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Grafschaft und Vogtei

Zur Transformation der schwäbischen Gesellschaft um das Jahr 1000.
Rafael Wagner

Résumés

Une comparaison des trajectoires économiques et politiques des promus et des relégués devrait permettre d’éclairer certaines mutations survenues dans la société souabe de l’an mil. Sera ainsi examinée l’évolution des rôles et des fonctions du comté, du prieuré, de l’avouerie et de la métairie. Cela peut être montré à l’aide de différentes méthodes de datation et des formulaires spécifiques que l’on retrouve dans les chartes des archives de l’abbaye de Saint-Gall – autant que l’état lacunaire des sources du XIe siècle le permette. Si l’on ne repère aucune transformation radicale concernant les comtés d’Alémanie et les autres domaines du pouvoir politique et économique vers l’an mil, on constate en revanche une forte rupture dans la tradition écrite. Outre les modifications affectant le comté et l’avouerie, des mutations apparaissent, en particulier dans le personnel saint-gallois : les missions furent en effet de plus en plus « externalisées » et confiées aux mains de laïcs d’origine non-libre.

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Entrées d’index

Géographique :

Souabe, Alémanie, Saint-Gall

Chronologique :

10e siècle, 11e siècle
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Texte intégral

  • 1 Dissertationsprojekt am Departement Geschichte der Universität Basel mit dem Arbeitstitel „Familia, (...)

1Kaum ein Gebiet im Ostfrankenreich des 10. und 11. Jahrhunderts verfügte über ein derart dichtes Netz an Klöstern wie das Herzogtum Schwaben. Alle diese Klöster waren gleichermaßen den Konflikten und Krisen im Innern und den Bedrohungen von außen ausgesetzt. Die gewaltsame Neuerrichtung des schwäbischen Dukats sowie Bedrohungen durch ungarische und sarazenische Gruppen hatten zu Unsicherheit und verstärkter Militarisierung der Bevölkerung im 10. Jahrhundert geführt. Zudem machte die Zunahme der Italienpolitik unter den Ottonen längerfristig größere militärische Kontingente notwendig. Es ist ebendiese Zeit, die urkundentechnisch keine besonders gute Überlieferungsbilanz vorweisen kann, die aber einige grundlegende gesellschaftliche und herrschaftliche Veränderungen mit sich brachte, wie letztlich dank der St. Galler Überlieferungslage ersichtlich wird. Die erhöhte militärische Präsenz der Klöster hatte nämlich dazu geführt, dass selbst bisher unbewaffnete Gruppen bewaffnet wurden und dadurch eine Bedeutungssteigerung erfuhren. In Anlehnung an mein Dissertationsprojekt,1 worin eine solche Transformation klösterlicher Dienstmannschaften einen wichtigen Schwerpunkt darstellt, gilt es im Folgenden, zwei weitere Faktoren im politischen Gefüge Alemanniens bezüglich Veränderungen genauer zu betrachten, namentlich Grafschaft und Vogtei.

Grafschaft

  • 2 Die einzige Ausnahme mit einer reinen Herzogsdatierung findet sich in einer Urkunde von 962/63 (War (...)
  • 3 Das Jahr 919 wurde als Startpunkt gewählt, da die königliche Anerkennung des Dukats als Voraussetzu (...)

2Die Rechtsbereiche von Grafen und Centenaren lassen sich während des 9. Jahrhunderts aufgrund der ähnlichen Urkundenformulare in relativ einheitlicher Weise vermuten, werden im Verlauf des 10. Jahrhunderts aber immer weniger greifbar und tauchen im 11. Jahrhundert gar nicht mehr auf. In karolingischer Zeit werden die st. gallischen Privaturkunden quasi standardisiert über König und betreffenden Grafen datiert und nach der Grafenformel folgt teilweise gar eine Erweiterung zum betreffenden centenarius, centurio, tribunus oder advocatus (Wartmann, 1866: nn. 406, 658; Wartmann, 1882: nn. 804, 806). Diese Praxis kommt auch im 10. Jahrhundert nicht zum Erliegen und ist trotz des starken Rückgangs der schriftlichen Überlieferung häufig anzutreffen. Auch werden die Grafendatierungen keinesfalls durch eine Datierung über den neuen schwäbischen Herzog ersetzt. Ganz im Gegenteil wird in den meisten Fällen, in denen der Herzog innerhalb der Urkundendatierung genannt wird, auch der zuständige Graf genannt.2 Ein direkter Zusammenhang mit dem Wechsel von der karolingischen zur ottonischen Herrschaft oder mit der Neuerrichtung des schwäbischen Dukats zu Beginn des 10. Jahrhunderts lässt sich somit nicht feststellen. In einem nächsten Schritt wird die effektive Zahl an Grafendatierungen in den St. Galler Urkunden über die Jahrhunderte hinweg verglichen. Während die Grafenformel im 9. Jahrhundert noch 401-mal auftaucht, ist im 10. Jahrhundert ein Rückgang auf 65 Nennungen zu verzeichnen. Natürlich steht dies primär im Zusammenhang mit dem allgemeinen Rückgang der urkundlichen Überlieferung in St. Gallen von 532 Privaturkunden im 9. Jahrhundert auf 83 im 10. Jahrhundert und lediglich vier Privaturkunden im 11. Jahrhundert (Abb. 1). Vergleicht man die Grafendatierungen mit der Gesamtzahl der privaturkundlichen Überlieferung, so verfügten im 9. Jahrhundert 75 % aller Privaturkunden über eine Grafenformel und im 10. Jahrhundert sind es gar 78 %, während sich unter den vier St. Galler Privaturkunden des 11. Jahrhunderts keine Grafendatierung befindet. Für das 9. und 10. Jahrhundert bedeutet dies, dass in über dreiviertel aller Fälle Grafen als legitimierendes Mittel in der Beurkundung fungierten, während der Herzog seit der Anerkennung des Dukats durch König Heinrich I. im Jahr 9193 während des weiteren 10. Jahrhunderts lediglich 13-mal in der Urkundendatierung vorkommt, was 38 % der privaturkundlichen Überlieferung dieses Zeitabschnitts entspricht.

Abb. 1 – Grafendatierung im Verhältnis zur Gesamtzahl an Privaturkunden

  • 4 Zur Herzogsdatierung vgl. Escher, Schweizer (1888: n. 207) und zu den Grafendatierungen vgl. ebd. ( (...)
  • 5 Für das 8. und 9. Jahrhundert sind – abgesehen von Veränderungen im Zuge der Neuedition der St. Gal (...)

3Die Veränderungen im Datierungsformular zeigen sich aber auch an der Datierungsweise verschiedener Institutionen im südöstlichen Schwaben. In St. Gallen wurde – wie gesagt – lange Zeit über König und Graf datiert, während in der Datierung rätischer Urkunden zwischen 800 und 1100 kein einziges Mal ein Graf genannt wird. Die Datierung erfolgte entweder über eine reine Königsdatierung und/oder die Angabe der Inkarnation Christi. Noch einmal anders präsentiert sich das Datierungsformular im ehemaligen Kloster Rheinau im heutigen Kanton Zürich. Dort wurde in den Privaturkunden bis 912 fast ausschließlich über König und Papst datiert, während Papstdatierungen in Schwaben ansonsten praktisch nicht vorkommen. Umso überraschender scheint dadurch eine Herzogsdatierung Mitte des 10. Jahrhunderts, obwohl im Kloster Rheinau zuvor nur zweimal über einen Grafen datiert wurde.4 Nach diesem kurzen Exkurs nach Rätien und Rheinau stellt sich die Frage, ob die unterschiedlichen Datierungen Indikatoren für unterschiedliche Verhältnisse der weltlichen Grafschaftsrechte zu den jeweiligen Institutionen und Regionen darstellen oder ob diese Unterschiede dem jeweiligen Scriptorium geschuldet sind. In beiden Fällen ließe sich nur schlecht abstreiten, dass die Grafen und – seit ihrer Existenz – die Herzöge, eine zentrale Rolle in der lokalen alemannischen Politik spielten und dies sowohl in karolingischer als auch in ottonischer Zeit. Man könnte vermuten, dass die Anzahl der territorial verantwortlichen Grafen zurückgeht, zu Gunsten weniger mächtiger Grafen. Und tatsächlich lassen sich von den 27 verschiedenen alemannischen Grafen des 10. Jahrhunderts, die in den St. Galler Urkunden genannt werden, zehn alleine im Thur- und Zürichgau verorten, elf sind sieben anderen Grafschaften beizuordnen und sechs comites können nicht spezifisch territorial zugeordnet werden. Damit lässt sich für den Thurgau des 10. Jahrhunderts eine völlig überschneidungsfreie Grafenreihe erstellen und auch für die anderen Grafschaften rund um den Bodensee lässt sich ein Fortbestehen bis zum Ende des 10. Jahrhunderts nachvollziehen, zum Teil unter Kumulierung verschiedener Bezirke.5

  • 6 Der Buchsgau in der Region Solothurn/Olten war zuvor Teil des Augstgaus (Gamper, 2002: 799). Der co (...)
  • 7 Zur Schilderung Thietmars von Merseburg, der die Grafschaftsvergabe gar als Übergabe eines ‚Fahnenl (...)

4Diese Häufung von Grafennennungen im Thurgau weist – abgesehen von der offensichtlichen geographischen Nähe – zugleich auf Ungleichmäßigkeiten in der Überlieferung hin. Zusammen mit der schwachen Überlieferung für das 11. Jahrhundert scheint eine weiterführende Interpretation zur Transformation der alemannischen Grafschaft fast unmöglich. Hierfür wäre eine Ausweitung der Quellenauswahl auf die Chroniken des 11. Jahrhunderts notwendig, was an dieser Stelle noch nicht erbracht werden kann. Für das 10. Jahrhundert darf aber bereits postuliert werden, dass sich angesichts dieser Umstände keine Unterschiede und Veränderungen in der politischen Struktur Alemanniens zwischen der karolingischen und ottonischen Zeit beobachten lassen, sodass diese Ebene der schwäbisch-alemannischen Gesellschaft frühestens Ende des 10. Jahrhunderts von einer Transformation betroffen war. Kleinere Mutationen innerhalb der unfreien Dienstmannschaft und der familiae waren dagegen wohl bereits einige Jahrzehnte früher im Gange. Um dennoch auf einen Spezialfall der Grafschaft des 11. Jahrhunderts zu sprechen zu kommen, lohnt sich ein Blick außerhalb der st. gallischen Überlieferung, wo sich für Alemannien Hinweise für Grafschaftsvergaben aufgrund von politischem Kalkül finden. In den Auseinandersetzungen zwischen König und Reformpapsttum scheinen königstreue alemannische Bischöfe und andere Aristokraten mit Grafschaften ausgestattet worden zu sein. Offensichtlich wird dies in der Verleihung einer Grafschaft im Breisgau an die Strassburger Bischofskirche 1077, die zuvor dem Herzog von Schwaben abgesprochen worden war (Gladiss, 1952: n. 298). Grafschaften waren aber bereits zuvor in solcher Weise vergeben worden, womöglich um die geographisch nähere Vergabe und Kontrolle durch machtvollere königliche Vertreter wie Bischöfe zu gewährleisten. Für das Jahr 1041 ist ein Transsumpt aus dem 14. Jahrhundert überliefert, wonach König Heinrich III. der bischöflichen Kirche Basel die Grafschaft Augst im Augstgau verlieh (Bresslau, Kehr, 1931: n. 77), und 1080 soll Heinrich IV. demselben Empfänger für treue Dienste die Grafschaft Härkingen im Buchsgau6 übertragen haben (Gladiss, 1952: n. 327). Interessant ist dabei vor allem, dass die Aufsicht über einen solchen Gerichtsbezirk also selbst Ende des 11. Jahrhunderts noch vom König vergeben werden konnte und die Grafschaft somit nach wie vor als königliches Amt angesehen wurde. Dem Wortlaut zufolge scheint es sich nämlich nicht um die Vergabe eines beneficium gehandelt zu haben, sondern um eine Besitzübertragung („in proprium tradere“).7

Propstei und Vogtei

  • 8 Spätestens im 9. Jahrhundert scheinen fixe Außenpröpste eingesetzt worden zu sein (Sprandel, 1958: (...)
  • 9 Diese klösterlichen Zentralorte tauchen auch als Zinssammelstellen bzw. Fronhöfe auf (Oberholzer, 2 (...)
  • 10 (Ganahl, 1931: 71 f.). Auch Sprandel (1958: 73) sieht hinter den advocati eher unterstützende Helfe (...)
  • 11 (Wartmann, 1882: Anh. 11). Noch deutlicher wird dies in einer Urkunde aus dem Jahr 912: «[…], prepo (...)
  • 12 Vergleichbar in dieser Doppeldeutigkeit sind ansonsten vor allem Termini wie servus und famulus.
  • 13 Bereits Ganahl (1931: 79) spricht bei mallus publicus von einem ‘Vogteigericht’.
  • 14 „Actum in loco Cozzesoua, mallo publico, praesentibus his: Wito. Ruodpret. Amalung. […]“ (Wartmann, (...)
  • 15 Dies würde bestens mit Schmidt-Wiegand (2016: 1216-1218) korrelieren, wonach ein mallus nicht nur v (...)
  • 16 Eberhard ist für den Zeitraum 957-971 als Graf im Thurgau urkundlich belegt.

5Zentraler als die hauptsächlich über ihre legitimierende Funktion in Urkundendatierungen genannten alemannischen Grafen sind für St. Gallen die klostereigenen Beamten der Güterverwaltung. Im 8. und 9. Jahrhundert lassen sich vor allem Mönche als Verwalter und Vorsteher (praepositi) der klösterlichen Besitzungen finden.8 Diese tauchen meist paarweise zusammen mit einem advocatus auf, der vorerst neutral als rechtlicher Beistand gesehen werden sollte. Wir finden solche Pröpste an zahlreichen Stellen in den St. Galler Urkunden. So tauchen gleich drei in einer Schenkungsurkunde von 816 auf, worin ein gewisser Cozpert Besitz an das Kloster St. Gallen überträgt. Als Gegenleistung soll er einen Platz im Kloster mit großzügiger Ausstattung erhalten. Solange er jedoch außerhalb des Klosters bliebe, so sollen ihm durch die Pröpste (prepositi) von Ewattingen, Aselfingen und Mundelfingen jährlich Geld, Kleidung (oder stattdessen lebende Tiere), zwei mancipia sowie im Falle einer Reise ein Reiter und ein gut gerüstetes Pferd zur Verfügung gestellt werden (Erhart, Heidecker, Zeller, 2013: n. 223). Besonders das als Ausstellungsort genannte Ewattingen wird unter der Obhut eines Verwalters in Mönchskutte gestanden haben, während die zwei weiteren praepositi aufgrund der geringen geographischen Entfernung zwischen den drei Orten auch als weltliche Vorsteher im wörtlichen Sinne verstanden werden könnten; drei klösterliche Außenpröpste auf solch engem Raum scheinen eher unwahrscheinlich. Auf derartige Höfe, die womöglich dem Abt auf Reisen sowie den Pröpsten vor Ort zur Beherbergung dienten, stößt man in den St. Galler Urkunden hin und wieder, wenn es darum geht, die Abgaben «ad proximam curtem sancti Galli» (Wartmann, 1866: nn. 417, 533) abzuliefern.9 An klösterlichen Zentralorten höherer Stufe standen den praepositi auch weltliche Klosterbeamte – meist mit der Bezeichnung advocatus – zur Seite. Diese Personen sollten all die Aufgaben übernehmen, welche von den geistlichen Pröpsten nicht wahrgenommen werden durften, so zum Beispiel die gerichtliche Prozessführung und wohl auch die rechtliche Übertragung von Besitz (häufig mit der Formel ‚cum manu advocati’). Diese Klosterbeamten traten zusammen mit den Pröpsten vermehrt als Paar auf, waren ihnen aber untergeordnet,10 wie ein Fall aus dem Zürichgau im Jahr 925 zeigt, worin der klösterliche Propst Salomon durch den Vogt Amalung unterstützt wird: „[…] cum nostra licencia noster praepositus Salomon cum manu advocati nostri Amalungi […]“.11 Der Terminus advocatus konnte aber ebenso fallbezogen auf die gerade ausgeübte Funktion – als eine Art situativ agierender rechtlicher Beistand – verstanden werden. In der Übertragung der Abtei Pfäfers an St. Gallen im Jahr 909 verweist die Formulierung „Waldonis et advocati illius Erchangeri comitis“ (Wartmann, 1866: n. 761) auf den rechtlichen Beistand eines Grafen Erchanger für Waldo, den späteren Abt von Pfäfers. Auch alle anderen wichtigen Akteure in diesem Rechtsgeschäft werden mehrfach mit ihren advocati genannt. Da es sich bei Erchanger jedoch um den königlichen missus und späteren Pfalzgrafen in Alemannien handelt und auch hinter den anderen advocati namhafte Personen stehen, dürfen wir advocatus in diesem Fall und andernorts keinesfalls automatisch auf das Amt eines einfachen ‚Klostervogtes’ beschränken. Stärker noch als andere Termini wurde advocatus nämlich mindestens vom 8. bis zum 10. Jahrhundert sowohl zur Amtsbezeichnung als auch zur Bezeichnung einer Person mit situativer Tätigkeit/Funktion verwendet.12 Im Falle der ‚Amtsvögte’ die dem Kloster offiziell zugeordnet waren, lässt sich vermuten, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit nicht aus der familia des Klosters stammten, sondern freie Grundeigentümer und lokale Aristokraten waren (Dohrmann, 1985: 77-80, 148; Ganahl, 1931: 74, 121-123). Des Weiteren taucht ein advocatus in etwa jeder vierten Ur­kunde St. Gallens zwischen Ende des 8. und Anfang des 10. Jahrhunderts auf, fehlt aber häufig in den Königsurkun­den, was Dohr­mann (1985: 80) damit erklärt, dass „die Nennung eines Vogtes mit dem An­spruch des Königs kolli­diert, höchster Schutzherr des Klosters zu sein.“ Diese zentralen Orte waren vermutlich Sitze eines ‚Vogteigerichts’,13 eines mallus publicus, womit auch diese Bereiche in Überschneidung mit der gräflichen Gerichtsbarkeit als Rechtsbezirke zu betrachten sind. Hinweise darauf gibt etwa eine abgehaltene (Gerichts-)Versammlung unter dem Vorsitz eines advocatus Notker im Jahr 948 (Wartmann, 1882: 797). Zehn Jahre später wird in einem weiteren mallus publicus in Gossau, einem sehr häufig als Ausstellungsort genannten Fronhof, zwar der Terminus advocatus weggelassen, doch fallen mit den titellosen Namen Wito und Amalung in der darauffolgenden Zeugenliste zwei der häufigsten Vogtnamen des 10. Jahrhunderts.14 In dieser Urkunde folgt zudem eine Datierung über König, Herzog, Graf und Tribun, was zur Vermutung führt, dass diese Versammlung unter dem Vorsitz des Tribuns Adale abgehalten wurde, weshalb die advocati zwar am Anfang der Zeugenliste stehen, aber ebenso wie in den Königsurkunden nicht als solche in Erscheinung treten. Beim Tribun Adale handelt es sich wohl um den Verwalter eines kleineren Rechtsbezirkes oder eines der Grafschaft untergeordneten Bereichs.15 In einem weiteren Tauschgeschäft aus dem Jahr 963 wird ein gewisser Wito als advocatus des Abtes Purchart aufgeführt: „[...] ego Purghardus abbas […]. Complacuit mihi cum consensu fratrum et advocati mei Witonis concambium facere cum Manegolto, quod et fecimus. […] Actum in Niuvora, in mallo publico, praesentibus his: sig. Eburhardi comitis. Advocati Witonis. […]“ (Wartmann, 1882, n. 808). Wito scheint darin federführend gewesen zu sein und doch folgt er in der Zeugenliste an zweiter Stelle hinter dem Grafen Eberhard,16 da letzterer offenbar persönlich am mallus teilnahm oder diesem gar vorstand. Deshalb fehlt er womöglich auch in der Datierung. Grafen tauchen – wie bereits ausgeführt – in der Datierung von über dreiviertel aller St. Galler Urkunden des 10. Jahrhunderts auf, waren aber wahrscheinlich nur in den seltensten Fällen persönlich anwesend (Sprandel, 1958: 107 f.). Durch die persönliche Anwesenheit im ebengenannten Fall von 963 scheint eine weitere legitimierende Aufführung in der Datierung unnötig gewesen zu sein, weshalb auf die Herrscherjahre Ottos I. einzig der schwäbische Herzog Burchard II. folgt. Die Zeugenliste ist im Übrigen aufgeteilt in weltliche Zeugen, angeführt vom Grafen Eberhard, und in geistliche Zeugen, an deren Spitze Abt Purchart genannt wird, gefolgt vom Klosterdekan Kunibert, dem Propst Ymmo und dem Pförtner Bernhard. Damit scheint ein Statement bezüglich rechtlicher Kompetenzen gesetzt: Der weltliche advocatus agiert für Abt und Konvent des Klosters St. Gallen, während der geistliche Propst nur als Zeuge dient. Bis ins erste Viertel des 10. Jahrhunderts haben die Pröpste wesentlich hochrangiger agiert, wie zuvor gezeigt wurde, doch nun scheint sich aus dem Propst-Vogt-Paar des 9. Jahrhunderts eine Dominanz des weltlichen Elements entwickelt zu haben. In den meisten Beurkundungen des 10. Jahrhunderts wird der Propst schließlich gar nicht mehr genannt, wie zwei Übertragungen im klösterlichen Zentralort Gossau von 971 zeigen, worin das Rechtsgeschäft ‚nur’ „per manum advocati nostri Witonis“ (Wartmann, 1882: n. 815) „in publico mallo“ (Wartmann, 1882: n. 812) durchgeführt wird.

6Der allmähliche Rückzug geistlichen Einflusses auf die Verwaltung außerhalb der Klostermauern könnte hierbei den Einflüssen der Kirchen- und Klosterreformen geschuldet sein, die zur Rückbesinnung auf die eigentlichen Aufgaben des Mönchtums aufriefen. Auch der oben gezeigte Rückgang von Verwaltungsschrifttum könnte mit diesen Reformen zusammenhängen, um für einmal nicht die Ungarneinfälle als alleinige Ursache für den Einbruch der urkundlichen Überlieferung verantwortlich zu machen.

Meiertum

  • 17 Diese Praxis findet sich spätestens im 13. Jahrhundert bestätigt, als die Meier mit Vorsitz in der (...)
  • 18 Die maiores seien im Rahmen der Organisation derart zurückgetreten, dass sie deshalb kaum in der Üb (...)

7Aus den Verschiebungen von Zuständigkeiten bezüglich Propstei und Vogtei müssen sich im Verlauf des 10. oder 11. Jahrhundert zwangsläufig gewisse Kompetenzbereiche in der lokalen Verwaltung verändert, durchmischt oder ergänzt haben. So verschmolzen die ursprünglichen Aufgaben der advocati zunehmend mit denjenigen der Gutsverwalter, den villici und maiores, welche unter den privilegierten Angehörigen der unfreien klösterlichen familia vermutet werden können und die durchaus als einer der Ursprünge der hochmittelalterlichen ‚Ministerialität’ angesehen werden dürfen (Staerkle, 1964: 37 f.; Bradler, 1973: 112 f.). Nach Rösener (2009: 256) sollen die Meier im 10./11. Jahrhundert gar die niedere Gerichtsbarkeit innerhalb der Güterverwaltung wahrgenommen haben.17 Über die verstreuten Klostergüter, die seit dem 8. Jahrhundert hinzukamen, wurde – beruhend auf der Eigenwirtschaft des Klosters auf den Fronhöfen – eine ganze Verwaltung aufgebaut, deren Aufsicht zunehmend die Meier, als Leiter dieser Höfe, innehatten.18 Bis zum Jahr 1100 verfügte das Kloster St. Gallen über mehr als hundert solcher Höfe und die Meier hatten sich in diesen Zentren der klösterlichen Grundherrschaftsverwaltung eine Sonderstellung innerhalb der Hörigen erworben, und zwar mit „wesentlichen Bestandteilen einer Ortsherrschaft“ (Oberholzer, 2002: 109-113). Die Stellung, welche sich die maiores während des 10. und 11. Jahrhunderts ‚erarbeitet’ hatten, spiegelt sich in einer Beschreibung der Verhältnisse um 925 durch Ekkehart IV. aus der Mitte des 11. Jahrhunderts wieder:

  • 19 „Hartmannus […] obiit. Claustrumque nostrum disciplinę patrum tenacissimus sectator doctrinęque ass (...)

8„Hartmann starb [...]. Und da er beharrlich der Zucht der Väter anhing und unermüdlich die Wissenschaft lehrte, liess er unser Kloster in höchstem Ansehen zurück, abgesehen davon, dass er den Leuten, die unsere Ländereien bebauten und unseren weltlichen Besitz verwalteten, nicht ohne Schaden für St. Gallen zu wenig scharf auf die Finger sah. Tatsächlich war er allein um die innere Führung des Klosters besorgt; und die Frömmigkeit, die er lehrte, wahrten in heiliger Einfalt die Pröpste auch draußen mit aller Strenge; derweil begannen auf den Gütern die Meier ­– von denen das Wort gilt: Hält sie nicht Furcht in Bann, schwillt den Knechten der Kamm – blanke Schilde und Waffen zu führen, lernten die Hörner mit anderem Klang als die übrigen [villani] zu blasen, hegten Hunde, zunächst um Hasen zu jagen, zuletzt aber um nicht allein Wölfe, sondern gar Bären und, wie jemand sagt, etruskische Eber zu hetzen. ‚Kellermeister’, sagten sie, ‘mögen Höfe und Äcker bestellen! Wir wollen uns um unsere [beneficia] kümmern und der Jagd frönen, wie es Männern geziemt!’“19

  • 20 Wartmann 1866: n. 501. Ein weiterer Meier («Theotilo maiore») wird außerhalb seiner Amtsfunktion ei (...)

9Bereits Abt Hartmann (922-925) soll also zugunsten der inneren Klosterordnung und Wissenschaft zu wenig auf die Tätigkeit seiner weltlichen Gutsverwalter geachtet haben. Ganz im Gegensatz zu den geistlichen Verwaltern, den Pröpsten, sollen die Meier laut Ekkehart bereits im 10. Jahrhundert ihre Stellung ausgenutzt und sich ‚wie Aristokraten’ verhalten haben. Ist dies womöglich ein Hinweis auf die Stellung der Meier Mitte des 11. Jahrhunderts? Leider lässt sich dies über die St. Galler Urkunden nicht nachweisen, da ein maior zwischen 700 und 1100 dort überhaupt nur einmal – im Jahr 864/871 – in seiner Amtsfunktion genannt wird und zwar in einem Zug mit dem betreffenden praepositus: „Et incontra recepit precium venditor ab emtores cum vocato suo Onorato et cum maiore suo Abraam […]“20. Diese paarweise Nennung erinnert an die vergleichbare gemeinsame Nennung von praepositus und advocatus, wobei hier gleich zwei weltliche Vertreter der Abtei agieren. Für das Meiertum liesse sich darin höchstens der Beginn einer vogtähnlichen Stellung Ende des 9. Jahrhunderts erahnen, mit genügend Spekulationsfreiraum über einen weiteren Kompetenzzuwachs im Verlaufe des 10. Jahrhunderts, bis zu den unverschämten maiores Ekkeharts im 11. Jahrhundert.

  • 21 Vgl. Ganahl (1931: 77-80) und Sprandel (1958: 75).

10Die weitere Gutsverwaltung scheint hinsichtlich der Nennung von praepositi noch wie im 9. und 10. Jahrhundert funktioniert zu haben, doch hatte sich zu Ekkeharts IV. Zeiten innerhalb der klösterlichen Dienstmannschaft wohl bereits eine erste bewaffnete ‚Ministerialität’ gebildet, deren Mitglieder zunehmend die geistlichen Beamten verdrängten. Dies mag der Waffenführung im Auftrag des Abtes sowie dem Kompetenzzuwachs in der Gutsverwaltung durch den Rückgang der weltlichen Klostervogtei geschuldet sein. Die Zahl an advocati geht im 10. Jahrhundert nämlich stark zurück, wodurch sich die Kompetenzen der ebengenannten maiores aus der unfreien familia erhöht haben. Der Rückgang von vielen unterschiedlichen Vögten im 9. Jahrhundert auf einige wenige im 10. Jahrhundert wurde in der Forschung bereits vielfach auf die Erblichkeit der St. Galler Klostervogtei innerhalb weniger lokalaristokratischer Familien zurückgeführt, wobei auch verschiedentlich der Versuch unternommen wurde, Abfolgen von Klostervögten und deren familiären Beziehungen herzustellen.21 Diese Versuche scheinen hinsichtlich der nur vier St. Galler Privaturkunden im 11. Jahrhundert doch sehr gewagt. Wohl mögen einige lokal stark verankerte Familien häufiger in den ‚Genuss’ eines solchen Amtes gekommen sein, realistischer ist jedoch eine mit dem Grafenamt des 10. Jahrhunderts vergleichbare Entwicklung der Vogtei. Das Auftreten von advocati als situativ agierende und personenbezogene Rechtsbeistände dürfte kein bloßes Phänomen des 9. Jahrhunderts gewesen sein, sondern seine Fortsetzung im 10. und 11. Jahrhundert gefunden haben, und zwar aus der steten Notwendigkeit heraus, in Verhandlungen und Rechtsgeschäften einen rechtlichen Beistand oder Bürgen an der Seite zu haben.

11Abschließend lässt sich bezüglich Neuordnung und Kompetenzverschiebungen der alemannischen Grafschaften und der St. Galler Verwaltung festhalten, dass trotz einiger Indizien noch keine echte Transformation im 10. und 11. Jahrhundert zu beobachten ist. Am ehesten findet sich ein Anknüpfungspunkt in der weiteren Verfolgung des Meiertums und der Entwicklung der st. gallischen Dienstmannschaft. Aus der Arbeit mit den St. Galler Urkunden ergibt sich nämlich, dass eine rechtlich gesonderte Dienstmannschaft in St. Gallen bereits im 10. Jahrhundert entstanden sein muss, wenn auch der erste eindeutige Hinweis auf ein kodifiziertes St. Galler Dienstrecht erst im Jahr 1064 greifbar wird (Clavadetscher, 1983: n. 881).

  • 22 Für diesen Hinweis danke ich Prof. Dr. Michel Margue.

12Eine erweiterte Untersuchung der alemannischen Grafen und Comitate insbesondere des 11. Jahrhunderts sowie der Rolle, welche verschiedene St. Galler advocati vor und während des sogenannten Investiturstreits spielten, setzt eine quellentechnische Ausweitung auf weitere zeitgenössische Chroniken voraus. Hierfür muss noch ein geeignetes Mittel zur vergleichbaren Auswertung der Quellen des 9. bis 11. Jahrhunderts gefunden werden, da sich für diese Zeit hinsichtlich heutiger Überlieferung ein quantitativer Wandel der Quellengattungen mit einer Zunahme historiographischer Dokumente (Chroniken) und einer drastischen Abnahme rechtlicher Dokumente (Urkunden) vollzog. So lässt sich die St. Galler Besitzgeschichte noch bis ins 10. Jahrhundert dank der guten urkundlichen Überlieferung nachvollziehen, während für das 11. Jahrhundert fast nur Chroniken zur Verfügung stehen. Zur Untersuchung einer Transformation der schwäbischen Gesellschaft um das Jahr 1000 sind somit die Beachtung aller zur Verfügung stehenden Quellengattungen und ein Mittel zur Vereinbarkeit derselben unabdingbar. Wenn auch eine mit der ‚mutation féodale’ vergleichbare Transformation in Alemannien nicht ohne weiteres nachzuweisen ist, so haben wir es doch zumindest mit einer ‘mutation documentaire’ zu tun.22

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Bibliographie

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Notes

1 Dissertationsprojekt am Departement Geschichte der Universität Basel mit dem Arbeitstitel „Familia, Servitium und Militia. Untersuchungen zum Verhältnis von Hörigkeit, Dienst und Herrschaft in der frühmittelalterlichen Kriegergesellschaft Alemanniens unter besonderer Beachtung von Terminologie und Semantik.“

2 Die einzige Ausnahme mit einer reinen Herzogsdatierung findet sich in einer Urkunde von 962/63 (Wartmann, 1882: n. 808).

3 Das Jahr 919 wurde als Startpunkt gewählt, da die königliche Anerkennung des Dukats als Voraussetzung angesehen werden müsste, damit der Herzog wie die Grafen im Namen des Königs in der Urkundendatierung als Legitimation dienen kann. Als Jahr der Anerkennung darf wohl das erste Herrscherjahr Heinrichs I. gesehen werden, da dieser laut Widukind (Bauer, Rau, 1971: I,27) sofort nach seiner Krönung in den Süden des Ostfrankenreichs gezogen sei, um eine gegenseitige Anerkennung mit den Herzögen von Schwaben und Bayern zu erreichen.

4 Zur Herzogsdatierung vgl. Escher, Schweizer (1888: n. 207) und zu den Grafendatierungen vgl. ebd. (nn. 126 und 157).

5 Für das 8. und 9. Jahrhundert sind – abgesehen von Veränderungen im Zuge der Neuedition der St. Galler Urkunden (bisher Erhart, Heidecker, Zeller, 2013) – die Angaben von Borgolte (1986) maßgebend.

6 Der Buchsgau in der Region Solothurn/Olten war zuvor Teil des Augstgaus (Gamper, 2002: 799). Der comitatus Härkingen wiederum zeigt, dass im 11. Jahrhundert selbst innerhalb solch überschaubarer Bezirke noch kleinere Gerichtsbezirke mit Grafschaftsrechten existieren konnten.

7 Zur Schilderung Thietmars von Merseburg, der die Grafschaftsvergabe gar als Übergabe eines ‚Fahnenlehens’ beschreibt, passt dies folglich nur schlecht (Trillmich, 2011: c. 21).

8 Spätestens im 9. Jahrhundert scheinen fixe Außenpröpste eingesetzt worden zu sein (Sprandel, 1958: 68).

9 Diese klösterlichen Zentralorte tauchen auch als Zinssammelstellen bzw. Fronhöfe auf (Oberholzer, 2002: 110, 113).

10 (Ganahl, 1931: 71 f.). Auch Sprandel (1958: 73) sieht hinter den advocati eher unterstützende Helfer der Pröpste, als eigenständig handelnde Personen. Sie seien einer Einzelperson zugeordnet gewesen und keiner Institution.

11 (Wartmann, 1882: Anh. 11). Noch deutlicher wird dies in einer Urkunde aus dem Jahr 912: «[…], preposito sancti Galli Ruadkero presente, qui hanc notitiam accepit et cum manu advocati eius Reginboldi firmavit.» (Wartmann, 1866: n. 777). In anderen Fällen lässt sich die Überordnung des Propstes zumindest an der Reihenfolge der Nennung erkennen (z.B. Wartmann, 1866: n. 581).

12 Vergleichbar in dieser Doppeldeutigkeit sind ansonsten vor allem Termini wie servus und famulus.

13 Bereits Ganahl (1931: 79) spricht bei mallus publicus von einem ‘Vogteigericht’.

14 „Actum in loco Cozzesoua, mallo publico, praesentibus his: Wito. Ruodpret. Amalung. […]“ (Wartmann, 1882: n. 806).

15 Dies würde bestens mit Schmidt-Wiegand (2016: 1216-1218) korrelieren, wonach ein mallus nicht nur vom König oder einem Grafen, sondern auch von Centenaren und anderen Unterbeamten einberufen werden konnte.

16 Eberhard ist für den Zeitraum 957-971 als Graf im Thurgau urkundlich belegt.

17 Diese Praxis findet sich spätestens im 13. Jahrhundert bestätigt, als die Meier mit Vorsitz in der jeweiligen Hofgerichtsbarkeit agieren und die früheren klösterlichen Verwalter verdrängt haben, wie Erhart (2016: 51 f.) zum St. Galler Klosterbesitz auf der Baar ausführt.

18 Die maiores seien im Rahmen der Organisation derart zurückgetreten, dass sie deshalb kaum in der Überlieferung genannt werden (Sprandel, 1958: 57, 77).

19 „Hartmannus […] obiit. Claustrumque nostrum disciplinę patrum tenacissimus sectator doctrinęque assiduus inculcator reliquit celeberrium, preter quod terras colentium et secularis rei curas gerentium non sine damno loci minus exilis exactor erat. Enimvero eo claustri solius gubernacula curante et praepositis religionem, quam docuit, ętiam deforis in sancta simplicitate artissime servantibus, maiores locorum – de quibus scriptum est, quia servi, si non timent, tument – scuta et arma polita gestare incęperant, tubas alio quam ceteri villani clanctu inflare didicerant; canes primo ad lepores, postremo ętiam non ad lupos sed ad ursos et ad Tuscos, ut quidam ait, minandos aluerant apros. ‚Cellararii’, aiunt, ‚curtes et agros excolant. Nos beneficia nostra curemus et venatui, ut viros decet, indulgeamus!’“ Die lateinische Übertragung und deutsche Übersetzung stammen von Haefele (2013: 108-111).

20 Wartmann 1866: n. 501. Ein weiterer Meier («Theotilo maiore») wird außerhalb seiner Amtsfunktion einzig Ende des 8. Jahrhunderts genannt (Erhart, Heidecker, Zeller, 2013: n. 14).

21 Vgl. Ganahl (1931: 77-80) und Sprandel (1958: 75).

22 Für diesen Hinweis danke ich Prof. Dr. Michel Margue.

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Légende Abb. 1 – Grafendatierung im Verhältnis zur Gesamtzahl an Privaturkunden
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Pour citer cet article

Référence électronique

Rafael Wagner, « Grafschaft und Vogtei »Trajectoires [En ligne], Hors série 2 | 2017, mis en ligne le 20 avril 2017, consulté le 13 octobre 2024. URL : http://journals.openedition.org/trajectoires/2288 ; DOI : https://doi.org/10.4000/trajectoires.2288

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Auteur

Rafael Wagner

ra.wagner@unibas.ch, Doktorand an der Universität Basel, Wissenschaftlicher Archivar im Stiftsarchiv St. Gallen

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