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Non ! Nein ! Manifestations et traductions du refus

Verweigerung und Autonomie, öffentliche Ordnung und bewaffnetes Bürgertum im postrevolutionären Frankreich

Die Nationalgarde von Rennes zur Zeit der Restauration (1814-1830)
Axel Dröber

Résumés

Lors du retour des Bourbons en France en 1814, le roi et son gouvernement font appel à la garde nationale pour maintenir l’ordre public et protéger le trône. Face à la réquisition officielle, les gardes nationaux de Rennes font preuve d’une attitude de refus lorsque l’administration tente de les déployer à l’intérieur de la commune. Ils protestent contre une politique et une organisation qui négligent les privilèges de la bourgeoisie armée, laquelle, dans leur optique, est la seule appelée à maintenir l’ordre dans la ville. L’histoire de cette institution, qui a été créée pendant la Révolution Française en 1789, est intimement liée à l’émancipation sociale et politique de la bourgeoisie. Pour les gardes nationaux, il s’agit de défendre cet héritage face à la monarchie aux accents de plus en plus réactionnaires et antirévolutionnaires.

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Texte intégral

1Als Ludwig XVIII. 1814 nach Frankreich zurückkehrte, berief er im ganzen Land die französische Nationalgarde zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein. Entstanden waren diese Bürgermilizen mit der Französischen Revolution, sie schützten in den Städten des Landes die öffentliche Ordnung gegen die grassierenden Unruhen (Dupuy, 2010: 35). Die Nationalversammlung bestätigte die Bewaffnung des Bürgertums, indem sie 1791 offiziell die Nationalgarde ins Leben rief, die aus den disparaten Milizen hervorgehen sollte. Nach 1814 hielten die Bourbonen an der Nationalgarde fest (Carrot, 2001: 218f.). In Rennes, Sitz der Präfektur des bretonischen Departements Ille-et-Vilaine, traten die bewaffneten Bürger auf den Plan, um nach dem Sturz von Napoleon die öffentliche Ordnung in der 36 000 Einwohner umfassenden Stadt zu gewährleisten.

2Während der Revolution setzte die Gemeinde in Bezug auf die Öffnung und Demokratisierung bewaffneter Ordnungsformationen früh Akzente, die in die landesweite Gründung der Nationalgarde einflossen. Die 1789 aufgestellte Nationalmiliz stand nicht nur allen männlichen Bürgern der Stadt offen, sie führte auch umfassende Offizierswahlen ein (Dupuy, 1972: 87). Die von der Nationalversammlung mit dem Gesetz von 1791 verfügte Organisation folgte dem Renner Modell in vielen Punkten, schränkte die Öffnung aber ein und machte aus dem Dienst ein Privileg: So waren nur noch Aktivbürger zur Nationalgarde zugelassen, also Einwohner, die einen festen Wohnsitz hatten, direkte Steuern entrichteten und zu den Wahlen zum Parlament berechtigt waren (Carrot, 2001: 119).

3Zum Zeitpunkt der Restauration blickte Rennes somit auf eine lange Geschichte bürgerlicher Bewaffnung zurück, die Teil der durch die Revolution angestoßenen sozialen und politischen Emanzipation geworden war: Die Nationalversammlung hatte ja das Waffen- und das Wahlrecht verknüpft und so erheblich zur Entstehung des modernen Staatsbürgers beigetragen (Larrère, 2016: 5). Die Nationalgardisten sahen sich selbst als Vertreter dieses Staatsbürgers. Schätzungen zufolge hatte die Hälfte von ihnen die Revolution als bewaffnete Bürger miterlebt, also ihre Sozialisierung in dieser Ordnungsformation seit 1789 durchlaufen (Girard, 1964: 32). Parallel ließ sich ab 1814 beobachten, dass die Bürger von Rennes dem Regime der Bourbonen zwar eher positiv gegenüberstanden; dieses sollte aus ihrer Sicht aber auch die bürgerlichen Privilegien erhalten bzw. wiederherstellen, von denen viele während der Herrschaft Napoleons abgeschafft worden waren (Carrot, 1989: 17).

4Als aber die Regierung Ludwigs XVIII. die Nationalgarde requirieren und die Streitkräfte umorganisieren wollte, entwickelten die Gardisten zunehmend eine Verweigerungshaltung. Den multiplen Formen des Verweigerns war allen der Verstoß gegen obrigkeitliche Anweisungen und die Befehlsverweigerung gemein. Dazu zählte die Ablehnung, sich nach 1815 in royalistische Freiwilligenverbände eingliedern zu lassen, genauso wie die unterlassene Verfolgung von Angehörigen der Opposition und schließlich das Abfassen von Petitionen, mit denen Nationalgardisten auf die Missstände in ihrer Truppe aufmerksam machten. Die These lautet, dass diese Verweigerung auf Deutungsmuster zurückging, die von der Revolution und dem Prozess der bürgerlichen Emanzipation geprägt worden waren. Die Akteure verteidigten die Tradition der Nationalgarde, suchten das Erbe von 1789 zu bewahren und der staatlichen Sicherheitspolitik, die zunehmend auf Berufsarmee und königliche Garde rekurrierte, die Alternative bürgerlicher Bewaffnung gegenüberzustellen.

5Die Untersuchung gliedert sich in zwei Teile. Im ersten Teil wird eine Analyse der Verweigerungsformen aus der Anfangszeit der Herrschaft Ludwigs XVIII. vorgenommen. Welcher Zusammenhang bestand zwischen der Ablehnung alternativer Ordnungsformationen sowie der Kritik am Zustand der Nationalgarde einerseits und dem Selbstverständnis und der Tradition der Bürgersoldaten andererseits? Darauf aufbauend thematisiert der zweite Teil die sich ab 1818 wandelnde Disziplin, das sinkende Ansehen der Krone und die hier auftretenden Formen von Ungehorsam. Diese weisen darauf hin, dass die Nationalgardisten über die reine Ablehnungshaltung hinaus die autonome Aneignung des Ordnungsdienstes anstrebten und zugleich ihre Ansicht zum Ausdruck brachten, auf welche Weise das staatliche Gewaltmonopol zu gewährleisten sei. Im Fokus steht, wie das Erbe von 1791 zunehmend als Alternative und sogar Opposition zur Restauration betrachtet wurde.

Die Verteidigung des bewaffneten Bürgertums: die Bedeutung des Verweigerns für die Stiftung kollektiver Tradition und Identität

  • 1 Vgl. den Bericht des Innenministeriums, verfasst vom Leiter des zweiten Büros Lescarène, 21. Mai 18 (...)
  • 2 Königliche Verordnung vom 16. Juli 1814, AN: F9 359.
  • 3 Rundschreiben General Dessolle an die Präfekten im Königreich, 1. Oktober 1814, AN: F9 359.

6Die Regierung Ludwigs XVIII. sah im bewaffneten Bürgertum eine wichtige Stütze der Monarchie und erklärte, dessen Angehörige stünden Napoleon ablehnend gegenüber, wünschten sich ein Ende der bonapartistischen Herrschaft und begrüßten die Rückkehr der Monarchie.1 Der König rief per Verordnung vom 16. Juli 1814 die französischen Bürger zu den Waffen und trug ihnen die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in ihrer Heimatgemeinde auf.2 Es wurde ein zentraler Stab für sämtliche Nationalgarden im Königreich geschaffen, dem in den Departements jeweils ein Inspektor untergeordnet war (Carrot, 2001: 228). Für die Anwendung der Verordnung verwies der Stab gegenüber den Präfekturen auf das Gesetz der Nationalversammlung von 1791, aus dem es zentrale Bestimmungen übernahm.3 Insbesondere sollten all jene Bürger rekrutiert werden, die direkte Steuern entrichteten, womit die Nationalgarde auf den besitzenden Teil des Bürgertums begrenzt wurde.

  • 4 Schreiben von Inspektor Duplessis an den Generalsekretär des Artois-Stabes, Kentziger, 29. März 181 (...)
  • 5 Garde nationale de la ville de rennes, contrôle des officiers, 1. September 1821, AmR: H 21.
  • 6 Zum Beispiel die Messe zu Christi Auferstehung am 14. August 1815, Journal Politique du Département (...)
  • 7 Observations sur le service de la police civile, 20. Juli 1814, Archives municipales de Rennes (AmR (...)

7Die Nationalgarde von Rennes zählte 1816 rund 1 100 Mann, was rund drei Prozent der städtischen Gesamtbevölkerung entsprach4 und um circa 500 Mann hinter dem Umfang von 1791 zurückblieb (Dupuy, 1972: 125). Die bewaffneten Bürger verteilten sich auf insgesamt zwei Bataillone von jeweils zwei Elitekompanien, den Grenadieren und Voltigeuren, sowie vier Jägerkompanien.5 Täglich versahen ungefähr 30 Nationalgardisten in der Stadt den Wachdienst. Hinzu kamen Paraden aus Anlass zumeist religiöser Feiertage und offizieller Feste.6 Aus Sicht des Generalstabs zeichnete sich die Truppe durch ihre gute Disziplin aus und war für den lokalen Ordnungsdienst in einem hohen Maße geeignet.7

  • 8 Schreiben von Präfekt Allonville an die Unterpräfekten von Ille-et-Vilaine, 18. Oktober 1815, AdIeV (...)
  • 9 Ebd.
  • 10 Ebd.
  • 11 Dies geht aus dem Schreiben von Innenminister Vaublanc an Allonville hervor, 6. Februar 1816, AdIeV (...)

8Dieses Bild änderte sich mit der Rückkehr Napoleons 1815. Die meisten Bürger sahen dem „Adlerflug“ tatenlos zu, obwohl Ludwig XVIII. noch kurz zuvor die Nationalgarde aufgefordert hatte, gegen die Soldaten Napoleons zu den Waffen zu eilen (Carrot, 2001: 221). Unmittelbar nach den Hundert Tagen ordnete der Renner Präfekt die Aufstellung einer Freiwilligentruppe in den Städten seines Departements an. Ziel war es, die Sicherheit der Krone zu gewährleisten und einer erneuten Desertion der Streitkräfte vorzubeugen.8 Dafür sollte eine kleine, schlagkräftige Truppe von circa 15 Mann ausgehoben werden, welche für ihren Royalismus bekannt waren und zu denen auch monarchietreue Nationalgardisten gehören sollten. Aufgabe dieser Truppe war die Verteidigung der öffentlichen Sicherheit sowie die Verfolgung und Ahndung napoleonischer Anhänger.9 Der Auftrag der vom Innenministerium geplanten Hilfstruppe überschnitt sich mit den Aufgaben der Nationalgarde. Präfekt Allonville versammelte sämtliche Kompanien und legte ihnen das Vorhaben der Regierung vor. Er wies auf die hohe Zahl an Napoleongetreuen hin, die in der Stadt noch immer aktiv waren, und hob die Gefahr hervor, die sich daraus für die öffentliche Sicherheit ergebe.10 Er forderte die Gardisten auf, sich auf die Rekrutenliste des Freiwilligenverbandes einzutragen und so ihre Ergebenheit gegenüber dem König zu demonstrieren.11

  • 12 Ebd.
  • 13 Ebd.

9Allerdings erklärten die Kompanien geschlossen, dass sie sich nicht auf die Liste eintragen würden. Sollte es zu einer akuten Gefahrenlage kommen, so würde in den Reihen der Nationalgarde eine Spezialtruppe zusammentreten, um die öffentliche Ordnung zu schützen.12 Der Präfekt sah diese Erklärung zwar als Beleg für den guten Willen der Nationalgarde an;13 allerdings täuschte die Reaktion der bewaffneten Bürger nicht darüber hinweg, dass sich diese im Grunde dem Requisitionsanspruch der Obrigkeit verweigert hatten. Deutlich vertraten sie die Ansicht, dass allein die Nationalgarde für die Sicherheit in der Stadt zuständig sei. Sie duldeten keine zusätzliche Formation, die auf dem Dienst besoldeter Rekruten beruhte. Seit dem Gesetz der Nationalversammlung von 1791, auf das der Pariser Stab im Jahr zuvor selbst Bezug genommen hatte, oblag der städtische Ordnungsdienst der Nationalgarde.

10Aus dem Bericht von Allonville ging nicht hervor, wer als Fürsprecher der Nationalgardisten auftrat. Wahrscheinlich ergriffen die Offiziere der Kompanien, die Hauptmänner, das Wort, um der Truppe eine Stimme zu verleihen. Bekleidet wurden diese Posten zumeist von lokalen Notabeln, die auf so ihren sozialen Einfluss zu vergrößern suchten (Larrère, 2010: 225). Dies zeigte, warum die Offiziere mit Entschlossenheit und Nachdruck für die Vorrechte der Nationalgarde eintraten und auch nicht davor zurückschreckten, Einspruch gegen die Anweisungen des Präfekten einzulegen.

11Davon machte auch der Grenadierhauptmann im zweiten Bataillon, Guy Michelot, keine Ausnahme. Im Juli 1815 beklagte er sich gegenüber Oberst Plessis, dass viele dienstpflichtige Bürger ihre Dienstboten schickten, um der Verrichtung der unliebsamen Wach- und Patrouillengänge zu entgehen:

  • 14 Schreiben von Guy Michelot an Oberst Plessis, 18. Juli 1815, AmR: H 18.

« Que tous les citoyens aptes à entrer dans la Garde Nationale soient appellés [sic] sans distinction de rangs, de places, de fonctions, mais points de domestiques à gages, les maitres qui les envoyent [sic] en leur place, sont indignes du nom de citoyen, et malheureusement […] plusieurs se sont enrôlés avec d’honnêtes citoyens. »14

  • 15 Königliche Verordnung vom 16. Juli 1814, AN: F9 359. Vgl. die vom Generalstab herausgegebene Instru (...)

12Michelot übte scharfe Kritik an der Stellvertreterregelung, die in der Nationalgarde immer wieder auftrat und vom Oberst gebilligt wurde. Der Hauptmann beharrte darauf, dass in seiner Kompanie nur Einwohner dienten, die über Besitz verfügten und Steuern entrichteten. Motiv hierfür war die Sorge um den Zustand seiner Truppe, deren Disziplin er in Gefahr sah, sollten hier Individuen dienen, die für den Ordnungsdienst nicht geeignet waren. Michelot verstieß mit seinem Protest gegen die Verordnung vom 16. Juli 1814, die die strikte Disziplin der Nationalgarde betonte und deren Mitglieder als reine Befehlsempfänger beschrieb.15 Das kam für Michelot nicht in Frage; er stand an der Spitze einer Elitekompanie, und diese standen generell im Ruf einer tadellosen Disziplin (Larrère, 2010: 232). Deren Kommandanten waren darauf erpicht, die Geschlossenheit und hohe Motivation der Truppe zu wahren. Gegenüber seinem Vorgesetzten begründete Michelot dies mit den bürgerlichen Pflichten, zu denen der Dienst an der Waffe gehörte und zu deren Erfüllung das Gesinde nicht in der Lage sei.

13Die beiden oben beschriebenen Verweigerungsfälle dienten der Konstruktion einer bürgerlichen Identität, welche auf dem Privileg des Waffenrechts beruhte. Indem die Offiziere den Dienst als exklusives Vorrecht des Besitzbürgers definierten, beriefen sie sich auf die Gründung der Nationalgarde durch die Nationalversammlung und indirekt auf die Vorrechte des Aktivbürgers. Im Fall von Michelot war dies umso auffälliger, als er mit seiner Ablehnung des Stellvertreters an Bestimmungen des Gesetzes von 1791 anknüpfte, das den Ersatzmann nur in wenigen Ausnahmefällen genehmigte (Carrot, 2001: 120). Die Hauptmänner verteidigten ihre sozialen Privilegien und die aus ihrer Sicht ursprüngliche Form der Nationalgarde. Sie blendeten die Episode der Renner Nationalmiliz aus und konstruierten eine selektive Tradition des bewaffneten Bürgertums, deren Fluchtpunkt die Rechtsprechung der ersten konstitutionellen Monarchie war.

  • 16 Königliche Verordnung vom 17. Juli 1816, AN: F9 373.

14Unwahrscheinlich ist, dass Offiziere wie Michelot für ihren Protest disziplinarisch abgeurteilt wurden. Allerdings waren sie der Regierung ein Dorn im Auge, denn für diese bildete das bewaffnete Bürgertum erst dann eine zuverlässige Ordnungsformation, wenn künftig jeder Protest aus ihren Reihen verstummte. Daher wurde die Disziplin mit der Verordnung vom 17. Juli 1816 verschärft: Den Nationalgardisten war es nun ausdrücklich verboten, Beratungen abzuhalten oder Petitionen zu verfassen.16

Verweigern und Erneuern: das bewaffnete Bürgertum und das Erbe der Revolution im Kontext der reaktionären Politik der königlichen Regierung ab 1818

  • 17 Tagesbefehl der 13. Militärdivision, 19. März 1816, AdIeV: 4 R 87.
  • 18 Réglement [sic] concernant la Discipline et l’ordre du Service, 27. März 1816, AmR: H 18.
  • 19 Schreiben von Präfekt Villegontier an Bürgermeister Desnos, 8. Januar 1818, AmR: H 18.

15Allerdings blieben Ablehnung und Verweigerung nicht auf das Offizierskorps der Renner Nationalgarde beschränkt. Nur wenige Jahre nach der Rückkehr der Bourbonen war die städtische Verwaltung mit einem rapiden Nachlassen der Disziplin innerhalb der Truppe konfrontiert. 1816 konstatierte der Militärgouverneur der Stadt, General O’Mahony, dass die bewaffneten Bürger die Wach- und Patrouillendienste nur nachlässig versähen; immer häufiger seien die Posten der Nationalgarde unbesetzt.17 Der Bürgermeister und der Oberst erließen rasch ein spezielles Reglement, Gardisten, die unerlaubt ihrem Posten während der Dienstzeit fernblieben, riskierten nun Geldbußen oder gar Arreststrafen.18 Allerdings ließ sich der Diensteifer auf diesem Weg nicht verbessern, im Gegenteil: Die Zahl der Bürger, die noch regelmäßig zum Dienst erschienen, nahm bis 1818 immer weiter ab.19

  • 20 Comité des gardes nationales de France, 10. Dezember 1816, AN: F9 397.
  • 21 Ebd.

16In diesem Kontext stellte der Inspektor der Nationalgarde von Ille-et-Vilaine fest, dass sich eine allgemeine Frustration unter den bewaffneten Bürgern eingestellt habe. Dem Stab in Paris erklärte er im Dezember 1816 : « Monsieur l’Inspecteur d’Ille-et-Vilaine fait connaître […] le découragement général que le défaut d’organisation définitive produit parmi les Gardes Nationales de ce département. »20 Aus dem Bericht ging hervor, dass die Kameraden mit dem Fernbleiben vom Dienst gegen das Fehlen einer umfassenden Organisation der Nationalgarde protestierten. Viele von ihnen befürchteten, dass sie bald gar nicht mehr zum Dienst berufen würden und sie ihre Waffen abgeben müssten, da die Regierung die Auflösung der Nationalgarde beabsichtige.21

17Dies war mit Blick auf die Militär- und Streitkräftepolitik der Regierung auch gar nicht so verfehlt: Im März 1818 erließ der Kriegsminister ein Gesetz, das den Aufbau und Dienst der französischen Armee regelte, aber keine Bestimmungen zur Nationalgarde enthielt (Girard, 1964: 100). Das bedeutete, dass der institutionelle Status des bewaffneten Bürgertums weiter ungewiss war, da dieses während der Bourbonenherrschaft keine gesetzliche, geschweige denn verfassungsrechtliche Verankerung erfuhr. Damit gab es auch kein allgemein verbindliches Dienstprinzip und die Existenz des bewaffneten Bürgertums hing von dem guten Willen der jeweiligen Stadt- und Departementverwaltung ab. Erschwerend kam hinzu, dass im Februar 1820 der bourbonische Thronfolger, Graf von Berry, einem Attentat zum Opfer fiel, was zu einem reaktionären Ruck innerhalb der königlichen Regierung führte: Sie schränkte das Wahlrecht ein und verschärfte die Pressezensur (Goujon, 2012: 115).

  • 22 Polizeibericht vom 19. März 1819, AdIeV: 4 M 30.
  • 23 Ebd.
  • 24 Ebd.

18Der Regierung wurde daraufhin von der Opposition zum Vorwurf gemacht, die liberalen Institutionen des Landes gezielt zu attackieren und nachhaltig schädigen zu wollen (Goujon, 2012: 117). Im Falle der Nationalgarde war dies bereits 1818 sichtbar geworden, was nicht ohne Folgen für die Verweigerungshaltung in Rennes blieb. Hier sahen sich die Kameraden immer weniger an die Befehle ihrer Hierarchie gebunden, wie der Fall des Jägers Pierre Tanguy zeigte. Dieser befand sich im März 1819 auf Wache am Rathaus, wo er des Nachts zwei Passanten aufgriff und nach ihrer Identität befragte.22 Diese antworteten nur barsch, sie seien Republikaner. Anstatt die Männer zu verhaften, wie es bei solchen Provokationen verlangt wurde, ließ Tanguy die Verdächtigen unbehelligt weiterziehen. Tanguy handelte hier den Befehlen des Oberkommandos zur Verfolgung der politischen Opposition zuwider. Während der Restauration war jeder positive Bezug auf die Revolution verboten und die Ordnungskräfte hatten die Pflicht, die Äußerung republikanischer Meinungen zu unterbinden.23 Tanguy dürfte sich bewusst gewesen sein, dass sein Verweigern disziplinarische Konsequenzen haben würde. Tatsächlich übergab der Bürgermeister den Fall dem königlichen Staatsanwalt – Tanguys Befehlsverweigerung wurde nicht als reines Dienstvergehen (zu verhandeln vor einem Gericht der Nationalgarde), sondern als politisches Delikt gewertet.24 Der Jäger hatte Verdächtigen freien Lauf gewährt und sie vor der behördlichen Repression bewahrt. Über den Ausgang des Verfahrens geben die Akten keinen Aufschluss.

19Tanguys Befehlsverweigerung verwies auf einen doppelten Aspekt: Einerseits hatte die Monarchie einen Teil ihres Identifikationspotentials eingebüßt, und Angehörige der Truppe ließen es an dem Willen mangeln, entschieden gegen die Feinde der Monarchie vorzugehen. Andererseits brachte dieses Delikt ein Selbstverständnis zum Vorschein, das über die konstitutionelle Tradition, der sich die Offiziere verpflichtet fühlten, hinausging. Tanguy identifizierte sich in viel höherem Maße mit der Stadt und ihren Einwohnern als mit dem König oder der Regierung. Er beanspruchte das Recht, autonom den Waffendienst zu versehen und war erst dann bereit, zur Waffe zu greifen, wenn er die öffentliche Ordnung tatsächlich gefährdet sah. Politische Erwägungen wie die Sicherheit der Monarchie spielten in dieser Sichtweise keine Rolle. Im Gegenteil, Tanguy knüpfte an den Ordnungsdienst an, wie er in Rennes 1789 entstanden war. Die Nationalgarde hatte zu diesem Zeitpunkt noch allen männlichen Einwohnern offen gestanden, was der Notwendigkeit an bewaffneten Repressionstruppen geschuldet war. Dass der Dienst ab 1791 auf die Gruppe der Aktivbürger eingeschränkt wurde, ging auf politische Überlegungen zurück: Von diesen Männern wurde eine höhere Loyalität zur Monarchie erwartet.

  • 25 Pétition tendante [sic] à obtenir la dissolution de la Garde Nationale actuelle et une nouvelle org (...)

20Dass sich aber die konstitutionelle Interpretation unter der Restauration immer mehr durchsetzen sollte, ging auf den Zusammenschluss von Interessengruppen zurück, die unter der Ägide von Offizieren und lokalen Notabeln eine Neuausrichtung der städtischen Sicherheitspolitik forderten. Im September 1820 richtete eine Gruppe von 400 Bürgern eine Petition an Rathaus und Präfektur. Sie setzte sich über das Beratungsverbot hinweg, um für die Auflösung der Nationalgarde in ihrer gegenwärtigen Form und deren Reorganisation gemäß der Verordnung von 1816 einzutreten. Als Begründung erklärten sie, dass gegenwärtig nur noch 200 Mann dienten, von denen die meisten Stellvertreter, Arbeiter oder Tagelöhner seien. Die Petenten forderten, wieder das Bürgertum zum Dienst heranzuziehen, was sie mit Verweis auf das Gesetz von 1791 rechtfertigten: « [Une] Garde Nationale doit donc exister en France, et […] il est même de l’essence du gouvernement représentatif que la Nation intervienne ainsi dans sa défense au dehors, et au dedans dans sa police et sa surveillance armée […]. »25

21Die Petenten begriffen das bewaffnete Bürgertum nicht als Ordnungsformation, die dem König in kritiklosem Gehorsam, einer Prätorianergarde gleich, ergeben war. Sie betrachteten die Nationalgarde als festen Bestandteil des modernen Verfassungsstaates und das Waffenrecht als rechtlich verbürgtes Privileg des Bürgertums. Sie forderten, auch künftig am Ordnungs- und Paradendienst beteiligt zu werden, indem sie von sich in der dritten Person erklärten:

  • 26 Ebd.

« Ils se verraient dans la nécessité de se présenter lors du premier appel ou de la première convocation de la garde nationale, et de requérir, pour assister aux revues ou aux cérémonies publiques, les armes que l’autorité devrait leur procurer; usant d’un droit qu’une loi leur accorde et qu’une loi seule peut leur retirer. »26

22Damit gaben die Bürger einen Vorgeschmack ihrer künftigen Verweigerungshaltung, sollte die Obrigkeit ihren Forderungen nicht nachkommen. Sie erklärten, für ihre Rechte einzutreten und stellten sich auf einen offenen Konflikt mit der Obrigkeit ein, sollte diese die bewaffneten Bürger für die Ausrichtung offizieller Paraden übergehen. Öffentliche Aufmärsche hatten eine hohe repräsentative Bedeutung, da sie den Einwohnern eindrucksvoll belegten, wer für die Sicherheit der Stadt verantwortlich war. Die Bürger suchten das Erbe der Revolution gegen die Widerstände der Restauration und das reaktionäre Klima im Anschluss an das Attentat auf Berry zu bewahren. Den Plänen der Regierung zur Einschränkung der liberalen Institutionen stellten sie ihre Vorstellung einer auf der Verfassung aufbauenden Monarchie entgegen. Die Petition machte so deutlich, wie die Konstruktion einer selektiven Tradition die Gardisten dazu veranlasste, öffentlich gegen die Organisationspolitik ihrer Verwaltung zu protestieren und im Ernstfall vor einem eigenmächtigen Handeln nicht zurückzuschrecken.

  • 27 Schreiben von Bürgermeister Roquefeuil an Präfekt Villegontier, 19. April 1819, AmR: H 19.
  • 28 Bericht des provisorischen Kommandanten der Nationalgarde, Laguistière, an den Inspektor im Departe (...)

23Allerdings hatten alle Versuche, dem bewaffneten Bürgertum für den Ordnungsdienst wieder eine größere Bedeutung zu verschaffen, wenig Aussicht auf Erfolg. Bis zum Ende der Bourbonenherrschaft sorgte die städtische Verwaltung nicht mehr für eine neue Organisation der Nationalgarde, auch wenn der Renner Präfekt und der französische Innenminister offiziell den hohen Nutzen der Nationalgarde betonten, womit sie die aufgebrachten Bürger von Rennes zu beruhigen wussten.27 Diese mussten aber feststellen, dass die offiziellen Erklärungen reine Lippenbekenntnisse waren, denen keine konkreten Maßnahmen folgten. Die Monarchie schreckte davor zurück, die Nationalgarde zu verstetigen und zog es vor, sie dem allmählichen Vergessen anheim zu geben. Dies führte jedoch dazu, dass viele Nationalgardisten während der Julirevolution von 1830 den neuen König Louis-Philippe begrüßten und aktiv an der Beseitigung des alten Regimes mitwirkten.28

24Der Dienst der Renner Nationalgarde war auf besonders häufige Weise vom Phänomen der Befehlsverweigerung geprägt, was auf das besondere Selbstverständnis der bewaffneten Bürger zurückging. Diese lehnten die Anweisungen der Obrigkeit ab und begegneten der offiziellen Politik mit einer eigenen Vision der bewaffneten Ordnungskräfte. Die Entstehung der Nationalgarde während der Revolution wirkte auf die Wahrnehmung der Nationalgardisten ein. Die Nationalversammlung hatte für Prinzipien und Privilegien gesorgt, an denen sich die bewaffneten Bürger auch während der Restauration orientierten.

25Unmittelbar nach den Hundert Tagen suchte die Obrigkeit, durch die Aushebung royalistischer Freiwilligenkorps sowie die Duldung von Ersatzmännern in den Kompanien für ausreichend Truppen zu sorgen. Beide Maßnahmen lehnten Offiziere ab, die wie die Hauptmänner um ihre Privilegien bangten und sich den Befehlen von Präfektur und Oberkommando widersetzten. Ihr Verweigern war eine Verteidigung der Identität und Tradition der Nationalgarde und ein Mittel um deutlich zu machen, wer dem bewaffneten Bürgertum angehören und wer verantwortlich sein sollte für die Sicherheit in der Stadt. Damit rekurrierten sie auf das Modell bürgerlicher Ordnungsformationen, wie es mit dem Gesetz von 1791 eingeführt worden war.

26Im weiteren Verlauf von Ludwigs Herrschaft wandelte sich die Form des Verweigerns, die aus einem sich zunehmend verschlechternden Verhältnis zur Monarchie resultierten. Anlass war die Politik der Regierung, die bereits 1818 zu erkennen gab, dass sie zentrale Einrichtungen der Revolution für entbehrlich hielt und die ab 1820 zu gezielten Angriffen auf die liberalen Institutionen des Staates überging. Das Fernbleiben vom Dienst sowie die Duldung der verbotenen politischen Opposition waren zwar ebenfalls Formen der Ablehnung, mit denen bereits die Offiziere der Obrigkeit begegnet waren. Darüber hinaus waren sie aber auch ein Indiz dafür, wie sich der Gehorsam der Gardisten veränderte und sich die Nähe der bewaffneten Bürger zum Regime aufzulösen begann. Nicht nur die Loyalität gegenüber der Regierung, auch die Treue zur Monarchie wurde brüchig. Parallel machte diese Verweigerung deutlich, dass eine Tradition des bürgerlichen Ordnungsdienstes existierte, die weniger von der Treue zur Monarchie als von der Identifikation mit der Stadt und deren Einwohner geprägt war. Dass sich die selektive Lesart der Offiziere und damit die konstitutionelle Tradition der Nationalgarde am Ende durchsetzte, lag an der Bildung von lokalen Interessengruppen. Diesen erschienen das bewaffnete Bürgertum und das bestehende Regime nicht länger vereinbar.

27Wie stark sich die Bourbonenmonarchie und das bewaffnete Bürgertum von einander entfernt hatten, zeigte sich 1830: Während der Julirevolution weigerten sich die Renner Gardisten, die Bourbonen zu verteidigen und wirkten aktiv an der Etablierung der Monarchie von Bürgerkönig Louis-Philippe mit: Von dessen Regime erhofften sie sich eine Wiederherstellung der Nationalgarde auf der Basis der Verfassung und des Gesetzes von 1791.

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Bibliographie

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Carrot, Georges (1989) : « La Garde nationale et la politique des réserves de 1789 à 1871 », Revue Historique des Armées, 174.1, S. 12-26.

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Dupuy, Roger (2010) : La Garde nationale, 1789-1872. Paris (Gallimard).

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Girard, Louis (1964) : La garde nationale 1814-1871. Paris (Plon).

Goujon, Bertrand (2012) : Monarchies postrévolutionnaires, 1814-1848. Paris (Seuil).

Larrère, Mathilde (2016) : L’urne et le fusil. La garde nationale parisienne de 1830 à 1848. Paris (PUF).

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Notes

1 Vgl. den Bericht des Innenministeriums, verfasst vom Leiter des zweiten Büros Lescarène, 21. Mai 1814, Archives nationales (AN): F9 359.

2 Königliche Verordnung vom 16. Juli 1814, AN: F9 359.

3 Rundschreiben General Dessolle an die Präfekten im Königreich, 1. Oktober 1814, AN: F9 359.

4 Schreiben von Inspektor Duplessis an den Generalsekretär des Artois-Stabes, Kentziger, 29. März 1816, Archives départementales d’Ille-et-Vilaine (AdIeV): 4 R 87.

5 Garde nationale de la ville de rennes, contrôle des officiers, 1. September 1821, AmR: H 21.

6 Zum Beispiel die Messe zu Christi Auferstehung am 14. August 1815, Journal Politique du Département d’Ille-et-Vilaine, 17. August 1815. Oder aus Anlass der Vermählung des Grafen von Berry im Juni 1816, Vgl. den Bericht von Präfekt Allonville an den Innenminister, 20. Juni 1816, AN: F1cI 107/1.

7 Observations sur le service de la police civile, 20. Juli 1814, Archives municipales de Rennes (AmR): H 18.

8 Schreiben von Präfekt Allonville an die Unterpräfekten von Ille-et-Vilaine, 18. Oktober 1815, AdIeV: 4 R 82.

9 Ebd.

10 Ebd.

11 Dies geht aus dem Schreiben von Innenminister Vaublanc an Allonville hervor, 6. Februar 1816, AdIeV: 4 R 82.

12 Ebd.

13 Ebd.

14 Schreiben von Guy Michelot an Oberst Plessis, 18. Juli 1815, AmR: H 18.

15 Königliche Verordnung vom 16. Juli 1814, AN: F9 359. Vgl. die vom Generalstab herausgegebene Instruction sur l’Ordonnance du Roi du 16 Juillet dernier, concernant les Gardes nationales du Royaume, 20. August 1814, AN: F9 359.

16 Königliche Verordnung vom 17. Juli 1816, AN: F9 373.

17 Tagesbefehl der 13. Militärdivision, 19. März 1816, AdIeV: 4 R 87.

18 Réglement [sic] concernant la Discipline et l’ordre du Service, 27. März 1816, AmR: H 18.

19 Schreiben von Präfekt Villegontier an Bürgermeister Desnos, 8. Januar 1818, AmR: H 18.

20 Comité des gardes nationales de France, 10. Dezember 1816, AN: F9 397.

21 Ebd.

22 Polizeibericht vom 19. März 1819, AdIeV: 4 M 30.

23 Ebd.

24 Ebd.

25 Pétition tendante [sic] à obtenir la dissolution de la Garde Nationale actuelle et une nouvelle organisation, 20. Oktober 1820, AdIeV: 4 R 90.

26 Ebd.

27 Schreiben von Bürgermeister Roquefeuil an Präfekt Villegontier, 19. April 1819, AmR: H 19.

28 Bericht des provisorischen Kommandanten der Nationalgarde, Laguistière, an den Inspektor im Departement Ille-et-Vilaine, 15. September 1830, AdIeV: 4 R 88.

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Pour citer cet article

Référence électronique

Axel Dröber, « Verweigerung und Autonomie, öffentliche Ordnung und bewaffnetes Bürgertum im postrevolutionären Frankreich »Trajectoires [En ligne], 11 | 2018, mis en ligne le 08 janvier 2018, consulté le 22 avril 2025. URL : http://journals.openedition.org/trajectoires/2498 ; DOI : https://doi.org/10.4000/trajectoires.2498

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Auteur

Axel Dröber

adroeber@dhi-paris.fr, Geschichte, Wissenschaftlicher Mitarbeiter, Deutsches Historisches Institut Paris

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