1»Puissance et Pouvoir«, »Macht, Gewalt« ist der dritte von vier Artikeln aus Geschichtliche Grundbegriffe. Historisches Lexikon zur politisch-sozialen Sprache in Deutschland, die Catherine Colliot-Thélène1 für eine Übersetzung ins Französische ausgewählt hatte. Die thematische Kohärenz dieser Auswahl ist unmittelbar einsichtig: »Demokratie« [La démocratie],2 »Herrschaft« [La domination],3 »Macht, Gewalt« [La puissance et le pouvoir] und »Staat und Souveränität« [L’État et la souveraineté] hinterfragen Konzepte, die sowohl in den politischen Theorien als auch in den zunehmenden öffentlichen Debatten im Zusammenhang thematisiert werden. Die Art und Weise des Zugangs zu diesen vier Grundbegriffen – anhand solide begründeter Definitionen, streng entfalteter Darstellungen und vielfacher Perspektivierung – zeugt von der Originalität der Geschichtlichen Grundbegriffe, diesem langjährigen Unternehmen (1972–1997) unter der Leitung von Otto Brunner, Werner Conze und Reinhart Koselleck. Die Allgemeine Einführung zur Herausgabe und französischen Übersetzung der vier ausgewählten Artikel in der Nummer 33 der Zeitschrift Trivium4 unterstreicht den neuartigen Charakter des methodischen Ansatzes und der wissenschaftlichen Leistung:
»Im Gegensatz zu einer Ideen- oder einer Problemgeschichte, zwei Gattungen, die eine gewisse zeitliche Beständigkeit ihrer Gegenstände voraussetzen, zielt die Begriffsgeschichte darauf ab, anhand einer historischen Semantik die Wandlungsprozesse der sozialen und politischen Strukturen sowie der ihnen korrespondierenden Dar- und Vorstellungen sichtbar zu machen.«
- 5 Siehe im Zusammenhang mit dem gleichen semantischen Bedeutungsfeld den Artikel »Politische Repräsen (...)
Ein Teil des enzyklopädischen Reichtums dieses Lexikons, das lange Zeit Spezialisten vorbehalten war, die die deutsche Sprache beherrschen (seien es Linguisten, Historiker, Philosophen, Politologen oder Soziologen), wird nun auf Französisch einem breiteren Publikum zugänglich gemacht. Die Erkenntnisse aus diesen Untersuchungen können nun auch in heutige Überlegungen und Debatten einfließen.5
- 6 Adorno (1973); Arendt (1970); Habermas (1976); Luhmann (1975).
- 7 Ich danke Hinnerk Bruhns für den gemeinsamen Austausch zur Geschichte der Herausgeberschaft der Ges (...)
- 8 Zur Definition dieses Konzepts siehe die allgemeine Einführung in die Geschichtlichen Grundbegriffe(...)
2Neben der starken Resonanz, die 1982 die lebhaften Kontroversen über Autorität und Macht innerhalb der westdeutschen Öffentlichkeit fanden (Adorno, Arendt, Habermas, Luhmann6), haben sich auch die starken theoretischen und praktischen Bedeutungsimplikationen, die den Begriffen »Herrschaft« und »Macht, Gewalt« in geschichtlicher Langzeitperspektive zugeschrieben wurden, zwangsläufig auf den Umfang der beiden entsprechenden Artikel ausgewirkt: jeweils über 100 Seiten im Band 3 (H–Me), während die restlichen 18 darin enthaltenen Artikel jeweils weniger als die Hälfte umfassen.7 Weiterhin orientiert an der zentralen Rolle von Reinhart Kosellecks Konzept der Sattelzeit8, haben die Autoren des Artikels »Macht, Gewalt« innerhalb eines seither oft wieder aufgegriffenen Erklärungsmusters drei in der Geschichte dieser Begriffe erkennbare Phasen hervorgehoben. Bei der ersten Phase, im Spätmittelalter, ist die Verwendung der Konzepte von Macht und Gewalt unter anderem durch eine wachsende Abstraktion geprägt, die einhergeht mit der Rezeption des römischen Rechts sowie Konflikten zwischen Kaiser und Fürsten, die nicht zu trennen sind von agonistischen Konflikten zwischen Papst und Kaiser, die sich beide auf die göttliche Allmacht berufen. Die stark weberianisch geprägte Analyse sieht die Machtbefugnisse (pouvoirs) der »bürgerlichen Gesellschaft«, der Korporationen und religiösen Autoritäten zunehmend geschwächt durch die fortschreitende staatlich forcierte Monopolisierung des »legitimen physischen Zwanges« (Weber). Die zweite begriffsgeschichtliche Phase (16./17. Jahrhundert) ist vornehmlich durch Säkularisierung und Rationalisierung des Rechts gekennzeichnet, wobei die Entwicklung der naturrechtlichen Theorien einhergeht mit Überlegungen zur Legitimität von Macht und Gewalt, die sich vermehrt um den Gegensatz von Recht und Kraft/Stärke drehen, während die Bedeutungen von Macht und Gewalt sich annähern, ohne ineinander aufzugehen. Die dritte Phase umfasst die Periode zwischen dem 18. und der Mitte des 19. Jahrhunderts, in der die Monopolisierung von Macht/Gewalt durch den Staat oder bestimmte gesellschaftliche Gruppen innerhalb des Staatsapparats heftige Kontroversen innerhalb der bürgerlichen Gesellschaft auslöst, während zugleich verstärkt Überlegungen angestellt werden zu Sinn und »Macht der Geschichte«. Begleitet von einer wachsenden Ideologisierung der Begriffe Macht und Gewalt (von nun an fast unterschiedslos verwendet), hinterfragen Globaltheorien politischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Provenienz radikaler die als Herrschaft verstandene Macht mit dem Ziel ihrer Reformierung, ihrer Abschaffung, ihres Verschwindens oder ihrer Restaurierung, wobei Gewalt von den aller Macht/Gewalt Entfremdeten oder Entäußerten potentiell als legitim reklamiert werden kann. Zur Begriffsgeschichte der beiden Konzepte greifen die Verfasser auf dieselben Autoren zurück, die bereits im Artikel »Herrschaft« erscheinen, darunter Aristoteles, Platon, Thomas von Aquin, Luther, Machiavelli, Bodin, Grotius, Hobbes, Pufendorf, Spinoza, Kant, Hegel, Marx, Engels und Nietzsche. Dennoch geht den Analysen von »Macht, Gewalt« bei der Eingrenzung und dem Umreißen zweier in ihrer Entstehung wie ihrem Werdegang stark ineinander verschränkter und oft ineinander aufgehender Konzepte nichts an Originalität und Spezifizität verloren. Ihr ganz eigener Gehalt und ihre komplexe Verbindung sind hier aufgeboten.
- 9 Bei Zitaten aus Werken, z. B. von Kant, Hegel oder Marx, die auf Französisch zugänglich sind, wird (...)
- 10 Bodin (1583), 1. Buch, 4. Kapitel, S. 29. In der deutschen Übersetzung von 1981, S. 124: »Von Gewal (...)
3Aufgrund der ausgewiesenen Quellen, eingefügt in eine Geschichte der longue durée, die von der Antike bis zum letzten Viertel des 20. Jahrhunderts reichen, sowie der vielfachen Perspektivierung mit ihrer unaufhörlich erneuerten, zugleich sprachlichen, historischen, geographischen, wirtschaftlichen, theologischen wie philosophischen, rechtlichen und politischen Vielfalt und Komplexität stellte die Übersetzung des Artikels »Macht, Gewalt« erneut eine große Herausforderung dar. Ziel der Übersetzung des dichten Textes in ein gleichermaßen präzises wie zeitgenössisches Französisch war es, die allgegenwärtige semantische Kohärenz zu restituieren.9 Zugegebenermaßen war es nicht immer leicht, die beiden Termini Macht und Gewalt mit ihrem im Deutschen geschichtlich sich verändernden Bedeutungsgehalt und den im Französischen schwankenden semantischen Entsprechungen zu übersetzen. »Macht« ist seit dem 8. Jahrhundert unter der Form maht belegt, eine Verbalabstraktion zum gotischen magan. Das Verb, darin der Bedeutung von potentia nahe, bezieht sich ursprünglich auf körperliche und seelische Kraft, auf ein Vermögen, eine Möglichkeit des Handelns und Bewirkens, auf eine Potentialität, in einer Bedeutung, die – von Deutschsprachlern spontan wahrgenommen und nicht expliziert – teilweise im zeitgenössischen Verb mögen [es mag sein: c’est possible/probable], im Adjektiv möglich [possible] und im Substantiv Möglichkeit [la possibilité] fortbesteht, während das Vermögen bis heute die Bedeutung von »faculté«, »capacité« wie die von »fortune« im Sinne von »richesse« [Reichtum] beibehält. Es war also durchaus denkbar, Macht im Französischen mit »pouvoir« wiederzugeben, da der Ausdruck, sowohl Substantiv als auch Verb, eine doppelte Bedeutung hat: während die erste auf possibilité (Möglichkeit) im Sinne von probabilité (Wahrscheinlichkeit) und dem, was »potentiell« im Gegensatz zu »aktuell« ist, verweist, bezeichnet die zweite Bedeutung die insbesondere politische Macht [pouvoir]: »cela se peut« [das kann/mag sein], ein Akteur, eine Instanz, eine Entität »le peut« [kann es], »détenir le pouvoir« [Macht innehaben], »avoir le pouvoir de« [Macht haben zu], »exercer un pouvoir sur« [Macht ausüben über]. Allerdings bezog sich Macht vornehmlich auf die göttliche Allmacht und die seiner Stellvertreter auf Erden, den Papst, sowie den Kaiser des Heiligen römischen Reiches deutscher Nation. Im 16. Jahrhundert heißt es bei Jean Bodin in Analogie zur Verwendung von Macht und Gewalt bei seinen deutschen Zeitgenossen: »Le mot de puissance, est propre à tous ceux qui ont pouvoir de commander à autruy« [»Gewalt (puissance) ist denen eigen, die die Macht (pouvoir) haben, anderen zu befehlen«].10 Der Ausdruck Macht wird zunehmend im Plural gebraucht zur Bezeichnung dessen, was im Deutsch des 19. Jahrhunderts als Großmächte [grandes puissances] hochstilisiert wird, bevor dann im 20. Jahrhundert der Begriff auf Weltmächte [puissances mondiales] erweitert wird. Die terminologische Nichtübereinstimmung zwischen dem Deutschen und dem Französischen kann noch deutlicher ausfallen, etwa wenn der von Nietzsche konzeptualisierte Wille zur Macht mit »volonté de puissance« wiedergegeben wird, (Hitlers) Machtergreifung dagegen immer durch »prise de pouvoir«. In letzter Instanz heißt Macht der Vernunft »pouvoir de la raison«. Macht konnte folglich nicht durch einen einzigen französischen Ausdruck wiedergegeben werden, da die idiomatische Dimension bestimmter Strukturen [Machtverhältnis: rapport de force] maßgebend ist, so dass vor jeder definitiven Entscheidung der gesamte Kontext zu bedenken war, in dem der Ausdruck jeweils auftritt. Wie immer die Entscheidung ausfiel, der jeweiligen Übersetzung wurde fast immer der entsprechende deutsche Begriff – Macht bzw. dessen Wortzusammensetzungen – kursiv in eckigen Klammern hinzugefügt, um so eine mögliche Verwechslung mit Gewalt zu vermeiden. Tatsächlich lässt sich letzterer Begriff im Französischen noch schwerer durch einen einzigen Ausdruck wiedergeben. Nicht zu trennen vom Verb waltan (walten in Mittelhochdeutsch), weist Gewalt einen vielfältigen Bedeutungshorizont auf: regieren/herrschen [régner], Macht haben [avoir du pouvoir], in seiner Gewalt haben [avoir en son pouvoir], benutzen [user de], ausüben [exercer], machen/tun [faire], besitzen [posséder], sich kümmern [prendre soin de], beschützen [protéger]. Eine letzte Bedeutung bleibt im modernen Deutsch im Verb verwalten und im Substantiv Verwaltung präsent. Im 17. und 18. Jahrhundert wird Gewalt mit »puissance«, »force«, »autorité« übersetzt, bei zunehmender Annäherung von Gewalt und Macht, aber ohne dass beide deckungsgleich werden. Die zeitgenössischen Definitionen der Wörterbücher beziehen sich bei Gewalt meist primär auf »pouvoir«, so dass Staatsgewalt mit »pouvoir public« wiedergegeben wird, in diesem Artikel allerdings häufig mit »pouvoir étatique« oder »pouvoir de l’État«, wenn die Existenz oder Rolle des Staates thematisiert wird. In Gewaltenteilung [la séparation des pouvoirs] – Exekutive, Legislative und Judikative – tritt ein Plural auf, der durch die zweite belegte Bedeutung von Gewalt nicht gedeckt ist: der im Begriff Gewaltsamkeit akzentuierten, die auf eine oft physische Kraft, auf Zwang, auf eine als missbräuchlich, als willkürlich wahrgenommene Gewaltanwendung verweist.
4Genau solche Schriften, in denen dieser doppelte Bedeutungsgehalt von Gewalt in Erscheinung tritt, machen sehr früh in Deutschland die Infragestellung einer Macht [pouvoir] durch die ihr Unterworfenen sichtbar. Die im Artikel »Macht, Gewalt« herangezogenen Quellen belegen das Aufkommen des Begriffs der Gewalttätigkeit [violence] und der unrechten Gewalt [pouvoir injuste] bereits im Mittelalter, begleitet – zum Teil in Fortsetzung des römischen Rechts – von juridischen Formalisierungen und gerichtlichen Entscheidungen. Dabei kann es darum gehen, über den Grad an akzeptierbarer Gewalt zu entscheiden, zum Beispiel im Falle von Notwehr, wenn die Macht in den Händen eines Tyrannen liegt, oder bei Fehlen derselben, da Macht in einer auf Reziprozität beruhenden Feudalbeziehung Schutz und Beihilfe gegen Unterwerfung und Gehorsam schuldet. Auch wenn deren faktische Umsetzung verurteilt werden konnte, lässt sich an dieser Stelle doch kurz hervorheben, wie früh bereits ein »Widerstandsrecht« gegenüber einer als illegitim erachteten Macht in Deutschland theoretisch bestimmt und bekräftigt wurde.11 Unbestritten ist zudem, dass manche Besonderheiten der politischen Institutionen des Heiligen römischen Reiches deutscher Nation die Konfrontation zwischen mehreren Machtinstanzen begünstigte, begleitet von Prozessen der Delegitimierung, die sich zuweilen auf paroxysmale Weise äußerten, zum Beispiel während der Reformation. Luthers Bibelübersetzung, die eine gemeinsame Sprache im gesamten deutschsprachigen Raum verbreitete, hat stark dazu beigetragen, das Bedeutungsfeld von Gewalt und Macht dauerhaft zu verschieben, da der Reformator häufig potestas mit Macht wiedergab und nicht, wie traditionellerweise, mit Gewalt im Sinne von legitimer und institutionalisierter Macht. Kurz sei daran erinnert, dass Luther, gefolgt von den protestantischen Fürsten, die sich seiner Sache anschlossen, dem Machtanspruch der Kirche und des Papstes wie auch dem des Kaisers, der zum Verbündeten des Papstes geworden war, jegliche Legitimität absprach und nach längerer Bedenkzeit schließlich den Krieg der aufrührerischen Bauern gegen die Obrigkeit [autorités établies] verurteilte.
- 12 Weber (2014), S. 38.
- 13 Siehe dazu Quillien (1994).
5Der Artikel »Macht, Gewalt« beleuchtet eine jahrhundertealte »politisch-soziale« Begrifflichkeit, geht auf die Frage der konzeptualisierten Horizontalität von Macht aber erst ein, wenn diese offen im deutschsprachigen öffentlichen Raum in Erscheinung tritt. Der erste Satz der Einleitung zitiert die berühmte Definition Max Webers: »Macht bedeutet jede Chance, innerhalb einer sozialen Beziehung den eignen Willen auch gegen Widerstreben durchzusetzen, gleichviel worauf diese Chance beruht.«12 und erwähnt das zeitgenössische primäre Verständnis von Gewalt als »Anwendung von Zwang«. Um Missverständnissen vorzubeugen, sei daran erinnert, dass Webers Definitionen in den »Soziologischen Grundbegriffen« nicht normativ, sondern deskriptiv gemeint sind, auch wenn sie sich auf das staatliche Monopol von Gewalt beziehen. Webers Analysen sind nicht zu trennen von komplexen Überlegungen unter anderen zur Machtpolitik [politique de puissance], zu Machtverhältnissen [rapports de force], zu anerkannter oder nicht anerkannter Legitimität verschiedener Formen von Herrschaft [domination], zu Bedeutung und Tragweite subjektiver Rechte sowie zum Stellenwert der Machtbefugnisse der – auch demokratischen – Institutionen. Die Analysen der verschiedenen Verfasser des Artikels »Macht, Gewalt« arbeiten die vertikale Dimension der Politik heraus, die Asymmetrie der ungleichen und hierarchischen Beziehungen, in denen die einen befehlen und die anderen gehorchen. In Deutschland wurde die überkommende Ordnung bis zur militärischen Niederlage 1918, der Novemberrevolution, bis zum Sturz des Kaiserreichs und der Ausrufung der Republik durch keine politische Revolution gestürzt, so dass dort, länger als in Frankreich, der Fortbestand bekräftigter, bekämpfter, beanspruchter oder gebrochener Machtdifferenzen ganz besonders sichtbar ist. Die Konzeptualisierung von Macht und Gewalt ist allerdings auch nicht zu trennen von Umwandlungen und Bedeutungsverschiebungen der betreffenden Begriffe in Richtung einer zunehmend betonten Isonomie. Unter anderem ist diese allmähliche semantische Verlagerung auch dem intensiven kulturellen Austausch zwischen Frankreich und Deutschland zuzuschreiben; stellvertretend sei hier die wechselseitige Rezeption von Rousseau und Kant genannt.13 In diesem Sinne erweisen sich die vier Artikel unseres Projekts, darunter, als Kontrapunkt, der über »Herrschaft«, als eng miteinander verbunden, selbst wenn sie weniger auf die Macht [pouvoir] isoliert als auf die Vielfalt ihrer Formen zugleich unterschiedliche und komplementäre Schlaglichter werfen.