- 1 Zu den Ermittlungen : o.A., Policier en carte, L’Unité. Hebdomaire socialiste, 31.3.1972, Retrodigi (...)
- 2 Vgl. o.A., Une inculpation aurait été prononcée dans l’« affaire de la fausse carte de presse » d’A (...)
1Donnerstag, 4. Februar 1971: Linke Studierendengruppen demonstrieren an der Universität in Aix-en-Provence. Am Rande der Demonstration überwältigen Mitglieder des Secours rouge einen Mann, der sich « Claude Casanova » nennt. Sie enttarnen ihn als Mitarbeiter des französischen Inlandsgeheimdienstes (Renseignements généraux, RG) und finden bei seiner Durchsuchung falsche Ausweisdokumente – darunter einen gefälschten Presseausweis Nr. 14.398, ausgestellt auf eine Tarnidentität.1 Der Vorfall sorgt auch außerhalb des linken Spektrums für Empörung. Der Dachverband der Journalisten-Gewerkschaften und die den französischen Presseausweis herausgebende Commission de la carte d’identité des journalistes professionnels (CCIJP) erstatten Anzeige gegen den Marseiller Beamten, Zeitungen berichten noch Monate später überregional über den Vorfall und das eingeleitete Strafverfahren.2 Die Empörung richtet sich nicht in erster Linie gegen die Ausforschung der Studierendengruppe durch die RG, zumal deren nachrichtendienstliche Infiltration zu Beginn der 1970er Jahre nicht ungewöhnlich war (Bonelli, 2011 : 95). In erster Linie nehmen Presse und Staatsanwaltschaft Anstoß an der Verwendung des falschen Presseausweises.
- 3 Um die historischen Realitäten des Berufsfeldes nicht zu verzerren, wird im historischen Kontext ve (...)
2Aus deutscher Perspektive lässt sich dieser Diskursverlauf nicht ohne Weiteres nachvollziehen. Zwar gab und gibt es sowohl in Frankreich als auch in Deutschland Presseausweise für hauptberuflich tätige Journalistinnen und Journalisten;3 der juristische Rahmen und die im 20. Jahrhundert etablierten Prozeduren für deren Ausstellung unterscheiden sich jedoch maßgeblich. Der vorliegende Artikel versteht sich als Beitrag zur deutsch-französischen Mediengeschichte und möchte die historische Entwicklung hin zu den heute verbreiteten Dokumenten in einem verstehenden Vergleich (Kaelble, 2012) überblicksartig nachvollziehen. Einerseits wird die Frage aufgeworfen, wie vulnerabel das jeweilige Presseausweiswesen gegenüber politischer Einflussnahme war und ist. Andererseits führt die Frage nach dessen Beschaffenheit direkt zu der Frage, welche gesellschaftliche Rolle der Journalismus in diesen beiden Staaten bis heute einnimmt und inwiefern sich in der historischen Entwicklung des Presseausweiswesens die bis heute unterschiedliche Verfasstheit des deutschen und des französischen Mediensystems widerspiegelt. Hallin und Mancini gehen für Deutschland von einem polarisiert-pluralistischen Modell bis 1945, für die Zeit danach von einem demokratisch-korporatistischen System aus, Frankreich erscheint ihnen als ein Beispiel für ein durchweg polarisiert-pluralistisches Modell (Hallin et Mancini, 2004 : 73).
3Presseausweise erscheinen als attraktiver Forschungsgegenstand zur Konkretisierung solcher Annahmen, da sie einer der wenigen materiellen Überreste journalistischen Alltagshandelns sind. Die Auseinandersetzung damit wird jedoch durch Belange des Datenschutzes (Dupuy, 2013 : 21; Ruellan, 2005 : 2) und die teils diffuse Quellenlage erschwert. Für Frankreich liegen dennoch einige Aufsätze zur CCIJP (Ruellan, 1995; Da Lage, 1995; Dupuy, 2013; Leteinturier, 1995) und ihrer Rolle in der Épuration französischer Journalisten ab 1944 vor (Delporte, 1994; Delporte, 1995; Leteinturier, 1995). Als Quellen können ferner Akten des Informations- bzw. Kultur- und Kommunikationsministeriums sowie Ratgeberliteratur zum Thema (Da Lage, 2003) herangezogen werden. In Deutschland handelt es sich um einen bislang kaum behandelten historischen Gegenstand, was der kürzeren Tradition einheitlicher Presseausweise geschuldet sein mag. Es gibt eine Arbeit zur Gewährung von Presserabatten (Stawski, 2010), allgemeine Hinweise in der Ratgeberliteratur für angehende Journalisten und – wie auch in Frankreich – diverse Presseveröffentlichungen zum Thema. Darüber hinaus stehen als Quellen einzelne Akten des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung zur Verfügung. Auch in anderen Ländern Westeuropas steht eine Beschäftigung mit Presseausweisen noch am Anfang, für das frankofone Belgien wurde kürzlich ein erster Schritt unternommen (Le Cam et Tant, 2018).
4Noch Anfang des 20. Jahrhunderts war die Ausgabe von Presseausweisen in Frankreich nicht einheitlich geregelt. Fachzeitschriften wie die Mutualité Nouvelle konnten im Jahr 1907 noch mit einer verlagseigenen carte de presse um neue Mitarbeiter werben (Abbildung 1). Die erste national einheitliche Carte d’identité des journalistes professionnels wurde im Jahr 1936 durch die CCIJP ausgegeben. Deren Einrichtung ist eng verbunden mit dem im Vorjahr verabschiedeten Loi Brachard, das auf die Initiative der Journalisten selbst erstmals ein gesetzliches Berufsstatut für eben diese schuf (Da Lage, 2003 : 14–25). Es zielte darauf, journalistische Unabhängigkeit durch die Gewährung vorteilhafter Arbeitsbedingungen zu sichern (Leteinturier, 2013 : 37) und trug zur Konsolidierung des Berufsstandes bei (Ruellan, 1995 : 36–37).
Abbildung 1: Stellenanzeige, « Correspondants - Rédacteurs », La Mutualité Nouvelle, 1.7.1906, n° 12, S. 147.
- 4 Code du travail, Art. L7111-6 als gegenwärtige Rechtsgrundlage.
5Bei der CCIJP handelt es sich um eine staatlich sanktionierte Institution, deren Aufbau und Funktionsweise durch Gesetze, Verordnungen und Ministerialdekrete detailliert geregelt und über alle Umbrüche hinweg seit ihrer Einsetzung im Mai 1936 (Ruellan, 1997 : 105) bis heute im Wesentlichen unverändert geblieben ist.4 Im Vichy-Frankreich wurde die CCIJP zu einem probaten Instrument der Gleichschaltung (Da Lage, 2003 : 31), nach der Befreiung diente sie der Entfernung von Kollaborateuren aus dem Pressesektor (Delporte, 1994 : 349–356; Da Lage, 2003 : 31–33; Ruellan, 1997 : 117), die ähnlich inkonsequent wie diejenige von NS-Funktionären aus den deutschen Medien verlief (Delporte, 1995 : 75; Blöbaum, 2002 : 181–183). In Bezug auf die jüngere Vergangenheit lässt sie sich durchaus als eines der raren Beispiele für eine korporative Angestellten-Organisation im eigentlichen Sinn begreifen (Supiot, 1987 : 183), zumal sie im Geiste einer gewissen Unabhängigkeit erdacht wurde (Leteinturier, 2013 : 37). Die paritätische Struktur der CCIJP spiegelt unterschiedliche, fein austarierte Interessen wider, was mit einem hohen Komplexitätsgrad einhergeht (Abbildung 2).
Abbildung : Schema zur Funktionsweise der CCIJP.
Eigene, vereinfachte Darstellung, basierend auf Da Lage, 2003; Dupuy, 2013; Leteinturier, 2013.
- 5 Die Bevorzugung des Repräsentanten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in der CCIJP gegenüber dem (...)
6Erste Instanz der CCIJP ist die Commission de première instance, die einen Großteil der jedes Jahr eingehenden Presseausweis-Anträge bearbeitet. Sie besteht aus 16 Mitgliedern, die ein Mandat für drei Jahre erhalten. Acht Mitglieder werden von den « repräsentativsten » Dachorganisationen der Arbeitgeberverbände nominiert, und zwar sechs Vertreter der Presse, ein Vertreter der Nachrichtenagenturen und gleichgestellten Unternehmen sowie ein Vertreter der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Weitere acht Mitglieder werden von allen französischen Journalistinnen und Journalisten (d.h. Inhaberinnen und Inhaber des Presseausweises) alle drei Jahre in einer nationalen geheimen Listenwahl in zwei Wahlgängen bestimmt (Da Lage, 2003 : 64–66; Dupuy, 2014 : 117–119). Alle 16 nominierten oder gewählten Mitglieder und deren Stellvertreter werden im Anschluss per im Amtsblatt der Französischen Republik veröffentlichen Erlass eingesetzt. Der Stellvertreter für den Vertreter der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten muss zwingend aus dem privaten Rundfunksektor stammen und wird in Ermangelung eines Dachverbandes direkt vom Kultur- und Kommunikationsminister eingesetzt.5 Hinzu kommen 38 Regionalkorrespondenten, die lediglich beratende Funktion haben. Als Berufungsinstanz innerhalb der CCIJP fungiert die Commission supérieure, die angerufen werden kann, wenn die Vorinstanz Presseausweise verweigert oder nur unter Auflagen erteilt haben sollte. Die Commission supérieure kann nur die ablehnende Entscheidung der Commission de première instance aufheben, nicht jedoch die Bewilligung eines Presseausweises zurücknehmen. Sie führt dabei auch persönliche Anhörungen der Betroffenen durch (Dupuy, 2013 : 27). Gegen ihre Entscheidungen kann wiederum am Verwaltungsgericht von Paris Klage eingereicht werden, Berufung ist vor dem Conseil d’État möglich. Sie hat fünf Mitglieder: einen Repräsentanten der Arbeitgeber und einen Repräsentanten der Journalisten (jeweils bestimmt analog zu den Regeln für die Bestimmung der Mitglieder der Vorinstanz und mit jeweils zwei Vertretern), einen als Präsident der Commission supérieure fungierenden Richter im Rang eines Rats am Kassationsgerichtshof und zwei Richter im Rang eines Magistrats am Berufungsgerichtshof von Paris (Dupuy, 2013 : 23), die Richter haben damit die Mehrheit.
- 6 Code du travail, Art. L7114-1 als gegenwärtige Rechtsgrundlage.
7Für den Erhalt eines französischen Presseausweises ist entweder ein Einzel- oder Gruppenantrag zu stellen, letzterer wird vom Arbeitgeber direkt an die CCIJP weitergeleitet. Dem Antragsformular beizufügen sind diverse Unterlagen, darunter ein Lebenslauf, Bestätigungen des Arbeitgebers, Verdienstabrechnungen, ein Führungszeugnis, Arbeitsproben und ggf. Unterlagen zur Verkürzung der Presseausweis-Probezeit (Da Lage, 2003 : 53–58; Leteinturier, 2013 : 36). Der Antrag ist kostenpflichtig und muss jährlich neu gestellt werden. Falschangaben sind strafbar und können gegenwärtig mit bis zu zwei Jahren Haft und 3.750 Euro Geldstrafe geahndet werden.6 Wesentliche Aufgabe der CCIJP ist es, jährlich zu überprüfen, ob die Antragsstellerinnen und Antragssteller die Kriterien des gesetzlich definierten Berufsstatuts erfüllen, also kontinuierlich hauptberuflich journalistisch tätig sind. Seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs macht eine Verweigerung des Dokuments eine Anstellung als Journalistin oder Journalist unmöglich, insofern das betreffende Unternehmen dem nationalen Manteltarifvertrag unterliegt (Da Lage, 2003 : 46; Hallin et Mancini, 2004 : 112; Ruellan, 1997 : 117). Das Register der CCIJP dient dabei nach innen auch als Nachweis der Berufserfahrung, um eine korrekte tarifvertragliche Einstufung unternehmensübergreifend zu ermöglichen (Da Lage, 2003 : 47).
- 7 ArchNat 19990246 :010, dos. 2, Schreiben von François Léotard an Jean Brocard, 15.5.1987. Zu diesem (...)
- 8 ArchNat 19990246 :010, dos. 2, Schreiben von Georges Reynaud an « Madame le Premier Président » [de (...)
- 9 ArchNat 19990246 :010, dos. 2, Schreiben von Chef de Service Marc-André Feffer an Monsieur le garde (...)
- 10 ArchNat 19990246 :010, dos. 2, Schreiben von Chef de Service Marc-André Feffer an Monsieur le prési (...)
- 11 BArch B 145/14353, Heft A, Schreiben von Dr. Wilhelm (BMI) an MR Braun (BPA), 16.9.1977, Presseausw (...)
8Die Frage nach der Vulnerabilität für politische Einflussnahme auf die CCIJP lässt sich nicht eindeutig beantworten, die Quellenlage ist auch hierzu schwierig. Einen raren Einblick in die Beziehungen zwischen Regierung und CCIJP im Querschnitt gewährt ein Blick in deren Schriftwechsel aus dem Jahr 1987. Kultur- und Kommunikationsminister war zu diesem Zeitpunkt François Léotard (UDF). In der Akte findet sich zunächst eine Antwort des Ministers auf die Bitte von Jean Brocard, Abgeordneter in der Nationalversammlung, einem Studenten einer Journalistenschule zu einem Presseausweis zu verhelfen. Léotard antwortet dem « lieben Jean », dass nur die CCIJP zuständig sei und Journalistenschüler keinen Ausweis erhalten könnten.7 Auch an anderer Stelle nimmt die französische Regierung eine eher neutrale, einem Vermittler ähnliche Rolle ein: Nachdem Georges Reynaud, Vizepräsident der Commission supérieure, « aus persönlichen Gründen » um seine Entlassung zum 1.7.1987 ersucht hatte,8 bat das Kultur- das Justizministerium, einen Nachfolger nominieren zu lassen und überdies einen weiteren Stellvertreterposten in der CCIJP neu zu besetzen, der aufgrund eines Sterbefalls schon seit Dezember 1985 vakant sei.9 Als Aufsichtsbehörde über den immer noch in staatlichem Besitz befindlichen Rundfunk ist das Kommunikationsministerium aber durchaus auch mit Einzelfällen befasst, in denen die betreffenden Beschäftigten vor dem Conseil d’État gegen die CCIJP-Entscheidung klagen, ihnen die Ausstellung des Presseausweises zu verweigern. Marc-André Feffer, Bereichsleiter beim Kommunikationsminister, gibt im Jahr 1987 gegenüber dem Conseil d’État in zwei solcher Verfahren eine Stellungnahme ab und empfiehlt in nahezu wortgleichen Schreiben, die Berufung zweier Redaktionssekretärinnen des Senders France 3 zu verwerfen, da diese nicht mit journalistischen Aufgaben betraut seien.10 Auch angesichts dieser Doppelrolle darf die Ferndiagnose des deutschen Bundesinnenministeriums (BMI) in einem Bericht aus dem Jahr 1977, wonach beide CCIJP-Kommissionen in Frankreich « finanziell und sachlich unabhängig » seien und « in keiner Form einer amtlichen Stelle » unterständen, zumindest in dieser Pauschalität angezweifelt werden.11
- 12 De jure ist der Abzug nicht von der Karte abhängig, de facto verlassen sich die Finanzbehörden auf (...)
- 13 Beliver, Julien, Les journalistes du « Petit Journal » de Yann Barthès vont-ils perdre leur carte d (...)
9Das besondere Interesse an dem Presseausweis erklärt sich auch mit den konkreten Vorteilen, die seine Inhaberinnen und Inhaber genießen. Waren sie im 20. Jahrhundert noch vom Erwerb von Bahnsteigkarten und von Sicherheitskontrollen an Flughäfen befreit (Da Lage, 2003 : 38) und erhielten sie bis 1999 einen Pauschalrabatt von 30 % auf die Einkommenssteuer, so genießen sie bis heute einen de facto an den Ausweis geknüpften Sonderausgabenabzug von 7.650 Euro (Da Lage, 2003 : 41).12 Solche Privilegien und das ihm beigemessene Prestige machen aus dem Presseausweis auch ein probates politisches Druckmittel: Als Satiriker der Canal+-Fernsehsendung Le Petit Journal im Jahr 2012 den französischen Präsidentschaftskandidaten Jean-Luc Mélenchon angeblich verleumdeten, regte dessen Entourage bei der CCIJP die Überprüfung der Journalisten-Eigenschaft an.13
- 14 RGBl I S. 713 § 5.
- 15 RGBl I S. 1085 § 2 Abs. 1.
- 16 RGBl I S. 1085 §§ 16 f., 21.
10Eine mit der CCIJP vergleichbare Institution hat es in Deutschland nie gegeben, wohl aber eine systematische Überprüfung von Journalisten. Die nationalsozialistische Diktatur machte im Rahmen der Gleichschaltung mit dem Schriftleitergesetz vom 4.10.1933 u.a. die deutsche Staatsangehörigkeit und eine « arische » Abstammung zur Voraussetzung jeder journalistischen Arbeit,14 die Durchführungsverordnung vom 19.12.1933 sah « Berufslisten » vor; alle als « Schriftleiter » Tätigen hatten einen entsprechenden Antrag zu stellen.15 Die Verordnung definierte auch Ausbildungsanforderungen und die Beiziehung eines Führungszeugnisses vor dem endgültigen Eintrag in die « Berufslisten ».16
- 17 Dies geht hervor aus der BT-Drs. 2/12456 S. 12456 B, C, Antwort von Bundesinnenminister Gerhard Sch (...)
- 18 BArch B 145/14353, Heft A, Vereinbarung über die Gestaltung und Ausgabe von bundeseinheitlichen Pre (...)
- 19 BArch B 145/14353, Heft A, Schreiben des BMI (Dr. Wilhelm) an das Presse- und Informationsamt der B (...)
11Nach dem Zweiten Weltkrieg erteilten die Besatzungsmächte Lizenzen für die Herausgabe von Zeitungen, die an Voraussetzungen in Bezug auf die Ablauforganisation von Presseorganen, die Qualifikation von deren Personal und inhaltliche Auflagen geknüpft waren (Blöbaum, 2002 : 180). Nach Gründung der Bundesrepublik schlossen das BMI, der Deutsche Journalisten-Verband e.V. (DJV), der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V. (BDZV) und der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e.V. (VDZ) offenbar am 6. November 1950 eine Vereinbarung zur Ausgabe eines einheitlichen Presseausweises.17 Dies erscheint insofern plausibel, als dass die deutschen Landtage erst im Frühjahr 1949 die jeweiligen Landespressegesetze verabschiedet hatten (Altendorfer, 2004 : 245) und mithin Zuständigkeiten klar geregelt waren. Gesichert ist die Existenz einer « Vereinbarung über die Gestaltung und Ausgabe von bundeseinheitlichen Presseausweisen », die das BMI, die Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn, die Innenminister bzw. Senatoren der Länder mit dem DJV, der Deutschen Journalisten-Union in der Industriegewerkschaft Druck und Papier, der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft (DAG), dem BDZV und dem VDZ am 30.12.1963 für die Zeit ab 1964 eingingen.18 Diese Vereinbarung hatte allerdings, wie das BMI noch 1982 selbst festhielt, « rein privatrechtlichen Charakter »: « Die von Seiten des Staates an der Vereinbarung [B]eteiligten [...] sind an der Vereinbarung nur interessiert, soweit den beteiligten Presseverbänden die Anbringung eines amtlichen und polizeilichen und bahnpolizeilichen Passierscheinvermerks [...] zugesagt worden ist.19 » Tatsächlich bestand der auf einem « bundeseinheitlichen Ausweisvordruck » ausgestellte Ausweis aus drei Teilen: dem eigentlichen Ausweis, einem « bahnpolizeilichen Passierschein » und einem « amtlichen Passierschein ». Bei der jährlichen kostenpflichtigen Verlängerung des Ausweises hatten die Journalistinnen und Journalisten das Dokument nacheinander dem ausstellenden Verband, der örtlichen Polizei und der Bundesbahndirektion vorzulegen und abstempeln zu lassen.
12Sowohl die Antragstellung als auch die Ausstellung des Dokuments erfolgte (und erfolgt bis heute) dezentral durch die mehreren Dutzend Untergliederungen der zur Ausstellung berechtigten Verbände. Die einzureichenden Unterlagen, die Kosten und die Zuständigkeiten vor Ort dürften variiert haben, zumindest ein Nachweis der hauptberuflichen Tätigkeit sollte aber in der Theorie wenigstens bei der Erstausstellung verlangt worden sein. Regulär tagende Gremien zur Entscheidung über die Anträge sollte es in den meisten Fällen nicht gegeben haben, vielmehr ist davon auszugehen, dass Verwaltungsangestellte mit dieser Aufgabe betraut wurden und anhand der jeweiligen Verbandsrichtlinien entschieden. Dies mag auch die außerordentlich unbefriedigende Quellenlage erklären.
- 20 BArch B 145/14353, Heft A, Vereinbarung über die Gestaltung und Ausgabe von bundeseinheitlichen Pre (...)
- 21 BArch B 145/14353, Heft A, Schreiben von Dr. Wilhelm (BMI) an das BPA, 4.3.1982 [sic].
- 22 BArch B 145/14353, Heft A, Vermerk über ein Gespräch zwischen BR Schindler, DDR-Vertretung, und MDg (...)
13Anders als in Frankreich wurde der bundeseinheitliche Presseausweis auch an ausländische Journalisten ausgestellt (« vorwiegend » durch den DJV20), vor der deutschen Wiedervereinigung auch an Korrespondenten aus der DDR. Diese störten sich jedoch daran, dass als Staatsangehörigkeit « deutsch » im Ausweis vermerkt wurde und taten 197321 und erneut 198222 ihren Unmut darüber gegenüber der Bundesregierung kund.
- 23 Rd. Erl. d. Innenministeriums v. 25.11.1993, MBl NRW 1993 S. 1854.
- 24 IMK-Beschluss, TOP 9, 185. Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Län (...)
- 25 IMK-Beschluss, TOP 13, 183. Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Lä (...)
- 26 Stefan Laurin, Extremisten mit Presseausweis, Welt, 3.3.2016, https://www.welt.de/print/die_welt/ve (...)
- 27 IMK-Beschluss, TOP 35, 198. Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Lä (...)
- 28 Deutscher Presserat, Vereinbarung und Selbstverpflichtung, 1.12.2016, http://www.presserat.de/filea (...)
14Ab 1.1.1994 wurde die Vereinbarung zwischen Innenministerkonferenz (IMK) und Journalisten- und Verlegerverbänden neu gefasst, die Passierscheine wurden ersatzlos gestrichen.23 Zum Jahresbeginn 2009 hoben die Innenminister die Vereinbarung dann ganz auf,24 nachdem ein Fotografenverband im Jahr 2004 erfolgreich das Recht darauf eingeklagt hatte, ebenfalls den bundeseinheitlichen Presseausweis ausstellen zu dürfen und sich die angestammten Verbände nicht mit weiteren daran interessierten Verbänden auf ein Regelwerk dafür einigen konnten.25 Zwar wurde der bundeseinheitliche Presseausweis auch in den Folgejahren ab 2009 weiter ausgestellt, er büßte aber sein Alleinstellungsmerkmal – den Vermerk über die Vereinbarung mit der IMK – ein. Aufgrund der Koexistenz von Presseausweisen diverser Verbände und kommerzieller Anbieter wuchs in den Folgejahren die Schwierigkeit, « richtige » Journalisten von « falschen » zu unterscheiden, etwa im Kontext von Polizeiabsperrungen bei Demonstrationen.26 Im Jahr 2013 beschloss die IMK deshalb, Gespräche mit dem Deutschen Presserat über die Wiedereinführung eines einheitlichen Presseausweises aufzunehmen.27 Als Ergebnis ging daraus eine neue Vereinbarung zwischen dem IMK und dem Deutschen Presserat hervor, die Ende 2016 unterzeichnet wurde. Sie definiert die Rahmenbedingungen für die Ausstellung des Ausweises neu und führt eine « Ständige Kommission » aus vier Mitgliedern ein, die zwischen IMK einerseits und den ausstellenden Verbänden andererseits steht und paritätisch mit zwei IMK-Vertretern und zwei Vertretern des Deutschen Presserats besetzt ist. Die Ständige Kommission entscheidet anhand festgelegter Kriterien (u.a. Satzungsbestimmungen, Zahl hauptberuflich journalistisch tätiger Mitglieder) über das Recht eines Verbandes, bundeseinheitliche Presseausweise auszustellen.28 Zurzeit sind sechs Verbände dazu berechtigt, die den Presseausweis seit Jahresbeginn 2018 in neuer Form und wieder mit dem Signet des IMK-Vorsitzenden ausgeben (Abbildungen 3, 4).
Abbildung : Presseausweis nach bundeseinheitlichem Muster, 2018, Vorderseite,
Quelle: Deutscher Presserat.
Abbildung : Presseausweis nach bundeseinheitlichem Muster, 2018, Rückseite,
Quelle: Deutscher Presserat.
- 29 o.A., Pegida-Chef verliert Presseausweis, SZ-Online, 16.11.2015, http://www.sz-online.de/nachrichte (...)
- 30 Es handelte sich nicht um eine Beilage zur Zeitung, sondern um eine Aktion an den Verkaufsstellen, (...)
- 31 Christoph Schultheis [Pseudonym : Clarissa], Ceci n’est pas une Presseausweis [sic], BILDblog, 30.8 (...)
- 32 DJV, DJV warnt vor Presseausweis für BILD-Leserreporter, Deutsches Verbände Forum, 30.8.2006, http: (...)
15Neben dem weithin bekannten bundeseinheitlichen Presseausweis gab und gibt es eigene Presseausweise vergebende Vereine mit laxeren Kriterien und auch geschäftstüchtige Unternehmen, die eigene Fantasie-Ausweise zum Kauf anbieten und aktiv bewerben. Dieses Geschäft lohnt sich, da viele öffentliche und private Stellen aus eigennützigen Motiven heraus « Presserabatte » auf Waren und Dienstleistungen gewähren (Stawski, 2010 : 60–64). « Alternative » Ausweise werden auch für die Umgehung von Zugangsbeschränkungen genutzt. Die Online-Ausgabe der Sächsischen Zeitung berichtete 2015, der Gründer der rechtsextremen Organisation « Pegida » habe sich auf diese Weise Zutritt zu Verhandlungen am Landgericht Dresden verschafft.29 Auch spielen Medien selbst mit dem Nimbus des Presseausweises: Im Rahmen einer Aktion an ihren Verkaufsstellen ließ die « Bild »-Zeitung im August 2006 einen eigenen, dreisprachig bedruckten « BILD-Presseausweis » verteilen und bewarb diesen entsprechend.30 Verbunden wurde dies mit der Aufforderung, Bilder in damals gebräuchlichen MMS-Nachrichten an eine Kurzwahlnummer der Zeitung zu senden, um dann bei Veröffentlichung ein Honorar zu erhalten. Auf der Rückseite des in offensichtlicher Anlehnung an den bundeseinheitlichen Presseausweis gestalteten Ausweises stand u.a.: « Bitte beachten Sie, dass dies kein Presseausweis i. S. d. Vereinbarung der Innenministerkonferenz, der Journalistengewerkschaft [sic] und der Verlegerverbände ist.31 » In einer Pressemitteilung des DJV hieß es daraufhin, dass « [d]ieses Vorhaben der Akzeptanz des bundeseinheitlichen Presseausweises für hauptberuflich tätige Journalisten ebenso wie dem Ansehen der Journalisten [schadet]32 ».
16Vorstehend konnte gezeigt werden, wie sich in Frankreich und Westdeutschland im 20. und 21. Jahrhundert formal sehr unterschiedlich aufgebaute, aber ähnlich wirkende Systeme zur Ausgabe von Presseausweisen etabliert haben. Stärker noch als der deutsche bundeseinheitliche Ausweis definiert das offizielle Dokument in Frankreich, wer sich auf den gesetzlich definierten Status des Journalisten berufen kann und sich mithin als Mitglied der Profession verstehen kann – wiewohl die Berufsbezeichnung « Journalist » weder in Frankreich noch in Deutschland geschützt ist. In beiden Ländern gehen staatliche Institutionen und Vertreter der Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Journalismus eine Art symbiotische Beziehung ein: Journalisten erleichtern es dem Staat, « richtige » von « falschen » Journalisten zu unterscheiden und nur den « richtigen » Zugang zu bestimmten Informationen oder Vorteilen zu gewähren. Im Gegenzug verleiht der Staat einem bestimmten Presseausweis (pseudo-)hoheitliche Weihen und wirkt damit im Interesse « richtiger » Journalisten am Ausschluss von « Amateuren » aktiv mit (Ruellan, 1997 : 127). Das Hauptkriterium, nach dem der jeweilige Presseausweis vergeben wird, ist dabei das gleiche: die hauptberufliche Tätigkeit als Journalistin oder Journalist (Ruellan, 1997 : 102).
17Am französischen Beispiel zeigt sich außerdem, wie sehr die Vergabepraxis mit Vorstellungen über den rechtlichen Status und die Selbstverwaltung von Journalisten in berufsständischen Organisationen verbunden ist. Die Entsendung zunftfremder Richter durch den Staat in journalistische Selbstverwaltungsgremien wie die CCIJP als Mittel der Konfliktlösung hätte kein französisches Spezifikum bleiben müssen. Das gleiche Instrument sah auch der Entwurf für ein « Bundespressegesetz » vor, den Bundesinnenminister Robert Lehr (CDU) im März 1952 vorlegte (Bermes, 1991 : 86) und der Richter ordentlicher Gerichte zu Vorsitzenden von « Presseausschüssen » machen wollte. Der DJV sprach sich u.a. deswegen gegen diesen Entwurf aus (Bermes, 1991 : 90–91); umgesetzt wurde er letztlich nie. Die womöglich universelle Idealvorstellung des DJV in Bezug auf die Selbstverwaltungsorgane, « ausschließlich mit Vertretern der Verbände besetzt [zu] sein und trotz des Ausschlusses jeglicher Beteiligung des Staates mit hoheitlichen Kompetenzen ausgestattet [zu] sein » (Bermes, 1991 : 92), wurde bis heute weder in Frankreich noch in Deutschland verwirklicht.
18Die eingangs aufgeworfene Frage nach der jeweiligen Vulnerabilität des Systems zur Vergabe von Presseausweisen ist deshalb im deutsch-französischen Vergleich nicht so einfach zu beantworten, wie es auf den ersten Blick scheint. Der offenkundige Unterschied besteht darin, dass die CCIJP in Frankreich auf gesetzlicher Grundlage die Grenzen journalistischer Aktivität verbindlich feststellen kann (Dupuy, 2013 : 30) und als Legitimationsinstanz fungiert (Leteinturier, 2013 : 34). Diese Grenzen werden in Gerichtsentscheidungen überprüft, die wiederum auf die Arbeit der CCIJP zurückwirken (Ruellan, 2005 : 3). In Deutschland waren die Rahmenbedingungen für die Vergabe von Presseausweisen durch Verbände viel fragiler und mussten von den beteiligten gesellschaftlichen Akteuren immer wieder neu ausgehandelt werden. Hierbei trat der Staat, insbesondere in Gestalt der IMK der Länder, oft auf den Plan. Was die tatsächliche Vergabe von Presseausweisen angeht, so ist schon aufgrund des föderalen Aufbaus der daran beteiligten Verbände von Unterschieden je nach Verband und Region auszugehen. Das auf Autonomie bedachte deutsche System geht bis heute mit einer geringen inneren und äußeren Transparenz einher, so verfügen ausstellende Verbände in vielen Fällen noch nicht einmal Zahlen zur Bewilligungspraxis im Zeitverlauf.
- 33 ArchNat 19771226/176, Ancien élèves diplomés du Centre de formation des journalistes, 31.3.1963, 16 (...)
19Eine weitergehende kulturwissenschaftliche oder soziologische Untersuchung könnte es womöglich erlauben, Rückschlüsse auf ein national unterschiedlich entwickeltes Selbstbild von Journalistinnen und Journalisten zu ziehen. Dieses scheint in Frankreich stärker an die Erlangung des Ausweises geknüpft zu sein, die als « Prüfung » (Dupuy, 2013 : 21), gar als « Initiationsritus » in die Welt des Journalismus (Da Lage, 2003 : 11) erlebt wird. Dabei werden der Ausweis und sogar dessen Nummer im Laufe des 20. Jahrhunderts offenbar zum allseits akzeptierten Beleg journalistischer Identität: Das Absolventenverzeichnis der Pariser Journalistenschule Centre de formation des journalistes (CFJ) aus dem Jahr 1963 listet die Absolventen der Abschlussjahrgänge nicht nur mit ihrem Namen, sondern häufig auch mit der Nummer ihres Presseausweises auf (Abbildung 5).33
Abbildung : Absolventenverzeichnis des Centre de formation des journalistes, Paris, 1963 (Ausschnitt, S. 5).
ArchNat 19771226/176, n. pag.
20Angesichts des insgesamt völlig unbefriedigenden Forschungsstandes gerade in Bezug auf Deutschland scheint die Frage danach verfrüht, inwieweit sich im Presseausweiswesen die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Typ Mediensystem spiegelt. Sie kann anhand der vorliegenden Quellen nicht eindeutig beantwortet werden, öffnet aber den Weg zu einer transnationalen Mediengeschichte, die sich noch stärker dem Alltagshandeln von Journalistinnen und Journalisten widmet.