ein Netz von Freihandelsabkommen (FHA) mit einer wachsenden Zahl von Partnern in Mittel- und Osteuropa sowie im Mittelmeerraum errichtet. Durch den Abschluss dieser Abkommen streben die Mitgliedsländer der EFTA ein doppeltes Ziel an : zum einen ihren eigenen wirtschaftlichen Akteuren einen gegenüber den Staaten der Europäischen Union und anderen Mitbewerbern mindestens gleichwertigen Zugang zu den Märkten ihrer Partner zu verschaffen, zum anderen dazu beizutragen, die Partnerstaaten an der europäischen Integration und an der weltweiten wirtschaftlichen Zusammenarbeit teilhaben zu lassen10. Die Freihandelsabkommen werden im Allgemeinen durch Massnahmen technischer und finanzieller Zusammenarbeit ergänzt.

15Im Dezember 2001 waren 16 Freihandelsabkommen zwischen der EFTA und folgenden Ländern abgeschlossen : Bulgarien, Estland, Israel, Lettland, Litauen, Marokko, Mazedonien, Mexiko, mit der PLO (als Vertreterin der Gebiete unter palästinensischer Verwaltung), Polen, Rumänien, der Slowakischen Republik, Slowenien, der Tschechischen Republik, der Türkei und Ungarn11.

  • 12 Für weitere Informationen über das Freihandelsabkommen zwischen Mexiko und den EFTA-Staaten siehe (...)

16Seit kurzem stellt man fest, dass die EFTA-Staaten neue regionale Freihandelsräume errichten oder präferenzielle Abkommen mit Überseepartnern abschliessen wollen. Diese Ausdehnungspolitik wurde im Besonderen durch das In-Kraft-Treten des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko am 1. Juli 2001 bestätigt12. Hierzu ist zu vermerken, dass dies das erste EFTA-Abkommen mit einem sektoriell breiten Geltungsbereich ist : neben dem freien Warenhandel sieht es namentlich die Liberalisierung des Dienstleistungssektors, den Schutz und die Förderung der Direktinvestitionen und den Marktzugang zu öffentlichen Beschaffungen (auf Bundesebene) vor. Sein Anwendungsbereich geht somit über den der bisherigen Freihandelsabkommen der EFTA-Staaten hinaus, die mit Ländern in Mittel- und Osteuropa und im Mittelmeerraum abgeschlossen wurden.

Bilaterale Wirtschftsabkommen der Schweiz

Wirtschaftskooperationsabkommen
Diese erst in den letzten Jahren entstandenen Abkommen haben zum Ziel, den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit zu fördern. Sie verankern die Grundprinzipien des GATT, wie die Meistbegünstigungsklausel im bilateralen Handel sowie die Gleichbehandlung zwischen importierten und einheimischen Produkten bei Massnahmen auf nationaler Ebene. Auch sehen sie einen gewissen Schutz von Rechten des geistigen Eigentums vor. Rund ein Dutzend solcher Abkommen wurden mit Staaten des früheren Ostblocks abgeschlossen.

Investitionsschutzabkommen (ISA)
Die Abkommen zur Förderung und zum gegenseitigen Schutz der Investitionen enthalten Regeln über die Behandlung von Investitionen, die von Investoren der einen Vertragspartei auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei getätigt wurden. Die wichtigsten Bestimmungen betreffen die Inländergleichbehandlung und die Meistbegüngstigungsklausel, den Transfer von Investitionserträgen, die im Enteignungsfall zu beachtenden Grundsätze (insbesondere die Entschädigungspflicht) sowie die völkerrechtliche Abschirmung der Vertragsbeziehungen zwischen Investor und Gaststaat. Derzeit sind 88 solcher Abkommen in Kraft.

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
Sie enthalten Regeln zur Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung und zur Lösung von Besteuerungskonflikten. Dank dieser Abkommen werden die im anderen Vertragsstaat tätigen Unternehmen steuerlich nicht diskriminiert. Allgemein werden mit den Doppelbesteuerungsabkommen die Rahmenbestimmungen für die Auslandstätigkeit der Unternehmen verbessert. Die Doppelbesteuerungsabkommen ergänzen die Investitionsschutzabkommen welche die „elementaren” Rechtsgrundlagen bezüglich der Behandlung von Direktinvestitionen harmonisieren. Die bei den DBA federführende Steuerverwaltung des EFD hat bereits mehr als 60 solcher Abkommen ausgehandelt.

Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA)
Diese Abkommen ermöglichen es Wettbewerbsverzerrungen infolge komplexer und wenig transparenter technischer Regeln abzubauen zu einem Zeitpunkt wo die klassischen Handelshemmnisse – Zölle und Kontingente – durch die auf multilateraler Ebene eingegangenen Verpflichtungen reduziert werden und an Bedeutung verlieren. Die Schweiz führt derzeit Verhandlungen mit den EWR/EFTA-Staaten den Vereinigten Staaten Australien und der Tschechischen Republik. Sie sieht ferner Verhandlungen mit Japan und Ungarn vor.

Quelle : Bericht zur Aussenwirtschaftspolitik 2000, vom 10. Januar 2001.

6.3. Bundesgesetze zur Aussenwirtschaftspolitik

6.3.1. In-Kraft-Treten des Gesetzes über die Förderung des Exports

  • 13 Artikel über eine bessere Unterstützung der KMU dank dem von der Schweiz errichteten neuen Export (...)

17Die Exportförderung ist ein wichtiger Bestandteil der Aussenwirtschaftspolitik des Bundes, sie bleibt aber im Verhältnis zu den eigenen Leistungen der Exportwirtschaft ein subsidiäres Element. Für die Schweiz sind die Auslandsmärkte wichtig. Sie gehört zu denjenigen Ländern, deren Aussenhandelsanteil am Bruttoinlandsprodukt mit am höchsten ist13.

  • 14 seco „Exportförderungsgetz in Kraft gesetzt”, Pressemitteilung vom 4. April 2001.

18Das Gesetz über die Förderung des Exports das von den Eidgenössischen Räten im Oktober 2000 verabschiedet wurde ist am 1. März 2001 in Kraft getreten14. Dieses Gesetz hat das schweizerische Exportförderungssystem völlig erneuert damit es den neuen Herausforderungen einer sich ständig weiterentwickelnden globalisierten Wirtschaft entsprechen kann. Durch die Umsetzung des neuen Gesetzes sollen folgende Ziele erreicht werden :

  • die Absatzmöglichkeiten im Ausland für Schweizer Unternehmen zu ermitteln und bekannt zu machen ;

  • Schweizer Exporteuren dabei zu helfen sich als international konkurrenzfähige Anbieter zu positionieren ;

  • den Zugang zu den ausländischen Märkten zu erleichtern.

19Das neue Gesetz richtet sich in erster Linie an die KMU die zwar exportfähig sind aber noch keine oder nur wenig Erfahrung auf den Auslandsmärkten haben. Das Exportförderungsgesetz unterstützt auch die erfahrenen Exporteure, die sich auf neuen Märkten niederlassen möchten.

Reorganisation der OSEC

  • 15 Website der Schweizerischen Zentrale für Exportförderung : www.osec.ch.

20Trotz einiger Kritik von Abgeordneten welche die Institution als zu bürokratisch und wenig effizient beurteilten ist die Schweizerische Zentrale für Handelsförderung (OSEC)15 vom Bund mit der Umsetzung der Exportförderungsmassnahmen beauftragt. Gemäss den Grundsätzen des New Public Management wurde ein Leistungsauftrag bis Ende 2003 mit einer jährlichen Abgeltung von 15,2 Millionen Franken erstellt. Jedoch unterliegt die Erneuerung dieses Vertrags der Bedingung dass die festgesetzten Ziele erreicht werden.

  • 16 « L’OSEC change de nom et se réoriente vers les PME », Le Temps, 26.6.2001.

21Um diesen neuen Herausforderungen gerecht zu werden hat die OSEC eine Umstrukturierung und eine im Juni 2001 bewilligte Neuausrichtung vorgenommen16. Die Reorganisation geht auch mit einer Änderung des Namens zu „Osec Business Network Switzerland” einher.

22Institutionell hat die OSEC ein neues strategisches Lenkungsorgan ernannt und sich neue Statuten sowie eine neue Geschäftsordnung gegeben. Zudem wurde ein aus Unternehmungsleitern und Vertretern verschiedener Branchen gebildeter Beratungsausschuss geschaffen, was den Willen der OSEC zu beweisen scheint im Dienste der KMU tätig zu sein, welche 90% der 1600 Mitglieder der 1927 gegründeten Organisation ausmachen.

23Die OSEC soll auch das Innen- und Aussennetz aufbauen. Betreffend das Innennetz wird die OSEC mit den Handelskammern, diversen Branchenverbänden oder anderen Partnern die zu erbringenden Leistungen vereinbaren. Der Aufbau des Aussennetzes soll mit der Unterstützung des Staatssekretariats für Wirtschaft und des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten erfolgen. Das Aussennetz setzt sich aus folgenden Komponenten zusammen :

    • 17 Unter „Schwerpunktmärkten” versteht man zum einen die traditionellen Märkte (wie Deutschland Fran (...)

    Exportstützpunkten auf den Schwerpunktmärkten17 (so genannte « Swiss Business Hubs ») ;

  • Auslandsvertretungen auf den übrigen Märkten (Botschaften, Generalkonsulate und Konsulate) ;

  • sowie fallweise Handelskammern oder anderen kompetenten Dritten.

24Der Bund hat der OSEC aufgetragen, im Jahr 2001 mindestens zehn Exportstützpunkte (Brasilien, China, Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Indien, Italien, Japan, Österreich und USA) zu errichten sowie vor Ende 2003 gut zehn weitere Exportstützpunkte auf anderen wichtigen Märkten aufzubauen.

  • JSDW 2001, S. 331-334.

6.3.2. Bundesgesetzesentwurf über die Anwendung internationaler Sanktionen

  • 18 Botschaft für ein Bundesgesetz über die Durchführung internationaler Sanktionen vom 20. Dezember 20 (...)

25Der Bundesrat hat die Einführung eines neuen Bundesgesetzes über die Durchführung internationaler Sanktionen (Embargogesetz – EmbG) beschlossen18. Es handelt sich dabei um ein Rahmengesetz das dem Bundesrat die Mittel zum Erlass von Massnahmen gibt um gemäss der Situation und aufgrund angemessener Kontroll- und Durchführungsregeln international verhängte Sanktionen anwenden zu können.

Sanktionen der UNO

  • 19 Die vollständige Liste der Resolutionen des UN-Sicherheitsrates gegenüber diesen Staaten ist auf (...)

26Im Rahmen von Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen kann der Sicherheitsrat Zwangsmassnahmen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit beschliessen. Solche Massnahmen erstrecken sich von Wirtschaftssanktionen bis hin zu internationalen militärischen Interventionen. Der Sicherheitsrat greift auf das Instrument der Sanktionen zurück, wenn der Friede bedroht ist und die diplomatischen Bemühungen gescheitert sind. Im letzten Jahrzehnt wurden solche Sanktionen gegen den Irak, Ex-Jugoslawien, Libyen, Haiti, Liberia, Ruanda, Somalia, die UNITA-Streitkräfte in Angola, den Sudan, Sierra Leone, die Bundesrepublik Jugoslawien (einschliesslich Kosovo), Afghanistan, Äthiopien und Eritrea verhängt19. Als Sanktionen werden Wirtschafts- und Handelssanktionen und/oder gezieltere Massnahmen wie Waffenembargo, Ein- und Durchreiseverbot sowie finanzielle und diplomatische Restriktionen betrachtet. Durch die Durchführung von Sanktionen soll auf die Staaten Druck zur Einhaltung der vom Sicherheitsrat festgelegten Ziele ausgeübt werden ohne dabei Gewalt anzuwenden.

Von der Schweiz seit 1990 ergriffene Embargomassnahmen

  • 20 Die komplette Liste der Staaten gegenüber denen die Schweiz Sanktionen verhängt hat, ist auf der (...)

27Seit 1990 beteiligt sich die Schweiz in autonomer Weise an gewissen von der UNO verhängten nichtmilitärischen Sanktionen. Diese Beschlüsse sind Gegenstand von Verordnungen die direkt auf der Bundesverfassung (Art. 184) beruhen20. Die Massnahmen des Bundesrates werden jedes Jahr im Bericht zur Aussenwirtschaftspolitik kommentiert. Wenn die UN-Sanktionen Kriegsmaterial und/oder Rüstungsgüter betreffen, braucht die Schweiz keine spezielle Embargoverordnung zu erlassen ; die Verweigerung von Bewilligungen für die Ausfuhr solcher Güter erfolgt in Anwendung des Kriegsmaterialgesetzes und des Güterkontrollgesetzes.

28Ferner sei vermerkt, dass sich die Schweiz 1998 erstmals an Wirtschaftssanktionen beteiligt hat, die ausserhalb der UNO beschlossen wurden, im vorliegenden Fall für die Europäische Union gegenüber der Bundesrepublik Jugoslawien.

  • 21 Siehe die im Bericht des Bundesrates über die Neutralität vom 29. November 1993 dargelegten Grund (...)

29In seiner Botschaft zur Annahme eines neuen Gesetzes über die Durchführung internationaler Sanktionen erinnert der Bundesrat daran, dass die Teilnahme der Schweiz an nichtmilitärischen Massnahmen den Grundsätzen der Neutralitätspolitik der Schweiz entspricht21. Er verweist darauf dass die Beteiligung an international weitgehend gebilligten Sanktionen den Interessen der Aussenpolitik der Schweiz dient, welche auf die Achtung des Völkerrechts und humanitärer Werte ausgerichtet ist.

30In der Botschaft werden auch die von der Schweiz seit 1990 ergriffenen Embargomassnahmen vorgestellt. Derzeit sind von der UNO verhängte Embargomassnahmen gegenüber dem Irak, Sierra Leone, der UNITA (Angola) und den Taliban (Afghanistan) in Kraft. Zur Unterstützung der seitens der Europäischen Union ergangenen Embargobeschlüsse hat die Schweiz Massnahmen gegenüber der Bundesrepublik Jugoslawien und Myanmar ergriffen.

Ziel des Gesetzesentwurfs

31Das Embargogesetz hat zum Zweck der Achtung des Völkerrechts dienende internationale Sanktionen nichtmilitärischer Art, die von der UNO der OSZE oder den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz, namentlich der Europäischen Union, verhängt wurden, durch entsprechende Massnahmen im Schweizer Recht umzusetzen. Solche Sanktionen können unter anderem den Waren-, Dienstleistungs-, Zahlungs-, Kapital- und Personenverkehr sowie den wissenschaftlichen, technologischen und kulturellen Austausch betreffen. Die Vorschriften des neuen Gesetzes lehnen sich weitgehend an die analogen Bestimmungen des Güterkontrollgesetzes (GKG) an.

32Das künftige Gesetz kann als Rahmengesetz angesehen werden, da es weder die Anwendungsbereiche, noch die Instrumente umfassend aufführt. Es obliegt dem Bundesrat, die betreffenden Massnahmen im Einzelnen auf dem Verordnungsweg festzulegen, wenn Sanktionen auf, internationaler Ebene erlassen wurden. Das Gesetz ist technischer Art. Es erlegt allen von Zwangsmassnahmen Betroffenen die Pflicht auf zu informieren und Kontrollen hinzunehmen. Soweit für den Vollzug erforderlich, können die Bundesbehörden Personendaten bearbeiten. Das Gesetz sieht ferner vor, dass alle Verstösse mit Gefängnisstrafen belegt werden können. Zudem enthält der Gesetzestext strafrechtliche Bestimmungen und regelt die Amts- und Rechtshilfe zwischen schweizerischen und ausländischen Behörden.

33Die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zeigen, dass die Notwendigkeit der Verabschiedung eines Gesetzes nahezu einstimmig gebilligt wird. Kein Kanton widersetzt sich der Annahme. Die Parteien begrüssen das Prinzip der Einführung eines Gesetzes (FDP, CVP, SP, CSP) bzw. seine Zweckmässigkeit (LPS) oder sie billigen das Prinzip von Wirtschaftssanktionen (GPS). Die SVP gibt kein Kommentar über die technische Natur des Gesetzes ab, sondern fordert eine Grundsatzdebatte über die Embargopolitik des Bundes.

  • 22 Amtliches Bulletin der Bundesversammlung, Herbstsession 2001, 10. Sitzung, 27. September 2001, www. (...)

34Das Embargogesetz wurde vom Nationalrat in erster Lesung an der Herbstsession 2001 behandelt22. Es wäre fast am Widerstand der SVP (mit dem Argument es widerspreche der Neutralität der Schweiz) wie auch der Linken gescheitert und wurde lediglich mit 58 gegen 47 Stimmen, bei 33 Enthaltungen angenommen. Die Sozialdemokraten haben bei der Gesamtabstimmung mit Nein gestimmt oder sich enthalten, da sie mit ihren Forderungen kein Gehör fanden. (Diese Forderungen strebten insbesondere danach, gezielte Massnahmen zu fördern, die auf die Führenden und nicht auf die Zivilbevölkerung ausgerichtet waren – smart sanctions – oder auch die Einsetzung eines internationalen Mechanismus, um die Auswirkungen der Zwangsmassnahmen global zu analysieren). In der zweiten Lesung durch den Ständerat in der Wintersession 2001 wurde das Embargogesetz ohne Opposition gutgeheissen.

« Smart sanctions »

  • 23 Laut einer gemeinsamen Untersuchung der UNICEF, der Weltgesundheitsorganisation und des Welternäh (...)

35Wenn die Sanktionen des UN-Sicherheitsrates viele Jahre lang als einzige Alternative zur Gewaltanwendung dargestellt wurden, so hat sich diese Einschätzung jedoch wegen der Folgen, die sie für die Zivilbevölkerung im Irak hatten grundlegend geändert23. Es gilt immer mehr als erwiesen, dass die Durchführung der vom Sicherheitsrat verhängten Sanktionen verbessert werden muss, da die Auswirkung globaler Sanktionen vor allem die anfälligste Bevölkerung betrifft. In internationalen diplomatischen Kreisen kommt ein neues Konzept auf die « smart sanctions ». Diese so genannten „klugen” Sanktionen streben an eher Druck auf die Regimes als auf die Bevölkerung auszuüben, um die humanitären Kosten so gering wie möglich zu halten. Solche Sanktionen können beispielsweise das Einfrieren von finanziellen Guthaben oder von Finanzgeschäften der politischen Eliten wie auch jedes Organs dessen Verhalten prioritäre Sanktionen erfordern würde, zur Folge haben.

  • 24 Die Ergebnisse der Interlaken-Seminare sowie zahlreiche Unterlagen zu dieser Frage sind unter fol (...)

36Die Schweiz spielt eine aktive Rolle im Bestreben, die Reflexion auf internationaler Ebene zu lancieren. Sie hat 1998 und 1999 mit Unterstützung des Sekretariats der UNO in Interlaken zwei internationale Seminare zu diesem Thema organisiert (Interlaken-Prozess). Dabei ging es um die Frage ob finanzielle Sanktionen genügend gezielt formuliert und durchgesetzt werden können, damit ihre Auswirkungen zuerst die Entscheidungsträger treffen24.

6.4. Exportrisikogarantie (ERG) und Investitionsrisikogarantie (IRG)

  • 25 Geschäftsstelle für die Exportrisikogarantie und seco, ERG-Bericht 2000, Zürich und Bern, Juni 20 (...)

37Die Exportrisikogarantie (ERG) ist ein Instrument das es den Schweizer Exporteuren ermöglicht, Aufträge im Ausland abzuschliessen, indem sie ihnen bestimmte Risiken abnimmt. Ende 2000 belief sich das Gesamtengagement der ERG auf etwas über 8,3 Milliarden Franken. Die im Jahr 2000 erteilten Neugarantien erreichten 3,1 Milliarden Franken25. Im Jahr 2001 hat sich die ERG-Kommission ein Leitbild gegeben, das insbesondere darauf abzielt, beim Kreditvergabebeschluss die aussenpolitischen Ziele im Entwicklungsbereich besser zu berücksichtigen. Als weitere Neuerung werden die Kreditantragsdossiers durch Fragebögen betreffend die Entwicklungs- und Umweltaspekte ergänzt, die von den Exporteuren bereitgestellt werden. Die ERG wird von den Veränderungen der weltwirtschaftlichen Rahmenbedingungen stark betroffen ; eine Ausweitung der Garantieleistungen auf das private Delkredererisiko wird derzeit geprüft.

6.4.1. ERG-Geschäftstätigkeit im Jahr 2000

  • 26 Für eine umfassende Darstellung der ERG-Funktionsweise siehe Internetseite : www.swiss-erg.com.
  • 27 Die durch die ERG deckbaren Risiken sind : politisches Risiko, Transferrisiko, Delkredererisiko, (...)
  • 28 Die ERG hat eine Länderklassifikation gemäss einer Risikoskala von 1 (kleinstes Risiko) bis 7 (gr (...)

38Die Exportrisikogarantie (ERG)26 ist kein Instrument der Entwicklungszusammenarbeit, sondern ein vom Bund eingesetzter finanziell unabhängiger Fonds. Ausgaben und Einnahmen der ERG werden folglich nicht in der Finanzrechnung des Bundes aufgeführt. Zur Erreichung ihrer langfristigen Eigenwirtschaftlichkeit berechnet die ERG den Exporteuren die eine Garantie beantragen eine risikogerechte Gebühr27. Die Gebühr hängt vom Länderrisiko28 vom Betrag von der Risikodauer und anderen gedeckten Risiken ab.

Tabelle 13 : Die Geschäftsentwicklung der ERG im Überblick (1998-2000)

Tabelle 13 : Die Geschäftsentwicklung der ERG im Überblick (1998-2000)

Quelle : ERG-Bericht 2000, Juni 2001, Anhang A, S. 24.

39Ende 2000 hatte sich das Gesamtengagement der ERG im Vergleich zum Vorjahr um 23% erhöht und belief sich auf rund 8,3 Milliarden Franken. Das Volumen der Neugarantien für 2000 nahm um 29% zu und erreichte etwas über 3,1 Milliarden Franken. Diese Steigerung entspricht der starken Nachfrage nach Garantien für Lieferungen nach Mexiko, Thailand, in die Türkei und den Iran.

  • 29 Seco, „Exportrisikogarantie 2000 : Erhöhtes Engagement und weitere 100 Millionen Franken an den B (...)

40Die ERG konnte einen weiteren Teilbetrag von 100 Millionen Franken der vom Bund gewährten Vorschüsse zurückzahlen, womit sich die seit 1995 zurückgezahlten Summen auf insgesamt 1035 Millionen Franken belaufen. Am Ende des Berichtsjahrs betrug der Bundesvorschuss noch 550 Millionen Franken die durch die wertberichtigten Konsolidierungsguthaben von 1095 Millionen Franken reichlich abgedeckt waren29.

6.4.2. Neugarantien 2000

Tabelle 14 : Geografische Aufteilung der Neugarantien und des Gesamtengagements der ERG 2000

Tabelle 14 : Geografische Aufteilung der Neugarantien und des Gesamtengagements der ERG 2000

Quelle : ERG-Bericht 2000, Juni 2001, Tabelle Anhang C/1, S. 26.

41Die im Jahr 2000 erteilten Neugarantien beliefen sich auf 3124 Millionen Franken. Unter diesen Garantien ist ein neues Grossprojekt im Energiesektor in Mexiko (mit 466 Millionen) zu erwähnen ; an zweiter Stelle steht Thailand (mit 427 Millionen), wo ein Grossprojekt zur Finanzierung des Energiesektors gedeckt wurde. Wie in den Vorjahren war die Nachfrage nach Garantien für die Türkei (356 Millionen) und den Iran (351 Millionen) sehr stark namentlich im Bereich Textilmaschinen und Werkzeugmaschinen.

42Wie aus Tabelle 14 ersichtlich erhielten die ärmeren Entwicklungsländer oder andere einkommensschwache Länder Neugarantien in Höhe von 478,8 Millionen Franken was etwas über 15% der im Jahr 2000 neu erteilten Garantien entspricht. Die Aufteilung unter den drei Kontinenten ist jedoch sehr ungleich. Auf Asien entfällt mit 437,5 Millionen Franken der grösste Anteil dieser Ländergruppe, bei einen Gesamtengagement von 2,1 Milliarden Franken. Ihm folgt Europa (Aserbaidschan) mit rund 26 Millionen Franken Garantien danach Afrika (mit 15 Millionen Neugarantien, bei einem Gesamtengagement von 100 Millionen). Zu vermerken ist dass im Jahr 2000 keine Garantie für die Länder Mittel- und Südamerikas beantragt wurde.

43Die für 2000 erteilten Neugarantien konzentrieren sich hauptsächlich auf zwei Branchen : 70% der gesamten Garantien entfallen auf die Maschinenindustrie und 29% auf die Chemische Industrie. Die anderen Gewerbezweige (Konsumgüter, Engineering, Bau) nehmen die ERG praktisch nicht in Anspruch.

6.4.3. ERG-Gesamtengagement

Grafik 2 : Die 15 wichtigsten ERG-gedeckten Länder Gesamtengagement per 31. Dezember 2000, in Millionen Franken

Grafik 2 : Die 15 wichtigsten ERG-gedeckten Länder Gesamtengagement per 31. Dezember 2000, in Millionen Franken

Quelle : ERG-Bericht 2000, Bern, Juni 2001.

44Ende 2000 belief sich das Gesamtengagement auf etwas über 8,3 Milliarden Franken. Bei den 15 wichtigsten ERG-gedeckten Ländern (Grafik 2) erreichte das Engagement ingesamt 6767 Millionen Franken was 81% des Gesamtengagements der ERG entspricht. Hiervon machen fünf Länder (Türkei, Mexiko, China, der Iran und Indonesien) zusammen 55,5% der Gesamtverpflichtungen aus. Thailand und Polen erscheinen neu auf der Liste infolge der Gewährung von Garantien für den Energiesektor.

45Grundsätzlich können Garantien für Länder erteilt werden für die bereits hohe Verpflichtungen eingegangen wurden, solange diese Länder solvent sind und nicht zu Entschädigungszahlungen Anlass geben. Wenn Zahlungsschwierigkeiten auftreten, welche Entschädigungen erfordern würden, werden von der ERG-Kommission Massnahmen ergriffen, um eine Erhöhung des Engagements zu vermeiden. Diese Situation ergab sich im Fall Indonesiens, das wegen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten beim IWF und den Entwicklungsbanken um Hilfe ersuchen und eine Umschuldung beim Pariser Klub beantragen musste.

6.4.4. ERG und Entwicklungspolitik

  • 30 ERG-Bericht 2000, S. 26.

46Die ERG ist kein Instrument der Entwicklungszusammenarbeit ; jedoch werden Garantien an Unternehmen erteilt, die eine Geschäftstätigkeit in Entwicklungsländern ausüben. Die Berücksichtigung entwicklungspolitischer Kriterien rechtfertigt sich durch die Tatsache, dass (im Jahr 2000) 77% der Garantien für Lieferungen in Entwicklungs- oder Transitionsländer erteilt werden30. So haben die Nichtregierungsorganisationen im Laufe der Jahre Druck auf die ERG ausgeübt, um zu erreichen, dass gewisse Entwicklungs- und Umweltkriterien eingehalten werden. Dieser Druck hat insbesondere (1980) zur Einführung einer Bestimmung in das ERG-Gesetz geführt die beim Beschluss der Garantieerteilung für die ärmeren Länder die Mitberücksichtigung der Grundsätze der schweizerischen Entwicklungspolitik verlangt.

  • 31 Eine Kopie des Entwicklungs- und des Umweltfragebogens ist auf der Website der RG abrufbar unter  (...)

47Im Jahr 2000 hat die Geschäftsstelle für die Exportrisikogarantie den Exporteuren eine weitere Forderung auferlegt, indem sie diese zum Ausfüllen von zwei Fragebögen (Entwicklungsfragebogen und Umweltfragebogen) aufforderte, um anhand der zum Projekt bereitgestellten zusätzlichen Informationen die zu erwartenden Entwicklungs- und Umweltauswirkungen im Importland einschätzen zu können. Im Merkblatt des Entwicklungsfragebogens wird zur Begründung betont : „Das Ziel des Fragebogens besteht darin, Informationen zusammenzustellen, die es erlauben zu prüfen ob Erg-unterstützte Lieferungen in ärmere Entwicklungsländer den Grundsätzen der schweizerischen Entwicklungszusammenarbeit zuwiderlaufen. Eine Abwägung zwischen den Auswirkungen auf das schweizerische Umfeld und denjenigen auf das Umfeld des Importlandes soll durch entsprechende Zusatzinformationen ermöglicht werden”31.

  • 32 ERG-Leitbild 2001, ERG-Bericht 2000, S. 36-37.
  • 33 Dr. Barbara Rigassi, Präsidentin der ERG-Kommission, ERG-Bericht 2000, S. 2.

48Die Garantiegesuche müssen von der ERG-Kommission bewilligt werden. Im Jahr 2001 hat die Kommission sich erstmals ein ERG-Leitbild32 gegeben, das namentlich zu den Zielauflagen (Absatz 2.c) festlegt : „Die ERG zieht auch die aussenpolitischen Ziele in den Bereichen Entwicklung, Menschenrechte, Demokratie, Umwelt und friedliches Zusammenleben der Völker in Betracht (…) Soweit im Rahmen der ERG Friktionen mit anderen Politbereichen auftreten, werden die Interessen im Hinblick auf den Entscheid sichtbar gemacht, gewichtet und gegeneinander abgewogen”. Die Ausführungen der Präsidentin der ERG-Kommission scheinen diesen Willen zu bekräftigen : Die Annahme dieses Leitbilds soll ein besseres Verständnis des Entscheidungsumfeldes ermöglichen. Dazu beitragen sollen auch vermehrte Aussprachen mit den interessierten Kreisen sowie eine gegenüber den Exporteuren und ihren kommerziellen Interessen vertretbare Transparenz33.

6.4.5. Prüfung einer Erweiterung der ERG-Leistungen

  • 34 Motion 00.3568 – Änderung der ERG zur Abdeckung des privaten Delkredererisikos. Von Johann Schnei (...)
  • 35 « Extension des prestations de la GRE à l’étude », Newsletter economiesuisse, no 4, avril 2001.

49Die Veränderungen der Rahmenbedingungen der Weltwirtschaft – Globalisierung der Produktion, Verschärfung des internationalen Wettbewerbs, Privatisierung der Märkte (der private Sektor ersetzt die Käufer des öffentlichen Sektors in der Industrie und der Infrastruktur) – wirkt sich stark auf die ERG aus. Im Gegensatz zu anderen Kreditgarantieagenturen versichert die ERG nicht das private Käuferrisiko im Rahmen staatlicher Programme. In Anbetracht dieses Mangels fordert eine parlamentarische Motion34, diese neue Realität und die Bedürfnisse der KMU zu berücksichtigen. Der Bundesrat hat dieser Motion stattgegeben, indem er das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) aufforderte die Notwendigkeit und die Zweckmässigkeit einer Versicherung des Delkredererisikos durch die ERG sowie die finanziellen Folgen und die operativen Bedingungen einer solchen Massnahme zu prüfen. Die Wirtschaftskreise (economiesuisse) unterstützen eine ERG-Reform und unterstreichen die Bedeutung für die schweizerische Wirtschaft, über eine Kreditagentur verfügen zu können, deren Versicherungsbedingungen mit denen anderer Industrieländer vergleichbar wären35.

6.4.6. Exportrisikogarantie für den Bau des Ilisu-Staudamms in der Türkei

50Der Bundesrat hatte im November 1998 eine provisorische Exportrisikogarantie zum Bau des Ilisu-Staudamms in der Türkei an die zwei Schweizer Firmen V-A-Tech Hydro (früher Sulzer Hydro) und Alstom Schweiz (früher ABB) bewilligt.

  • JSDW 2001, S. 337-338.

  • 36 Die Schweizer Geschäftsstelle für die ERG hat eine eigene noch nicht beendete Expertise in Auftra (...)

51Das Staudammprojekt wurde von verschiedenen Nichtregierungsorganisationen wegen seiner negativen Auswirkungen auf die Umwelt, der Zwangsumsiedlung von zehntausenden von Personen, der schlechten Aufteilung des Tigriswassers zwischen der Türkei, Syrien und dem Irak und der Zerstörung von Kulturgütern kritisiert. Ein im Sommer 2001 veröffentlichter Umweltverträglichkeitsbericht, der von den beteiligten Exportrisikogarantie-Agenturen in Auftrag gegeben worden war, sollte als Basis für eine definitive Erteilung der ERG dienen. Verschiedene NRO, unter ihnen die Erklärung von Bern, beauftragten Experten damit, den Bericht zu prüfen. Die Experten bezeichneten den Bericht als oberflächlich, lückenhaft und subjektiv. Infolgedessen verlangte die Erklärung von Bern, die Schweizer Geschäftsstelle für die Exportrisikogarantie solle das Projekt nicht finanzieren36.

52Im Laufe des Jahres 2001 zogen sich eine italienische und eine britische Firma vom Staudammprojekt zurück. Ausschlaggebend für den Rückzug war hauptsächlich die ungünstige wirtschaftliche Situation in der Türkei, vielleicht aber auch die lauten Proteste der NRO. Angesichts dieser Umstände wollte Nationalrat Paul Günter (SP) vom Bundesrat wissen ob die Entscheidung von 1998 nicht revidiert werden müsse. Der Bundesrat antwortete dass sich die Merkmale des Projekts nicht verändert hätten, und dass daher die ERG weiterhin ihre Berechtigung habe. Falls sich die (wirtschaftliche) Situation weiter verändern würde, könnte aber laut Bundesrat eine Neubeurteilung notwendig werden.

6.4.7. Investitionsrisikogarantie (IRG)

53Die Investitionsrisikogarantie (IRG) ist eine Institution des Bundes, die zum Zweck hat, Investitionen in Entwicklungsländern zu erleichtern. Über die IRG kann sich der Investor gegen gewisse Risiken absichern die weder von ihm noch vom ausländischen Investitionspartner beeinflussbar sind und für die anderswo keine Deckung erhältlich ist. Die IRG beruht auf dem Bundesgesetz über die Investitionsrisikogarantie vom 20. März 1970 und der Vollziehungsverordnung vom 2. September 1970.

54Eine Website www.swiss-irg.com gibt allgemeine Auskünfte über die Investitionsrisikogarantie, die gedeckten Risiken die Bedingungen der Garantiegewährung, die zu zahlenden Gebühren sowie nähere Angaben zu den Verfahren. Es sei vermerkt dass dieses seit rund dreissig Jahren bestehende Instrument nur sehr selten (etwa fünf Mal) in Anspruch genommen wurde.

Seitenanfang

Bibliografie

Bericht zur Aussenwirtschaftspolitik 2000 sowie Botschaften zu Wirtschaftsvereinbarungen, vom l0. Januar 2001, Bundesblatt Nr. 8, 27.2.2001 (Nr. 01.003).

Bericht zur Aussenwirtschaftspolitik 2001 sowie Botschaften zu Wirtschaftsvereinbarungen, vom 9. Januar 2002 (im Internet unter www.seco-admin.ch/d_index.html einsehbar).

ERG-Geschäftsstelle und seco, ERG-Bericht 2000, Zürich und Bern, Juni 2001.

Erklärung von Bern, Sur la base de nouvelles expertises, la Déclaration de Berne demande à la Suisse de se retirer du barrage turque Ilisu, Oktober 2001, www.laDB.ch.

Erklärung von Bern, Review of EIAR for the llisu dam HEPP, 2001, www.laDB.ch.

Bundesparlament, Fragestunde vom 3. Dezember 2001, Abkehr vom Projekt Ilisu, www.parlament.ch.

Internet-Adressen

Staatssekretariat für Wirtschaft : www.seco.admin.ch.

Eidg. Departement für auswärtige Angelegenheiten : www.eda.admin.ch.

ERG-Geschäftsstelle : www.swiss-erg.com.

Seitenanfang

Anmerkungen

1 seco, La politique économique de la Suisse vue par les organisations internationales, Bern, Juni 2001, www.seco-admin.ch.

2 Die wichtigsten zugrundeliegenden Berichte sind folgende : OCDE, Etudes économiques de l’OCDE, Suisse, Paris, décembre 2000 ; International Monetary Fund, Switzerland : 2001, Article IV Consultation – Staff Report, Country Report no 01/74, May 2001, www.imf.org ; OMC, Rapport final de l’examen de la politique commerciale de la Suisse, Genève, décembre 2000.

3 Bureau international du travail, Etudes sur les dimensions sociales de la mondialisation – Suisse, Equipe spéciale sur les études par pays sur la mondialisation, Genève, BIT, 2001.

4 Siehe Kapitel 6.1. des Jahrbuchs Schweiz-Dritte Welt 2001, S. 327-331, Kapitel 6.4. und 6.5., S. 338-346. Bericht zur Aussenwirtschaftspolitik 2000 sowie Botschaften zu Wirtschaftsvereinbarungen, vom 10. Januar 2001 (im Internet unter www.seco-admin.ch/d_index.html oder im Bundesblatt Nr. 8, 27.2.2001 [01.003] einsehbar).

5 Bericht zur Aussenwirtschaftspolitik 2001 sowie Botschaften zu Wirtschaftsvereinbarungen, vom 9. Januar 2002.

6 „Monatsthema : Regionalismus oder Multilateralismus”, Die Volkswirtschaft, 5-2001.

7 Vorschriften betreffend die RIA sind im Art. XXIV des GATT für den Güterhandel, im Art. V des GATS für den Dienstleistungshandel und in der Ermächtigungsklausel von 1977 für regionale Integrationsräume zwischen Entwickungsländern enthalten. Siehe auch Art. XXIV : 5 und XXIV : 8 des GATT.

8 Bericht zur Aussenwirtschaftspolitik 2000, S. 18.

9 Seit 1995 umfasst die EFTA noch 4 Mitgliedsstaaten : Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz.

10 Für eine detaillierte Beschreibung des Inhalts der EFTA-Drittlandabkommen siehe : Jean-François Richard, „Die Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Drittländern”, Die Volkswirtschaft, 5-2000, S. 14 ff. Die wesentlichen Verhandlungsetappen zwischen den EFTA-Staaten und Drittstaaten werden in einem Artikel von Martin Zbinden dargelegt : „Mitgestalten von regionalen Freihandelsräumen am Beispiel der EFTA-Drittlandbeziehungen in Europa und im Mittelmeerraum”, Die Volkswirtschaft, 5-2001, S. 19 ff.

11 www.efta.int/structure/main/index.html(EFTA’s third country relation).

12 Für weitere Informationen über das Freihandelsabkommen zwischen Mexiko und den EFTA-Staaten siehe den Artikel „Regionenübergreifende Freihandelsräume als Herausforderung für die Schweiz : Das Beispiel Mexiko”, Die Volkswirtschaft, 5-2001, S. 23 ff.

13 Artikel über eine bessere Unterstützung der KMU dank dem von der Schweiz errichteten neuen Exportförderungsnetz, Die Volkswirtschaft, 6-2001.

14 seco „Exportförderungsgetz in Kraft gesetzt”, Pressemitteilung vom 4. April 2001.

15 Website der Schweizerischen Zentrale für Exportförderung : www.osec.ch.

16 « L’OSEC change de nom et se réoriente vers les PME », Le Temps, 26.6.2001.

17 Unter „Schwerpunktmärkten” versteht man zum einen die traditionellen Märkte (wie Deutschland Frankreich Italien oder Österreich) in die kompetente, aber noch unerfahrene KMU exportieren können, zum anderen aufstrebende Märkte wie China, Brasilien oder Indien, welche für jene KMU erreichbar sind, die bereits besser an die Bedingungen des internationalen Handels gewöhnt sind.

18 Botschaft für ein Bundesgesetz über die Durchführung internationaler Sanktionen vom 20. Dezember 2000 (Botschaft 00.095).

19 Die vollständige Liste der Resolutionen des UN-Sicherheitsrates gegenüber diesen Staaten ist auf der Internetseite der Vereinten Nationen einzusehen : www.un.org/News/ossg/sanction.htm.

20 Die komplette Liste der Staaten gegenüber denen die Schweiz Sanktionen verhängt hat, ist auf der Internetseite des seco einsehbar : www.seco-admin.ch.

21 Siehe die im Bericht des Bundesrates über die Neutralität vom 29. November 1993 dargelegten Grundsätze der Neutralitätspolitik.

22 Amtliches Bulletin der Bundesversammlung, Herbstsession 2001, 10. Sitzung, 27. September 2001, www.parlament.ch.

23 Laut einer gemeinsamen Untersuchung der UNICEF, der Weltgesundheitsorganisation und des Welternährungsprogramms starben bis Mitte 2000 über 1,38 Millionen Irakis an den Folgen der Sanktionen, darunter mehr als 563’000 Kinder unter fünf Jahren. Quelle : « Smart sanctions – gibt es kluge Sanktionen ? », Schweiz global, Das Magazin des EDA, 2/2001, Bern, EDA, S. 28.

24 Die Ergebnisse der Interlaken-Seminare sowie zahlreiche Unterlagen zu dieser Frage sind unter folgender Internetadresse einzusehen : www.smartsanctions.ch.

25 Geschäftsstelle für die Exportrisikogarantie und seco, ERG-Bericht 2000, Zürich und Bern, Juni 2001.

26 Für eine umfassende Darstellung der ERG-Funktionsweise siehe Internetseite : www.swiss-erg.com.

27 Die durch die ERG deckbaren Risiken sind : politisches Risiko, Transferrisiko, Delkredererisiko, Währungseventualrisiko und mit der Lieferung verbundenes Risiko. Diese Risiken sind im Jahrbuch Schweiz-Dritte Welt 1999 auf Seite 207 im Einzelnen aufgeführt.

28 Die ERG hat eine Länderklassifikation gemäss einer Risikoskala von 1 (kleinstes Risiko) bis 7 (grösstes Risiko) der Länder erstellt für die eine Garantie beantragt werden kann. Diese Liste ist auf der Website der ERG einzusehen.

29 Seco, „Exportrisikogarantie 2000 : Erhöhtes Engagement und weitere 100 Millionen Franken an den Bund zurückbezahlt”, Bern, Pressemitteilung vom 15. Juni 2001.

30 ERG-Bericht 2000, S. 26.

31 Eine Kopie des Entwicklungs- und des Umweltfragebogens ist auf der Website der RG abrufbar unter : www.swiss-erg.com.

32 ERG-Leitbild 2001, ERG-Bericht 2000, S. 36-37.

33 Dr. Barbara Rigassi, Präsidentin der ERG-Kommission, ERG-Bericht 2000, S. 2.

34 Motion 00.3568 – Änderung der ERG zur Abdeckung des privaten Delkredererisikos. Von Johann Schneider eingereicht (6.10. 2000).

35 « Extension des prestations de la GRE à l’étude », Newsletter economiesuisse, no 4, avril 2001.

36 Die Schweizer Geschäftsstelle für die ERG hat eine eigene noch nicht beendete Expertise in Auftrag gegeben.

Seitenanfang

Abbildungsverzeichnis

Titel Tabelle 13 : Die Geschäftsentwicklung der ERG im Überblick (1998-2000)
Abbildungsnachweis Quelle : ERG-Bericht 2000, Juni 2001, Anhang A, S. 24.
URL http://journals.openedition.org/sjep/docannexe/image/906/img-1.png
Datei image/png, 139k
Titel Tabelle 14 : Geografische Aufteilung der Neugarantien und des Gesamtengagements der ERG 2000
Abbildungsnachweis Quelle : ERG-Bericht 2000, Juni 2001, Tabelle Anhang C/1, S. 26.
URL http://journals.openedition.org/sjep/docannexe/image/906/img-2.png
Datei image/png, 185k
Titel Grafik 2 : Die 15 wichtigsten ERG-gedeckten Länder Gesamtengagement per 31. Dezember 2000, in Millionen Franken
Abbildungsnachweis Quelle : ERG-Bericht 2000, Bern, Juni 2001.
URL http://journals.openedition.org/sjep/docannexe/image/906/img-3.png
Datei image/png, 263k
Seitenanfang

Zitierempfehlung

Papierversionen:

Catherine Schümperli Younossian, „6. Aussenwirtschaftspolitik“Schweizerisches Jahrbuch für Entwicklungspolitik, 21 | 2002, 257-272.

Online-Version

Catherine Schümperli Younossian, „6. Aussenwirtschaftspolitik“Schweizerisches Jahrbuch für Entwicklungspolitik [Online], 21 | 2002, Online erschienen am: 12 September 2012, abgerufen am 21 Juni 2025. URL: http://journals.openedition.org/sjep/906; DOI: https://doi.org/10.4000/sjep.906

Seitenanfang

Autor

Catherine Schümperli Younossian

Forschungsbeauftragte am IUED

Weitere Artikel des Autors

Seitenanfang

Urheberrechte

Der Text und alle anderen Elemente (Abbildungen, importierte Anhänge) sind „Alle Rechte vorbehalten“, sofern nicht anders angegeben.

Seitenanfang
Suche in OpenEdition Search

Sie werden weitergeleitet zur OpenEdition Search