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Introduction

Einführung

Élisabeth Kauffmann
Cet article est une traduction de :
Introduction
Traduction de Bernd Schwibs

Texte intégral

1In seiner Vorbemerkung zum Artikel »Staat und Souveränität« geht Reinhard Koselleck intensiv auf die vielfachen, gleichermaßen theoretischen wie konkreten Probleme ein, die in der geschichtlichen Entwicklung dieser beiden eng verzahnten Begriffe auftreten. Dabei zeigt sich sehr rasch, dass es ihm nicht nur darum geht, Letztere zu definieren, sie etymologisch zu fassen, ihrer Verbindung nachzugehen oder ihre jeweilige wie miteinander bezogene Entwicklung im europäischen Raum darzustellen. Hier wie in dem ebenfalls von ihm verfassten 3. Kapitel »‚Staat‘ im Zeitalter revolutionärer Bewegung« nimmt Koselleck die Gesamtheit des betreffenden geschichtlichen Verlaufs in den Blick, fokussiert dabei aber auf die »Sattelzeit«, jene Epoche zwischen dem 18. und der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts, die er, da bereits vor Längerem von ihm identifiziert und theoretisch gefasst, nicht mehr explizit benennen muss.1 Das von ihm in der Vorbemerkung verwendete Bild der »Sanduhr«2 dient ihm zur Veranschaulichung der deutschen Begriffsgeschichte von ‚Staat‘ vor und nach der Französischen Revolution: Tatsächlich vermag dieses durch den Zeitstrahl vertikal auf konkret-abstrakte Weise durchquerte Objekt sowohl gleichzeitig als auch nacheinander eine im Begriff sich aufzulösen stehende ausgeprägte Stagnation sichtbar zu machen als auch eine Ausweitung in einen anderen Raum, eine andere Zeit.

  • 3 Zur Vertiefung dieser Thematik siehe den von Jean-François Kervégan und Gilles Marmasse herausgegeb (...)
  • 4 Siehe dazu den Artikel »Stand, Klasse« im Band 6 der Geschichtlichen Grundbegriffe (S. 155–284).
  • 5 »Staat und Souveränität«, S. 2.
  • 6 »Staat und Souveränität«, S. 3.

2Diese bildliche Fassung der Begriffsgeschichte erlaubt es, einen konkret/abstrakten Prozess mit durchaus hegelianischen Anklängen3 zu visualisieren; zu erfassen, wie der Begriff »Staat« sich immer stärker der Zeitlosigkeit entzieht, die über Jahrhunderte politischen und sozialen Bedingungen zugeschrieben worden waren, die doch bereits umgewälzt oder auf den Weg dazu waren; wahrzunehmen, wie er nach der extremen semantischen Verdichtung eine Erweiterung aller Möglichkeiten erfährt. So löst sich »Staat« fortschreitend von »Stand«4 und den entsprechenden »ständischen« Konnotationen, verdichtet und verselbstständigt sich zum »Staat schlechthin«, zu einem »Handlungssubjekt mit eigenem Willen, zur real gesetzten großen Persönlichkeit, zum Organismus, auch zur Organisation, in denen die Gesellschaft als Staatsvolk aufgeht«, schließlich auch zu einem »Kollektivsingular«, das »alle staatsrechtlichen Verfassungsbestimmungen in sich auf[saugt]«.5 Koselleck zufolge erscheint diese Neudefinition dieses »Staat[s] an und für sich« als »idealen Staat[s]« insofern als revolutionär, als das, was dieser vernünftig gewordene Staat, dieser »Vernunftstaat«, in höchst verdichteter Form in sich trug, erst in der Zukunft realisiert werden sollte. Trotz der Vielzahl der in der Zukunft zu verwirklichenden Begriffe wie »Rechtsstaat«, »Kulturstaat«, »Nationalstaat«, »Sozialstaat«, ja »totaler Staat« blieben sie alle weiterhin auf den gleichen Grundbegriff des »Staates schlechthin« bezogen.6 Koselleck hatte schon 1972 in seiner Einleitung zum ersten Band der Geschichtlichen Grundbegriffe auf die Schlüsselrolle verwiesen, die der »Sattelzeit« im methodologischen Ansatz des beispiellosen Gesamtunternehmens zukam. 1990, im hier veröffentlichten Artikel, scheint er seine Theorie der »Sattelzeit« beispielhaft am Staatsbegriff erproben zu wollen, indem er diesen eng mit vier Bewegungen verknüpft, die ihn in Richtung eines künftigen modernen Verständnisses durchziehen: einer Verzeitlichung, einer möglichen Ideologisierung, einer Politisierung und einer Demokratisierung. Lässt sich am hier veröffentlichten Artikel entdecken, wie Koselleck diese vier Begriffe ins Spiel bringt, sei hier nur kurz gesagt, dass der von ihm sichtbar gemachte Prozessverlauf keineswegs einer teleologischen Konzeption der deutschen Entwicklung der Begriffe »Staat« und »Souveränität« eingeschrieben ist. Diese Darstellung, die von der mittelalterlichen Ständegesellschaft bis zur deutschen Wiedervereinigung 1990 reicht und Tausende von lateinischen, italienischen, englischen, französischen und deutschen Vorkommen der beiden Begriffe aus ebenso vielen juristischen, philosophischen, theologischen, politischen, literarischen oder philologischen Schriften registriert, analysiert und in einen Zusammenhang stellt, enthält sich jeder Linearität, eindeutigen Bestimmung oder Fortschrittsvorstellung.

3In Nachverfolgung dieser weitläufigen deutschen Geschichte stößt man immer wieder auf Brüche und vielfache komplexe und häufig antagonistische semantische Zuschreibungen im Zuge von oft spät erfolgenden Aneignungen der beiden Begriffe, die lange als nicht zugehörig wahrgenommen wurden. Diesen verzögerten, mehrdeutigen, diskontinuierlichen und unmöglich identischen, ja umgangenen historischen Transfer fasst Koselleck nachdrücklich in seiner Formulierung einer »synchrone[n] Verwendung diachronische[r] Verzerrungen«7 wie auch in seiner Bemerkung zu »Souveränität« – in ihrer inneren wie äußeren Bivalenz verstanden –, die »im Frankreich Ludwigs XIV. realitätsgemäß, in Deutschland allenthalben ein Zielbegriff [war], den es zu verwirklichen galt«.8 Wenn Koselleck die »klassisch dogmatisierte Dreiheit von Staatsgewalt (Chef, nicht Monarch), Staatsgebiet und Staatsvolk (Nation)«9 wiederaufgreift – jene drei Elemente, die Georg Jellinek in seiner Theorie des modernen Staats entfaltet hatte10 –, bekräftigt er die Tatsache, dass diese dem deutschen Staat in anderer Weise als in Frankreich zugeordnet werden konnten. Er macht eine weitere Diskrepanz deutlich: »Es gab souveräne Fürsten, die nicht über einen Staat geboten, so wie es Staaten gab und gibt, die nicht souverän sind.«11 Derartige Nicht-Koinzidenzen, Abweichungen, die manchmal auch außerhalb des deutschsprachigen Bereichs zu beobachten sind, aber häufig als konstitutive deutsche Verspätung wahrgenommen werden, stehen bis heute im Zentrum historiographischer Kontroversen um das Heilige Römische Reich (962–1806). Die der Aktualität dieser Debatten gewidmete Einleitung zu Nr. 14 von Trivium zeichnet knapp und klar auf konstitutioneller, politischer, fürstlicher, städtischer, territorialer, wirtschaftlicher und sozialer Ebene die Geschichte eines in Europa singulären Reichs nach, das bis ins 15. Jahrhundert warten musste, um zuweilen als »deutsche Nation« (im Französischen »germanique«) bezeichnet zu werden und an dessen Spitze bis zum 16. Jahrhundert ein von Kurfürsten nicht in dynastischer Erbfolge gewählter Kaiser stand. In der Einleitung zu Trivium 14 heben die Autoren hervor, dass die Six livres de la République von Jean Bodin »auch im deutschsprachigen Raum intensiv rezipiert und diskutiert wurden«, dass die Theorie, derzufolge »staatliche Macht nur an eine einzige Quelle von Souveränität oder majestas gebunden sein könne«, die deutschen Realitäten schwerlich abdeckte: »Im Reich […] fehlte diese eine souveräne und absolute Macht – die Herrschaftsgewalt teilten sich hier Kaiser und Stände«, wobei Letztere im Reichstag vertreten waren.12 Jenseits dieser Aufteilung von Souveränität – in Bodins Theorie undenkbar – seien einige Besonderheiten genannt, die häufig als Hindernisse für den Aufstieg Deutschlands zu einem souveränen Staat wahrgenommen werden: die über Jahrhunderte immer wieder erfolgende schwierige Neufestlegung der Grenzen des Heiligen Römischen Reiches, die mit der Schrumpfung seines extrem zerstückelten Territoriums einherging (das zeitweise mehr als zweitausend Einheiten umfasste, 1806 noch mehr als dreihundert); das Fortbestehen der Partikularismen unter anderem rechtlicher, politischer, sprachlicher und religiöser Natur, die jeder der Lehnseinheiten eigen waren, die im Reich eher nebeneinander bestanden als dass sie miteinander verbunden waren (Fürstentümer, Herzogtümer, Abteien, Städte, usw.); die zunehmende Schwächung der Reichsgewalt und die Stärkung der spezifischen Herrschaft der Kurfürsten nach den Verträgen des Westfälischen Friedens von 1648, in denen Letzteren Landeshoheit sowie Entscheidungsmacht gegenüber dem Kaiser zugebilligt worden war; schließlich, in Bezug auf das von Walter Maier13 vorgebrachte vierte staatliche Element, das Fehlen einer tatsächlichen Verfassung in allen Einzelstaaten bis Anfang des 19. Jahrhunderts, in Preußen bis 1849/1851. Erinnert sei auch daran, dass nach der Auflösung des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation 1806 und dem Ende der napoleonischen Besetzung in der Deutschen Bundesakte von 1815 und der Wiener Abschlussakte von 1819/29 die Souveränität der in der Deutschen Bundesakte vereinten Fürsten anerkannt wurde, zugleich aber auch jedem »Souverän« untersagt worden war, in seinem Hoheitsgebiet eine liberale Verfassung einzuführen, die die auf Unterdrückung jedweder demokratischen oder nationalen Forderung gerichtete »Restauration« Metternichs hätte behindern können. Vergegenwärtigen wir uns auch, dass nach dem Scheitern der Revolution von 1848 in Deutschland die – von unten betriebene – Schaffung eines Nationalstaates verunmöglicht worden war, eines Staats mit einer liberalen Verfassung, die unter anderem die Rechte und Freiheiten eines jeden, die Gleichheit aller vor dem Gesetz, die Gewaltenteilung wie die Vertretung des Volkes in einem in allgemeiner, direkter, gleicher und geheimer Wahl gewählten Parlament garantiert. Kurz sei ebenfalls auf eine andere in »Staat und Souveränität« erwähnte Besonderheit insbesondere auch nach der deutschen Vereinigung unter Federführung Preußens 1871 und dem Zusammenbruch des zweiten deutschen Reichs 1918 verwiesen: Die zahlreichen staatstheoretischen Entwürfe einschließlich ihrer in Verfassungen sich niederschlagenden Realisierungen führen eindeutiger als anderswo zu häufig radikal entgegengesetzten Reaktionen. Der lange Zeit in Deutschland fehlende »Staat an und für sich« ist noch immer keine Selbstverständlichkeit. Jederzeit kann er einen starken Hass oder innige Zustimmung, das Verlangen nach Vernichtung oder Wiederauferstehung, ja den Willen zur Verschmelzung in einem großen Ganzen auslösen. – Zum selben Zeitpunkt kann sowohl das Absterben des Staates rational konzeptionalisiert als auch die Neugründung des Staats als »Ständestaat« in Betracht gezogen werden.

  • 14 »Staat und Souveränität«, S. 1.
  • 15 Zur Bedeutung der Verfassungsgeschichte Deutschlands für eine Theorie der Föderation sei verwiesen (...)

4In seiner Vorbemerkung hebt Koselleck gleich zu Beginn hervor, dass die beiden Begriffe »Staat« und »Souveränität« »in ihrer geschichtlichen Entstehung und ihrer rechtlichen Zuordnung aufeinander verweisen«.14 Doch mehr als ihr Zusammenhang und mögliches Zusammenfallen ist es ihre Unterschiedlichkeit in den deutschen Ländern, die die Aufmerksamkeit der Leser herausfordert, die aufgerufen sind, das Ausmaß an fehlender Übereinstimmung, an Abweichung und intensiver Spannung zu ermessen, die in jedem der beiden Begriffe wie in ihrer Verbindung sedimentiert sind und fortwährend reaktualisiert werden. Wenn die Verfasser des vorliegenden Artikels eine Vielzahl von theoretischen Argumentationslinien verständlicher und zugänglicher machen, die von gleichermaßen föderalistischen, überstaatlichen und substaatlichen politischen Positionierungen und Aspirationen15 nicht zu trennen sind, sollte der Leser in den stark polarisierten aktuellen Auseinandersetzungen sich der Komplexität der Bedeutungen der beiden Begriffe und dessen, was dabei auf dem Spiel steht, bewusst bleiben.

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Notes

1 Siehe Die Geschichtlichen Grundbegriffe: Allgemeine Einführung von Catherine Colliot-Thélène und Élisabeth Kauffmann in Trivium 33.

2 »Staat und Souveränität«, S. 2.

3 Zur Vertiefung dieser Thematik siehe den von Jean-François Kervégan und Gilles Marmasse herausgegebenen Band Hegel penseur du droit, Paris, CNRS Éditions, 2004.

4 Siehe dazu den Artikel »Stand, Klasse« im Band 6 der Geschichtlichen Grundbegriffe (S. 155–284).

5 »Staat und Souveränität«, S. 2.

6 »Staat und Souveränität«, S. 3.

7 »Staat und Souveränität«, S. 1.

8 Ebd.

9 »Staat und Souveränität«, S. 2 und 56.

10 Georg Jellinek, L’État moderne et son droit, 2 Bde., Paris, Éditions Panthéon-Assas, 2005.

11 »Staat und Souveränität«, S. 1.

12 Trivium 14, 2013, »Das Alte Reich im Blick der deutschen und französischen Historiographie: Einleitung zum Themenschwerpunkt«. Verwiesen sei auch auf das Buch von Barbara Stollberg-Rilinger, Das Heilige Römische Reich Deutscher Nation. Vom Ende des Mittelalters bis 1806, 7., aktualisierte Auflage, München, C. H. Beck, 2023, das jetzt auch auf Französisch vorliegt.

13 Walter Maier, Staats- und Verfassungsrecht, Grüne Reihe, 5. Aufl., Achim, Erich Fleischer Verlag. Eine Vergegenwärtigung der deutschen Verfassungen und eine Definition von Verfassung im modernen Sinne finden sich im Einführungsteil der 2019 erschienenen Nr. 30 von Trivium, »Die Verfassung an der Wende vom 20. zum 21. Jahrhundert. Eine deutsch-französische Perspektive«.

14 »Staat und Souveränität«, S. 1.

15 Zur Bedeutung der Verfassungsgeschichte Deutschlands für eine Theorie der Föderation sei verwiesen auf Olivier Beaud, Théorie de la fédération, Paris, PUF, 2007. Die Tragweite einer statutsähnlichen Fixierung [»statutorisation«] von subjektiven Rechten, welche an die Zugehörigkeit zu einem Staat und einer Nation gebunden sind, hat Catherine Colliot-Thélène semantisch und theoretisch erfasst in: La démocratie sans »demos«, Paris, PUF, 2011 und Le commun de la liberté, Paris, PUF, 2022.

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Pour citer cet article

Référence électronique

Élisabeth Kauffmann, « Einführung », Trivium [En ligne], 37 | 2024, mis en ligne le 27 décembre 2024, consulté le 22 janvier 2025. URL : http://journals.openedition.org/trivium/8442 ; DOI : https://doi.org/10.4000/13008

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Auteur

Élisabeth Kauffmann

Élisabeth Kauffmann ist Übersetzerin und Herausgeberin philosophischer, epistemologischer und soziologischer Texte. Nähere Informationen finden Sie hier.

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