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Die gräfliche Reform

Grafen und ihre Klöster im 11. Jahrhundert
Thomas Kohl

Résumés

En s’appuyant sur deux exemples, l’un provenant de l’est de l’ancien empire carolingien (les comtes de Nellenbourg) et l’autre de l’ouest (les comtes d’Anjou), cet article traite des relations entre les familles comtales et les monastères. Seront pris en compte aussi bien les monastères récemment construits (comme l’abbaye de Tous-les-Saints de Schaffhouse en 1049 et la Trinité à Vendôme entre 1030 et 1040) que des monastères plus anciens comme Reichenau ou Saint-Aubin à Angers. Le but de l’article est de cerner l’éventail des relations entre les comtes et leurs monastères les plus proches au regard des processus de transformation du XIe siècle. Au centre de cette problématique se trouvent les questions suivantes :
1) De quelles manières les comtes avaient-ils de l’influence sur « leur » monastère et comment ces influences se différenciaient-elles en fonction des régions envisagées ? Cette question amène par exemple à réfléchir à l’avouerie, qui était d’une grande importance pour les comtes du sud-ouest de l’Allemagne, mais peu considérée en Francie occidentale.
2) Quelle influence a eu la réforme grégorienne sur cette relation ? À Schaffhouse comme à Vendôme, on trouve des preuves claires témoignant des tentatives des monastères de réduire l’influence des familles fondatrices.
3) Comment se différenciait la relation des comtes envers les nouveaux monastères d’une part, et envers les anciens monastères d’autre part ?

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Texte intégral

  • 1 Man denke nur an die sogenannten Hausklöster des Reformadels im deutschen Südwesten (Schmid, 1973). (...)

1Das ganze Mittelalter hindurch standen Grafen und Klöster in engen Beziehungen zueinander: Grafen förderten und gründeten Klöster; ihre memoria wurde dort bewahrt, Familienmitglieder und zuweilen auch sie selber wurden Mitglieder in den Konventen; zahlreiche bedeutende Äbte stammten aus Grafenfamilien. Besonders im 11. Jahrhundert scheinen Klöster für Grafen eine hohe Bedeutung gehabt zu haben – und umgekehrt gilt das natürlich auch. Die große Gründungswelle sogenannter Reformklöster, beginnend im 10. Jahrhundert mit Cluny, erreichte im 11. Jahrhundert ihren Höhepunkt – und die meisten Klöster, die in dieser Zeit neu entstanden, wurden von Grafen gegründet. Man könnte geradezu von einer gräflichen Reform sprechen, um diese Zeit der sogenannten Reformklöster zu kennzeichnen1. Das scheint für den gesamten lateineuropäischen Raum der Zeit der Fall gewesen zu sein – vielleicht bis auf die neuen Reiche im Norden und in Ostmitteleuropa; jedenfalls für den ehemals karolingischen Raum. Dieser bildet auch den Rahmen für die folgenden Ausführungen, in denen je eine Grafenfamilie und zwei Klöster aus dem Osten und dem Westen des Karolingerreichs betrachten werden.

2Wenn hier auf knappem Raum ein Vergleich zwischen den Beziehungen zwischen Grafen und Klöstern im Westen und Osten des ehemaligen Karolingerreichs angestellt werden soll, so ist dies nur um den Preis der Beschränkung auf konkrete Fragen und einzelne Beispiele möglich.

3Um welche Beispiele handelt es sich? Zum einen um die Grafen von Anjou im Westen Frankreichs; zum anderen um die schwäbischen Grafen von Nellenburg. Es werden vier Klöster betrachtet, die in enger Verbindung mit den jeweiligen Grafenfamilien standen, darunter jeweils eine Neugründung des 11. Jahrhunderts und ein Kloster mit älterer Tradition – Vendôme und Saint-Aubin in Angers für die Grafen von Anjou und Allerheiligen in Schaffhausen und die Reichenau für die Grafen von Nellenburg. Die beiden neuen Klöster Allerheiligen und Vendôme wurden mit nur wenigen Jahren Abstand voneinander gegründet – das Kloster Vendôme wohl kurz vor 1040 durch Gottfried Martel und seine Frau Agnes von Burgund (Johnson, 1981: 114 120; Guillot, 1972: 1, 91-97), Schaffhausen wohl 1049 durch Eberhard IV. von Nellenburg und seine Frau Ita (Gamper, 1999). Die beiden anderen Klöster waren wesentlich älter – Saint-Aubin schon im 6. Jahrhundert gegründet, die Reichenau gut anderthalb Jahrhunderte später, im frühen 8. Jahrhundert.

4Drei Fragen stehen darüber hinaus im Zentrum:

51. Auf welche Weisen nahmen die Grafen Einfluss auf ‚ihre’ Klöster und wie unterschieden sie sich zwischen den betrachteten Regionen? Anders gefragt: Was machte ein Kloster zum Kloster eines Grafen? Hier gibt es ein ganzes Repertoire von Möglichkeiten, vom Eigentum bis hin zu einer informellen, gleichwohl aber engen Verbindung. Zudem ist beispielsweise an die Vogtei über Klöster zu denken, die für Grafen im deutschen Südwesten von höchster Bedeutung war, im Westen Frankreichs aber kaum nachzuweisen ist (West, 2013; Senn, 1903).

62. Welchen Einfluss hatten die sogenannten gregorianischen Reformen auf das Verhältnis zwischen Grafen und „ihren“ Klöstern? Sowohl in Schaffhausen als auch in Vendôme zeigen sich deutliche Versuche, den Einfluss der Gründerfamilien zu beschränken, jedoch gingen sie nicht notwendigerweise von den Mönchen aus, wie wir sehen werden.

73. Inwiefern unterschied sich das Verhältnis zwischen den Grafen und den neuen Klöstern auf der einen, den alten auf der anderen Seite?

8Zunächst ist es aber notwendig, die Frage der Vergleichbarkeit beider Regionen anzusprechen. Obwohl beide als comites bezeichnet wurden, nahmen die Grafen von Anjou im Vergleich zu den Grafen von Nellenburg eine andere Stellung im politischen Gefüge ihrer Region ein. Im Großen und Ganzen agierten die Grafen von Anjou in dieser Zeit unabhängig von den Königen, die sich ihrerseits vom Territorium der Grafen fernhielten – dieses umfasste im frühen 11. Jahrhundert den alten pagus Andecavensis, also die Region um Angers sowie Teile des Poitou und der Touraine; seit 1044 auch die Stadt Tours selbst und den größten Teil der Touraine (Guillot, 1972; Halphen, 1906). Das ostfränkisch-deutsche Reich kannte keine entsprechenden fürstlichen Territorien. Wir können noch nicht einmal ganz genauer sagen, wo genau der Besitz und die Herrschaftsrechte der Familie lagen – offenbar um den Bodensee herum und im Zürichgau, wo Graf Eberhard von Nellenburg Grafschaftsrechte hielt (Zettler, 1999: 150; allgemein Hils, 1967; Meyer, 2013). Wir wissen dagegen, dass die Grafen regelmäßig am Königshof präsent waren und auch mit den Herzögen von Schwaben aktiv waren, zuweilen aber auch gegen sie, etwa beim Aufstand des schwäbischen Herzogs Ernst gegen Konrad II. im Jahr 1030 (Meyer, 2013).

  • 2 Zur Entstehung der Territorialfürstentümer in Frankreich nach wie vor Dhondt (1948); Werner (1958-1 (...)

9Die Unterschiede sind markant, aber man sollte sie auch nicht überbetonen, denn es gilt die unterschiedlichen Traditionen in der Forschung zu Deutschland – wo Territorialisierung als Phänomen des 12. bis 14. Jahrhunderts gilt – und zu Frankreich, wo man diesen Prozess im 10. Jahrhundert ansetzt, zu berücksichtigen2.

10Ein zweites Problem jedes Vergleichs zwischen dem römisch-deutschen Reich und dem französischen Reich im 11. Jahrhundert sind die Unterschiede in der Quellenbasis. Im Westen Frankreichs kann man von Urkunden ausgehen – sowohl Saint-Aubin als auch La Trinité de Vendôme überliefern hunderte Urkunden aus dem 11. Jahrhundert (Métais, 1893-1904; Bertrand de Broussillon, 1896-1903). Im Südwesten des Reichs haben wir nur vergleichsweise wenige Urkunden, dafür aber wesentlich mehr Historiographie als in Frankreich, doch die Defizite geleichen sich ein Stück weit aus. Für Schaffhausen haben wir aus dem 11. Jahrhundert immerhin etwas mehr als dreißig Urkunden, ansonsten besitzen wir hier Nachrichten aus den Chroniken Bertholds und Bernolds, der große Teile seiner Chronik in Schaffhausen verfasste, die uns auch über die Reichenau unterrichten (Robinson, 2003). Von dort haben sich nur vereinzelte Urkunden erhalten (Pokorny, 2010).

Vendôme

11Beginnen wir im Westen mit der Neugründung La Trinité de Vendôme (Johnson, 1981). Das Kloster ist eine Gründung des Grafenpaares Gottfried (Geoffroy) Martel und Agnes, aber damit hören die Gewissheiten schon weitgehend auf. Grund dafür ist nicht etwa fehlende Überlieferung, sondern die Tatsache, dass die überreiche Überlieferung des Klosters durch die Hände eines großen Fälschers gegangen ist. Dieser, Abt Gottfried von Vendôme, griff offenbar massiv in die Überlieferung ein, sodass es für uns schwierig bis unmöglich ist, die genauen Umstände der Gründung zu erkennen (Meinert, 1928). Bekannt ist, dass er das Kloster mit umfangreichen Gütern und Rechten in der Grafschaft Vendôme, aber auch weit darüber hinaus ausstattete; dafür gab er auch Güter weiter, die zuvor dem alten gräflichen Kloster Saint-Aubin gehört hatten (Kohl, 2017).

12Aber es dürfte sicher sein, dass Graf Gottfried seine Gründung spätestens 1056 dem Schutz der römischen Kirche unterstellte; dies betraf nicht nur La Trinité, sondern auch das in dieser Zeit vom Grafen gegründete Tochterkloster L’Évière in Angers, dem Zentrum der Grafschaft Gottfrieds (Ramackers, 1958: Nr. 6; Guillot, 1972: 1, 91-97, Johnson, 1981: 114-120). Beides, die Übertragung in den Schutz der römischen Kirche (nicht in ihr Eigentum, wie in den Fälschungen Abt Gottfrieds behauptet wird), und die Gründung des Klosters in Angers standen im Zusammenhang mit den politischen Entwicklungen im Jahr 1056. In dieser Zeit sah sich Graf Gottfried gezwungen, seinem Neffen Fulk L’Oison die Grafschaft Vendôme zu übergeben. Das hatte mit einer Umorientierung Gottfried Martels zu tun, der lange mit Kaiser Heinrich III. eng verbunden gewesen war, sich in dieser Zeit aber dem französischen König Heinrich I. annäherte und dafür bereit war, auf seinen Anteil der Grafschaft Vendôme zu verzichten. In dieser Situation war absehbar, dass Fulk L’Oison in Konflikt mit dem Kloster geraten würde, denn Gottfried hatte seinem Kloster wesentliche Teile der gräflichen Rechte im Vendômois abgetreten (Guillot, 1972: 1, 93). Deshalb erschien es Gottfried Martel geraten, im Zentrum seines honor, also in Angers, ein Kloster zu gründen und es La Trinité zu unterstellen, ausdrücklich zu dem Zweck, dass die Mönche aus Vendôme dort in Krisenzeiten Unterschlupf finden konnten – so steht es in der Urkunde.

13Die Unterstellung unter den Schutz des römischen Stuhls folgte einer ähnlichen Motivation – dem neuen Grafen sollte jeglicher Einfluss über das Kloster entzogen werden. Dieses Muster war in der Region wohl etabliert – schon Gottfrieds Vater Fulk Nerra hatte seine Neugründung Beaulieu-lès-Loches 1005 dem Papst unterstellt, vermutlich, weil es bei Tours im Territorium der Grafen von Blois lag, zu diesem Zeitpunkt jedenfalls noch. Umgekehrt hatte bereits Emma von Blois 989 das Kloster Bourgueil – im Territorium der Grafen von Anjou – gegründet und Rom unterstellt (Foulon, 2005). Die Übertragung in den römischen Schutz spiegelt aber auch die Annäherung Gottfrieds an die römische Kirche und den Papst und den weiteren Ausgriff der Reformpäpste in dieser Zeit – keine zwei Jahre zuvor hatte Hildebrand, der spätere Papst Gregor VII. seine erste Legationsreise in das westliche Frankreich absolviert und hier demonstriert, wie wirksam der Papst bzw. seine Legaten agieren konnten (Schieffer, 1935: 50-53).

  • 3 Vgl. meine noch unveröffentlichte Habilitationsschrift „Konflikt und Wandel um 1100“, Tübingen 2015

14Papst Viktor II. reagierte noch 1056, also im gleichen Jahr, mit einer Bulle, in der er die Aufnahme des Klosters in den römischen Schutz bestätigte, festlegte, dass Fälle, die das Kloster betrafen, in Rom verhandelt werden sollten und gewisse Exemtionsrechte gegenüber den Bischöfen von Chartres und Angers verlieh. Er stärkte aber auch die Position Graf Gottfrieds: Dieser sollte als Schützer und Helfer des Klosters agieren: Statuimus ut comes Andecavorum omni tempore sit defensor et adiutor eiusdem loci ad honorem apostolicae sedis (Ramackers, 1958: Nr. 6). Alle Beschwerden des Klosters sollten über die Grafen von Anjou nach Rom geleitet werden. Gottfried wird als defensor des Klosters angesprochen; man verwendete also einen Begriff, der für Vögte genutzt wurde, obwohl es in diesem Raum im 11. Jahrhundert kaum Vögte gab (West, 2013; Senn, 1903). Diese Bestimmungen änderten sich bis in die 1090er Jahre, also die Zeit Abt Gottfrieds von Vendôme und Urbans II., nicht mehr grundlegend. Erst in der Zeit Urbans II. wurde der Status des Klosters als alodium sancti Petri festgelegt (Métais, 1893-1906: Nr. 344). Treibende Kraft war sicherlich der neue Abt Gottfried von Vendôme, der mit diesem Titel weitreichende Exemtionsrechte und den Ausschluss sämtlicher weltlicher Ansprüche auf sein Kloster verband3.

15Schon hier ist zu erkennen: Die Verleihung der römischen Freiheit bedeutete keine Loslösung vom Einfluss von Laien – hier sicherte sie eher die Position des Grafen. Erst in späterer Zeit, in der Zeit Abt Gottfrieds von Vendôme und Urbans II., also den 1090er Jahren, verband man mit dem Status ein römisches Eigentumsverhältnis und den Ausschluss jeglichen laikalen Einflusses.

Schaffhausen

  • 4 Siehe zu Schaffhausen auch den Beitrag von J. Waldschütz in diesem Band.
  • 5 Nicht überliefert, der Inhalt ist nur aus dem Privileg Gregors VII. (Baumann, 1883: Nr. 8) bekannt, (...)

16Wie in La Trinité de Vendôme wissen wir auch in Schaffhausen nur recht wenig über die genauen Gründungsumstände des Klosters Allerheiligen, das zunächst dem Erlöser geweiht war.4 Wie Geoffroy Martel von Anjou gründete Graf Eberhard IV. von Nellenburg sein Kloster nicht in einem Gebiet, in dem die eigene Herrschaft fest verankert war – in Schaffhausen hatte mindestens ein weiterer Graf, Adalbert von Haigerloch, Besitz, zudem das Kloster Reichenau und das Bistum Bamberg; es gehörte auch nicht zum Zürichgau, wo er als Graf amtierte (Gamper, 1999: 130-131). Es handelte sich – abermals wie in Vendôme – aber um einen Ort, an dem der Graf über umfangreiche Rechte verfügte – nämlich Markt- und Münzrechte; Schaffhausen war ein aufstrebender Marktort. Das Kloster wurde wohl 1049 gegründet, und die erste Kirche 1064 geweiht; es blieb zunächst Eigentum des Grafen. 1067 erhielt Eberhard ein Privileg Alexanders II., in dem Rechte festgelegt wurden, die denen Gottfrieds in Vendôme weitgehend ähnelten.5 Eberhard erhielt das Recht zur Abtseinsetzung, das erbliche Recht auf die Vogtei und das Recht, alle weltlichen Angelegenheiten des Klosters zu verwalten – totius rei administrationem concessit. Das war der Zustand, als Eberhard in den 1070er Jahren ins Kloster eintrat. Sein Sohn Burkhard übernahm die Rechte seines Vaters, doch nachdem er 1078 oder 1079 verstorben war, ließ Graf Burkhard das Kloster durch Wilhelm von Hirsau reformieren – Wilhelm holte von Gregor VII. ein Privileg ein, in dem er dem Kloster die römische Freiheit sowie das Recht auf die freie Wahl des Vogts und des Abts verlieh (Baumann, 1883: Nr. 8). Der Graf stattete das Kloster auch reich aus, indem er ihm alle seine Besitzungen in Schaffhausen (also mit Markt und Münze) übertrug. Die Verbindung des Grafen zum Kloster blieb eng, und er behielt auch die Vogtei noch eine Weile, bis er 1091 auf sie verzichtete – ein ganz und gar unüblicher Vorgang, der vermutlich nicht dem Wunsch der Mönche entsprach. Er resignierte nach eigener Angabe jedoch, um zu verhindern, dass seine Erben Ansprüche auf die Vogtei erheben würden – Burkhard hatte keine Kinder, wohl aber einen Neffen, der später auch tatsächlich die Vogtei einfordern und erhalten sollte. Trotz seines Rückzugs agierte Burkhard bis mindestens 1096 weiterhin als Vogt, vor 1099 löste ihn dann sein Neffe Adalbert von Mörsberg ab, der bis 1122 im Amt blieb (Gamper 1999: 139-143).

17Mit der Verleihung der freien Vogtswahl war kein tatsächlicher Wechsel des Vogtes verbunden; er scheint für die Zeit Graf Burkhards nicht gewünscht gewesen zu sein. In der Zeit seines Neffen Adalbert wünschte der Abt die Ablösung zeitweise, konnte sie aber nicht durchsetzen. Die Rechte des Vogtes wurden allerdings stark eingeschränkt und festgeschrieben; eine völlige Kontrolle des weltlichen Patrons war hier durch das Privileg Gregors und den Verzicht Burkhards nicht mehr gegeben. Die römische Freiheit – bzw. der römische Schutz – verhinderten eine solche Kontrolle inzwischen, anders noch als ein paar Jahrzehnte zuvor.

Saint-Aubin

18Die Verhältnisse in den neu gegründeten Klöstern am Rhein und in Vendôme waren also nicht unähnlich. Aber wie sah es in den alten Klöstern aus? Beginnen wir zunächst mit dem Kloster Saint-Aubin in Angers. Hier suchten Mönche ihren Schutz und ihre Freiheit eher in Anlehnung an ihren gräflichen Herren als ohne ihn; dieses Anliegen versuchten die Mönche offenbar sogar gegen den Papst durchzusetzen.

19Die Beziehung des Grafen von Anjou zum alten Kloster Saint-Aubin war anders als zum Kloster Vendôme. Während letzteres ein persönliches Projekt des Grafen Gottfried Martel war, bestand die Beziehung der Grafenfamilie zu Saint-Aubin schon lange (Guillot, 1972: 1, 129-161; Guillot, 1991: 89‑91; Foulon, 2008: 182-183). Im 10. Jahrhundert standen die Grafen dem Kloster gar als Laienäbte vor; nachdem 966 wieder ein Benediktinerkloster aus der Kirche wurde, setzten die Grafen die Äbte ein (Jarousseau, 2015: 340-353). 1056, also im gleichen Jahr, in dem Graf Gottfried Martel das päpstliche Privileg für Vendôme erhielt, versuchten Albert von Marmoutier und Graf Gottfried offenbar gemeinsam, den Modus der Einsetzung zu verändern; zumindest berichtet die unter dem Einfluss Alberts verfasste Urkunde von einer Doppelinvestitur, wie Olivier Guillot vor einiger Zeit herausgearbeitet hat (Guillot, 1991). Die Urkunde berichtet zunächst von einer von Albert geleiteten Wahl der Mönche. Der Kandidat sei dann dem Grafen präsentiert worden, unter dessen Gewalt (sub cuius ditione) dieser Ort stünde, der dem neuen Abt Thierry dann die Temporalien verliehen habe (a quo etiam donum rerum temporalium ad idem pertinentium cenobium suscepit) (Bertrand de Broussillon, 1896-1903 : Nr. 6). Anschließend dann habe Bischof Eusebius die Weihe vorgenommen und damit die cura animarum verliehen. Beide Akte, der des Bischofs und der des Abts, wurden ausdrücklich parallelisiert: ut cui comes exterius tradiderat auctoritate sua dominium, episcopus debita benedictione consecrans ex more ecclesiastico curam. Die Nutzung des Wortes verwundert, zeigt aber deutlich, dass eine gedankliche Distinktion zwischen Temporalien und Spiritualien bereits Jahrzehnte vor Ivo von Chartres möglich war.

20Der Wunsch nach einer derartigen Herabstufung des Einflusses des Grafen kam mit ziemlicher Sicherheit nicht aus der Gemeinschaft der Mönche heraus – er wurde von Abt Albert und Graf Gottfried von außen in die Gemeinschaft getragen, wie vermutlich auch drei Monate zuvor im Kloster Saint-Florent de Saumur (Chartes Artem: Nr. 3342, Guillot, 1991: 89).

21In Saint-Aubin selbst jedenfalls bemerkte man diese Feinheiten des Verfahrens nicht oder man ignorierte sie bewusst: Eine kurze Zeit später ausgestellte Urkunde, die eine Tradition Graf Gottfrieds anlässlich der Weihe des neuen Abtes dokumentiert, spricht eindeutig davon, dass der Graf auch die Seelsorge übertragen habe: Gaufredus, qui ad hoc venire fecerat illum ut curam praeficeret animarum (…). Die folgenden Abtswahlen lassen dann auch keine Spur einer Doppelinvestitur mehr erkennen (Bertrand de Brussillon, 1893-1906: Nr. 30, 31).

22Widerstand gegen Tendenzen, das Kloster weiter vom Grafen zu lösen, zeigten Mönche von Saint-Aubin auch in anderer Weise: Anscheinend haben sie sogar bereits die Weihe ihrer neuerbauten Kirche durch Papst Urban II. verhindert, jedenfalls behauptet dies ein entsprechender Eintrag in den sogenannten Annalen des Rainald aus dem Domstift von Angers (Halphen, 1903: 89) und dies, obwohl ein ehemaliger Mönch von Saint-Aubin, Milo, der inzwischen Kardinal geworden war, die Papstreise ins Anjou organisiert hatte – auch die Wiederaufnahme Graf Fulks IV. in die Kirche nach jahrzehntelanger Exkommunikation geht vermutlich auf sein Wirken zurück.

23Während der Papstreise erhielt Saint-Aubin dann trotzdem noch ein päpstliches Privileg, allerdings nicht während des päpstlichen Aufenthalts in Angers, sondern erst später (Bertrand de Broussillon, 1893-1906: Nr. 413). Abt Girard reiste dem Papst nach und erhielt in Saintes eine Urkunde über die freie Abtswahl und die Aufnahme in den Schutz der römischen Kirche. Wir können annehmen, dass dies geschah, weil Abt Girard und der Legat Milo Zeit brauchten, um die Wogen zu glätten, aber vor allem hatte man auf diese Weise, weit von Angers entfernt, keine Sabotageakte von Mönchen zu befürchten, die den gräflichen Charakter des Klosters bewahren wollten.

24So wurde das gräfliche Kloster Saint-Aubin 1096 – gegen den Willen vieler Mönche – in die römische Freiheit entlassen. Nicht die Grafen, sondern die Mönche, scheinen hier den Widerstand geleistet zu haben, unterlagen aber letztendlich ihrem Abt, ihrem Grafen Fulk Richinus und Papst Urban II.

Reichenau

25Die Beziehung der Grafen von Nellenburg zum Kloster Reichenau war weniger eng als die der Grafen von Anjou zu Saint Aubin. Laienabbatiate hatten in Schwaben nie eine größere Rolle gespielt und die großen Reichsklöster wie St. Gallen oder die Reichenau hatten im 10. und 11. Jahrhundert stets ihren Charakter als monastische Institutionen und als Reichsklöster zu bewahren verstanden. Dennoch konnten die Grafen von Nellenburg in der Mitte des 11. Jahrhunderts großen Einfluss auf die Geschicke des Klosters nehmen (Zettler, 1999). So gelang es, einen Angehörigen der Familie, Ekkehard, 1070 zum Abt wählen zu lassen – er amtierte bis 1088 und war einer der entschiedensten Vertreter der Gegner Heinrichs IV. in Schwaben während der Bürgerkriege des Investiturstreits seit 1077 (Wiech, 1999: 249). Umgekehrt war der Aufstieg der Grafen von Nellenburg dem Kloster geschuldet: Die Burg, nach der sich Eberhard benannte, also die Nellenburg, war wohl in der ersten Hälfte des 11. Jahrhunderts auf Reichenauer Land erbaut worden, das sie vermutlich in ihrer Funktion als Vögte zu Lehen erhalten hatten (Zettler, 1999: 149-150). Dass Vögte auf Klostergrund Burgen errichteten, war durchaus üblich, wenn es auch häufig durch die Klöster beklagt wurde.

26Graf Eberhard, der Vater Abt Ekkehards und Gründer des Klosters Schaffhausen, ließ wohl in den 1030er Jahren eine Laurentiuskapelle auf dem Friedhof der Reichenau errichten, die als Familiengrablege gedacht war; hier wurden Eberhards gleichnamiger Vater und seine Brüder Manegold und Burkhardt bestattet. In einer Urkunde von 1056, in der Graf Eberhard weitere, umfangreiche Schenkungen an das Kloster Reichenau machte, wurden die Verhältnisse erklärt (Baumann, 1883: Nr. 5, übersetzt bei Zettler, 1999: 154): Eberhard hatte die Neugründung mit einer Schenkung bedacht. Er behielt sich die Vogtei über die Laurentiuskapelle für sich und seine Nachfahren vor; der Abt sollte einen Mönch damit beauftragen, hier die Messen zu lesen, dafür sollte der Mönch über die von Eberhardt geschenkten Güter der Laurentiuskirche verfügen. Dieser Mönch durfte aber nur mit der Zustimmung des Grafen eingesetzt werden. De facto behielt sich der Graf also eine völlige Kontrolle über diese Kirche, in der seine Vorfahren lagen, vor – und es ist anzunehmen, dass sein Sohn Ekkehard, der spätere Abt, diese Kirche bekam und so seinen raschen Aufstieg im Kloster beginnen konnte.

27Enge Beziehungen zur Reichenau bestanden also weiterhin, jedoch muss man Eberhards Urkunde von 1056 auch als Zeichen für eine teilweise Abwendung lesen – die Vogtei, die sein Bruder Manegold gehalten hatte, war inzwischen an einen Hermann übergegangen, ein wesentlicher Bezugspunkt zwischen den Nellenburgern und der Reichenau war also weggefallen. Zudem ist die Urkunde voller Klagen darüber, dass die Güter, die Eberhard und seine Vorfahren an die Reichenau gegeben hatten, als Lehen ausgegeben worden waren (Sed quia quedam ex bonis supradictorum non parent usui Deo ibidem servientium, sed iam cesserunt in beneficia laicorum, quantum potui cautius subtiliusque de meis ordinavi). Das ist einerseits sicherlich als genuine Sorge um die Wirkung der frommen Schenkungen zu verstehen, andererseits aber hielt seine Familie selbst Reichenauer Lehen (Zettler, 1999: 150). Möglicherweise war das Problem hier, dass die Lehen nicht an ihn ausgegeben waren, sondern an jemand anderen, etwa an den neuen Vogt. Eberhard versuchte hier, den Einfluss, der ihm verblieben war, zu sichern und das auch erfolgreich, denn sonst wäre sicherlich nicht sein Sohn zum Abt gewählt worden. Aber es ist davon auszugehen, dass der Hauptbezugspunkt nun das neu entstehende Kloster in Schaffhausen war. Dies zeigt nicht zuletzt die Tatsache, dass die Urkunde Eberhards für die Reichenau von 1056 nur durch das Schaffhausener Archiv überliefert ist. Exklusiv waren die Beziehungen des Grafen zu diesem Kloster deshalb jedoch nicht. Die Neugründung in Schaffhausen folgte sicherlich aus der Erkenntnis, dass dauerhafte Einflussnahme oder gar Kontrolle in einem alten Reichskloster wie der Reichenau nicht zu sichern war. Folglich wirkten sich die Reformströmungen des 11. Jahrhunderts hier in anderer Weise aus, sie betrafen das Verhältnis der Reichenau zu den Grafen von Nellenburg nicht mehr direkt.

28Im 11. Jahrhundert spielten Klöster eine wichtige Rolle für Grafen und ihre Familie. So deutlich ist die Bedeutung gräflicher Familien für die Neugründung und Förderung von Klöstern, dass man geradezu von einer Ära gräflicher Klöster oder einer gräflichen Klosterreform sprechen könnte. Dies gilt sowohl im Osten als auch im Westen des ehemaligen Karolingerreichs, die Ära gräflicher Klöster ist also keine Funktion oder Folge der sich unterschiedlich entwickelnden politischen Systeme in Ost und West.

29Diese hatten natürlich Einfluss auf die Art, in der Klöster und Grafen ihre Beziehungen zueinander gestalteten; Vogtei – im Westen Frankreichs unüblich, in Schwaben unverzichtbar – und die Rolle des Königs unterschieden sich zwar, aber in der Praxis waren die Auswirkungen dieser Unterschiede gerade bei den Neugründungen nicht so gewaltig; das Repertoire an Beziehungsformen zwischen Grafen und Klöstern war ähnlich. Im Osten konnte ein Reichskloster wie die Reichenau auf der direkten Beziehung zum König beharren und ein Graf schon deshalb ein solches Kloster nicht zu seinem Eigentum machen. Bei anderen Klöstern kann man erkennen, welchen enormen Aufwand man betrieb, um den Status als Reichskloster zu bewahren; entsprechende Ansätze sind im französischen Westen außerhalb der Krondomäne kaum zu erkennen. Die Beziehungen der Grafen von Nellenburg zur Reichenau waren eng – man kontrollierte zeitweilig die Vogtei, setzte einen Angehörigen als Abt durch und erbaute eine Kirche, die Laurentiuskapelle, auf dem Klostergebiet, um die memoria der eigenen Familie zu sichern. Die Gründung eines weiteren Klosters in Schaffhausen dürfte eine Folge der Erkenntnis sein, dass man ein Kloster wie die Reichenau nicht kontrollieren konnte – und damit die memoria der Familie und die zu ihrer Wahrung gemachten Schenkungen nicht sichern konnte.

30Deutlich enger war die Bindung der Grafen von Anjou an Saint-Aubin. Dort waren dagegen direkte Beziehung zu den Königen bestenfalls eine ferne Erinnerung; für die Identität war im 11. Jahrhundert die Beziehung zu den Grafen zentral, und die verteidigten viele der Mönche zur Not auch gegen den Willen des Grafen und des Papstes. Es gab also keinen einfachen Gegensatz zwischen dem Kontrollstreben der Grafen und Freiheitsstreben der Klöster, die Verhältnisse waren komplexer.

31Bei den Neugründungen, La Trinité in Vendôme und Allerheiligen bzw. Sankt Salvator in Schaffhausen, zeigen sich deutliche Ähnlichkeiten – eine Gründung aus persönlicher Initiative eines Grafen, der zunächst eine nahezu komplette Kontrolle über die Neugründung behielt – in Schaffhausen über die Vogtei, in La Trinité über einen Beschützerstatus, der der Vogtei sehr ähnlich war. Diese Bindungen, die von den frühen Reformpäpsten vor Gregor VII. erlaubt und gefördert wurden, wurden in der Zeit Gregors VII. (Schaffhausen), vor allem aber unter Urban II. (La Trinité, aber auch in zahlreichen anderen Klöstern) umgestaltet. Insofern verlangt auch die Frage nach den Auswirkungen der sogenannten gregorianischen Reformen eine Differenzierung. Der Bedeutungsgehalt der römischen Freiheit unterschied sich recht stark. Das bedeutete auch, dass sich die Beziehung zwischen den Grafen und „ihren“ Klöstern verändern musste; aber auch zuvor hatten sich bereits unterschiedliche Möglichkeiten entwickelt, wie Grafen und Klöstern ihre Beziehungen gestalten konnten.

32Im Spannungsfeld der Dialektik von Schutz und Freiheit suchten und fanden die Grafen und „ihre“ alten und neuen Klöster immer neue Lösungen, mal mit-, mal gegeneinander; das galt im Osten wie im Westen des ehemaligen Karolingerreichs..

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Notes

1 Man denke nur an die sogenannten Hausklöster des Reformadels im deutschen Südwesten (Schmid, 1973). Die gleiche Beobachtung kann man in Frankreich machen, wo die allermeisten Neu- und Wiedergründungen von Klöstern durch Grafen erfolgten.

2 Zur Entstehung der Territorialfürstentümer in Frankreich nach wie vor Dhondt (1948); Werner (1958-1960). Für die Territorialisierung bzw. Landwerdung in Deutschland war Brunner 1965 entscheidend. Siehe zur deutschen und französischen Forschung in Zukunft den von Geneviève Bührer-Thierry und Steffen Patzold herausgegebenen Band zur Territorialisierung und weitere Ergebnisse aus dem von ihnen geleiteten Territoriums-Projekts: Mazel (2013); Schneider (2012); Czock (2012); Kohl (2011).

3 Vgl. meine noch unveröffentlichte Habilitationsschrift „Konflikt und Wandel um 1100“, Tübingen 2015.

4 Siehe zu Schaffhausen auch den Beitrag von J. Waldschütz in diesem Band.

5 Nicht überliefert, der Inhalt ist nur aus dem Privileg Gregors VII. (Baumann, 1883: Nr. 8) bekannt, siehe allgemein zur Frühzeit des Klosters Gamper (1999: 130-133).

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Pour citer cet article

Référence électronique

Thomas Kohl, « Die gräfliche Reform »Trajectoires [En ligne], Hors série 2 | 2017, mis en ligne le 20 avril 2017, consulté le 11 octobre 2024. URL : http://journals.openedition.org/trajectoires/2252 ; DOI : https://doi.org/10.4000/trajectoires.2252

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Auteur

Thomas Kohl

t.kohl@em.uni-frankfurt.de, PD Dr. phil, Goethe-Universität Frankfurt am Main

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Droits d’auteur

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